Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 12. März 1990
Aktenzeichen: A 14 S 345/90

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 12.03.1990, Az.: A 14 S 345/90)

1. Ob eine Beweisgebühr anfällt, ist für den asylrechtlichen und den ausländerrechtlichen Teil der Verbundklage nach § 30 AsylVfG jeweils getrennt zu prüfen und zu entscheiden.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 eine Beweisgebühr gem. § 114 Abs. 1 i.V.m. §§ 31 Abs. 1 Nr. 3, 34 Abs. 2 BRAGO nicht entstanden ist.

Das ergibt sich nach der Auffassung des Senats schon daraus, daß das Verwaltungsgericht über den ausländerrechtlichen Teil der Verbundklage (Anfechtungsklage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung der Beklagten zu 2) entschieden hat, ohne die für den asylrechtlichen Teil der Klage herangezogenen Erkenntnisquellen (erneut) zu verwerten. Bezieht sich aber die zwischen den Beteiligten umstrittene Verwertung von Erkenntnisquellen (vgl. hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 1.6.1989 -- A 14 S 405/89 -- und -- A 14 S 406/89 --, vom 4.7.1989 -- A 14 S 1384/88 -- m.w.N.; teilw. a.A. zuletzt Beschl. v. 6.12.1989 -- A 12 S 578/89 --) allein auf den asylrechtlichen Teil der Verbundklage, so kann auch allenfalls hierfür über den Ansatz einer Beweisgebühr und einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gestritten werden. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 3.7.1989 -- A 14 S 653/89 -- m.w.N.), richtet sich die Höhe der Beweisgebühr stets nach dem Wert des Anspruchs bzw. des Gegenstandes, über den Beweis erhoben wurde; bezieht sich die Beweisaufnahme auf einen ausscheidbaren Teil des Streitgegenstands, so ist dessen Wert für die Gebührenhöhe maßgebend, wobei sich die Beschränkung aus dem Inhalt der Beweisanordnung oder -- im Ausnahmefall gem. § 34 Abs. 2 2. Alternative BRAGO -- daraus ergibt, worauf sich die Verwertung beigezogener Akten und Urkunden bezieht. Für die Frage, ob eine Beweisgebühr dem Grunde nach für den gesamten oder nur einen Teil des jeweiligen Prozesses entsteht, kann nichts anderes gelten. Ob eine Beweisgebühr anfällt, ist danach in dem einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung (vgl. § 44 VwGO) regelnden Verbundverfahren nach § 30 AsylVfG jeweils getrennt für den asylrechtlichen und den ausländerrechtlichen Teil des Verfahrens zu prüfen und zu entscheiden. Insoweit handelt es sich nämlich grundsätzlich immer um ausscheidbare Teile des -- lediglich kraft Gesetzes zu einem Verfahren verbundenen -- Streitgegenstandes. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich ferner im Hinblick darauf, daß die unterschiedlichen Beteiligten beider Prozeßrechtsverhältnisse nach den Grundsätzen des Kostenrechts nur für die auf ihr Prozeßrechtsverhältnis entfallenden Kosten einzustehen haben.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 12.03.1990
Az: A 14 S 345/90


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/b3e7e1829af3/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_12-Maerz-1990_Az_A-14-S-345-90


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 12.03.1990, Az.: A 14 S 345/90] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 09:25 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 19. April 2001, Az.: 15 W (pat) 5/00LG Heidelberg, Beschluss vom 28. Februar 2006, Az.: 11 O 143/05 KfHBGH, Urteil vom 13. Mai 2014, Az.: X ZR 133/12BGH, Urteil vom 26. Juni 2014, Az.: IX ZR 162/13VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 11. November 1997, Az.: 4/97, 6/97BPatG, Beschluss vom 25. August 2009, Az.: 25 W (pat) 122/09LG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2014, Az.: 4b O 123/13LG Bochum, Urteil vom 25. Oktober 2011, Az.: 12 O 170/11BGH, Urteil vom 11. September 2001, Az.: X ZR 168/98BPatG, Beschluss vom 28. November 2002, Az.: 6 W (pat) 69/02