Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Februar 2000
Aktenzeichen: 10 W (pat) 85/99

(BPatG: Beschluss v. 07.02.2000, Az.: 10 W (pat) 85/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die am 4. August 1984 eingereichte Patentanmeldung ist die 14. Jahresgebühr innerhalb der zuschlagsfreien Zahlungsfrist nicht bezahlt worden.

Das Patentamt hat mit Benachrichtigung gemäß § 17 Abs 3 PatG vom 2. Dezember 1997 darauf hingewiesen, daß die 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag in Höhe von insgesamt 1.705,--DM innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt sein werde, zu entrichten sei, andernfalls das Patent erlösche. Diese Nachricht ist mittels eingeschriebenen Briefes am 10. Dezember 1997 zur Post gegeben worden. Innerhalb der Nachholungsfrist ging beim Patentamt eine Zahlung nicht ein.

Am 30. Juni 1998 hat der Patentinhaber Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag beantragt. Der durch Überweisung entrichtete Betrag von 1705,--DM ist dem Konto des Patentamts am 2. Juli 1998 gutgeschrieben worden. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Patentinhaber mit näheren Einzelheiten ausgeführt: Sein Kontostand habe erst jetzt erlaubt, die Gebühr zu entrichten.

Nachdem das Patentamt mit Bescheid vom 26. August 1998 darauf hingewiesen hatte, daß mit einer Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages zu rechnen sei, weil der Patentinhaber die versäumte Handlung verspätet nachgeholt und nicht dargelegt habe, daß die Fristversäumung unverschuldet erfolgt sei, hat der Patentinhaber mit Schreiben vom 28. Dezember 1998 weiter ausgeführt; bei der Frage eines Verschuldens müsse seine Gesamtsituation berücksichtigt werden, aufgrund der ihm zumindest zeitweise Krankheit zuzubilligen sei.

Durch Beschluß vom 15. März 1999 hat das Patentamt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

Gegen diesen mittels eingeschriebenen Briefes am 22. März 1999 zur Post gegebenen Beschluß richtet sich die am 23. April 1999 eingegangene Beschwerde des Patentinhabers. Er meint, die von ihm aufgezeigten Umstände belegten, daß er die Fristversäumung nicht verschuldet habe. Die Möglichkeit einer Stundung sei ihm nicht bekannt gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift Bezug genommen.

Der Patentinhaber beantragt, den Beschluß des Deutschen Patentamts vom 15. März 1999 aufzuheben und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Bei unverschuldeter Versäumung einer dem Patentamt gegenüber einzuhaltenden Frist, deren Versäumung nach einer gesetzlichen Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, kann Wiedereinsetzung gemäß § 123 Abs 1 PatG gewährt werden, wenn diese innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des zur Fristversäumung führenden Umstandes beantragt (§ 123 Abs 2 Satz 1 PatG) und die versäumte Handlung innerhalb dieser Frist nachgeholt (§ 123 Abs 2 Satz 3 PatG) wird.

Der Patentinhaber hat innerhalb der bis zum 30. April 1998 laufenden Nachholungsfrist des § 17 Abs 3 PatG die fällig gewordene 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag nicht entrichtet und damit die Zahlungsfrist versäumt. Das hatte gemäß § 20 Abs 1 Nr 3 PatG zur Folge, daß das Patent erloschen ist.

Der am 30. Juni 1998 beim Patentamt eingegangene Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, denn die versäumte Gebührenzahlung ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach Kenntniserlangung von der Fristversäumung nachgeholt worden.

Die zweimonatige Antrags- und Nachholungsfrist beginnt spätestens mit positiver Kenntnis von der Säumnis. Dem Vorbringen des Patentinhabers ist aber zu entnehmen, daß er aus Geldmangel die Nachholungsfrist verstreichen ließ. Demnach war ihm bei Ablauf der Nachholungsfrist am 30. April 1998 bewußt, daß er diese Frist versäumen und damit das Patent erlöschen wird. Die Zweimonatsfrist für die Nachholung der versäumten Handlung lief daher am 30. Juni 1998 ab. Die Zahlung der 14. Jahresgebühr mit dem Zuschlag ist jedoch erst am Dienstag, dem 2. Juli 1998 und damit zu spät erfolgt. An diesem Tage ist der Betrag von 1705,--DM dem Konto des Patentamts gutgeschrieben worden. Dieser gilt als Einzahlungstag § 3 Nr. 4 PatGeb.ZV. Das Datum, an dem der Patentinhaber die Überweisung veranlaßt hat, ist für den Zahlungszeitpunkt nicht maßgeblich. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher unzulässig.

Darüber hinaus war der Patentinhaber an der Einhaltung der versäumten Frist aber auch nicht ohne Verschulden verhindert (§ 123 Abs 1 Satz 1 PatG). Ohne Verschulden handelt, wer die übliche Sorgfalt anwendet, deren Beachtung im Einzelfall für ihn zumutbar ist (vgl Schulte PatG 5. Aufl § 123 Rdn 24). Insoweit ist Mangel an Geld allein nicht geeignet, ein Verschulden des Patentinhabers an der Fristversäumung auszuschließen. Denn ein sorgfältiger Patentinhaber hätte, wenn ihm die finanziellen Mittel zur Zahlung der Jahresgebühr fehlten, deren Stundung ordnungsgemäß innerhalb der zu wahrenden Frist beantragt (vgl zu § 233 ZPO Münchener Kommentar zur ZPO, 1992, § 233 Rdn 43). Mit der Behauptung, von der Möglichkeit der Stundung nicht gewußt zu haben, ist die Fristversäumung nicht entschuldbar. Der Patentinhaber ist mit den auf der Rückseite der ihm mehrfach übermittelten Benachrichtigungen nach § 17 Abs 3 PatG, auch der vom 2. Dezember 1997, abgedruckten Hinweisen (unter "III. Stundungsmöglichkeiten a)" auf die Möglichkeit der Stundung hingewiesen worden. Bei Beachtung der ihm zuzumutenden Sorgfaltspflichten hätte der Patentinhaber hiervon Kenntnis nehmen müssen und einen Stundungsantrag beim Patentamt stellen können, wenn es ihm nicht möglich war, die Geldmittel für die Gebührenzahlung rechtzeitig aufzubringen. Der Patentinhaber durfte auch nicht darauf vertrauen, daß ein zugesagter Geldbetrag auch rechtzeitig bei ihm eingehen werde.

Auch die vom Patentinhaber vorgetragene, durch wirtschaftliche Schwierigkeiten entstandene psychische Belastung kann ihn nicht entschuldigen. Zwar kann eine Krankheit, die die Vornahme der fristwahrenden Handlung unmöglich macht, die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Dies erfordert jedoch die Angabe konkreter Tatsachen über den Zeitpunkt der Erkrankung, insbesondere ihr Ende, und ihre konkreten Auswirkungen auf die versäumte Handlung. Das hat der Patentinhaber nicht gemacht. Wieso sich ein in wirtschaftlicher Notlage im Jahre 1995 erfolgter Hausverkauf gesundheitlich so ausgewirkt haben soll, daß im Jahre 1998 eine Zahlungsfrist nicht eingehalten werden konnte, ist jedenfalls ohne nähere Angaben nicht ersichtlich.

Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob der Patentinhaber überhaupt im Sinne von § 123 Abs 1 Satz 1 PatG "verhindert" war, eine Frist einzuhalten.

Bühring Richterin Winkler ist auf Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Bühring Winter Ko






BPatG:
Beschluss v. 07.02.2000
Az: 10 W (pat) 85/99


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