Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 20. August 2014
Aktenzeichen: 2a O 274/13

(LG Düsseldorf: Urteil v. 20.08.2014, Az.: 2a O 274/13)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken

a) DE30667101, Wort: ANSON€S FREUNDESKREIS,

b) DE01153929, Wort/Bild: ANSON€S HERRENHAUS,

c) DE02019558, Wort: ANSON€S HERRENHAUS,

d) DE02019484, Wort: ANSON€S HERRENHAUS,

e) DE01156178, Wort: ANSON€S HERRENHAUS,

einzuwilligen.

Der C2 werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist im Hinblick auf die Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein im Jahr 2000 gegründetes englisches Unternehmen, das sich auf den Vertrieb von fremdproduzierter Herren-, Damen- und Kinderbekleidung sowie Modeartikeln und Accessoires als auch eigenproduzierten Artikeln unter der Marke "Asos" spezialisiert hat.

Die Beklagte ist ein im Jahre 1989 gegründetes Einzelhandelsunternehmen, spezialisiert auf Herrenbekleidung. T2 betreibt derzeit 21 Verkaufshäuser in ganz Deutschland. Angeboten werden Waren bekannter Designer und Marken wie Hugo Boss und Joop, sowie Waren unter den Eigenmarken Abrams, Christian Berg, Four X, Paul Rosen und Hemlock.

Die Beklagte ist Inhaberin mehrerer Wort- bzw. Wort-/Bildmarken "ANSON€S HERRENHAUS" sowie der Wortmarke "Anson€s Freundeskreis". Streitgegenständlich sind die nachfolgend im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Marken:

E 30667101: eingetragen am 17.01.2007, für die Warenklassen 09, 16, 25, 35 und 41. Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen;

E 01153929: eingetragen am 08.02.1990 für die Warenklassen 03, 09, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28 und 34. Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen;

E 02019558: eingetragen am 27.08.1992 für die Warenklassen 03, 09, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28 und 34. Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen;

E 02019484: eingetragen am 26.08.1992 für die Warenklasse 25. Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen;

E 01156178: eingetragen am 20.03.1990 für die Warenklasse 25. Wegen der Einzelheiten der Marke wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen;

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Löschung der Marken wegen Verfalls.

Die Beklagte verwendet das Zeichen "ANSON€S" bzw. "Anson€s" auf verschiedenste Art und Weise in ihren Verkaufshäusern. So ist über den jeweiligen Eingängen, auf Hinweisschildern innerhalb der Verkaufshäuser, auf Schildern an den Verkaufsständern, auf den Holzkleiderbügeln, auf Schildern, die auf den Änderungsservice hinweisen, auf Kartenvordrucken des Änderungsservice, auf den Namensschildern der Verkäuferinnen und Verkäufer, als Aufdruck auf den Tragetaschen, auf den Kassenbons und auf Geschenkgutscheinen das Zeichen "ANSON€S" angebracht. Zudem findet umfangreiche Werbung mit "ANSON€S" statt. Auf sämtlichen Werbebroschüren ist das Zeichen "ANSON€S" groß und gut sichtbar aufgebracht, ebenso auf Werbeplakaten.

Des Weiteren wird das Zeichen "ANSON€S" auch im Zusammenhang mit Produkten verwendet, etwa auf Preis- und Warenetiketten. In Bekleidungsstücken, die in erheblichen Stückzahlen unter den Eigenmarken der C2 vertrieben werden, findet sich zusätzlich zu dem jeweiligen Eigenmarkenlabel auch ein Label mit der Marke "ANSON€S", das fest in die Bekleidungsstücke eingenäht ist. Ferner werden Manschetten in Boxen, versehen mit dem Kennzeichen "ANSON€S", vertrieben. Bei Schuhen sind Aufkleber mit der Marke "ANSON€S" auf dem Karton aufgebracht, während der Schuh mit der Eigenmarke gekennzeichnet ist.

Die Beklagte betreibt seit dem Jahr 2002 das Kundenbindungsprogramm "Anson€s Insider". Unter diesem Zeichen gibt T2 auch halbjährlich ein Journal mit einer Auflage von 250.000 Stück heraus. Im Internet tritt die Beklagte unter www.ansons.E auf.

Das Zeichen "ANSON€S HERRENHAUS" findet sich an Preis- und Warenetiketten (Anlage C&C 24) sowie vereinzelt als zusätzliches Einnähetikett in Produkten der Eigenlabels der C2. Auf diesen Einnähetiketten wird das Zeichen "ANSON€S HERRENHAUS" stets im Zusammenhang mit der kompletten Anschrift und der H der C2 ("L") verwendet (Anlage C&C 27).

Mit Schreiben vom 19. September 2013 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die streitgegenständlichen Marken löschen zu lassen (Anlage K 14). Eine Reaktion der C2 blieb aus.

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Zeichen seien von der C2 nicht benutzt worden, da es keine Waren gebe, die mit den streitgegenständlichen Marken gekennzeichnet seien.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken

f) DE30667101, Wort: ANSON€S FREUNDESKREIS,

g) DE01153929, Wort/Bild: ANSON€S HERRENHAUS,

h) DE02019558, Wort: ANSON€S HERRENHAUS,

i) DE02019484, Wort: ANSON€S HERRENHAUS,

j) DE01156178, Wort: ANSON€S HERRENHAUS,

einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

T2 behauptet, die streitgegenständlichen Marken würden von ihr umfangreich für die eingetragenen Waren benutzt. T2 ist der Ansicht, dass auch in der Verwendung des Zeichens "ANSON€S" in Alleinstellung eine rechtserhaltende Benutzung der streitgegenständlichen Marken zu sehen sei. Die Zusätze "HERRENHAUS" und "Freundeskreis" seien rein beschreibend, so dass ihnen keinerlei kennzeichnende Funktion zukäme und ihre Weglassung gemäß § 26 Abs. 3 MarkenG unbeachtlich sei. Darüber hinaus seien über die konkreten Waren und Dienstleistungen hinaus, für die eine rechtserhaltende Benutzung der streitgegenständlichen Marken dargelegt worden sei, auch diejenigen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt, die zum gleichen Waren- oder Dienstleistungsbereich gehörten. Im Übrigen käme die Löschung der streitgegenständlichen Marken einer Enteignung gleich, da zum Zeitpunkt der Markeneintragung eine Eintragung von Marken für Dienstleistungen des Einzelhandels noch nicht möglich und daher eine Eintragung für alle Waren erforderlich gewesen sei, für die eine Benutzung beabsichtigt worden sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, da die streitgegenständlichen Marken löschungsreif sind.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der streitgegenständlichen Marken gemäß §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1, 26 MarkenG.

Gemäß §§ 49 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann jedermann die Löschung einer eingetragenen Marke wegen Verfalls verlangen, wenn die Marke nach dem Tag der Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Nach § 26 Abs. 1 MarkenG muss die Marke von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die T2 eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn T2 entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die T2 eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren oder Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen (vgl. EuGH GRUR 2003, 425, 427f. - Ansul). Mit der Benutzung muss im Wesentlichen das Ziel verfolgt werden, Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen. Hierbei kommt es darauf an, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung als zeichenmäßigen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen ansieht (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26, Rn. 26 m.w.N.).

Die Darlegungs- und Beweislast, dass eine rechtserhaltende Benutzung nicht vorliegt, trägt grundsätzlich der Löschungskläger. Diesem kommen jedoch die aufgrund § 242 BGB im gewerblichen Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht allgemein anerkannten Beweiserleichterungen beim Nachweis negativer Tatsachen, betriebsinterner Vorgänge und dem C2 ohne Weiteres zugänglicher, für den Kläger aber nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand beschaffbarer Benutzungsinformationen zugute (Ingerl/Rohnke, aaO, § 55, Rn. 12). Es obliegt im Streitfall deshalb der C2, den Vortrag der Klägerin, eine ernsthafte Benutzung der Marke für die relevanten Waren habe nicht stattgefunden, durch Angaben dazu substantiiert zu bestreiten und zu belegen, welche Benutzungen entgegen dem klägerischen Vorbringen erfolgt sind.

Unter Berücksichtigung dieser Obliegenheit hat die Beklagte eine ausreichende Benutzung der Marken, die dem Löschungsbegehren der Klägerin wirksam entgegengesetzt werden könnte, nicht dargelegt.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1.

Die Beklagte hat eine rechtserhaltende Benutzung der streitgegenständlichen Marken E 01153929, E 02019558, E 02019484 und E 01156178 ("ANSON€S HERRENHAUS") nicht dargelegt.

a)

Soweit die Beklagte vorbringt, T2 habe das Zeichen "ANSON€S HERRENHAUS" auf Preis- und Warenetiketten (sog. "Hang Tags") sowie vereinzelt auf zusätzlichen Einnähetiketten in Produkten ihrer Eigenlabels verwendet, so stellt dies jedenfalls keine rechtserhaltende Benutzung der streitgegenständlichen Marken im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG dar. Dies wurde vom OLG Düsseldorf in einem diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren, an dem auch die hiesige Beklagte beteiligt war, bereits ausdrücklich ausgeführt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2011, Az. I-20 U 26/11).

Rechtserhaltend sind nur solche Verwendungshandlungen, bei denen die Marke zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen des Benutzers von den Produkten oder Leistungen anderer Unternehmen dient (EuGH GRUR 2003, 425ff. - Ansul, Ingerl/Ronke, aaO, § 26, Rn. 26). Dies erfordert nicht unbedingt eine körperliche Verbindung zur Ware, entscheidend ist vielmehr, ob der angesprochene Verkehr die Benutzung des Kennzeichens zumindest auch als Unterscheidungszeichen für die Ware ansieht (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO m.w.N.). Dies muss unter Berücksichtigung der jeweils branchenüblichen Gegebenheiten und der Art der jeweils verwendeten Marke festgestellt werden, wobei es auf die Sicht des jeweils angesprochenen, durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ankommt (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 10. Aufl., § 26, Rn. 29). Eine Benutzung ausschließlich als Unternehmenskennzeichen reicht nicht aus. Der dem Verkehr geläufige Umstand, dass Warenmarken in zahlreichen Fällen zugleich Unternehmenskennzeichen sind, sowie die Tatsache, dass in der Praxis die Grenze zwischen firmen- und markenmäßigem Gebrauch nicht immer eindeutig gezogen werden kann, rechtfertigen es nicht, die Unterscheidung zwischen einem firmenmäßigen und einem markenmäßigen Gebrauch fallenzulassen oder mit einer firmenmäßigen Benutzung zugleich auch eine markenmäßige Benutzung als gegeben anzusehen (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO; OLG Düsseldorf, aaO). Bietet ein Unternehmen eine Vielzahl unterschiedlicher Waren an, die zum Teil von bekannten Markenherstellern, zum Teil von unbekannten Herstellern stammen und die als Gemeinsamkeit lediglich den Vertrieb über das betreffende Handelsunternehmen aufweisen, liegt für den angesprochenen Verkehr die Annahme nahe, das von einem Unternehmen verwendete Kennzeichen stelle allein das Unternehmenskennzeichen dar (BGH GRUR 2005, 1047, 1049 - OTTO.).

So ist es hier. Der Verkehr erkennt die Verwendung des Zeichens "ANSON€S HERRENHAUS" auf Preis- und Warenetiketten nicht als produktbezogene Bezeichnung, sondern vielmehr als Hinweis darauf, dass das unter diesem Zeichen auftretende Unternehmen die betreffende Ware zum Verkauf anbietet und einen bestimmten Preis fordert (vgl. BGH GRUR 2006, 150, 152 - NORMA). Das gilt auch dort, wo eine räumliche Nähe des Zeichens zu dem Produkt hergestellt wird, da auch in diesen Fällen für den Verkehr fern liegt, in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware zu sehen.

Anders verhält es sich in der Regel mit Einnähetiketten, die aufgrund ihrer Produktbezogenheit als Herkunftshinweis wahrgenommen werden. Dass dies in Kombination mit den Eigenmarken geschieht ist unerheblich, da eine Verwendung als Zweitmarke ausreicht. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beklagte das Zeichen "ANSON€S HERRENHAUS" zwar auf Einnähetiketten verwendet, dies jedoch stets im Zusammenhang mit ihrer H ("L") und ihrer vollständigen Anschrift. Insoweit verwendet die Beklagte das Zeichen allein als Unternehmenskennzeichen.

C)

Die Verwendung des Zeichens "ANSON€S" bzw. "Anson€s" in Alleinstellung stellt keine Benutzung der streitgegenständlichen Marken "ANSON€S HERRENHAUS" dar. Es kommt folglich nicht darauf an, ob und für welche Waren und Dienstleistungen die Beklagte das Zeichen "Anson€s" benutzt hat.

Gemäß § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG gilt als Benutzung einer eingetragenen Marke auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, d.h. in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. BGH GRUR 2009, 766, 771 - Stofffähnchen m.w.N.). Bei Wortmarken und auch bei Wort-/Bildmarken bestimmen die einzelnen Elemente regelmäßig den kennzeichnenden Charakter mit und dürfen daher grundsätzlich nicht weggelassen werden. Das Weglassen eines einzelnen Elementes ist nur dann unschädlich, wenn es sich um einen rein beschreibenden Wortbestandteil handelt (Ströbele/Hacker, aaO, § 26, Rn. 148).

Das Weglassen des Bestandteils "HERRENHAUS" ist entgegen der Auffassung der C2 keine geringfügige und unerhebliche Änderung, da dieser Bestandteil der streitgegenständlichen Marken nicht rein beschreibend ist. Zwar kann in dem Begriff "Herrenhaus" auch ein Hinweis auf die seitens der C2 angebotenen Waren und Dienstleistungen, der Verkauf von Bekleidung für Herren unterschiedlichster Marken in einem Haus, gesehen werden, dann wäre der Begriff jedoch allenfalls beschreibend für Bekleidungsstücke. Diese Deutung stellt jedoch keineswegs die einzig mögliche Deutung des Begriffs Herrenhaus dar. Unter dem Begriff "Herrenhaus" ist auch ein bestimmter Typ von Gebäude zu verstehen. Diese Mehrdeutigkeit führt dazu, dass das Element "HERRENHAUS" jedenfalls schwach kennzeichnungskräftig ist.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Bestandteil "HERRENHAUS" sowohl bei den Wort- wie auch den Wort-/Bildmarken einen wesentlichen Teil der Marken darstellt, er insbesondere nicht durch andere Bestandteile in den Hintergrund gedrängt wird. Die beiden Bestandteile "ANSON" und "HERRENHAUS" werden durch einen Genitiv-S ("€S") verklammert. Diese Verklammerung führt dazu, dass beide Bestandteile nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können, ihnen mithin eine gleichrangige kennzeichnende Position zukommt.

2.

Die Beklagte hat auch eine rechtserhaltende Benutzung der streitgegenständlichen Marke E 30667101 ("Ansons€s Freundeskreis") nicht dargelegt.

Aus dem Vorbringen der C2 ergibt sich weder, dass T2 das Zeichen "Ansons€s Freundeskreis" für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, noch dass T2 das Zeichen überhaupt verwendet hat.

Eine rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Zeichens "Anson€s" in Alleinstellung. Wie in Ziffer 1. C) bereits ausgeführt, ist das Weglassen eines Wortbestandteils für eine rechtserhaltende Benutzung nur dann unschädlich, wenn das fehlende Element rein beschreibend ist. Unter einem Freundeskreis wird im Allgemeinen eine mehr oder weniger bestimmbare Anzahl von Personen verstanden, die sich näher kennen. Ein Freundeskreis hat daher mit Bekleidung und Druckereierzeugnissen unmittelbar nichts zu tun. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass dem Zeichen "Freundeskreis" im Zusammenhang mit den eingetragenen Waren und Dienstleistungen mangels beschreibender Wirkung ein kennzeichnender Charakter zukommt, so dass die Voraussetzungen von § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG nicht vorliegen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 500.000,00 €






LG Düsseldorf:
Urteil v. 20.08.2014
Az: 2a O 274/13


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