Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 25. September 2003
Aktenzeichen: 16 U 15/03

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 25.09.2003, Az.: 16 U 15/03)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2003 - 2-03 O 499/00 - abgeändert.

Dem Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, untersagt, zu behaupten,

der Mandant, dessen Prozess durch die Klägerin finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall verpflichten, dass das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar die Klägerin zustimmt, den aber der Mandant ablehnt.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil ebenfalls abgeändert.

Die Verurteilung zu b) [»... sich ... dem Diktat... unterwerfen«] entfällt; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterlassung von Äußerungen über die Klägerin und deren Prozessfinanzierungssystem in einem von dem Beklagten verfassten Schriftwerk. Insoweit handelt es sich um das Hauptverfahren zu dem bei dem Senat unter Aktenzeichen 16 U 179/99 (= 2-03 O 275/99 LG Frankfurt am Main) anhängig gewesenen einstweiligen Verfügungsverfahren.

Wegen des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts vom 23. Januar 2003 (Bl. 569-572 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in zwei Punkten (»Bauernfängerei«, »Diktat«) stattgegeben, weil es diese Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen angesehen hat, und sie in einem dritten (»Vertragsstrafe«) abgewiesen, weil insoweit eine Meinungsäußerung vorliege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen (Bl. 572-575 d.A.).

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin verfolgt ihren zurückgewiesenen Antrag weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht betreffend die Äußerung über die Vertragsstrafe eine Meinungsäußerung angenommen; es handele sich vielmehr um eine der Wahrheit zuwider erfolgte Tatsachenbehauptung. Der Begriff der Vertragsstrafe sei ein gesetzlicher Terminus, der einer Auslegung nicht zugänglich sei. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils dem Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder (von) Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu untersagen,

zu behaupten, der Mandant, dessen Prozess durch sie finanziert wird, müsse sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe für den Fall verpflichten, dass das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar sie zustimmt, den aber der Mandant ablehnt;

2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage betreffend den Urteilstenor lit. a) und b) abzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat, und wendet sich im Übrigen gegen seine Verurteilung. Er rügt insoweit mehrere Rechtverletzungen durch das Landgericht. Er bleibt auch dabei, dass er aus verfassungsrechtlichen Gründen als Rechtsanwalt nicht auf Unterlassung von Äußerungen in einem im Interesse eines Mandanten erstatteten Gutachten in Anspruch genommen werden dürfe. Die ihm untersagte Äußerung zu a) habe er so nicht getan; sie sei auch keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Mit der ihm untersagten Äußerung zu b) habe er sich nur auf ein Zitat berufen, das die Rechtsmeinung eines Dritten über Vertragsklauseln der Klägerin wiedergebe. Insoweit verstoße das Landgericht gegen das Willkürverbot.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung einer weiteren Äußerung über die Geschäftstätigkeit der Klägerin.

Zu Recht kann die Klägerin gemäß den §§ 823 Abs. 1, 824, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB von dem Beklagten verlangen, die Äußerung über eine von ihr beanspruchte »Vertragsstrafe« zu unterlassen.

1.Diese Äußerung des Beklagten auf Seite 29 seines Schriftwerks (Bl. 56 d.A.) schließt an einen Vorwurf mangelnder Aufklärung von Teilnehmern einer Veranstaltung des Rechtsanwalts RA1 an und lautet sodann wie folgt:

»Weder die X in ihrem Werbeblatt noch RA1 klärten ferner darüber auf, dass der Mandant sich zur Zahlung einer sehr hohen Vertragsstrafe verpflichten muss, wenn das gerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet werden soll, dem zwar X zustimmt, den aber der Mandant ablehnt.116«

Diese Äußerung hatte der Senat in seinem Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne weitere Begründung als Tatsachenbehauptung angesehen. Das Landgericht sieht hierin jedoch lediglich eine Meinungsäußerung, weil der Beklagte die vertragliche Verpflichtung des Mandanten in diesem Falle lediglich als Vertragsstrafe €qualifiziert" habe.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen, sondern hält an seiner früheren Auffassung fest.

2. Tatsachenbehauptung ist nur, was einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Gesichertes grundsätzlich dem Beweis offen steht (BGH - 13.10.1964 - NJW 1965, 36 [37]; ders. - 22.6.1982 - NJW 1982, 2246). Doch reicht es für eine Tatsachenmitteilung aus, wenn in Gestalt eines Werturteils bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH - 22.6.1982 - NJW 1982, 2248 [2249]).

Ist eine Äußerung dagegen durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt, handelt es sich um eine Meinungsäußerung (BVerfG - 22.6.1982 -AfP 1982, 215 [216]; BGH - 16.6.1998- AfP 1998, 506 [507]).

Werden beide Äußerungsformen miteinander verbunden, sodass sie erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen, der durch eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte aufgehoben oder verfälscht werden würde, so ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen (BVerfG - 9.10.1991 - NJW 1992, 1439 [1440]).

3. In diesem Sinne ist die Äußerung, jemand müsse sich »zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten« als Tatsachenbehauptung anzusehen.

3.1 Der Begriff »Vertragsstrafe« ist ein feststehendes juristisches Rechtsinstitut (vgl. §§ 339 ff BGB), bei dem es sich nicht lediglich um eine Beschreibung verschiedenartiger rechtlicher Sanktionsmöglichkeiten handelt.

Darüber hinaus ist bei der Auslegung einer Äußerung darauf abzustellen, wie der verständige Durchschnittsleser diese Äußerung verstehen durfte, nicht dagegen darauf, wie sie der Autor gemeint hat oder verstanden wissen will (BVerfG - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6.1998 - AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]).

Gerade weil der Beklagte Jurist ist und sein Schriftwerk unter Hinweis auf diese Eigenschaft verfasst hat, darf auch der verständige Durchschnittsleser davon ausgehen, dass der Autor diesen Begriff tatsächlich im Rechtssinne gemeint hat und hierunter nicht lediglich einen allgemeinen Hinweis darauf geben will; dass ein bestimmtes Verhalten negative Folgen für die betreffende Person haben kann. So hat der Beklagte sein Schriftwerk Staatsanwaltschaften, Notarkammern, Wirtschaftsfachverlagen und mindestens einer Bank übermittelt. Bei diesen Adressaten kann ohne Weiteres unterstellt werden, dass ihnen der Begriff der »Vertragsstrafe« als ein bestimmtes im wirtschaftlichen Rechtsverkehr nicht unübliches Rechtsinstitut bekannt ist.

3.2. Die Behauptung, ein »Vertragspartner müsse sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten«, ist auch sehr wohl einem Beweis zugänglich. Dazu ist lediglich der Vertrag vorzulegen, in dem diese Verpflichtung stehen soll.

An einer bloßen Meinungsäußerung fehlt es insbesondere auch deshalb, weil der Beklagte an dieser Stelle auf keine Tatsachen Bezug nimmt, die er anschließend €bewertet", sondern den Begriff »Vertragsstrafe« losgelöst apodiktisch in den Raum stellt.

Insbesondere weil der Beklagte an dieser Stelle gerade auch Aufklärungsmängel rügt, erwartet der Leser nicht, dass hier ein falsch angewandter Begriff verwendet wird. Dem Beklagten ist sogar sein eigener Text entgegenzuhalten; denn im nachfolgenden Absatz seines Schriftwerks unterscheidet der Beklagte zwischen »Vertragsstrafe« einerseits und der »oben beschriebene(n) Abstandssumme«. Er weiß also sehr wohl zwischen den unterschiedlichen Begriffen und Rechtsfolgen zu differenzieren.

Auch der Umstand, dass der Beklagte sein Schriftwerk als €Gutachten" bezeichnet, ändert an dem Charakter der beanstandeten konkreten Äußerung nichts. Selbstverständlich können in einem - als Meinungsäußerung anzusehenden - Gutachten auch Tatsachenbehauptungen enthalten sein. Damit wird aber aus ihnen noch keine Meinungsäußerung.

4. Diese Tatsachenbehauptung über eine der Klägerin zu zahlende Vertragsstrafe ist unwahr.

Richtig ist zwar, dass, nach dem Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin der Anspruchsinhaber bei Ablehnung eines Vergleichsvorschlages ein gewisses wirtschaftliches Risiko eingeht. Dieser ist nach Abschnitt 8.2 des Vertragstextes (Bl. 21 d. A.) für den Fall der Ablehnung eines von der Klägerin befürworteten Vergleichs verpflichtet, der Klägerin denjenigen Betrag zu erstatten, der bei dem vorgesehenen Vergleich auf die Klägerin entfallen wäre. Das bedeutet, dass die Klägerin so zu stellen ist, wie sie nach dem Vertragsinhalt auch bei Annahme des Vergleichs stehen würde. Diese Regelung gilt sowohl für den Fall, dass der Anspruchsinhaber mehr als die Vergleichssumme erzielt, als auch für den Fall, dass er weniger erzielt.

Nur im letzteren Falle stellt, sich der Kunde immer ungünstiger; im ersteren Falle kann es durch die zusätzliche Belastung mit Anwaltskosten so sein. Doch das stellt sich erst im Nachhinein heraus, nicht dagegen schon im Zeitpunkt der Entscheidung. Gleichwohl handelt es sich hierbei weder ausdrücklich noch selbst im versteckten Sinne um eine €Vertragsstrafe", zumal der Beklagte bei seiner Äußerung nicht zwischen diesen beiden wirtschaftlichen Folgen differenziert, sondern die gesamte Vertragsklausel als »Vertragsstrafe« bezeichnet. Insoweit kommt es auf das Rechenbeispiel, das der Beklagte in diesem Zusammenhang gibt, nicht an. Auch geht es ganz allgemein betrachtet nicht an, in ein und derselben Vertragsklausel je nach ihren wirtschaftlichen Auswirkungen unterschiedliche Rechtsinstitute zu sehen.

In jedem Falle ist in dem Text des Vertrages zwischen der Klägerin und dem Anspruchsinhaber für den Fall der Ablehnung eines von der Klägerin befürworteten Vergleichs von einer »Vertragsstrafe«, noch dazu von einer €sehr hohen", neben der von dem Beklagten - zutreffend - beschriebenen Abstandssumme überhaupt keine Rede.

5. Dass diese unwahren Tatsachenbehauptungen des Beklagten geeignet sind, die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu beeinträchtigen, liegt auf der Hand, wird sie doch damit als ein unseriöses Unternehmen hingestellt, dem die Inhaber von Ansprüchen, deren Geltendmachung nur noch im Prozesswege möglich ist, nicht näher treten sollten.

6. Die Rechtfertigungsversuche des Beklagten scheitern.

a)Der Beklagte beachtet nicht genügend, dass Gegenstand des Rechtsstreit nicht eine allgemeine - möglicherweise sogar berechtigte - Systemkritik an dem Geschäftszweck der Klägerin als €Prozessfinanziererin" ist; solche Kritik ist unzweifelhaft durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Es geht vielmehr um die Unterlassung einer (und weiterer) ganz konkret bezeichneten Äußerung des Beklagten über die Klägerin.

b)Zu Unrecht macht er geltend, er habe mit seinen Äußerungen lediglich einen Dritten €zitiert".

Richtig ist zwar, dass der Beklagte bei seiner Äußerung zur »Vertragsstrafe« in einer Fußnote (»116«) seines Schriftwerkes eine €Belegstelle" angeführt hat. Das macht jedoch seine Äußerung nicht zu einem bloßen Fremdzitat. Die beanstandete Äußerung erscheint vielmehr ausschließlich als eigene des Beklagten; denn er führt nicht aus, dass sich - lediglich - ein Dritter in einem bestimmten Sinne geäußert habe. Der Hinweis in der Fußnote erweckt vielmehr den Eindruck, dass das, was der Beklagte an dieser Stelle äußert, auch schon ein anderer öffentlich ausgeführt hat.

Dem Beklagten ist lediglich zugute zu halten, dass in der von ihm angegebenen Belegstelle tatsächlich ebenfalls der Begriff »Vertragsstrafe« verwendet wird. Das ändert aber an der unwahren Tatsachenbehauptung nichts. Wie insbesondere die eigene Differenzierung zwischen »Vertragsstrafe« einerseits und »Abstandssumme« andererseits zeigt, war der Beklagte sich auch durchaus bewusst, welchen Rechtsbegriff er hier verwandte.

Auch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klägerin gegen den Autor der zitierten Äußerung nicht ebenfalls gerichtlich vorgegangen ist. Aus diesem Umstand kann er keine eigenen Rechte für sich herleiten; gegen wen sie vorgehen will, steht vielmehr in der alleinigen Entscheidungskompetenz der Klägerin.

7. Auch der Hinweis des Beklagten auf seinen Berufsstand als Rechtsanwalt, der Mandanteninteressen vertritt, führt im vorliegenden Fall zu keiner Entscheidung zu seinen Gunsten.

7.1. Der Beklagte wird hier nicht €als Rechtsanwalt", also als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), auf Unterlassung in Anspruch genommen, sondern €als Person", nämlich als Autor des verfahrensgegenständlichen Schriftwerks.

a) Zu Unrecht versucht der Beklagte, dieses Schriftwerk als ein anwaltliches €Gutachten" in einer Rechtssache eines Mandanten hinzustellen.

Vor Unterlassungsansprüchen geschützt sind nur solche Äußerungen eines Rechtsanwalts, die der Rechtsverfolgung in einer konkreten Rechtssache dienen (BGH - 9.4.1987- NJW 1987, 3138 [3139]). Anlass zur Anfertigung dieser Abhandlung war jedoch keine solche konkrete Rechtssache der Mandanten des Beklagten, der Gebrüder Y, schon gar nicht mit der Klägerin, sondern ein Aufsatz in der (wissenschaftlichen) Zeitschrift ZIP €, €, der u.a. von Rechtsanwalt RA1 verfasst wurde, der zahlreiche Kapitalanleger vertritt, die sich im Zusammenhang mit dem (angeblich) steuersparenden Erwerb von Immobilien von Banken betrogen fühlen, und der dafür die Dienste der Klägerin in Anspruch nimmt. Diesem Autor wollte der Beklagte erwidern und sich mit diesem auseinander setzen. Das führt der Beklagte in der Einleitung seiner Abhandlung selber aus.

Dieses Schriftwerk hat der Beklagte unter der Bezeichnung

»Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht Dr. jur. RA2, Stadt01«

verfasst hat und es mit dem Titel

»Das Interesse an der Lüge - Auch im Zivilrecht€«

versehen, der auf ein abstraktes rechtsphilosophisches Thema als Gegenstand hindeutet und einem anderen fachwissenschaftlichen Aufsatz (Salditt, Das Interesse an der Lüge, in AnwBl 1999, 134) entlehnt ist.

Ein solcher Titel ist bei einem €Gutachten" in einer konkreten Rechtssache äußerst ungewöhnlich; er hat auch mit einer konkreten Rechtssache der Mandanten des Beklagten nicht zu tun. Das gilt umso mehr, als auch der Inhalt der Abhandlung keinen Bezug zu einer konkreten Rechtssache erkennen lässt. Deshalb bestand auch für den verständigen Durchschnittsleser, auf den abzustellen ist (BVerfG -15.1.1999-AfP 1999, 159 [161]; BGH - 16.6,1998-AfP 1998, 506 [507]; KG - 13.4.1999 - AfP 1999, 369 [370]), kein Anlass für die Annahme, hier habe sich der Autor im Auftrag und im Interesse von Mandanten in einer konkreten Rechtssache geäußert.

Dass sich Juristen durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Fachaufsätzen und Abhandlungen an der juristischen Meinungsbildung beteiligten, ist alltäglich. Dass sie dabei durchaus auch wirtschaftliche Interessen zu verfolgen versuchen, ist hinlänglich bekannt. Damit werden diese Fachaufsätze und Abhandlungen aber noch nicht zu einer grundgesetzlich geschützten Mandantenvertretung in einer konkreten Rechtssache.

b) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte deshalb auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1996 - NJW 1996, 3267 -. Diese Entscheidung betraf Äußerungen, die ein Rechtsanwalt a) in einem Gerichtsverfahren und b) dort namens und im Auftrag seines Mandanten getan hat. Wie ausgeführt, erfolgten die Behauptungen des Beklagten über die Klägerin gerade nicht in einer konkreten Rechtssache, schon gar nicht zwischen der Klägerin und den Mandanten des Beklagten; dementsprechend nimmt die Abhandlung auch nicht auf ein bestimmtes Gerichtsverfahren Bezug.

Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem früheren Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgeführt, dass der Beklagte nicht ernsthaft werde behaupten wollen, er habe gerade die hier verfahrensgegenständlichen unwahren Tatsachenbehauptungen - und um nichts anderes geht es hier - namens und im Auftrag der Gebrüder Y abgegeben. Das tut er auch hier nicht. Jedoch darf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht dahin missverstanden werden, dass der Beruf des Rechtsanwalts einen Freibrief darstellt, der alles erlaubt, so auch unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik, weil alles einem (mutmaßlichen) Mandanten zugerechnet werde.

c) In diesem Sinne kann der Beklagte auch aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 27. Mai 1997-WiB 1997, 1051 - nichts zu seinen Gunsten herleiten. Sie hat zwar auch Äußerungen eines Rechtsanwalts außerhalb gerichtlicher oder behördlicher Verfahren in den Schutz der Berufsfreiheit einbezogen. Dieser Schutz betrifft den Rechtsanwalt aber nur insoweit, als er sich gleichsam €als Sprachrohr seines Mandanten artikuliert" und sich nicht aus besonderen Umständen eine Ausnahme ergibt (so KG a.a.O.). Derartige Ausnahmeumstände liegen jedoch vor, wenn sich der Rechtsanwalt in einer abstrakten, den Anschein der Wissenschaftlichkeit erweckenden Abhandlung äußert. Auch ein verständiger Leser wird diese Äußerungen nicht einem völlig unbekannten Mandanten, sondern dem Autor selbst zuordnen.

d) Zudem rechtfertigt in der Regel auch nicht die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG - ebenso wenig wie die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG und das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG - das Aufstellen und Verbreiten unwahrer Tatsachenbehauptungen. Diese müssen nicht hingenommen werden; so weit reicht der grundgesetzliche Schutz von kritischen Äußerungen nicht (vgl. BVerfG - 10.11.1998 NJW 1999, 1322 [1324]; dass. - 15.1.1999 - AfP 1999, 159 [160]).

7.2. Der Beklagte kann sich schließlich auch nicht wegen eines €im Mandantenauftrag verfassten Gutachtens" auf die Wahrnehmung berechtigter Mandanteninteressen berufen.

Selbst wenn der Beklagte die Abhandlung auf Initiative seiner Mandanten und zu deren Verteidigung abgefasst haben sollte, wie er behauptet, rechtfertigt das nicht - wie soeben ausgeführt - das Aufstellen und die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über die Klägerin, mit der kein unmittelbarer Streit bestand.

Der Beklagte verkennt im Übrigen, dass ihm nicht sämtliche kritischen Äußerungen über die Klägerin und ihr Prozessfinanzierungssystem untersagt worden sind solche Kritik ist unzweifelhaft durch die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt -, sondern nur gezielt einzelne herausgegriffen werden, die nun einmal unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen. Es ist auch nicht ersichtlich, welches Mandanteninteresse es rechtfertigen soll, über die Klägerin eine solche unwahre Tatsachenbehauptung wie hier aufzustellen.

8. Die Wiederholungsgefahr liegt auf der Hand, nachdem der Beklagte nicht bereit ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern die Äußerung auch noch inhaltlich verteidigt.

Damit hat die Berufung der Klägerin Erfolg.

III.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

A)

Sie führt zur Abweisung der Klage in Bezug auf die Äußerung zu b) des angefochtenen Urteils; denn insoweit handelt es sich um eine grundgesetzlich geschützte (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Meinungsäußerung des Beklagten.

1. Diese Äußerung auf Seite 29 der Abhandlung des Beklagten (Bl. 56 d.A.) schließt an eine Schilderung der Folgen für den Kunden, der einem Vergleichsvorschlag nicht folgen wolle, an und lautet sodann wie folgt:

»Der Mandant (...) könnte sich von X lösen und den Rechtsstreit auf eigene Kosten weiterführen. Er müsste in diesem Fall aber, um von X frei zu werden, einen Teil dessen, was Gegenstand eines Vergleichs gewesen wäre, wenn er abgeschlossen worden wäre, an X zahlen, um von X frei zu werden.117) Damit muss sich ein von RA1 vertretener Kapitalanleger letztlich dem Diktat eines von X angestrebten Vergleiches unterwerfen, 118)...«

Tatsächlich überlässt es die vertragliche Regelung zwischen der Klägerin und dem Anspruchsinhaber in Abschnitt 8.2 des Vertragswerkes allein letzterem, ob er den vorgeschlagenen Vergleich annehmen will oder nicht und dann den Vertrag kündigt. Auf keinen Fall soll die Klägerin jedoch mehr bekommen, als sie bei Durchführung des Vertrages durch Abschluss des Vergleiches bekommen würde. An einem günstigeren Prozessausgang profitiert die Klägerin nicht. Allerdings soll sie auch nicht schlechter gestellt werden.

2.Zur grundsätzlichen Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung wird auf die obigen Ausführungen unter II. zu 2. verwiesen.

3.Im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren und abweichend von dem angefochtenen Urteil sieht der Senat bei erneuter Prüfung in der zentralen Aussage, die Kunden seien »letztlich« einem »Diktat unterworfen«, starke Elemente einer Meinungsäußerung.

Sicherlich erweckt das Wort »Diktat < im Zusammenhang mit dem übrigen Text den Eindruck, als werde der Anspruchsinhaber von der Klägerin ohne echte Alternative noch dazu mit der - unwahren - Drohung einer €sehr hohen" Vertragsstrafe (siehe die obigen Ausführungen zu II.) gezwungen, einen Vergleichsvorschlag, den er ablehnt, zu akzeptieren. Insoweit dürfte die Entscheidungsfreiheit des Kunden geleugnet werden. Ob ein solcher Zwang besteht oder nicht, ließe sich durchaus mit den Mitteln des Beweises verifizieren. Auch reicht es im Allgemeinen für eine Tatsachenmitteilung aus, wenn in Gestalt eines Werturteils bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorgerufen wird, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln des Beweises zugänglich sind (BGH - 22.6.1982 - NJW 1982, 2248 [2249]).

Gleichwohl spricht hier für eine Meinungsäußerung, dass der Beklagte an dieser Stelle - wenn auch nur sehr kursorisch - die finanziellen Folgen der Ablehnung eines Vergleiches durch den Kunden darstellt - was nicht Gegenstand des Klagebegehrens der Klägerin ist - und das anschließend gleichsam in einem Resümee als »Diktat« bezeichnet, dem sich der Kunde »unterwerfen« müsse. Es liegt nahe, hierin eine bewertende Schlussfolgerung zu sehen.

Für den wertenden Charakter der Äußerung spricht insbesondere auch das zusätzlich verwendete Wort »letztlich« (»... muss sich ... letztlich dem Diktat € unterwerfen«), das einen gedanklichen Vorgang zum Ausdruck bringt, der gleichsam zu einem Bild hinführt, wie die vertragliche Regelung anschaulich dargestellt werden kann.

Ist aber eine umstrittene Äußerung mit starken Elementen des Meinens und Dafürhaltens und der Wertung verbunden, so ist der Begriff der Meinungsäußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen (BVerfG 9.10.1991 - NJW 1992, 1439 [1440]).

c) Der Qualifizierung dieser Äußerung des Beklagten als Meinungsäußerung steht nicht entgegen, dass in der angeführten Belegstelle - Ströbel in BRAK-Mitt. 1998, 263 [264] - das Wort »Diktat« gar nicht auftaucht. Umso mehr handelt es sich bei diesem Wort um eine eigene Interpretation des Beklagten. Gerade auch dann, wenn jemand eine nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers oder -hörers vertretbare Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung eines Dritten vornimmt, wird er von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt, es sei denn, er erweckt auf irgendeine Weise den Eindruck, dass es sich insoweit um ein Fremdzitat handele (BVerfG - 3.6.1980 - NJW 1980, 2072 [2073]; OLG Saarbrücken 15.1.1985 - AfP 1985,134 [136]); denn dann könnte es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handeln. Das aber war hier nicht der Fall.

Damit kann das angefochtene Urteil in diesem Punkte keinen Bestand haben; vielmehr war die Klage insoweit abzuweisen.

B)

Demgegenüber ist die weitergehende Berufung des Beklagten unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht bei der Äußerung zu a) eine unwahre Tatsachenbehauptung des Beklagten angenommen, die zu unterlassen ist.

1. Diese Äußerung auf Seite 28 der Abhandlung des Beklagten (Bl. 55 d.A.) schließt an eine Schilderung der Anpreisungen der Klägerin in einer Werbebroschüre über ihr Prozessfinanzierungssystem auf Seite 27 (Bl. 54 d.A.) an und lautet sodann wie folgt:

»Die öffentliche Resonanz ist gemischt: Der Brancheninformationsdienst Kapitalmarkt intern114) bezeichnet dies als €Bauernfängerei" und hat gerade im Fall RA1 recht damit: €«.

Es handelt sich hierbei also um die Behauptung, dass der genannte Brancheninformationsdienst das Prozessfinanzierungssystem der Klägerin als Bauernfängerei bezeichnet habe, wofür auch eine Belegstelle angegeben wird. Das ist eine Tatsachenbehauptung; denn ob sich der genannte Brancheninformationsdienst so geäußert hat, lässt sich mit den Mitteln des Beweises verifizieren, nämlich durch Vorlage und Lektüre der angegebenen Belegstelle.

Darauf, dass der genannte Brancheninformationsdienst seinerseits eine Meinungsäußerung wiedergegeben hat, kommt es nicht an. Es bleibt eine Tatsachenbehauptung, dass sich dieser entsprechend geäußert habe.

2. Diese Tatsachenbehauptung ist unwahr.

In der unter der Fußnote 114 der Abhandlung des Beklagten genannten Belegstelle heißt es nämlich:

»Die X akquiriert flächendeckend unter der deutschen Anwaltschaft und bietet Aktien in einer Mindestzeichnungsmenge von 100 Stück à 20 DM an. Ohne hier die Frage prüfen zu wollen, ob es sich für Kläger tatsächlich lohnt, sich mit X, deren Ziel es ist, Prozesse zu finanzieren, einzulassen, da im Fall des erwünschten Prozessgewinns 50% der Klagesumme an X abzuführen sind, womit wir grundsätzlich Zweifel am Klagefinanzierungssystem von X äußern wollen, halten wir eine derart kurze Fristsetzung zur Aktienzeichnung, wie X sie derzeit praktiziert, für unseriös. Potentielle Kunden gegenüber mit der Wurst zu winken und gleichzeitig zu suggerieren, die Wurst habe ein nach Stunden zu berechnendes Verfallsdatum, ist u.E. nichts anderes als Bauernfängerei.«

Der Brancheninformationsdienst »A« hat also nicht das Prozessfinanzierungsmodell der Klägerin als €Bauernfängerei" bezeichnet, sondern die kurzfristige Aufforderung zur Aktienzeichnung. Wie sich deutlich aus dem ersten Satz ergibt, befasst sich der Absatz mit dem Thema. €Aktienzeichnung"; das angedeutete Thema €Prozessfinanzierung" im ersten Teil des zweiten Satzes, das der Autor nach eigenen Worten eigentlich nicht weiter behandeln, sondern gleichsam gerade ausklammern will, erfolgt hier damit nur als Einschub. Jedenfalls wird diese kurze Fristsetzung zur Aktienzeichnung als unseriös bezeichnet. Daran schließt sich die Äußerung über die €Bauernfängerei" an. Sie kann sich bei verständiger Würdigung damit also auch nur auf die Frist zur Aktienzeichnung beziehen.

In dem der Beklagte diese Äußerung in einen anderen Zusammenhang gestellt hat, als sie tatsächlich stand, hat er sie verfälscht zitiert.

3.Der Beklagte kann sich nicht damit rechtfertigen, er habe die Belegstelle anders verstanden. Diese ist sprachlich eindeutig und nicht misszuverstehen.

Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen rechtfertigenden Grund (BVerfG - 10.11.1998 - NJW 1999,1322 [1324]). Etwas anderes gilt allenfalls bei Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug; bei ihnen ist dieser Grundsatz auf bewusst unwahre und solche Tatsachenbehauptungen beschränkt, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (BVerfG a.a.O.). Die Wiedergabe unrichtiger Zitate kann jedoch niemals gerechtfertigt sein; denn dies geschieht immer bewusst. In diesem Sinne sind auch verkürzte Zitate unrichtig.

4. Im Übrigen gelten die obigen Ausführungen bei II. zu 7. für diese Äußerung entsprechend.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie berücksichtigt das beiderseitige Obsiegen und Unterliegen in den beiden Rechtszügen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit mit Vollstreckungsschutz ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 bis 3, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat in Bezug auf die Verurteilung eines Rechtsanwalts, unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterlassen, grundsätzliche Bedeutung.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 25.09.2003
Az: 16 U 15/03


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