Dem Antragsteller wird antragsgemäß eine Pauschalvergütung in Höhe von 200,- &...8364; bewilligt.
Der Vertreter der Landeskasse hat zu dem Gesuch des Antragstellers wie folgt Stellung genommen:
"Rechtsanwalt S. wurde für den Betroffenen durch Beschluss vom 05.09.2002 mit Wirkung ab dem 23.08.2002 im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet.
Er hat den Betroffenen im Freiheitsentziehungsverfahren vertreten.
Die nach §§ 112 BRAGO entstandenen gesetzlichen Gebühren belaufen sich auf 80,00 &...8364; .
Mit Schreiben vom 23.09.2002 beantragt Rechtsanwalt S., ihm eine Pauschvergütung in Höhe von 200,00 &...8364; zu bewilligen.
Nach der Stellungnahme des Richters am Amtsgericht hat die Tätigkeit des Antragstellers besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht geboten. Hierbei bezieht er sich auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit beziehe ich mich auf den Bericht des Amtsgerichts Moers vom 05.11.2002. Da der Betroffene in der Justizvollzugsanstalt Moers einsaß und die Kanzlei des Antragstellers sich in Bremen befindet, ist davon auszugehen, dass allein schon durch die räumliche Distanz ein erhöhter Arbeitsaufwand für den Antragsteller bestanden hat. Ich stufe den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich ein.
Besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 99 BRAGO vermag ich nicht zu erkennen. Im Hinblick auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit halte ich die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung für gegeben. Gegen die Höhe der beantragten Pauschvergütung bestehen keine Bedenken.
Namens der Landeskasse schlage ich daher vor, Rechtsanwalt S. eine Pauschvergütung in Höhe von 200,00 &...8364; zu gewähren.
Die Pauschvergütung tritt an die Stelle der gesetzlichen Gebühren. Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und Mehrwertsteuer bleiben unberührt.
Von dem Mandanten oder Dritten gezahlte Beträge sind bestimmungsgemäß anzurechnen (§ 101 BRAGO).
Die bereits erstatteten Gebühren sind anzurechnen."
Dem schließt der Senat sich an.
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