Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. März 2001
Aktenzeichen: AnwZ (B) 26/00

(BGH: Beschluss v. 12.03.2001, Az.: AnwZ (B) 26/00)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. April 2000 -AGH 25/99 (I) -wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht G. und beim Landgericht U.. Das -damals zuständige -Justizministerium fertigte am 3. Februar 1999 eine Zulassungsurkunde und übersandte sie dem Präsidenten des Landgerichts U. mit der Bitte, dem Antragsteller die Urkunde auszuhändigen, ihn zu vereidigen und seine Eintragung in den Listen der Rechtsanwälte herbeizuführen. Zu einer Vereidigung des Antragstellers kam es nicht, weil dieser ihm dazu angebotene Termine nicht wahrnahm. Der Präsident des Landgerichts U. sandte daraufhin den Zulassungsvorgang an die seit 1. März 1999 zuständige Antragsgegnerin mit dem Hinweis zurück, daß die Zulassungsurkunde des Justizministeriums vernichtet worden sei. Nachdem weitere Angebote der Antragsgegnerin, die Vereidigung durchzuführen, vom Antragsteller nicht wahrgenommen wurden, widerrief diese mit Bescheid vom 7. Juni 1999 dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter anderem gestützt auf §§ 35 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO. Im Verfahren über den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1999 darauf hin, daß es bislang an einer wirksamen Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft fehle, weil diesem eine Zulassungsurkunde nicht ausgehändigt, diese vielmehr vernichtet worden sei; der Widerruf der Zulassung gehe daher ins Leere.

Noch vor einer Entscheidung über diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte der Antragsteller am 15. November 1999 erneut Antrag auf gerichtliche Entscheidung "gemäß " 11 Abs. 3 BRAO", weil die Antragsgegnerin ohne zureichenden Grund seinen am 24. November 1998 beim Justizministerium Baden-Württemberg gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht beschieden habe. Er hat beantragt, (1) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die für ihn ausgefertigte Urkunde über seine Zulassung auszuhändigen und seine Vereidigung vorzunehmen, (2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zu erteilen, hilfsweise, seinen Antrag vom 24. November 1998 zu bescheiden und (3) die anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. April 2000 die Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag des Antragstellers angewiesen, den Zulassungsantrag des Antragstellers vom 24. November 1998 unverzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verbescheiden und hat den weitergehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Der Antragsteller hat nach Maßgabe seiner Antragsschrift vom 15. November 1999 ausdrücklich Antrag auf gerichtliche Entscheidung "gemäß § 11 Abs. 3 BRAO" gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Begehren demgemäß und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im einzelnen bezeichneten Anträge zutreffend als Untätigkeitsantrag (§§ 11 Abs. 3, 37, 39 Abs. 1 Satz 2 BRAO) angesehen, der darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu einer Sachentscheidung über seinen Zulassungsantrag vom 24. November 1998 zu veranlassen.

2. In Zulassungssachen können Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die nach § 11 Abs. 3 ergehenden Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs sind im Katalog dieser Vorschrift nicht genannt und deshalb der Anfechtung grundsätzlich entzogen (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 -AnwZ (B) 6/90 -; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 1; Henssler/Prütting, BRAO § 42 Rdn. 3).

Ob die Beschwerde gegen eine solche Entscheidung dann als zulässig anzusehen sein könnte, wenn sie von ähnlicher Bedeutung und Tragweite ist, wie die in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fälle, kann hier auf sich beruhen. Denn ein solcher Fall wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn mit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs endgültig über den Zulassungsantrag des Antragstellers entschieden worden wäre (Senatsbeschluß, aaO). Eine solche abschließende Entscheidung aber hat der Anwaltsgerichtshof gerade nicht getroffen, die Antragsgegnerin vielmehr angewiesen, unverzüglich über den Zulassungsantrag des Antragstellers zu entscheiden.

Aus dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2000 ergibt sich im übrigen, daß eine solche Entscheidung am 15. Mai 2000 durch die Antragsgegnerin getroffen worden ist.

Die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Deppert Fischer Terno Otten Schott Frey Wosgien






BGH:
Beschluss v. 12.03.2001
Az: AnwZ (B) 26/00


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