Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. Januar 2005
Aktenzeichen: 29 W (pat) 218/04

(BPatG: Beschluss v. 19.01.2005, Az.: 29 W (pat) 218/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke 303 65 119 Die drei Detektivesoll für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9: CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Tonträger;

Klasse 16: Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Broschüren, Magazine;

Klasse 25: Mützen, Kappen, Pullover, T-Shirts;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Spielzeug-, Detektivsets, elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate;

Klasse 41: Filmproduktion, Theateraufführungen; Betrieb von Themen- und Vergnügungsparksin das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit Beschluss vom 17. August 2004 teilweise zurückgewiesen.

Eintragungsfähig sei das angemeldete Zeichen nur für die Waren der Klasse 25 "Mützen, Kappen, Pullover, T-Shirts", im übrigen erfolgte die Zurückweisung für die Waren und Dienstleistungen "CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Tonträger; Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Broschüren, Magazine; Spiele, Spielzeug, Spielzeug-, Detektivsets, elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Filmproduktion, Theateraufführungen; Betrieb von Themen- und Vergnügungsparks".

Die Markenstelle vertritt die Auffassung, es bestünden im Rahmen der Zurückweisung die absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 MarkenG. "Die drei Detektive" sei die Bezeichnung einer bekannten Jugendbuchserie, die ursprünglich vom Schriftsteller Robert Arthur verfasst und unter dem Titel "Die drei Fragezeichen" erschienen ist, und auch als Hörspielreihe außerordentlich bekannt geworden sei. Die Zusammenarbeit von Robert Arthur mit Alfred Hitchcock habe die Bekanntheit noch gesteigert. Die angemeldete Wortfolge sei eine Titelangabe, stelle aber für die beantragten Waren und Dienstleistungen - mit Ausnahme derjenigen der Klasse 25 - nur eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar, und überschreite damit nicht die für die Marke erforderliche Hürde der herkunftshinweisenden Funktion.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 20. September 2004 (Bl. 5 ff. d. A.) trägt die Anmelderin vor, dass es sich gerade nicht um eine beschreibende Angabe handle, da die angemeldete Kombination unterscheidungskräftig sei. Durch das Zeichen würde sich das Werk Robert Arthurs gerade von denen anderer Autoren unterscheiden. Ein Freihaltebedürfnis könne ebenfalls nicht ausgemacht werden, da das Werk nicht gemeinfrei, sondern urheberrechtlich geschützt sei, und deshalb kein anderer Verlag das Werk unter dem ursprünglichen Titel herausgeben dürfe.

Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß), den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung für alle Waren und Dienstleistungen anzuordnen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen "CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Tonträger; Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Broschüren, Magazine; Spiele, Spielzeug, Spielzeug-, Detektivsets, elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Filmproduktion, Theateraufführungen; Betrieb von Themen- und Vergnügungsparks" besteht keine Schutzfähigkeit, da das angemeldete Zeichen in Bezug auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig ist.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073, 1074/1075 - BO-NUS II).

Kann einem Zeichen jedoch für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398 - LOOK, BGH WRP 2002, 1073, 1074/1075 - BONUS II).

2. "Die drei Detektive" ist - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat der Titel einer Kinder- und Hörbuchserie von Robert Arthur, wobei allerdings das Wort "Detektive" in der Regel durch drei Fragezeichen ersetzt wird und das Werk unter der Bezeichnung "Die drei €€€" wesentlich populärer ist.

Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften grundsätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie - was auch für Buchtitel gilt - dem Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 f.- REICH UND SCHOEN). Die Zielrichtung von Titel- und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während der Titel im allgemeinen inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel im Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rahmen der Unterscheidungskraft zu klären ist.

Im Gegensatz zum - von der Anmelderin als Markenanmeldung 303 65 118 ebenfalls angemeldeten - Zeichen "€€€" ist das Zeichen "Die drei Detektive" nicht unterscheidungskräftig, da dem Gesamtzeichen - für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - eine im Vordergrund stehende Sachaussage, im Sinne einer eindeutigen Inhaltsangabe einer Geschichte über drei Detektive, zugeordnet werden kann. Die Wortfolge "Die drei Detektive" zeigt, dass sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen inhaltlich mit drei Detektiven befassen. Der Verkehr wird daher - im Gegensatz zu "€€€" - nicht zum Nachdenken angeregt. Gegen die Eintragbarkeit der Wortfolge "Die drei Detektive" als Marke spricht daher, dass es sich um einen inhaltsbezogenen Werktitel handelt. Die Behandlung des "Detektiv"-Themas erfolgt häufig in der vorliegend angemeldeten Form und ist branchenüblich. Die Verwendung des Begriffs "Detektiv" im Werktitel von Kriminal- und Detektivbüchern ist naheliegend und wird zahlreich verwendet. Gerade in der Jugendbuch- aber auch in der Erwachsenenliteratur gibt es eine Reihe von Detektivbüchern (Erich Kästner, Emil und die Detektive, Dressler-Verlag; Belinda Rodik, Detektivgeschichten, Gondrom Verlag; Jana Frey, Detektivgeschichten, aus der Reihe "Der Bücherbär", Verlag ARENA; Claudia Ondracek, Kunterbunte Detektivgeschichten, Verlag ARS EDITION; Jan Flieger u. a., Detektivgeschichten, Verlag ARENA; Nina Schindler, Detektivgeschichten mit Freda, aus der Reihe "Der Bücherbär", Verlag ARENA; Anne Steinwart/Jörg Meier, Kleine Detektivgeschichten, Verlag ARS EDITION; Barbara M. Joosse, Detektivbüro König Kevin & Co., Verlag dtv Junior; Nury Vittachi, Der Fengshui-Detektiv und der Geistheiler, UNIONS-VERLAG usw.), die ähnlich betitelt sind.

Den geringeren Anforderungen an einen Werktitel im Sinn von § 5 Abs. 3 MarkenG wird die Wortfolge "Die drei Detektive" daher zwar gerecht, die Hürde zur herkunftshinweisenden Funktion überspringt sie dagegen nicht.

Dasselbe gilt für die Dienstleistungen "Filmproduktion, Theateraufführungen; Betrieb von Themen- und Vergnügungsparks" in Klasse 41 und für die in Klasse 28 angemeldeten Waren. Bei der Verwendung des Begriffs "Die drei Detektive" erschließt sich dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher problemlos, welchen Inhalt die angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen haben werden.

Wie bei der Entscheidung "Bücher für eine bessere Welt" (BGH GRUR 2000, 882) erschöpft sich der Aussagegehalt der durch die Wortfolge zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen ausschließlich in der Information über den Inhalt der so gekennzeichneten Produkte und wird dem Publikum nicht den Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen vermitteln.

Damit fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft.

3. Ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der angemeldeten Wortfolge besteht ebenfalls.

Bei Bezeichnungen für Druckschriften oder andere Medienträger, insbesondere Waren der Klasse 9, hängt das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete Zeichen als beschreibende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Titel den Inhalt "treffend" beschreibt (Ströbele/ Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 305). Wie oben ausgeführt, ist dies vorliegend der Fall. Aus diesem Grund muss zum Schutz anderer Wettbewerber der Monopolisierung des Zeichens entgegengetreten werden.

Das Zeichen ist nicht schutzfähig.

Grabrucker Baumgärtner Dr. Mittenberger-Huber Cl






BPatG:
Beschluss v. 19.01.2005
Az: 29 W (pat) 218/04


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