Landgericht Köln:
Urteil vom 22. Dezember 2011
Aktenzeichen: 81 O 118/11

(LG Köln: Urteil v. 22.12.2011, Az.: 81 O 118/11)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die vorliegende Gerichtsentscheidung des Landgerichts Köln betrifft eine einstweilige Verfügung, die von der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte erwirkt wurde. Die Verfügungsbeklagte wird darin dazu aufgefordert, es zu unterlassen, die Bezeichnung "Q1" im geschäftlichen Verkehr für ihren Werbeagenturbetrieb zu nutzen. Andernfalls wird ihr ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Landgericht Köln hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung für zulässig und begründet erachtet. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO, da die Verletzungshandlung der Verfügungsbeklagten bundesweit stattfindet und somit auch in Köln gerichtlich verfolgt werden kann. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Unternehmen der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten liegt aufgrund der hochgradigen Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität vor.

Die Verfügungsklägerin verwendet bereits seit den 1980er Jahren die Bezeichnungen "Q1" und "Q1 marketing" als unterscheidungskräftige Kennzeichnungen ihres Unternehmens. Trotz der häufigen Verwendung der Bezeichnung "Q1" am Markt in unterschiedlichen Schreibweisen durch andere Unternehmen anderer Branchen, behält die Bezeichnung der Verfügungsklägerin im Werbe- und Marketingbereich ihre Unterscheidungskraft. Die Zeichenähnlichkeit ist hochgradig, insbesondere bei der Bezeichnung "Q1", bei der lediglich die Schreibweise von der der Verfügungsklägerin abweicht.

Das Gericht geht auch davon aus, dass zwischen den Tätigkeiten als Marketingagentur und Werbeagentur keine branchenbezogenen Unterschiede bestehen und somit eine Branchenidentität vorliegt. Eine Verwechslungsgefahr ist daher anzunehmen, da es zu Verwechslungen zwischen den beiden Unternehmen kommen könnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Köln: Urteil v. 22.12.2011, Az: 81 O 118/11


Tenor

1 Die Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

die Bezeichnung "Q1" im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs zu nutzen und/oder nutzen zu lassen, soweit Gegenstand des Geschäftsbetriebs das Anbieten oder Erbringen von Dienstleistungen einer Werbeagentur ist.

2 Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet.

1.

Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Durch die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung auf ihrer Webseite findet die Verletzungshandlung bundesweit statt und kann daher auch in Köln gerichtlich verfolgt werden. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Verfügungsbeklagte im regionalen Bereich tätig wird und ob sich die Parteien am Markt schon begegnet sind.

2.

Ein Verfügungsanspruch folgt aus § 15 Abs. 2, 4 MarkenG.

Bei der erforderlichen und anzustellenden Gesamtabwägung ist davon auszugehen, dass angesichts der Verwendung einer unterscheidungskräftigen Unternehmenskennzeichnung bei hochgradiger Zeichenähnlichkeit und Branchenidentität eine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.

a)

Die Verfügungsklägerin verwendet mit "Q1" und "Q1 marketing" hinreichend unterscheidungskräftige Unternehmenskennzeichnungen.

Bei den Bezeichnungen handelt es sich um Bestandteile der Firma der Verfügungsklägerin. Sie hat anhand von Unterlagen - insbesondere Werbekonzepte gemäß Anlage AS 5 und Presseberichterstattung gemäß Anlage AS 6 - dargelegt und belegt, dass sie unter den schlagwortartigen Bezeichnungen "Q1" und "Q1 marketing" am Markt auftritt und unter diesen Bezeichnungen auch wahrgenommen wird. Da die Verfügungsklägerin entsprechend ihren unwidersprochenen Ausführungen über Rechtsvorgängerinnen bereits seit Beginn der 1980er Jahre unter den Bezeichnungen am Markt auftritt, kann sie sich auf prioritätsältere Rechte berufen.

Den vorgenannten Bezeichnungen kommt hinreichende Unterscheidungskraft bei. Die Kernbezeichnung "Q1" ist keine rein beschreibende Kennzeichnung. Hierfür spricht schon die Verwendung der lateinischen Sprache. Die Übersetzung "für ein Konzept" stellt ebenfalls keine beschreibende Begrifflichkeit dar, sondern soll den Eindruck einer Planmäßigkeit und Zielgerichtetheit hervorrufen. Der Zusatz "marketing" ist zwar im Sinne einer Tätigkeitsbeschreibung anzusehen, hindert aber im Verbund mit der Bezeichnung "Q1" nicht die Annahme der Unterscheidungskraft.

Mit Recht hat die Verfügungsbeklagte allerdings auf die häufige Verwendung der Bezeichnung "Q1" - auch in unterschiedlichen Schreibweisen - in der Bezeichnung ganz unterschiedlicher Firmen am Markt hingewiesen, wie es sich bei der von der Verfügungsbeklagten angesprochenen Suche über die Plattform Google erkennen lässt. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, kann bei einer inflationären Verwendung eines an sich unterscheidungsfähigen Begriffs die Unterscheidungskraft so weit vermindert sein, dass sie keinen Schutz mehr gegenüber anderen Nutzern bietet.

Auch wenn den Suchergebnissen über Google zu entnehmen ist, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Unternehmen die Bezeichnung "Q1" verwendet, handelt es sich - bis auf die Verfügungsbeklagte - um Unternehmen aus anderen Branchen als dem Werbebereich. Die Unterscheidungskraft ist daher branchenbezogen zu betrachten. In dem Werbe- und Marketingbereich ist nicht ersichtlich, dass die Unterscheidungskraft der Bezeichnung durch die Verwendung mehrerer anderer Unternehmen schon vermindert ist.

Daher kann sich die Verfügungsklägerin jedenfalls gegenüber der Verfügungsbeklagten noch auf hinreichende Unterscheidungskraft berufen.

b)

Die Zeichenähnlichkeit ist hochgradig. Dies folgt jedenfalls für die Bezeichnung "Q1". Gegenüber der Firma der Verfügungsbeklagten unterscheidet sich die Bezeichnung nur in der Schreibweise, die bei der Firma der Verfügungsbeklagten ohne Leerzeichen zwischen den beiden Worten, im Übrigen aber identisch ist.

Ob eine hochgradige Ähnlichkeit auch zu der Bezeichnung "Q1 marketing" vorliegt, kann daher dahinstehen. Allerdings bezieht sich die Zeichenähnlichkeit in gleicher Weise auf die prägenden Worte auch dieser Bezeichnung.

c)

Entgegen den Ausführungen der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien Branchenidentität anzunehmen. Zwischen einer Tätigkeit als Marketingagentur und einer - jedenfalls so beworbenen - Tätigkeit als Werbeagentur bestehen keine Branchenunterschiede. Dass die Verfügungsbeklagte auch in einem weiteren Geschäftsbereich - Architekturmodellbau - tätig ist, ändert an der Identität im Bereich der Werbeagentur nichts.

d)

Bei der anzustellenden Gesamtabwägung ist eine Verwechslungsgefahr anzunehmen. Angesichts der hochgradigen Zeichenähnlichkeit in der identischen Branche, treten die bei der Unterscheidungskraft der Bezeichnung aufgezeigten Bedenken zurück. Es besteht die Gefahr von Verwechslungen, die die Verfügungsklägerin nicht hinnehmen muss. Dass es bisher über einen längeren Zeitraum nicht zu festgestellten Verletzungen gekommen ist und dass der Verfügungsklägerin über einen mehrjährigen Zeitraum die Existenz der Verfügungsbeklagten verborgen geblieben ist, ändert nichts daran, dass eine zukünftige Gefahr - und dies genügt - von Verwechslungen besteht.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.






LG Köln:
Urteil v. 22.12.2011
Az: 81 O 118/11


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