Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. Mai 1996
Aktenzeichen: 3 U 130/95

(OLG Köln: Urteil v. 21.05.1996, Az.: 3 U 130/95)

GmbH-Gesellschafter; Austritt; Einziehung des Anteils

GmbH-Gesetz § 34 1. Der Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH ist auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig, soweit keine Gläubigerinteressen tangiert werden.

2. Die Kündigungserklärung des Gesellschafters beinhaltet zugleich seine Zustimmung zur Einziehung seines Geschäftsanteils; die Zustimmung ist gemäß § 183 Satz 1 2. Halbsatz BGB nicht widerruflich.

Gründe

Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der

Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht eine Nichtigkeit des Beschlusses

der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 12. September 1994

analog § 241 AktG verneint. Insbesondere liegen die Voraussetzungen

des § 241 Nr. 3 AktG nicht vor. Insoweit wird auf die zutreffenden

Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug

genommen. Das Berufungsvorbringen gibt zu einer abweichenden

Beurteilung keine Veranlassung. Zwar mag § 241 Nr. 3 AktG eine

Auffangfunktion für die Fälle zukommen, in denen ein Beschluß

ersichtlich keinen Bestand haben kann, ohne daß sich dieses

Ergebnis auf bestimmte Vorschriften stützen ließe (vgl. Hüffer,

AktG, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 21). Entgegen der Auffassung der

Klägerin liegt ein derartiger Fall hier aber nicht vor. Die

Einziehung von Geschäftsanteilen ist in § 34 GmbHG ausdrücklich

vorgesehen. Auch in § 10, § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 3 der Satzung

der Beklagten ist die Einziehung geregelt. Es kann daher keine Rede

davon sein, daß der Einziehungsbeschluß vom 12. September 1994

jeglicher Rechtsgrundlage entbehre. Auch sonst sind keine

Anhaltspunkte für eine mögliche Nichtigkeit des

Einziehungsbeschlusses ersichtlich. Allerdings wird eine

Unwirksamkeit der Einziehung angenommen, wenn bereits bei

Beschlußfassung feststeht, daß die geschuldete Abfindung nicht ohne

Verstoß gegen § 30 GmbHG gezahlt werden kann (vgl. Baumbach-Hueck,

GmbHG 15. Aufl., § 34 Rdnr. 24; ScholzWestermann, GmbHG 8. Aufl., §

34 Rdnr. 52). Daß diese Voraussetzungen am 12. September 1994

vorgelegen hätten, wird von der Klägerin nicht behauptet. Es mag

sein, daß die Beklagte der Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung mit

Schreiben vom 7. Februar 1991 eine Abfindung nur unter Verstoß

gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften hätte zahlen können. Die

damaligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten mögen auch

mit dafür ursächlich gewesen sein, daß die Beklagte den

Einziehungsbeschluß nicht schon früher gefaßt hat. Ihre finanzielle

Situation hat sich aber inzwischen unstreitig gebessert. Die

Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses setzt auch nicht voraus, daß

in dem Beschluß sogleich über die Höhe der Abfindung entschieden

wird. Zwar sind nach herrschender Meinung in einem Ausschlußurteil

die Höhe der Abfindung und eine Zahlungsfrist hierfür festzusetzen

(vgl. Baumbach-Hueck, GmbHG, Anhang § 34 Rdnr. 12 m.w.N.). Bei

einem Einziehungsbeschluß erscheint ein solches Junctim jedoch

entbehrlich, weil dessen Wirksamkeit ohnehin unter der Bedingung

steht, daß im Augenblick der Auszahlung der Abfindung genügend

gesellschaftlich ungebundene Mittel im Gesellschaftsvermögen

vorhanden sind, der ausgeschlossene Gesellschafter also erst mit

der ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG erfolgten Auszahlung der

Abfindung endgültig aus der GmbH ausscheidet (vgl.

ScholzWestermann, GmbHG, § 34 Rdnr. 53).

Das Landgericht hat auch zu Recht eine Anfechtbarkeit des

Einziehungsbeschlusses verneint. Wie es zutreffend ausgeführt hat,

konnte die Klägerin ihre Kündigung vom 7. Februar 1991 als

Gestaltungserklärung nach deren Zugang bei der Beklagten nicht mehr

einseitig zurücknehmen (vgl. Rowedder/Fuhrmann, GmbHG, 2. Aufl., §

34 Rdnr. 57; Scholz-Winter, GmbHG, § 15 Rdnr. 122). Die Kündigung

war auch wirksam. Allerdings kennt das GmbHG die Möglichkeit der

ordentlichen Kündigung nicht. Auch in der Satzung der Beklagten ist

die Kündigung nicht geregelt; sie wird in § 12 lediglich

vorausgesetzt. Nach einhelliger Meinung ist ein Austrittsrecht des

Gesellschafters aus wichtigem Grund zu bejahen. Daneben muß es aber

auch - soweit keine Gläubigerinteressen tangiert werden - die

Möglichkeit eines Austritts des Gesellschafters mit Zustimmung der

Gesellschafterversammlung geben (vgl. Rowedder a.a.O.). Das

Erfordernis eines wichtigen Grundes für den Austritt des

Gesellschafters dient nämlich im wesentlichen dem Schutz der

übrigen Gesellschafter davor, daß sich der austrittswillige

Gesellschafter nicht grundlos seiner Verantwortung für die

Gesellschaft entzieht. Ist die Gesellschaft aber mit seinem

Ausscheiden einverstanden, besteht kein Anlaß, die Wirksamkeit der

Kündigung an weitere Voraussetzungen zu knüpfen. Im vorliegenden

Fall hat die Gesellschafterversammlung der Beklagten der Kündigung

jedenfalls mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses konkludent

zugestimmt. Nach Auffassung des Senats würde es auch Treu und

Glauben zuwiderlaufen, wenn sich die Klägerin auf eine

Unwirksamkeit ihrer Kündigung mit der Begründung berufen könnte,

ein wichtiger Grund habe hierfür nicht vorgelegen. Da hier somit

von einem wirksamen Austritt der Klägerin auszugehen ist, kommt es

nicht darauf an, ob die Beklagte auch berechtigt gewesen wäre, die

Klägerin auszuschließen.

Die Kündigungserklärung der Klägerin beinhaltet zugleich ihre

Zustimmung zur Einziehung im Sinne von § 10 der Satzung. Diese

Zustimmung unterliegt den Regeln der §§ 182 ff. BGB (vgl. Rowedder,

GmbHG § 34 Rdnr. 9; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 14. Aufl., § 34 Rdnr.

15) mit der Folge, daß sie gemäß § 183 BGB grundsätzlich bis zur

Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich ist. Ein Widerruf ist

hier jedoch ausgeschlossen, weil sich aus dem der Erteilung der

Zustimmung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt, §

183 S. 1, 2. Halbsatz BGB. Im Hinblick auf die Unwiderruflichkeit

der Kündigung wäre es sinnwidrig, wenn die Klägerin ihr

Einverständnis mit der Einziehung ihres Geschäftsanteils frei

zurücknehmen könnte. Damit würde die Unwiderruflichkeit der

Austrittserklärung unterlaufen, weil die Klägerin so die zur

Durchführung ihres Austritts erforderliche Einziehung ihres

Geschäftsanteils nachträglich verhindern könnte. Im übrigen

gebietet es auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB),

daß sich die Klägerin an ihrer früheren Erklärung festhalten lassen

muß. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die

Kündigungserklärung der Klägerin auch einen wichtigen Grund zur

zwangsweisen Einziehung ihres Geschäftsanteils darstellt (vgl.

ScholzWestermann, GmbHG, § 34 Rdnr. 14; Hachenburg-Ulmer, GmbHG, §

34 Rdnr. 40).

Eine Verwirkung des Einziehungsrechts hält der Senat

übereinstimmend mit dem Landgericht allein aufgrund des Zeitablaufs

von 3 ½ Jahren nicht für gegeben, zumal die schlechte finanzielle

Lage der Beklagten die Zahlung einer Abfindung an die Klägerin ohne

Verstoß gegen § 30 GmbHG zur damaligen Zeit wohl ohnehin nicht

zugelassen hätte. Die Beklagte hat ihr Einziehungsrecht auch nicht

dadurch verwirkt, daß sie die Klägerin weiterhin zu den

Gesellschafterversammlungen eingeladen und unverändert als

Gesellschafterin behandelt hat. Die Beklagte hat damit lediglich

der Rechtslage Rechnung getragen. Wie das Landgericht in seinem

Beschluß vom 29. November 1994 in der Parallelsache 11 O 141/94

zutreffend ausgeführt hat, scheidet der kündigende Gesellschafter

nämlich nicht schon mit seiner Austrittserklärung aus der

Gesellschaft aus; vielmehr bleiben seine Mitgliedschaftsrechte bis

zur Einziehung oder Veräußerung seines Geschäftsanteils

bestehen.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:

25.200,00 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 21.05.1996
Az: 3 U 130/95


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