Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2005
Aktenzeichen: 24 W (pat) 229/04

(BPatG: Beschluss v. 21.06.2005, Az.: 24 W (pat) 229/04)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke Maxflowfür die Waren und Dienstleistungen

"Abwasserkläranlagen ; Wasserfiltriergeräte, Wasserrecyclinganlagen, einschließlich Anlagen und Geräten zur Reinigung, Aufbereitung und Wiederverwendung von Wasser, insbesondere von Leichtflüssigkeiten sowie von Fetten oder Ölen aus Schmutzwasser, ebenfalls zur Trennung von Sinkstoffen aus Schmutzwasser ; Membranbelebungsanlagen, insbesondere zur Behandlung von hochbelasteten Industrieabwässern aus der Textil-, Nahrungsmittel- und chemischen Industrie; Anlagen zur Behandlung von Schiffsabwasser;

Anlagen zur Biogaserzeugung aus organischen Abfällen, insbesondere aus Speiseresten, Gülle und Cofermenten ; Filteranlagen zur Reinigung von Abluft, insbesondere aus Bioabfall- und Biogasanlagen;

Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen für alle vorgenannten Anlagen und Geräte;

Entwicklung, Bau und Konstruktionsplanung sowie Installation und Reparatur und/oder Störungsanalyse von Wasser- und Abwasseranlagen."

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG hat die mit einer Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung mit Beschluß vom 16. Juli 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Prüferin ausgeführt, die angemeldete Marke bestehe aus der Kombination der verbreiteten Abkürzung "max" für "maximal" und dem englischen Begriff "flow" für "Fluß, Fließen". Die von den Waren und Dienstleistungen der Anmeldung angesprochenen inländischen Verkehrskreise würden im Hinblick darauf, daß beide Bestandteile dem Standardwortschatz der englischen Sprache angehörten, die Zusammensetzung "Maxflow" ohne weiteres in der Bedeutung "maximaler Fluß" verstehen (vgl BPatG PAVIS PROMA 27 W (pat) 21/00 "DIRECT-AIR-FLOW"; HABM R 36/99-2 "MAXSPEED"). In diesem Sinn sei die Wortmarke "Maxflow" in bezug auf Anlagen, die Wasser von verschiedenen Substanzen reinigten oder Biogas aus Abfällen entwickelten bzw reinigten, als Eigenschaftsangabe dahingehend zu verstehen, daß die Anlagen einen maximalen (Ab-)Fluß an schädigenden Stoffen bzw mit sehr hoher Effizienz einen fließenden Kreislauf schafften. Auch in bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen werde der Verkehr die Bezeichnung "Maxflow" als direkte Beschreibung ihrer Zielsetzung auffassen, eine bestmögliche Leistung der Anlagen durch maximalen Wasser- oder Gasfluß zu erreichen. Wenngleich die angemeldete Wortzusammensetzung lexikalisch nicht nachweisbar sei, habe sie trotzdem lediglich beschreibende Wirkung und sei nicht so eigenartig und phantasievoll, daß der Verkehr in ihr einen individuellen Hinweis auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung verfügt die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft. Bei "Maxflow" handle es sich um ein Kunstwort, das weder im Deutschen noch in einer bekannten Fremdsprache lexikalisch nachweisbar sei. Darüber hinaus könne dem Gesamtzeichen auf den ersten Blick kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden. Folge man der Markenstelle und zerlege die angemeldete Marke in die Bestandteile "Max" und "flow", dann werde bereits bei der Betrachtung von "Max" allein, aber auch in Kombination mit "flow" deutlich, daß hierin nicht zwingend die Abkürzung für "maximal", sondern ebenso der den inländischen Verkehrskreisen bekannte männliche Eigenname "Max" gesehen werden könne. Doch selbst bei einer Deutung der Marke iSv "maximaler Fluß" besitze sie in bezug auf die beanspruchten Waren keinen unmittelbar beschreibenden Charakter. Eine konkrete Eigenschaft von "Abwasser(klär)anlagen" oder "Anlagen zur Erzeugung von Biogas" sei darin nicht zu erkennen. In bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen wirke die Annahme einer direkten Beschreibung konstruiert. Im übrigen spreche auch die Eintragung eines gleichlautenden Zeichens für verwandte Waren in den USA dagegen, daß die Bezeichnung "Maxflow" Eigenschaften der betroffenen Waren und Dienstleistungen bezeichne. An der angemeldeten Marke bestehe ferner kein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, da die die Wortbildung aufgrund ihres ungenauen Aussagegehalts zur Verwendung in der Fachsprache eher ungeeignet sei und ihre Verwendung insoweit auch nicht nachgewiesen werden könne.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auf die der Anmelderin vorab übersandten Recherche-Ergebnisse des Senats sowie auf den Zusatz zur Terminsladung vom 6. Mai 2005, in dem die Anmelderin auf das möglicherweise eingreifende Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG hingewiesen worden ist.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob die angemeldete Marke die von der Markenstelle verneinte Unterscheidungskraft besitzt, ist sie nach Auffassung des Senats jedenfalls als beschreibende freihaltebedürftige Angabe iSd § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach dieser Vorschrift sind solche Marken nicht eintragungsfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, daß alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl ua EuGH GRUR 1999, 723, 725 (Nr 25) "Chiemsee"; GRUR 2004, 680, 681 (Nr 35, 36) "BIOMILD"). Als beschreibend im Sinn der Vorschrift können dabei auch sprachliche Neuschöpfungen angesehen werden, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, wenn für die Neuschöpfung selbst in ihrer Gesamtheit ein beschreibender Charakter feststellbar ist (EuGH aaO (Nr 37) "BIOMILD"). Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht, daß die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, daß sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH MarkenR 2003, 450, 453 (Nr 32) "DOUBLEMINT"; aaO (Nr 38) "BIOMILD"). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es - in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich - zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH aaO (Nr 32) "DOUBLEMINT"; aaO (Nr 38, 39) "BIOMILD"). Diese Voraussetzungen liegen bei der angemeldeten Marke für die von ihr erfaßten Waren und Dienstleistungen vor.

Mit der Markenstelle ist zunächst davon auszugehen, daß sich Bedeutung der angemeldeten Wortkombination "Maxflow" in Zusammenhang mit den konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Abwasserklärung und -aufbereitung sowie der Biogaserzeugung, bei denen der Fluß, das Fließen, Strömen von Wasser/Flüssigkeiten oder Luft/Gasen eine maßgebliche Rolle spielen kann, nächstliegend iSv "maximum flow" bzw zu deutsch "maximaler Fluß" erschließt. "Max" ist im Englischen wie im Deutschen eine gängige Abkürzung von "(M)maximum, maximal" (vgl Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl, S 217; Stahl/Kerchelich, Abbreviations Dictionary, Tenth Edition, S 632) und "flow" das englische Wort für "Fluß, Fließen, Strömen" (vgl Langenscheidt, Handwörterbuch Engl- Dt, CD-ROM zu "flow").

In dieser Bedeutung kann die angemeldete Wortkombination die Beschaffenheit bzw ein Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bezeichnen. So stellt die Angabe des maximalen (Durch-)Flusses von Wasser/Flüssigkeit oder von Gas/Luft ein mögliches Leistungsmerkmal von Anlagen zur Wasser- bzw Abwasserbehandlung, zur Biogaserzeugung oder zur Abluftreinigung einschließlich der zugehörigen Überwachungs- und Steuerungseinrichtungen dar, auf das im Rahmen der Produktbeschreibung hingewiesen wird. Beispielhaft wird hierzu auf die der Anmelderin vom Senat übermittelten Internetseiten verwiesen, und zwar auf eine Information über eine Abwasserreinigungsanlage in der Ost-Schweiz, die mit einer Membranbelebungsanlage aufgerüstet wurde, weiterhin auf eine Bedienungsanleitung für Gas(misch)dosierer sowie die Beschreibung einer Hochdruckpumpe. Bei diesen Anlagen und Apparaten, die mit den von der Anmeldung beanspruchten Anlagen oder Teilen davon vergleichbar sind, ist jeweils der "maximale Fluß" (von Wasser, sonstigen Flüssigkeiten, Gas) als eines ihrer Leistungsmerkmale angegeben. Ein entsprechender direkter beschreibender Bezug besteht ebenfalls zu den angemeldeten, auf die Entwicklung, den Bau, die Installation sowie die Reparatur der vorgenannten Anlagen gerichteten Dienstleistungen, da ein Gegenstand bzw eine Leistungsanforderung der betreffenden Dienste ua die Optimierung des Flüssigkeits- oder Gasflusses, dh das Erreichen des maximalen (Durch-)Flusses von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sein kann.

Daß mit der Wortkombination "Maxflow" iSv "maximaler Fluß" die mit der Anmeldung beanspruchten Abwasser- und Biogasanlagen sowie die darauf ausgerichteten Dienstleistungen nicht ihrer Art nach oder hinsichtlich ihrer wesentlichen Eigenschaften beschrieben werden, sondern lediglich eines von vielen technisches Details bezeichnet wird, steht der Annahme des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) spielt es nämlich keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von Art 3 Abs 1 Buchst c Marken-Richtlinie 89/104/EWG (bzw § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muß angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben (vgl EuGH GRUR 2004, 674, 679 (Nr 102) "Postkantoor").

Die Bezeichnung des Merkmals "maximaler Fluß" ist dabei in der angemeldeten Wortkombination "Maxflow" auch in einer gebräuchlichen und den angesprochenen Verkehrskreisen in der dargelegten beschreibenden Bedeutung ohne weiteres verständlichen Sprachform wiedergegeben.

"Maxflow" setzt sich aus einfachen, dem inländischen Publikum in beachtlichem Umfang geläufigen englischen Worten zusammen, wobei die Abkürzung "max" zudem gleichbedeutend in der deutschen Sprache enthalten ist (s oben). Zu berücksichtigen ist außerdem, daß es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um technische Spezialprodukte und -leistungen handelt, die sich nur an einen begrenzten, regelmäßig fachlich informierten Abnehmerkreis richten, der im allgemeinen auch mit den einschlägigen englischen Begriffen auf dem betreffenden Fachgebiet vertraut sein wird. Vor diesem technischen Hintergrund ist nicht zu erwarten, daß die beteiligten Verkehrskreise den Eingangsbestandteil "Max" als Kurzform des männlichen Vornamens "Maximilian" auffassen werden, insbesondere nicht in Kombination mit dem englischen Wort "flow", das in seiner fachspezifischen Bedeutung "Fluß, Fließen, Strömen" von der Annahme eines aus dem Vornamen "Max" und einem Nachnamen gebildeten Eigennamens wegführt.

Sprachlich nicht ungewöhnlich ist ferner die wortmäßgige Verbindung der Abkürzung "(M)max" mit dem Substantiv "flow". Gerade auf technischen Gebieten sind derartige verkürzte Begriffsbildungen unter Einbeziehung von Abkürzungen nicht selten anzutreffen (vgl zB "maxmin" = "maximum + minimum"; "maxr" = "maximum room"; s Abbreviations Dictionary, aaO; "MaxCR" = "Maximum Cell Rate, maximale Zellenrate"; s Beck EDV-Berater, PC-& IT-Abkürzungen von A-Z, S 206). Hinzu kommt, daß sich der Gebrauch der angemeldeten Kombination aus der Abkürzung "(M)max" und dem Wort "flow" bereits auf dem Gebiet der Mathematik nachweisen läßt, wo mit "M(m)axflow" iSv "maximaler Fluß" ein Algorithmus bezeichnet wird, der zur Berechnung eben des maximalen Flusses dient (vgl hierzu die der Anmelderin übersandte Trefferliste der Google-Suche "maxflow maximaler fluss").

Auf die Eintragung einer Marke "MAXFLOW" für verschiedene Autoteile (Automitive parts, namely ...) in den Vereinigten Staaten von Amerika Register-Nr. 2692356) kann sich die Anmelderin zur Begründung der Schutzfähigkeit ihrer Markenanmeldung nicht berufen. Abgesehen davon, daß von einer US-Registrierung keinerlei rechtliche Bindungswirkung für das hier in der Beschwerde anhängige Eintragungsverfahren ausgeht, läßt sich daraus auch keine entscheidungserhebliche tatsächliche Indizwirkung ableiten. Dem steht schon entgegen, daß die Marke für Waren registriert ist, die mit den hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht identisch sind. Außerdem handelt es sich offenbar um die Registrierung eines graphisch gestalteten Schriftzugs, worauf die Angabe "TYPED DRAWING" auf dem Recherche-Ausdruck hindeutet. Damit aber indiziert die US-Registrierung nicht, daß einer Angabe "Maxflow" für die vorliegend angemeldeten Waren und Dienstleistungen nach amerikanischen Sprachverständnis keine beschreibende Bedeutung innewohnt.

Ströbele Guth Kirschneck Ju






BPatG:
Beschluss v. 21.06.2005
Az: 24 W (pat) 229/04


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