Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. November 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 241/01

(BPatG: Beschluss v. 25.11.2003, Az.: 33 W (pat) 241/01)

Tenor

Der Beschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Mai 2001 ist wirkungslos, soweit die Löschung der Marke 396 28 942 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 16. Mai 2001 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 28 942 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Löschungsantragstellerin hat den Löschungsantrag zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl entsprechend BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Baumgärtner Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 25.11.2003
Az: 33 W (pat) 241/01


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