Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. Mai 2011
Aktenzeichen: 11 W (pat) 327/06

(BPatG: Beschluss v. 26.05.2011, Az.: 11 W (pat) 327/06)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Mai 2011 (Aktenzeichen 11 W (pat) 327/06) entschieden, dass das Patent 196 42 272 aufrechterhalten wird.

In der Entscheidung stellt das Gericht zunächst fest, dass das Patent am 6. Oktober 2005 erteilt und veröffentlicht wurde. Gegen das Patent wurde Einspruch von der ... GmbH & Co. KG (jetzt: ... GmbH & Co. KG) erhoben. Die Einsprechende verwies dabei auf verschiedene Schriften, in denen die Gegenstände der Patentansprüche angeblich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Jedoch wurde der Einspruch am 17. Mai 2011 zurückgenommen. Daraufhin stellte die Patentinhaberin den Antrag, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen oder das Patent aufrechtzuerhalten. Die Patentinhaberin argumentierte, dass der Einspruch unzulässig sei, da die Einspruchsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden. Das Gericht ist der Meinung, dass der Einspruch unbegründet ist.

Der Patentanspruch 1 des erteilten Patents beschreibt, dass mindestens eine der Speisewalzen ein Oberflächenprofil besitzt und dass beide Speisewalzen mit einem sinusförmigen Zahnprofil gleicher Teilung ausgestattet sind.

Das Gericht entscheidet, dass das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten bleibt. Es stellt fest, dass der Einspruch zwar zulässig sein könnte, jedoch sind keine ausreichenden Gründe für einen Widerruf des Patents gegeben. Das Gericht begründet seine Entscheidung nicht ausführlich, da nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 26.05.2011, Az: 11 W (pat) 327/06


Tenor

Das Patent 196 42 272 wird aufrechterhalten.

Gründe

I.

Auf die am 10. Oktober 1996 beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patentund Markenamt) eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 42 272 mit der Bezeichnung

"Speisewalzen für Baumwollkämmaschinen"

erteilt und die Erteilung am 6. Oktober 2005 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent ist von der ... GmbH & Co. KG (heute: ... GmbH & Co. KG) Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hat neben den im Erteilungsverfahren in Betracht gezogenen Druckschriften zusätzlich auf folgende Schriften verwiesen:

(E1) US 3 444 594 A

(E2) CH 434 041

(E3) GB 4922

(E4) DE 39 28 261 A1

(E5) GB 10 424

(E6) US 2 030 252 A

(E7) CH 437 065

(E8) US 3 328 851 A

(E9) DE2142878A

(E10) The Textile Institute: Handbuch der textilen Fertigung, Die Kurzstapelspinnerei, Band 3: Kämmerei, Strecken, Flyer. Seiten 7 bis 10, 15, 16, 22 und 23.

Sie hat den Einspruch sinngemäß damit begründet, dass die Gegenstände sämtlicher Ansprüche zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten, und hat beantragt, das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Der Einspruch ist am 17. Mai 2011 zurückgenommen worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 4. September 2006 den Antrag gestellt, I. den Einspruch als unzulässig zu verwerfen;

II. hilfsweise das Patent DE 196 42 272 aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Meinung, der Antrag der Einsprechenden sei unzulässig, da er die geltend gemachten Einspruchsgründe nicht innerhalb der Einspruchsfrist hinreichend substantiiert dargelegt worden seien. In jedem Fall sei der Einspruch aber unbegründet.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form: 4 mindestens eine der Speisewalzen (5) ein Oberflächenprofil besitzt, 1 Speisewalzen für Baumwollkämmaschinen, 2 die ihr Lager an der schwingenden Unterzange haben, 3 wobei sich die obere Speisewalze (5) kraftschlüssig aufder Oberfläche der unteren Speisewalze (4) abstützt unddadurch gekennzeichnet, 5 dass beide Speisewalzen (4, 5), die obere und die untere Speisewalze, mit einem etwa sinusförmigen Zahnprofil (51, 41) gleicher Teilung ausgestattet sind, 6 dass diese Zahnprofile (51, 41), die Faserschicht (6) zwischen sich einschließend, ineinandergreifen und 7 dass mindestens die obere Speisewalze (5) einem zwangsläufigen Antrieb unterliegt.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 6 und wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

1.

Patentgegenstand Die Erfindung betrifft Speisewalzen für Baumwollkämmaschinen, die ihr Lager an der schwingenden Unterzange haben, wobei sich die obere Speisewalze kraftschlüssig auf der Oberfläche der unteren Speisewalze abstützt und mindestens eine der Speisewalzen ein Oberflächenprofil besitzt (Abs. [0001] der Patentschrift).

2.

Zulässigkeit des Einspruchs Wenngleich der Senat erhebliche Bedenken gegenüber der Zulässigkeit des Einspruchs hat, so wird diese aufgrund des einfachen Sachverhalts als gegeben unterstellt.

3.

Patentfähigkeit Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Die sachliche Prüfung des Einspruchsvorbringens und der Entgegenhaltungen hat jedoch nicht das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ergeben. Insbesondere ist aus dem im Prüfungsverfahren und im Einspruchsverfahren genannten Stand der Technik weder offenbart, dass die obere und die untere Speisewalze einer Baumwollkämmaschine, mit einem etwa sinusförmigen Zahnprofil gleicher Teilung ausgestattet sind, noch ist hieraus ein diesbezüglicher Hinweis zu entnehmen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 4 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird (vgl. Beschluss des Senats vom 5. August 2003; BPatGE 47, 168 ff. -fehlende Begründungspflicht).

Dr. W. Maier Schell Rothe Hubert Bb






BPatG:
Beschluss v. 26.05.2011
Az: 11 W (pat) 327/06


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