Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 23. Januar 2015
Aktenzeichen: 3 UF 341/14

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 23.01.2015, Az.: 3 UF 341/14)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde nach Anhörung des Betroffenen das Ruhen der elterlichen Sorge mit der Begründung festgestellt, dass die Eltern die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausüben könnten, da sie in Äthiopien in einem Dorf ohne Telefonanschluss lebten und eine Kontaktaufnahme mit ihnen nicht möglich sei.

Gleichzeitig wurde das Jugendamt des €-Kreises zum Amtsvormund bestellt und die Bestellung eines Mitvormunds oder Ergänzungspflegers für die asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten abgelehnt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Bestellung lägen auch unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben nicht vor.

Mit seiner am 27. 10. 2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde verfolgt der Amtsvormund sein Begehren weiter, dass für den Wirkungskreis der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten ein Rechtsanwalt als Mitvormund bestellt werden solle. Dem Amtsvormund fehle es an der entsprechenden Qualifikation insbesondere im Hinblick auf asyl- und ausländerrechtliche Fragen. Außerdem verfüge er nicht über spezifische Erkenntnisse über die Herkunftsländer der eingereisten unbegleiteten Minderjährigen.

Die europarechtlichen Regelungen erforderten, dass der dem Minderjährigen zu bestellende Vormund €geeignet€ sein müsse; dies bedeute, dass der Vormund selbst über die nötigen Spezialkenntnisse verfügen müsse, damit er den Minderjährigen ordnungsgemäß vertreten könne. Diese Kenntnisse lägen beim Amtsvormund nicht vor. Rechtsanwälte seien darüber hinaus im Regelfall nicht bereit, zu den Sätzen der Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe tätig zu werden. Dem Jugendamt fehlten die Mittel zur Beauftragung eines externen Anwalts.

Wegen der Beschwerdebegründung im Übrigen wird auf Bl. 24 ff. verwiesen.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Der Amtsvormund ist, da er sich gegen seine Auswahl und Bestellung als alleiniger Vormund wendet, gemäß § 59 FamFG beschwerdeberechtigt.

In der Sache ist die Beschwerde jedoch nicht begründet; das Amtsgericht hat nach Bestellung des Jugendamts zum Amtsvormund gemäß § 1791 b BGB zu Recht von der Bestellung eines Mitvormundes zur Vertretung des 17 Jahre alten Jugendlichen in asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten abgesehen.

Nach § 1775 S. 2 BGB soll das Familiengericht im Regelfall nur einen Vormund für das Mündel bestellen. Mehrere Vormünder sollen nur dann bestellt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern. Solche Gründe liegen nach Auffassung des Senats nicht vor. Insoweit wird Bezug genommen auf die Entscheidung des 5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. 6. 2014 (5 UF 112/14), in der dieser ausführt:

€Auch der Umstand, dass das Jugendamt der Auffassung ist, den Amtsvormündern fehle für bestimmte Aufgaben die (juristische) Sachkunde, ist nicht geeignet, die Bestellung mehrerer Vormünder zu rechtfertigen (Senat vom 02.12.2013 FamRZ 2014, 673). Bei der Vielfältigkeit der Aufgabenstellung im Bereich der Personen- und Vermögenssorge könnte ansonsten die Bestellung mehrerer Vormünder zum Regelfall werden. Schon aufgrund der gesetzlichen Konstruktion € das Jugendamt kann sich grundsätzlich gegen die Bestellung zum Vormund nicht wehren (vgl. Palandt § 1791b Rdnr. 1 BGB) € ist davon auszugehen, dass das Jugendamt zur Führung der Vormundschaft ggf. unter Einschaltung geeigneter Hilfspersonen geeignet ist. Im Übrigen gehört es zu den Pflichten der Jugendämter, ausreichend qualifizierte Mitarbeiter mit der Ausübung der Amtsvormundschaft zu betrauen bzw. den Mitarbeitern die notwendige Qualifikation für die Erfüllung der Aufgaben zu vermitteln. Die mit diesen Tätigkeiten betrauten Personen haben die Amtspflicht, sich die einschlägigen Kenntnisse durch die Wahrnehmung spezieller Fortbildungsveranstaltungen, wie sie beispielsweise durch das DIJuF für Jugendamtsmitarbeiter angeboten werden (vgl. €Das Jugendamt€, Heft 4, 2014, Klappentext, Rückseite), anzueignen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt auch die seit dem 01.01.2014 geltende europarechtliche Verordnungslage die Anordnung einer Mitvormundschaft nicht.

Zwar regelt die seit dem 01.01.2014 in Kraft getreten Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (sog. Dublin-III-VO) in Art. 6, dass von den Mitgliedstaaten dafür zu sorgen ist, dass ein unbegleiteter Minderjähriger in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind (d.h. in asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren), von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird. Der Vertreter hat danach über die entsprechenden Qualifikationen und Fachkenntnisse zu verfügen, um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird.

Auch die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrens-Richtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahme-Richtlinie) des Europäischen Parlamentes und Rates, deren Umsetzungsfristen erst am 20.07.2015 ablaufen, sehen vor, dass Minderjährigen ein Vertreter zu bestellen ist, der seine Aufgaben im Interesse des Kindeswohles wahrnimmt, und bei der Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens soll ein Vertreter und/oder ein Rechtsanwalt für den Minderjährigen anwesend sein. (Art. 23, 24, 25 Aufnahme-Richtlinie).

Aus dieser europarechtlichen Verordnungslage lässt sich jedoch nicht ersehen, dass dem unbegleiteten Minderjährigen durch die Gerichte ein rechtskundiger Vertreter/Rechtsanwalt zur Seite zu stellen ist. Zum einen gehen die Richtlinien ausdrücklich nicht davon aus, dass es sich bei dem Vertreter um einen Rechtsanwalt handeln muss. Es wäre insoweit ausreichend, wenn der Minderjährige einen Vertreter zur Seite gestellt bekommt, der entsprechend fachkundig und in der Lage ist, ihn zu unterstützen. Dies könnte € bei entsprechender Sachkunde - der Amtsvormund selbst, ein besonders geschulter Mitarbeiter des Jugendamtes oder eine sonstige Person sein, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck geschult und zur Verfügung gestellt wird.

Zum anderen ist es nicht notwendig, dass die Familiengerichte eine qualifizierte Vertretung der Minderjährigen sicherstellen. Die EU-Richtlinien und Verordnungen legen diese Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland auf, die entsprechende Vorsorge zu tragen hat. In welcher Form dies konkret umgesetzt wird, ist nicht von den Gerichten, sondern durch den Gesetzgeber und nachfolgend die Exekutive zu bestimmen.

Nicht gefolgt werden kann der Meinung des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt, der entgegen der vom Bundesgerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 29.05.2013 (FamRZ 2013, 1206) mit Blick auf die neuen europarechtlichen Bestimmungen geäußerten Auffassung (BGH FamRZ 2014, 472f; nochmals bestätigt FamRZ 2014, 640) in seinen Entscheidungen vom 28.01.2014 (JAmt 2014, 166 ff) und 19.02.2014 (FamRZ 2014, 182) die Meinung vertritt, Art. 6 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung könne mangels Sachkunde der Mitarbeiter des zuständigen Jugendamtes nur dadurch Rechnung getragen werden, dass den Minderjährigen von den Gerichten ein Vertreter bestellt wird, der dafür Sorge trägt, dass der unbegleitete Minderjährige in allen Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Durchführung eines Asylverfahrens von einem Vertreter vertreten und/oder unterstützt wird (in diesem Sinne auch Bienwald, FamRZ 2013, 1209). Dieser Vertreter müsse selbst über eine entsprechende Qualifikation und Fachkenntnisse verfügen, "um zu gewährleisten, dass dem Wohl des Minderjährigen während der nach dieser Verordnung durchgeführten Verfahren Rechnung getragen wird". Mit dieser insoweit über die UN-Charta hinausgehenden Regelung sei aus guten Gründen klargestellt, dass der Vertreter des Minderjährigen selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen müsse und nicht mehr nur ein Vertreter ohne diese Kenntnisse bestellt werden dürfe, von dessen Entscheidung es dann für den Jugendlichen im jeweiligen Einzelfall erst abhängen würde, ob er einen geeigneten Vertreter für bestimmte Rechtshandlungen oder Verfahren in einer für ihn existentiell wichtigen Situation im fremden Land bestellt bekommt oder nicht. Nach dem Geist und der Intention der Dublin-III-Verordnung könne es aber gerade nicht von der Einschätzung eines nach eigenem Bekunden in ausländerrechtlichen Fragen nicht ausreichend fachkundigen Vormunds abhängen, ob er im Einzelfall eine rechtliche Beratung oder Vertretung seines Mündels überhaupt für erforderlich halte und gegebenenfalls mit einer - nach der bis zur Amtsübernahme sowieso schon eintretenden Verzögerung - noch weiter einhergehenden zeitlichen Verzögerung dafür sorge. Da die Amtsvormünder des betroffenen Jugendamtes nach eigenem Bekunden derzeit noch keine entsprechende fachliche Qualifikation aufwiesen, seien sie allein nicht als €geeignet€ zur Führung der Vormundschaft im Bereich der asyl- und ausländerrechtlichen Vertretung anzusehen, so dass insoweit ein Mitvormund mit entsprechendem Wirkungskreis zu bestellen sei (OLG Frankfurt 6. Senat f. Familiensachen aaO.).

Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des 6. Senats für Familiensachen ergibt sich weder aus dem Text noch dem Geist der €Dublin-III-Verordnung€, dass der vom Familiengericht bestellte Vertreter/Vormund unmittelbar selbst über die in Art. 6 geforderten Kenntnisse verfügen muss. Ziel der Verordnung ist, dem Minderjährigen eine sachkundige Unterstützung/Vertretung in seinen asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu sichern. Den Anforderungen der Dublin€III-Verordnung ist nach Auffassung des Senats dadurch Rechnung zu tragen, dass der (Amts-) Vormund € solange er selbst der Überzeugung ist, über keine ausreichende Fachkunde zu verfügen € verpflichtet ist, durch Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes für eine entsprechende Vertretung Sorge zu tragen. Die niedrigen Vergütungssätze der Beratungshilfe können hierbei keinen Hinderungsgrund darstellen. § 49a BRAO sieht eine grundsätzliche berufsrechtliche Verpflichtung von Rechtsanwälten zur Leistung von Beratungshilfe vor (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2014, 673 f); der unentgeltliche Zugang der betroffenen Kinder zu einem Rechtsbeistand ist durch das geltende System der Verfahrenskosten- und Beratungshilfe gewährleistet (BGH FamRZ 2013, 1206). Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Amtsvormünder ihrer insoweit bestehenden Verpflichtung nachkommen, denn es ist aus den hiesigen Verfahren ihr Bemühen um eine fachkundige Begleitung/Unterstützung der minderjährigen Flüchtlinge bekannt, die nach der geltenden europarechtlichen Verordnungslage nicht dann enden darf, wenn das Familiengericht die Anordnung einer Mitvormundschaft ablehnt.€

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung der vom 6. Senat für Familiensachen in seiner Entscheidung vom 11. 9. 2014 (6 UF 239/14) aufrechterhaltenen Begründung an (ebenso der 1. Senat für Familiensachen, Az. 1 UF 211/14 und 1 UF 201/14).

Auch der Hinweis des Jugendamts, ihm fehlten die Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwalts, ändert an dieser Beurteilung nichts. Zum einen ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe zu verweisen € die auch von den Eltern begleitet einreisender Minderjähriger in Anspruch genommen werden müssen € zum anderen ist die Entlastung öffentlicher Haushalte kein besonderer Grund für die Anordnung einer Mitvormundschaft.

Vorliegend ist im Übrigen zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der betroffene Minderjährige 17 Jahre alt und damit nach § 80 Abs. 1 AufenthG und § 12 AsylVfG selbst fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist. Diese Vorschriften des nationalen Rechts gelten nach Art. 7 Abs. 3 RL 2013/32/EU weiter fort.

Auf eine persönliche Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren wurde verzichtet, da dieser durch das Amtsgericht angehört wurde und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse erwartet wurden (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Beteiligten waren vorab darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40, 42 Abs. 2 FamFG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und unterschiedliche Entscheidungen der Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt vorliegen (§ 70 Abs. 2 Nr. 1, 2 FamFG).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 23.01.2015
Az: 3 UF 341/14


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