Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 4. April 2001
Aktenzeichen: 9 U 173/00

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 04.04.2001, Az.: 9 U 173/00)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. September 2000 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 14.600,-- DM.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 ZPO statthaft und in zulässiger Weise erhoben, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§516 ZPO) und begründet (§ 519

In der Sache führt sie jedoch nicht zum Erfolg.

Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der rückständigen Raten gegen den Beklagten nicht zu, da der zwischen den Parteien geschlossene Zeichnungsvorvertrag nichtig ist (§ 185 Abs. 2 AktG). Die Nichtigkeit des Vertrages ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 185 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 AktG.

Gemäß § 185 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 AktG muß der Zeichnungsschein den Zeitpunkt enthalten, zu dem die Zeichnung unverbindlich wird, wenn nicht bis dahin die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen ist. Der Zeitpunkt muß für alle Zeichner gleich sein und so gewählt werden, daß eine unangemessen lange Bindung ausgeschlossen ist (vgl. Hüffer, AktG, 4. Aufl. (1999), § 185, Rdz. 14; Wiedemann in Großkommentar zum AktG (1995), § 185, Rdz. 21 m.w.N.).

Die Vorschrift des § 185 AktG regelt zwar den Zeichnungsvertrag, sie ist aber analog auf Zeichnungsvorverträge anwendbar (vgl. Hüffer, a.a.O., Rdz. 31).

Die mit dem Vorvertrag abgegebene, einseitige Verpflichtungserklärung des Zeichnungsinteressenten ist zulässig, bedarf aber der Schriftform des § 185 Abs. 1 AktG. Der Vorvertrag muß ferner den Umfang der durch die Zeichnung entstehenden Verpflichtungen konkret erkennen lassen. Der Inhalt der vom Zeichner abzugebenden Erklärung muß soweit konkretisiert sein, daß es möglich ist, auf Abschluß des Hauptvertrages zu klagen und notfalls nach § 894 ZPO zu vollstrecken. Das bedeutet, daß der Vorvertrag grundsätzlich auch die Angaben enthalten muß, die § 185 AktG als Erfordernis für die Wirksamkeit einer Zeichnungserklärung voraussetzt.

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 185 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 AktG ist es jedoch - wie bereits ausgeführt - eine zeitlich unbegrenzte Bindung des Zeichners zu verhindern (vgl. Hüffer a.a.O., Rdz. 31; Wiedemann, a.a.O., Rdz. 81 f.; Blaurock in Festschrift für Fritz Rittner (1991), der Vorvertrag zur Zeichnung von Aktien, S. 33 ff., 48 f. m.w.N.). Der Endzeitpunkt darf deshalb nicht so lange hinausgeschoben werden, daß er keine ernsthafte Grenze mehr darstellt (Blaurock a.a.O.).

Genau diesem Erfordernis wird jedoch in dem Zeichnungsvorvertrag der Klägerin nicht Rechnung getragen.

Nach dem streitgegenständlichen Vorvertrag stand es der Klägerin nämlich frei, wann sie den (jeweiligen) Kapitalerhöhungsbeschluß der Hauptversammlung herbeiführte. Aus dem Vorvertrag ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für einen konkret bestimmbaren Zeitpunkt. Soweit bei Abschluß des Vorvertrages das Datum des Kapitalerhöhungsbeschlusses - wie hier - noch nicht feststeht, läßt sich auch der für den Zeichnungsschein maßgebende Endzeitpunkt - bis zu dem die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen sein muß - nicht angeben. Deswegen wird teilweise die Ansicht vertreten, daß den gesetzlichen Anforderungen genügt werde, wenn im Zeichnungsschein lediglich der Zeitraum vom Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses bis zu demjenigen, an dem die Eintragung zu erfolgen habe, angegeben werde (vgl. die Nachweise bei Blaurock a.a.O., S. 48, Fußnote 63).

In diesem Falle wäre jedoch die Aktiengesellschaft - wie vorliegend die Klägerin - frei in ihrer Entscheidung, wann sie den Kapitalerhöhungsbeschluß tatsächlich herbeiführen will. Der Verpflichtete müßte in diesem Fall ständig mit einem Kapitalerhöhungsbeschluß der Hauptversammlung und daran anschließend mit der Aufforderung zur Zeichnung rechnen (vgl. insoweit Blaurock, a.a.O., S. 48).

Der Senat legt die Vorschrift des § 185 Abs. 1 S. 3 Ziff. 4 deshalb erweiternd dahingehend aus, daß zur Vermeidung einer unbegrenzt langen Bindung des Zeichners bereits im Vorvertrag ein konkretes Datum genannt werden muß, zu dem der Vorvertrag unwirksam wird, wenn nicht bis dahin ein Kapitalerhöhungsbeschluß vorliegt und die Durchführung der Erhöhung eingetragen ist (vgl. insoweit Hüffer, a.a.O., Rdz. 31; Wiedemann, a.a.O., Rdz. 82; Blaurock, a.a.O., S. 48). Hierdurch wird im übrigen auch eine einheitliche Regelung für alle Zeichner bzw. Zeichnungsinteressenten festgelegt.

Diesem Erfordernis wird Ziff. 6 des Vorvertrages nicht gerecht, da ein bestimmtes Datum nicht genannt ist.

Aus der Ratio der Vorschrift des § 185 Abs. 3 AktG ergibt sich auch nicht, wie die Klägerin meint, eine andere Beurteilung.

Diese Regelung stellt auf das tatsächliche Verhalten des Zeichners ab, wobei gleichgültig ist, ob allgemeine Mitgliederrechte oder Sonderrechte ausgeübt werden (vgl. Wiedemann, a.a.O. Rdz. 56).

Diese Heilung bewirkt hierbei nicht nur, daß sich der Zeichner nicht mehr auf die Unverbindlichkeit oder Nichtigkeit der Zeichnung berufen kann, sondern sie hat die selbe Wirkung auch hinsichtlich der Gesellschaft; nimmt diese die Leistung des Einlegers entgegen, so ist sie auch zur "Gegenleistung" verpflichtet und der Zeichner wird mit Eintritt der Heilung rückwirkend voll berechtigtes Mitglied der Aktiengesellschaft (vgl. Wiedemann, a.a.O., Rdz. 57). Damit steht diese Vorschrift keineswegs im Gegensatz zu der seitens des Senats vorgenommenen Auslegung, da beide Regelungen eine sinnvolle Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Zeichnern einerseits und der Gesellschaft andererseits bezwecken.

Im Ergebnis kann daher dahingestellt bleiben, ob der Zeichnungsvorvertrag gleichzeitig gegen § 9 AGBG und den gegenüber den §§ 9 ff. AGBG nachrangigen § 138 BGB verstößt.

Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.






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