Hessisches Landessozialgericht:
Beschluss vom 29. Juli 1985
Aktenzeichen: L 3 U 1020/83, L 8 Kr 882/83

(Hessisches LSG: Beschluss v. 29.07.1985, Az.: L 3 U 1020/83, L 8 Kr 882/83)

Tenor

Beim 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts wird die Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter J., G., W., Sch., L., La., H., Dr. Ka., E., R., H. B., Dr. J., Sch., O., Kl. Kli., Li., Be., Sche., We., von Schw. zu W. und Br. beantragt.

Gründe

I.

Die nachstehenden ehrenamtlichen Richter sind gemäß § 4 Abs. 1 Hessisches Richtergesetz (HRiG) vom 19. Oktober 1962 (GVBl. I S. 455) vom Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales für die Dauer von vier Jahren unter Aushändigung einer Ernennungsurkunde, berufen worden, in der die Worte €unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis€ enthalten sind:

3. Senat aus dem Kreise der Versicherten:

1) J. 2) G. 3) W. 4) Schr. 5) Li. 6) La.

aus dem Kreise der Arbeitgeber:

1) Ho. 2) Dr. K. 3) E. 4) R. 5) Ha. 6) B. 7) Dr. J.

8. Senat aus dem Kreise der Versicherten:

1) Sch. 2) O. 3) Kl. 4) Kl. 5) L.

aus dem Kreise der Arbeitgeber:

1) Be. 2) Sche. 3) We. 4) von Schw. zu W. 5) Br.

Sie wurden durch Beschluss des Präsidiums des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 1984 für das laufende Geschäftsjahr 1985 dem 3. Senat und dem 8. Senat zugewiesen. Durch das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 17. April 1985 (Az.: 1 X 1/85) und Berichte in der Tagespresse (FAZ vom 23. April 1985, S. 36, und 24. April 1985, S. 10) sind Zweifel aufgekommen, ob die genannten ehrenamtlichen Richter unter Beachtung des gesetzlich vorgeschriebenen Auswahlverfahrens (§§ 13, 14 des Sozialgerichtsgesetzes € SGG €) ordnungsgemäß berufen sind. Diese Zweifel sind auch nicht durch die Schreiben des Ministers an den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. April 1985 (IA 6€54p 6861) und 22. April 1985 (StS € IA 6€54p € 6861 €) ausgeräumt worden. Im Schreiben vom 22. April 1985 wird u.a. mitgeteilt:

Seit dem 1. April 1985 werden alle zur Ernennung anstehenden ehrenamtlichen Richter in der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit auf der Grundlage von Vorschlagslisten der Verbände und Stellen laufend berufen, die die eineinhalbfache Zahl der insgesamt in diesem Jahr kraft Zeitablaufs bei den jeweiligen Sozialgerichten ausscheidenden ehrenamtlichen Richter umfassen, für die der Verband bzw. die Stelle vorschlagsberechtigt ist. Dieses nunmehr geltende Verfahren geht auf unsere gemeinsame Besprechung in meinem Hause mit den vorschlagsberechtigten Verbänden am 4. Dezember 1984 zurück. Damals erklärten sich € nach längeren Diskussionen über die dabei zu überwindenden praktischen Schwierigkeiten € die Verbände erstmals bereit, zukünftig jährlich die eineinhalbfache Zahl der ausscheidenden ehrenamtlichen Richter vorzuschlagen € Was die Berufungspraxis vor dem 1. April 1985 anlangt, konnte der in der Sollvorschrift des § 14 Abs. 1 SGG festgelegten Richtzahl von 1,5 nur die Kassenärztliche Vereinigung entsprechen. Die übrigen vorschlagsberechtigten Verbände und Stellen waren seit dem Beginn der 60er Jahre nur noch zu ergänzenden Vorschlägen aufgrund des jeweiligen Bedarfs bereit. Die in der Anfangszeit des Sozialgerichtsgesetzes eingereichten Vorschlagslisten sind somit aufgrund der genannten Schwierigkeiten, jeweils ausreichende zusätzliche Vorschläge unterbreiten zu können, dann nur bei Bedarf ergänzt worden. €

Ich war nie an die Vorschläge der Verbände und Stellen gebunden und habe in Einzelfällen bei begründeten Zweifeln an der Qualifikation vorgeschlagener Personen diese Vorschläge mit der Folge zurückgewiesen, dass dann neue Vorschläge zu unterbreiten waren. Im Übrigen bestand meine Auswahlmöglichkeit auch insoweit, als ich mir stets des Rechts bewusst war, ergänzende Vorschläge zu verlangen, sofern dazu im konkreten Fall Anlass bestand. €

Der 3. und der 8. Senat haben daher zunächst in den Verfahren L 3/U € 1020/83 und L 8/Kr € 822/83 von dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände, der Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände, dem Bundesminister des Innern, dem Deutschen Gewerkschaftsbund (Landesbezirk Hessen), der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (Landesverband Hessen) und der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmer-Organisation in Hessen als vorschlagsberechtigte Verbände und Behörden die Auskünfte vom 6., 7., 8., 14. und 28. Mai eingeholt. Darin wird im Wesentlichen mitgeteilt, dass € bis zum 1. April 1985 jedenfalls € keine Vorschlagslisten bei dem Minister eingereicht worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die erteilten Auskünfte verwiesen. Ferner haben die erkennenden Senate am 24. Mai 1985 Beweis erhoben durch Beiziehung von Urkunden und Einholung von Auskünften (§§ 103, 106 Abs. 3 Nr. 1 und 3 SGG). Die nachstehend aufgeführten Beweisfragen der Senate hat der Minister in seiner Auskunft vom 2. Juli 1985 (StS-IA 6-514p-6861) im Einzelnen wie folgt beantwortet:

Frage:1) Sind die ehrenamtlichen Richter seit Anfang der 60er Jahre aus Vorschlagslisten ausgewählt worden, die die vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden vorgelegt haben€ Wenn ja, wird aufgegeben, diese Vorschlagslisten vollständig bis zum heutigen Tag vorzulegen.Antwort:1) Die aufgeführten ehrenamtlichen Richter wurden jeweils aufgrund schriftlicher Vorschläge berufen. Die entsprechenden Vorschlagslisten sind in Ablichtung beigefügt.Frage:2) 2.1. Enthielt jede von den vorschlagsberechtigten Verbänden und Behörden eingereichte Vorschlagsliste mehr Vorschläge als ehrenamtliche Richter zu berufen waren€2.2. Enthielten sie wenigstens die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl€Antwort:2) 2.1. und 2.2. Nein. Wie bereits vorher grundsätzlich ausgeführt, ändert dies nach meiner Überzeugung nichts an der Wirksamkeit der erfolgten Ernennungen.Frage:2. 2.3. Ist die in Ziffer III der Verwaltungsanordnung des Ministers für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr vom 25. Februar 1954 (Az.: A II 54 c 320€344/54) festgesetzte Höchstzahl beachtet worden€Antwort:2.3. Die zitierte Verwaltungsanordnung ist im Wege der Erlassbereinigung am 01. Januar 1972 außer Kraft getreten. Da kraft autonomer Entscheidungen des Präsidiums die Zahl der Senate die der Senatsvorsitzenden bereits wesentlich übersteigt und die Geschäftsbelastung der einzelnen Senate durchaus unterschiedlich sein kann, wäre eine auf den jeweiligen Senat bezogene Regelzahl bei der Festsetzung der Gesamtzahl der ehrenamtlichen Richter ohnehin nicht praktikabel gewesen.Frage:3) In welcher Art und Weise ist dem Gebot aus § 13 Abs. 1, 2. Halbsatz SGG Rechnung getragen, dass die ehrenamtlichen Richter in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen sind€Antwort:3) Dem gesetzlichen Gebot ist dadurch Rechnung getragen, dass sich die Verteilung der Berufungen auf die vorschlagsberechtigten Verbände nach einem Schlüssel richtet, der sich auf die unterschiedliche Mitgliedsstärke unter Beachtung des Schutzes von Minderheiten stützt.Frage:4) 4.1. Welche vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden im Sinne von §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 SGG gibt es im Bereich der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit€Antwort:4) 4.1 Für die Ihren Senaten kraft Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen ehrenamtlichen Richter waren vorschlagsberechtigt:DGB-Landesbezirk HessenDAG-Landesverband HessenVereinigung der hessischen Unternehmerverbände e.V. Hessischer Arbeitgeberverband der Gemeinden und KommunalverbändeBundesminister des InnernArbeitsgemeinschaft Christlicher Arbeitnehmerorganisationen in HessenHMAUSFrage:4) 4.2 Welche der unter 4.1. bezeichneten Verbände und Behörden haben Vorschlagslisten eingereicht€Antwort:4) 4.2 Ich verweise auf die Antwort zu 4.1 und die Anlagen.Frage:4) 4.3 Haben diese Verbände und Behörden die Vorschlagslisten von sich aus eingereicht oder sind sie vom Minister hierzu aufgefordert worden€Antwort:4) 4.3 Die Vorschlagsberechtigten haben die Vorschlagslisten € bis auf die Listen der vorschlagsberechtigten Stellen meines Hauses (Br.), der DAG (J.) und des BMdJ (H.) € von sich aus eingereicht (siehe Anlagen).Frage:4) 4.4 Falls der Minister die Verbände und Behörden zur Abgabe von Vorschlägen aufgefordert hat: Nach welchen Kriterien hat er die aufgeforderten Verbände und Behörden ausgesucht und welche Vorgaben zur Aufstellung der Vorschlagslisten sind von ihm dabei gemacht worden€Antwort:4) 4.4 Wie zu 4.3 aufgeführt, sind € bis auf drei Ausnahmen € keine Aufforderungen ergangen. Bei den drei Ausnahmen hat es sich um Wiederberufungsvorschläge gehandelt, so dass kein Anlass für ein Aussuchen der aufgeforderten Verbände und Behörden bzw. zur Erteilung von Vorgaben zur Aufstellung der Vorschlagslisten bestand.Frage:5) Hat der Minister die vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden seit den 60er Jahren aufgefordert, neue Vorschlagslisten einzureichen oder diese entsprechend zu ergänzen€ Wenn ja, wird aufgegeben, diese Aufforderungsschreiben vorzulegen.Antwort:5) Wie bereits dargelegt, haben die vorschlagsberechtigten Verbände und Stellen hinsichtlich der Ihren Senaten zugewiesenen ehrenamtlichen Richter im Wesentlichen die Vorschlagslisten von sich aus laufend eingereicht. Insoweit war für entsprechende Aufforderungsschreiben kein Bedarf. Zu den Schwierigkeiten der Verbände bei der Einhaltung der Verfahrensvorschrift des § 14 Abs. 1 SGG wird im Übrigen auf die anliegende Niederschrift meiner Besprechung mit den Verbänden am 04. Dezember 1984 verwiesen.Frage:6) Welche personellen Alternativen von gleichermaßen für das Amt des ehrenamtlichen Richters geeigneten vorgeschlagenen Personen lagen dem Minister bei der Berufung der obengenannten ehrenamtlichen Richter vor€Wenn solche Alternativen vorlagen, sind sie urkundlich zu belegen.Antwort:6) Da alle genannten Berufungsvorschläge in vollem Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen standen, bestand kein Anlass, die Vorschlagslisten zurückzuweisen und um Ergänzungen bzw. neue alternative Vorschläge zu bitten.Frage:7) Wie sind die ehrenamtlichen Richter sowohl bei Neu-, Nach- als auch bei Wiederberufungen ausgewählt und ernannt worden€Antwort:7) Bei der Auswahl galten folgende Kriterien:- Vorliegen der gesetzlichen Berufungsvoraussetzungen (§§ 13, 16 SGG)- kein Vorliegen von gesetzlichen Ausschließungsgründen (§ 17 SGG)- Unbedenklichkeit der fachlichen Qualifikation einschließlich der persönlichen Eignung.Frage:8) 8.1 Wie wird seit dem 1. April 1985 verfahren€Antwort:8) 8.1 Ich verweise hierzu auf meine schriftliche Unterrichtung vom 22. April 1985 an den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts, in der ich das Verfahren im Einzelnen dargestellt habe.Frage:8) 8.2 Liegen bereits Vorschlagslisten vor, die den Verwaltungsvorschriften über die Bestimmung der Zahl der ehrenamtlichen Richter in der Hessischen Sozialgerichtsbarkeit vom 25. April 1985 (IA 6€54p € 6864) entsprechen und sind danach bereits von den nach § 14 Abs. 2 SGG vorschlagsberechtigten Verbänden und Behörden ehrenamtliche Richter für das Hessische Landessozialgericht berufen worden€Antwort:8) 8.2 Wie Ihnen durch die erwähnte schriftliche Unterrichtung bekannt ist, unterrichte ich den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts laufend über Wiederberufungen bzw. Neuberufungen von Nachfolgern für ausgeschiedene ehrenamtliche Richter. Da die Amtszeiten der Ihren Senaten zugewiesenen ehrenamtlichen Richter noch nicht abgelaufen sind, konnten insoweit noch keine ehrenamtlichen Richter aufgrund des seit dem 01. April 1985 geltenden Berufungsverfahrens ernannt werden. Solange im Übrigen noch keine Zahl der ehrenamtlichen Richter für das Hessische Landessozialgericht entsprechend dem in den Verwaltungsvorschriften vom 22. April 1985 geregelten Verfahren festgesetzt ist, gilt die bisherige Zahl.Frage:9) Welche vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden sind zu der Besprechung am 4. Dezember 1984 eingeladen worden und welche haben daran teilgenommen€ Es wird aufgegeben, das Protokoll der Besprechung vom 4. Dezember 1984 vorzulegen.Antwort:9) Hierzu sind Ablichtungendes Einladungsschreibensder Anwesenheitsliste unddes Protokolls der Besprechung vom 04. Dezember 1984beigefügt.Die in den Antworten zu 1, 4.3, 4.4, 5 und 6 angeführten €Vorschlagslisten€ wurden vom Minister vorgelegt. Es handelt sich jeweils um Einzelvorschläge nur eines vorschlagsberechtigten Verbandes oder einer Stelle, mit denen die dem 3. und dem 8. Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter durchweg ohne personelle Alternative zur Berufung oder Wiederberufung vorgeschlagen wurden.

II.

Gemäß § 33 SGG entscheiden die Senate eines Landessozialgerichts im Urteilsverfahren in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Dabei ist die Frage, ob das Gericht richtig besetzt ist, entsprechend dem Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) vor Eintritt in die mündliche Verhandlung ohne Mitwirkung des oder der betroffenen Richter von Amts wegen zu prüfen und durch Beschluss festzustellen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Berufs- oder ehrenamtlichen Richter handelt (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG E 40, 356 ff; 46, 34 ff; so auch Beschlüsse des 1., 2., 10., 12. und 13. Senats des Hessischen Landessozialgerichts € HLSG € vom 14. Mai 1985 € L 1/J € 862/83 € in SGb 85, 244 ff, 9. Juli 1985 € L 2/J 719/81 €, 19. Juni 1985 € L 12/J 1203/84 €, 20. Juni 1985 € L 10/Ar € 119/85 (A) € und 15. Juli 1985 € L 13/11An € 728/83). Zur ordnungsgemäßen Besetzung gehört vor allem auch, dass die mitwirkenden Richter auf rechtswirksame Weise berufen (ernannt) worden sind. Denn nur dann sind sie gesetzliche Richter (vgl. auch BVerfGE 31, 181 ff.). Urteile, die unter Beteiligung von unwirksam bestellten Richtern ergehen, sind gegebenenfalls zwar nicht nichtig, jedoch wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels anfechtbar (BVerfG NJW 1985, 125; Bundesgerichtshof € BGH NJW 1985, 926; Urteile des Bundessozialgerichts € BSG € vom 24. Mai 194 € 7 RAr 97/83 und 15. Mai 1985 € 7 RAr 103/83). Eine Bindung an den Geschäftsverteilungsplan kann es bei der Frage, ob jemand wirksam zum Richter berufen (ernannt) wurde, entgegen der Ansicht des Ministers danach nicht geben, gerade weil der Justizgewährungsanspruch der Rechtsuchenden dann nicht €ordnungsgemä߀ erfüllt werden könnte. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wirksamkeit der Berufung ehrenamtlicher Richter € der Berufungsakt € bei der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Besetzung der Richterbank nicht der Überprüfung unterliegt bzw. einzelne, die Berufung ehrenamtlicher Richter regelnde Vorschriften wie die §§ 13, 14 SGG davon ausgenommen sind. Das BSG hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 23. Januar 1957 (BSGE 4, 242) zwar noch ausdrücklich offen gelassen; da es im SGG keine den §§ 65, 73 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) vergleichbare Vorschriften gibt, wonach die Berufung und Revision nicht auf Mängel des Verfahrens bei der Berufung ehrenamtlicher Richter gestützt werden kann, besteht jedoch kein Zweifel, dass es insoweit keinen Unterschied zu Berufsrichtern gibt, bei denen z.B. die Nichtigkeit der Ernennung gemäß § 18 Deutsches Richtergesetz (DRiG) bei der ordnungsgemäßen Besetzung ohne weiteres zu beachten ist (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl., Band I/1, S. 188 t). Im Urteil vom 22. März 1962 (SozR SGG § 33 Nr. 9) hat das BSG dann auch unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 SGG die Möglichkeit bejaht, €die Voraussetzung und die Berufung€ in das Amt des ehrenamtlichen Richters zu überprüfen.

Nach § 13 Abs. 1 SGG, der auch für die Landessozialgerichte gilt (§ 35 Abs. 1 SGG), werden die ehrenamtlichen Richter von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle aufgrund von Vorschlagslisten (§ 14) für vier Jahre berufen; sie sind in angemessenem Verhältnis unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen. Die Zahl der ehrenamtlichen Richter, die für die einzelnen Senate zu berufen sind, richtet sich dabei nach Landesrecht (§ 13 Abs. 3 SGG). Hinsichtlich des Umfangs der Vorschlagslisten bestimmt § 14 Abs. 1 SGG, dass sie die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl der ehrenamtlichen Richter enthalten sollen. In den Absätzen 2 bis 4 der Vorschrift ist geregelt, wer berechtigt ist, die Vorschlagslisten aufzustellen. Für die ehrenamtlichen Richter des 3. und des 8. Senats werden die Vorschlagslisten danach von den Gewerkschaften und von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie von Vereinigungen von Arbeitgebern und den in § 16 Abs. 4 Nr. 3 SGG bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden aufgestellt. Die Berufung der ehrenamtlichen Richter ist in ihrem Zustandekommen an diese gesetzlichen Vorschriften gebunden.

Aus dem ermittelten Sachverhalt ergibt sich, dass die dem 3. und dem 8. Senat durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen ehrenamtlichen Richter vom Hessischen Minister für Arbeit, Umwelt und Soziales als der gemäß § 13 Abs. 1 SGG beauftragten Stelle nicht ordnungsgemäß berufen worden sind. Sie wurden zwar gemäß § 4 HRiG vom Minister durch Aushändigung einer Urkunde €unter Berufung in ein ehrenamtliches Richterverhältnis€ ernannt. Die Berufungen (Ernennungen) erfolgten jedoch jeweils aufgrund eines Einzelvorschlags nur eines vorschlagsberechtigten Verbandes oder einer vorschlagsberechtigten Behörde bei Auftreten eines konkreten Bedarfsfalls € Ausscheiden eines ehrenamtlichen Richters bzw. Ablauf der Amtszeit € und zahlenmäßig exakt begrenzt auf diesen Bedarf entsprechend einer seit Beginn der 60er Jahre allgemein geübten Praxis. Denn laut Schreiben des Ministers vom 22. April 1985 und seiner Auskunft vom 2. Juli 1985 waren von diesem Zeitpunkt an die vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden € mit Ausnahme der Kassenärztlichen Vereinigung € nur noch bereit, Vorschläge €aufgrund des jeweiligen Bedarfs€ zu unterbreiten. Da die in der Anfangszeit des Sozialgerichtsgesetzes eingereichten Vorschlagslisten ersichtlich erschöpft waren, handelte es sich bei den €ergänzenden Vorschlägen€ auch nicht um eine €Ergänzung von Vorschlagslisten.€ Vielmehr hat bis zu dem ab 1. April 1985 eingeführten und €nunmehr geltenden Verfahren€ der Berufung €auf der Grundlage jährlicher Vorschlagslisten€ allenfalls noch eine Liste der schon berufenen ehrenamtlichen Richter existiert, nicht aber eine Vorschlagsliste oder gar mehrere Vorschlagslisten. Dieses praktizierte System der Berufung ehrenamtlicher Richter aufgrund von Einzelvorschlägen verstößt entgegen der Auffassung des 1., 10. und 12. Senats des HLSG in den o.a. Beschlüssen gegen zwingende Grundregeln der §§ 13, 14 SGG und tragende Grundsätze der Verfassung (Art. 101 Abs. 1 Satz 2, 92 GG).

Die §§ 13, 14 SGG gehören zu dem von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Normensystem zur Bestimmung des gesetzlichen Richters und gewährleisten zugleich die Staatlichkeit der Gerichte gemäß dem Verfassungsgebot des Art. 92 GG. Dazu gehört, dass die Bindung an den Staat auch in personeller Hinsicht ausreichend gewährleistet sein muss und der Staat bei der Berufung der Richter (Auswahl und Ernennung) entscheidend mitwirkt (BVerfGE 48, 300 ff., 27, 312 ff., 26, 186 ff.; Maunz-Dürig-Herzog, Kommentar zum GG, Stand: 24. Lieferung, Bd. IV, Rdnr. 140€144 zu Art. 92 GG, Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Stand: November 1984; Anm. 3 zu Art. 92 GG). Dementsprechend ist in § 13 Abs. 1 SGG auch vorgesehen, dass die ehrenamtlichen Richter für die Sozialgerichte und das Landessozialgericht von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle berufen werden. Den vorschlagsberechtigten Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sowie den Vereinigungen von Arbeitgebern und den näher bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden steht die Berufung nicht zu. Zwar wird der Handlungsspielraum der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Stelle dadurch eingeschränkt, dass sie die ehrenamtlichen Richter €aufgrund von Vorschlagslisten€ berufen muss, die von den in § 14 Abs. 2 bis 4 SGG genannten vorschlagsberechtigten Verbänden und Behörden aufgestellt werden. Zweck dieses Vorschlagsrechts ist es, durch die entsprechende Zusammensetzung der Spruchkörper die Berücksichtigung der sozialen und sonstigen Belange der Gruppe sicherzustellen, aus deren Bereich im konkreten Fall zu entscheiden ist (vgl. BT-Drucks. 1/4225 S. 33 zu § 22) bzw. €die alltäglichen Erfahrungen aus dem sozialen Bereich der Rechtsprechung dienstbar zu machen€ (vgl. Bundesarbeitsminister Storch in €Verhandlungen des Deutschen Bundestages€, 262. Sitzung vom 29. April 1953, S. 12765/6; zitiert bei Blättel und Fromen in €Entwicklung des Sozialrechts, Aufgabe der Rechtsprechung€, Festgabe aus Anlass des 100jährigen Bestehens der sozialgerichtlichen Rechtsprechung 1984, S. 130). Infolgedessen wird der berufenden Stelle ein bestimmter Personenkreis vorgegeben und darin liegt auch der vom Gesetzgeber gewollte große Einfluss der Verbände auf die Berufung der ehrenamtlichen Richter in der Sozialgerichtsbarkeit. Die konkrete Person des ehrenamtlichen Richters können und dürfen sie aber nicht bestimmen (vgl. Müller, Das Recht der ehrenamtlichen Richter, in Festschrift zum 25jährigen Bestehen des BSG, S. 877 ff., 890).

Um den von der Verfassung geforderten maßgeblichen Einfluss des Staates auf die Berufung der ehrenamtlichen Richter auch materiell sicherzustellen, sieht das Gesetz demgemäß vor, dass aufgrund der Vorschlagslisten eine Auswahlmöglichkeit gegeben sein muss. Bereits aus § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. S. 2 SGG ergibt sich, dass mit Vorschlagslisten im Sinne des Gesetzes nicht nur eine Mehrheit von Personen gemeint ist, sondern dass die Listen der vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden € zumindest in ihrer Gesamtheit € über die nach § 14 Abs. 1 SGG festgesetzte Höchstzahl der benötigten ehrenamtlichen Richter hinausgehen, also personelle Alternativen enthalten müssen (vgl. dazu auch BSGE 23, 105, 117). Denn nur dann ist es objektiv möglich, ehrenamtliche Richter €in angemessenem Verhältnis unter Berücksichtigung der Minderheiten aus den Vorschlagslisten zu entnehmen€, wie es § 13 Abs. 1 2. Halbsatz SGG vorschreibt. Dass ein €Auswahlrecht bestehen soll, hat das BVerfG (BVerfGE 27, 312, 320 f.) insbesondere auch aus § 14 Abs. 1 SGG gefolgert, der hinsichtlich des Inhalts der Vorschlagslisten vorsieht, dass sie die eineinhalbfache Zahl der festgesetzten Höchstzahl enthalten sollen. Dabei hat es keinen Zweifel daran gelassen, dass selbst Vorschlagslisten, die inhaltlich dieser €Soll€-Vorschrift entsprechen, für sich betrachtet keinen ausreichenden personellen Einfluss des Staates gewährleisten würden, sofern sie endgültig und unabänderlich maßgebend wären und aus ihnen in jedem Fall die erforderlichen Ernennungen vorgenommen werden müssten (vgl. auch BVerfGE 26, 186 ff. zu § 94 Abs. 2 Satz 4 Bundesrechtsanwaltsordnung € BRAO €).

Dass die in § 14 Abs. 1 SGG genannte Sollzahl an der unteren Grenze dessen liegt, was vom Gesetzgeber im allgemeinen als ausreichende Auswahlmöglichkeit angesehen wird, ergibt sich im übrigen auch aus vergleichbaren Regelungen in anderen Gesetzen, die die dreifache (vgl. § 25 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung € FGO €) oder mindestens die doppelte Zahl (§ 36 Abs. 4 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz € GVG €, § 28 Satz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung € VwGO €) der erforderlichen Anzahl an ehrenamtlichen Richtern vorschreiben, wie es ursprünglich auch für § 14 Abs. 1 SGG vorgesehen war (vgl. BT-Drucks. 1/4225 S. 4 und 23 zu § 13). Zur verfassungskonformen Auslegung der §§ 13, 14 SGG und auch des § 94 Abs. 2 Satz 4 BRAO, der für die Ehrengerichte für Rechtsanwälte die eineinhalbfache Anzahl als zwingende Mindestzahl (€muss€) vorschreibt, ist das BVerfG demgemäß nur dadurch gelangt, dass es diese Zahl lediglich als €Richtzahl€ (§ 14 Abs. 1 SGG) bzw. €Mindestma߀ (§ 94 Abs. 2 Satz 4 BRAO) wertete und das Recht und die Pflicht der für die Berufung und Ernennung zuständigen Staatsbehörde unterstellte, €gegebenenfalls€ bzw. €notfalls€ eine Ergänzung zu verlangen, falls die ursprünglichen Listen nicht genügend geeignete Richter enthalten (BVerfGE 27, 312, 320 f.; 26, 186, 195 ff). Aus diesen Entscheidungen kann mithin keinesfalls entnommen werden, dass die €Richtzahl€ des § 14 Abs. 1 SGG völlig beliebig eingehalten oder unterschritten werden kann und erst recht nicht, dass € wie hier € auf personelle Alternativen und auf Vorschlagslisten überhaupt und über zwei Jahrzehnte hinweg verzichtet und ein Einzelvorschlagsverfahren gewählt werden kann, das von vornherein jede Auswahlmöglichkeit ausschließt und auf das wegen der andersartigen Vorgabe die §§ 13, 14 SGG allenfalls nur noch sinngemäß anwendbar sind. Das BVerfG ist bei der verfassungskonformen Auslegung der §§ 13, 14 SGG von dem System der Berufung ehrenamtlicher Richter €aufgrund von Vorschlagslisten€ ausgegangen, bei dem staatliches Bestimmungsrecht grundsätzlich nur aufgrund eines im Rahmen der Vorschlagslisten bestehenden Entscheidungsspielraums durch Auswahl aus den Vorschlagslisten ausgeübt werden kann. Dieses durch die §§ 13, 14 SGG gesetzlich auch vorgeschriebene Verfahren hat es mit Rücksicht darauf, dass einerseits Berufungen nur aufgrund der Vorschlagslisten erfolgen können, andererseits die Listen selbst bei Einhaltung der €Richtzahl€ des § 14 Abs. 1 SGG unter Umständen keinen ausreichenden Entscheidungsspielraum zulassen, nur um eine weitere Möglichkeit der Ausübung staatlichen Bestimmungsrechts, nämlich um das Recht der Zurückweisung der vorgelegten Liste und Nachforderung von Vorschlägen, ergänzt und nicht etwa ersetzt, wenn auch unter Umständen €etwas gewaltsam€ (so Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Rdnr, 143, 144 zu Art. 92 GG; Anmerkung von Ule und Rüggeberg zu BVerfGE 27, 312 in SGb 1970, 211 ff.). Entgegen der u.a. vom 1. Senat des HLSG im Beschluss vom 14. Mai 1985 € L 1/J € 862/83 (a.a.O.) vertretenen Auffassung wird staatliches Bestimmungsrecht bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter auch in der verfassungskonformen Auslegung der §§ 13, 14 SGG durch das BVerfG von Gesetzes wegen demnach grundsätzlich nur durch eine ausreichende Auswahlmöglichkeit aufgrund der Vorschlagslisten und € €gegebenenfalls€ bzw. €notfalls€ - durch das Recht und die Pflicht, ergänzende Vorschläge zu verlangen, gewährleistet.

Demgegenüber können die Vorschriften über die Berufung der ehrenamtlichen Richter beim BSG (§§ 45, 46 SGG) nicht als Beweis dafür dienen, dass eine Auswahlmöglichkeit aufgrund von Vorschlagslisten oder zumindest einer Liste völlig entbehrlich ist, weil dort eine dem § 14 Abs. 1 SGG entsprechende Regelung ausdrücklich nicht getroffen wurde. Denn das Recht und die Notwendigkeit, aufgrund der Vorschlagslisten der vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden auswählen zu können, ergibt sich bereits aus der Grundregel des § 13 Abs. 1 1. Halbsatz i.V.m. 2. Halbsatz SGG, dem § 45 Abs. 2 SGG voll entspricht. Dass auch die Vorschrift des § 20 Abs. 1 ArbGG für eine andere Auslegung der §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGG nicht herangezogen werden kann, hat das BSG schon in seinem Urteil vom 28. Mai 1965 (BSGE 23, 105, 118) entschieden. Dabei gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das vom BVerfG angenommene Recht, eine Ergänzung der Vorschläge oder Vorschlagslisten zu verlangen, nicht gegebenenfalls vor der Entscheidung der für die Berufung zuständigen Stelle auch tatsächlich ausgeübt worden sein muss, wenn die Vorschlagslisten oder € wie hier € der Einzelvorschlag von vornherein schon nach der Anzahl der vorgeschlagenen Personen nicht die geringste Auswahl zulassen. Vielmehr folgt dies schon daraus, dass die dem eigentlichen Berufungsakt vorausgehende und durch §§ 13, 14 SGG vorgeschriebene Auswahlhandlung €aufgrund von Vorschlagslisten€ den Charakter einer Wahlhandlung hat. Für diese ist anerkannt, dass allein die bloße Möglichkeit, die Wahlhandlung selbst erst durch Einreichen weiterer Wahlvorschläge zu erzwingen, kein Ersatz für die gesetzlich garantierte und vorgeschriebene Ausübung des Stimmrechts bzw. des Rechts ist, selbst durch eigene Stimmabgabe und bei dieser die zu wählende Person auszusuchen (vgl. BSGE 23, 92 unter Hinweis auf BVerfGE 13, 1). Für die Berufung ehrenamtlicher Richter nach den §§ 13, 14 SGG kann nichts anderes gelten, da sie nach § 13 Abs. 1 SGG nicht nur formell, sondern auch materiell allein durch die zuständige staatliche Stelle und unmittelbar durch deren eigene Entscheidung zu erfolgen hat. Dass die Auswahlhandlung bei Vorlage nur eines Vorschlags entfallen bzw. die allein vorgeschlagene Person als berufen gelten soll, sieht das Gesetz nicht vor. Eine selbständige Entscheidung der zuständigen Staatsbehörde setzt aber voraus, dass der gestaltende Einfluss der vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden grundsätzlich zu Beginn ihrer Entscheidung abgeschlossen ist, eine Auswahl also stattfinden kann. Wird € wie hier € immer nur ein Vorschlag für eine zu besetzende Stelle eingereicht und eine Ergänzung nicht verlangt, so wird der eigentliche Auswahlvorgang in die Vorbereitungshandlung verlegt und die vor schlagenden Verbände und Behörden bestimmen ähnlich wie Wahlmänner das Ergebnis (vgl. auch BSGE 23, 92). Das führt dazu, dass die ehrenamtlichen Richter keine staatlichen, sondern bloße €Verbandsrichter€ sind.

Die so bestellten ehrenamtlichen Richter sind nicht die gesetzlichen Richter. Zwar ist nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften, die wie die §§ 13, 14 SGG der Bestimmung des im Einzelfall zuständigen Richters dienen, zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Zur Feststellung, ob dies der Fall ist, ist im Rahmen von Vorschriften, die die Berufung, Wahl oder Ernennung von Richtern regeln bzw. die Frage betreffen, ob jemand überhaupt wirksam zum Richter ernannt bzw. bestellt worden ist, der Gesichtspunkt des €error in procedendo€ jedoch unbrauchbar, weil es hier kein Ermessen geben kann, sondern Rechtssätze nach objektiven Maßstäben auszulegen sind (vgl. BVerfGE 31, 181; Kissel, Kommentar zum GVG, 1981, Rdnr. 16 zu § 16; Arndt in JZ 1962, S. 545 f; a.A. BGH NJW 1976, 432, und im Anschluss daran der 1., 10. und 12. Senat des HLSG in den o.a. Beschlüssen). Ebenso wenig kann sich die rechtliche Bewertung eines Fehlers € Verzicht auf Vorschlagslisten € danach richten, welche unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten die Gerichte auf den Bereich haben, in denen der Fehler aufgetreten ist (so aber BGH NJW 1968, 1436; 1., 10. und 12. Senat des HLSG, a.a.O.). Zu überprüfen ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren der Bestellung ehrenamtlicher Richter, bei dem es keine justizfreien Verfahrensabschnitte gibt. Wenn Vorschlagslisten nicht aufgestellt oder vorhandene Listen nicht entsprechend ergänzt werden, so dass weder eine Auswahl noch eine Berücksichtigung einzelner Gruppen nach § 13 Abs. 1 2. Halbsatz möglich ist, so fehlt es an der in § 13 Abs. 1 SGG eindeutig und zwingend vorgeschriebenen gesetzlichen Grundlage für die Berufung ehrenamtlicher Richter. Die Konsequenz daraus kann nur sein, dass bis zur Aufstellung von Vorschlagslisten oder ihrer ausreichenden Ergänzung die alten ehrenamtlichen Richter im Amt bleiben (vgl. auch Bley in RVO-Gesamtkommentar, Bd. 6, Stand: 35. Lieferung, § 14 Anm. 2 b, S. 94; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 2. Aufl., Rdnr. 4 zu § 3; vgl. für die Schöffenwahl auch Kissel, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 36; BGH NJW 1976, 2357). Wenn das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren objektiv nicht durchführbar ist oder es an der Bereitschaft fehlt, sich daran zu halten, so muss gegebenenfalls das Gesetz geändert werden.

Für die Feststellung, ob bei einem Verstoß gegen die §§ 13, 14 SGG zugleich auch ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegt, kann es nur darauf ankommen, ob das Abweichen von dem in den §§ 13, 14 SGG gesetzlich vorgeschriebenen System der Berufung ehrenamtlicher Richter aufgrund von Vorschlagslisten und der Übergang zu einem € anderen € System der Berufung ehrenamtlicher Richter aufgrund von Einzelvorschlägen nur eines vorschlagsberechtigten Verbandes sich im allgemeinen sowie in der hier praktizierten Form noch innerhalb der Grenzen bewegen, die vom Gesetz unter Berücksichtigung seines Sinns und Zwecks noch toleriert werden. Diese Grenzen sind eindeutig überschritten, wenn die Verletzung der gesetzlichen Verfahrensregeln und Grundsätze zur Folge hat, dass von einer Berufung der ehrenamtlichen Richter durch den Staat im Rechtssinne nicht mehr die Rede sein kann und damit auch Art. 92 GG verletzt wird (vgl. für die Schöffenwahl auch BGH NJW 1984, 2839; so letztlich auch BGH NJW 1976, 432). Das war hier aber der Fall, weil die Auswahlentscheidung der für die Berufung zuständigen Stelle als tragender Grundsatz der §§ 13, 14 SGG mit Verfassungsrang entfiel. Der 1., der 10. und der 12. Senat des HLSG weisen in ihren Beschlüssen zwar zu Recht darauf hin, dass staatliches Bestimmungsrecht nicht nur durch Auswahl aus Vorschlagslisten und auch nicht nur durch ein kombiniertes System der Auswahl aus Vorschlagslisten mit dem Recht der Zurückweisung der Listen ausgeübt werden kann, wie es vom BVerfG für die §§ 13, 14 SGG angenommen wurde. Dem Erfordernis des Art. 92 GG entspricht grundsätzlich auch ein Verfahren, bei dem für jede zu besetzende Richterstelle ein Kandidat vorgeschlagen wird, den die zuständige Staatsbehörde dann nach ihrem Ermessen entweder ernennen oder zurückweisen kann, so dass im letzteren Fall die vorschlagende Stelle zu einem neuen Vorschlag gezwungen ist (Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Rdnr. 141 zu Art. 92 GG). Diese grundsätzlichen Überlegungen ändern zum einen jedoch nichts daran, dass die ausschließliche Anwendung dieses Verfahrens in den §§ 13, 14 SGG gerade nicht vorgesehen ist; der gänzliche Verzicht auf die Auswahl und Berufung €aufgrund von Vorschlagslisten€ verstößt deshalb offensichtlich gegen das Gesetz, und zwar bereits gegen die zwingende Grundvorschrift des § 13 Abs. 1 SGG. Zum anderen hat das BVerfG in seinen Urteilen zu den §§ 13, 14 SGG und § 94 Abs. 2 BRAO (BVerfGE 26, 187 und 27, 312) nicht entschieden, dass bei einem Verfahren, bei dem die zu berufenden Richter nur aus den Vorschlagslisten bestimmter vorschlagsberechtigter Organisationen entnommen werden können, durch die regelmäßige Kombination eines Einzelvorschlags mit der bloßen Behauptung der berufenden Stelle, stets Ergänzungen verlangen zu können, zumindest dem Art. 92 GG Genüge getan Ist.

Wenn kraft Gesetzes bewusst ein Verfahren vorgesehen ist, bei dem sich die Ausübung staatlichen Bestimmungsrechts regelmäßig anhand von äußeren Umständen, nämlich einer Mehrzahl oder Überzahl von Personenvorschlägen, objektiv nachvollziehen lässt, so muss bei völligem Verzicht auf dieses System über Jahre hinweg schon besonders nachgewiesen sein, dass unbeschadet dessen tatsächlich wirkliche € andere € Entscheidungsmöglichkeiten aufgrund eigenen Ermessens bestanden. Diese Entscheidungsmöglichkeiten gab es hier nicht. Dazu reicht es nicht aus, dass die für die Berufung zuständige Staatsbehörde den Vorschlag bei Fehlen der ausdrücklich vorgeschriebenen Voraussetzungen für das Amt des ehrenamtlichen Richters (§§ 16, 17 SGG) oder der ungeschriebenen, aber selbstverständlichen Voraussetzung der fachlichen und persönlichen Eignung zurückweisen kann und dies, wie der Minister geltend macht, in € nicht näher bezeichneten € Einzelfällen auch geschehen sei. Denn das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist grundsätzlich bereits von den vorschlagsberechtigten Stellen zu prüfen (vgl. Brackmann, a.a.O., Band I/1 S. 188 y I; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Band I, Anm. zu § 14, S. 93/22; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 14). Personen, die sie nicht erfüllen, dürften eigentlich gar nicht vorgeschlagen werden; Listen wären gegebenenfalls entsprechend zu bereinigen. Außerdem ist die Berufung kein formaler Vollziehungsakt, mit dem das Berufungsorgan nur die Vorschläge sanktioniert und dabei lediglich zwingende gesetzliche Hindernisse und Sollvorschriften zu beachten hat (BSGE 23, 105, 117; Bley, a.a.O., § 13 SGG, Anm. 2b, S. 86/2). Auch bei einem reinen System von Einzelvorschlag und Zurückweisungsrecht kann sich staatliches Bestimmungsrecht demnach nicht in Prüf- und Aufsichtsfunktionen erschöpfen, wie sie jede Erlaubnisbehörde wahrnimmt, sondern es wird wesentlich dadurch gekennzeichnet, auch unter geeigneten Personen auswählen, bzw. trotz grundsätzlicher Eignung nach eigenem sachgemäßen Ermessen eine andere Entscheidung treffen zu können.

Für die behauptete Möglichkeit des Ministers, sich eine derartige Alternative zu verschaffen, gibt es indes keinerlei Anhaltspunkte. Wenn € wie der Minister selbst vorträgt € die vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden etwa seit 1960 nicht mehr bereit oder in der Lage waren, Vorschlagslisten vorzulegen und über den jeweils konkreten Bedarf hinaus Vorschläge zu unterbreiten, und es ausweislich auch des Protokolls der Besprechung vom 4. Dezember 1984 und der Auskunft des Ministers vom 2. Juli 1985 besonderer Anstrengungen bedurfte, €die Vorschlagsberechtigten dazu zu bewegen, endlich der Verfahrensvorschrift des § 14 Abs. 1 SGG Genüge zu tun€, so ist nicht erkennbar, wie dann das €stets€ vorbehaltene Recht, nachträglich Ergänzung der Vorschläge zu verlangen, tatsächlich und auch in der Vorstellung des Ministers praktisch durchsetzbar gewesen sein könnte. Derartige Fälle sind nicht bekannt und benannt. Auch die dem 3. und 8. Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter wurden ausnahmslos ohne weiteres gemäß dem jeweiligen Vorschlag berufen. Dabei mag es nur ein Versehen in der Wortwahl eines vorschlagsberechtigten Verbandes sein, wenn zum Teil hinsichtlich der aus dem Amt ausgeschiedenen Personen auf eine €Wiederberufung verzichtet€ wurde. Nach Überzeugung des Senats trifft diese Formulierung die Sache jedoch im Kern, weil die Entscheidung über die (Wieder-)Berufung der ehrenamtlichen Richter im Ergebnis tatsächlich allein bei den vorschlagsberechtigten Verbänden und Behörden lag und diese Entscheidung vom Minister formal nur noch vollzogen wurde. Durch die bloße staatliche Bestätigung oder €Sanktionierung€ eines Vorschlags, bei der lediglich gesetzliche Hindernisse und Sollvorschriften beachtet, ein wirkliches eigenes sachgemäßes Ermessen aber nicht ausgeübt wird, ist ein ausreichender staatlicher Einfluss auf die Bestellung der Richter aber zumindest dann nicht gewährleistet, wenn es sich € wie hier € bei den vorschlagenden und die Person des Richters letztlich auswählenden Stellen nicht ebenfalls um staatliche Einrichtungen handelt, sondern überwiegend um Verbände und Vereinigungen (so im Ergebnis wohl auch BSGE 23, 105, 117 f). Ihnen wird damit ein derart weitgehender Einfluss auf die Bestimmung der Person des zu berufenden ehrenamtlichen Richters und die personelle Besetzung der Gerichte eingeräumt, wie er ihnen nach dem Gesetz nicht zusteht und nach der Verfassung nicht zustehen kann. Die allgemein vertretene Auffassung, dass Praktiken, nach denen Namen nur nach €Bedarf€, also nicht mehr Namen mitgeteilt werden, als ehrenamtliche Richter nötig sind, verfassungswidrig sind und die Institution des ehrenamtlichen Richters in Frage stellen (so Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 3; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., Bd. I, Rdnr. 3 zu § 14), kann für die vorliegenden Fälle unter Würdigung aller Umstände danach nur bestätigt werden.

Soweit die 1. Kammer des Sozialgerichts (SG) Frankfurt am Main im Beschluss vom 28. Juni 1985 € S 1/S € 186/85 € unter Hinweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28. September 1961 (JZ 1962, S. 544 mit Anm. von Arndt) eine gegenteilige Auffassung vertritt, wird übersehen, dass in dem dortigen Fall die Befähigung zum Richteramt fehlte und demzufolge auch nur ein einfaches Gesetz, das die Ernennungsvoraussetzungen regelt, verletzt sein konnte. Davon zu unterscheiden sind Verstöße gegen Vorschriften, die € wie die §§ 13, 14 SGG € entsprechend ihrem Inhalt der normativen Bestimmbarkeit des Richters dienen (vgl. auch Brackmann, a.a.O., Bd. I/1, S. 188 t). Ob ein Verstoß gegen derartige Bestimmungen zugleich eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, hängt von der Intensität des Verstoßes bzw. davon ab, ob es infolgedessen an der €verfassungsrechtlichen Gesetzlichkeit€ des Richters fehlt.

III. Daraus ergibt sich, dass der 3. und der 8. Senat bei Heranziehung der im einzelnen aufgeführten ehrenamtlichen Richter nicht ordnungsgemäß besetzt wären. Sofern die Beachtung zwingender Verfahrensregeln und Grundsätze der §§ 13, 14 SGG i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 92 GG ebenso wie die Voraussetzungen nach den §§ 16, 17 SGG (vgl. dazu BSG SozR SGG § 16 Nr. 2) nicht nur als Bedingung des Hoheitsaktes der Berufung, sondern auch als Bedingung für die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bzw. für die Ausübung des Amtes im konkreten Einzelfall anzusehen wäre, ergäbe sich diese Folge bereits aus dem dargelegten Verstoß. Gleiches gilt, wenn es bei Verstößen gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 92 GG wegen der eindeutigen Höherwertigkeit der von ihnen geschützten Rechtsgüter von vornherein keine Bindung an Akte der Verwaltung geben kann (vgl. auch Jellinek, Verwaltungsrecht, 1966, S. 269 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dafür spricht, dass das BVerfG in einem Verfahren (BVerfGE 40, 356) unter dem Gesichtspunkt der vorschriftsmäßigen Besetzung die Gesetzmäßigkeit der Wahl eines seiner Richter mit näherer Begründung geprüft hat, ohne mit einem Wort auf den ersichtlich formgültigen Ernennungsakt einzugehen. Vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wurde im Urteil vom 5. Juli 1955 (DÖV 1956, 182) zwischen Verstößen gegen dienstrechtliche Vorschriften und Verstößen gegen zwingende gerichtsverfassungsrechtliche Vorschriften unterschieden und im letzteren Fall ohne weiteres die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes angenommen. Auch der Vorschrift über die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter ist € wie später noch dargestellt werden wird € nicht zu entnehmen, dass dem Formalakt der Berufung neben der Frage, ob zwingende Vorschriften der §§ 12 ff SGG verletzt wurden, eine besondere Bedeutung zukommt (für Nichtigkeit in diesen Fällen auch Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 2 und 3 zu § 13; Lattreuter, Der Sozialrichter, in Fortbildung und Praxis, 1970, S. 50).

Abgesehen davon führt hier die schwere und offensichtliche Verletzung von zwingenden Grundsätzen der §§ 13, 14 SGG und der damit zugleich verwirklichte Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und 92 GG (vgl. auch 13. Senat des HLSG im Beschluss vom 15. Juli 1985 € L-13/11/An-728/83 €) auch nach allgemeinen Grundsätzen über die Nichtigkeit und Aufhebbarkeit von Verwaltungsakten zur Nichtigkeit der Berufungen. Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist immer dann anzunehmen, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet, der mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar ist, und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. § 44 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes € VwVfG; Brackmann, a.a.O., Band I/2, S. 231 z II; so auch für die Schöffenwahl, die kein VA ist, BGH NJW 1980, 2364 f). Beide Kriterien sind hier erfüllt (so auch 2. Senat des HLSG im Beschluss vom 9. Juli 1985 € L-2/J-719/81). Besonders schwerwiegend ist der Verstoß gegen das tragende Verfassungsprinzip des gesetzlichen Richters deshalb, weil mit ihm wesentliche Zweck- und Wertvorstellungen auf dem Gebiet der Rechtsstaatlichkeit, Gewaltentrennung und Gerichtsverfassung verletzt werden (vgl. Kopp, Kommentar zum VwVfG, 3. Aufl., Anm. 3 zu § 44 VwVfG). Bei Betrachtung der Vorschriften der §§ 13, 14 SGG einerseits und des hier vom Minister und den vorschlagsberechtigten Verbänden und Behörden zwischen 1960 und dem 1. April 1985 praktizierten Verfahrens andererseits ist auch klar ersichtlich, dass dieses sich nicht mehr im Rahmen einer vertretbaren Gesetzesauslegung hielt.

Unerheblich ist, dass die Berufungsakte selbst prima facie nicht erkennen lassen, dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wegen der Einstellung der vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden verlassen wurde und der Minister die dem förmlichen Berufungsakt vorauszugehende Auswahlentscheidung nicht treffen konnte und nicht getroffen hat und es deshalb an einer Berufung durch ihn im materiellen Sinne fehlte. Wesentlich ist nicht die äußere Form, sondern als was sich der Verwaltungsakt der Sache nach darstellt. In der Sache handelte es sich jedoch im Kern um Berufungen durch die an sich nur vorschlagsberechtigten Verbände und Behörden und nicht um eine Berufung durch den Staat. Insoweit wurde auch gegen das gesetzlich Verbot verstoßen, die Berufung formell und materiell durch andere Organisationen als durch die nach § 13 Abs. 1 1. Halbsatz SGG bestimmte staatliche Stelle vornehmen zu lassen, was regelmäßig zur Nichtigkeit führt (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., Bd. I, S. 239 f). Abgesehen davon ist die Unterscheidung zwischen Nichtigkeit und Aufhebbarkeit eines Verwaltungsaktes eine graduelle; sie beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, so dass auch rechtspolitische Erwägungen in diese Unterscheidung einwirken können (Forsthoff, a.a.O., S. 219, 215). Wenn aber z.B. schon das Fehlen eines materiell erforderlichen Antrags oder einer Einwilligung wegen der Bedeutung, die die Rechtsordnung ihnen zumisst, zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt (Forsthoff, a.a.O., S. 207; Brackmann a.a.O., Band I/2 S. 231 z IV mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG), so muss dies erst recht gelten, wenn bei der Berufung von Richtern die zuständige Stelle nicht in dem von Gesetz und Verfassung geforderten Umfang materiell mitwirkt. Allein die Nichtigkeit entspricht hier der €Wertlage€ bzw. der Bedeutung, die die Rechtsordnung dem Auswahl- und Bestimmungsrecht des Staates bei der Berufung und Ernennung von ehrenamtlichen Richtern beimisst, sowie dem Grundsatz der Gesetzlichkeit des Richters, der immerhin den Charakter eines Grundrechts hat (BAG in JZ 1962, 544 f.).

Dass die ehrenamtlichen Richter gemäß § 4 HRiG durch Aushändigung einer €Urkunde€ ernannt bzw. durch diese in ein sogenanntes €Ehrenrichterverhältnis€ berufen wurden, ändert an der Beurteilung nichts. Denn durch diese in den §§ 44 ff DRiG und §§ 13, 14 SGG nicht vorgeschriebene, nach Landesrecht allerdings mögliche Form der Berufung ehrenamtlicher Richter wurde kein Richterverhältnis im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 DRiG begründet (Schmidt-Räntsch, Kommentar zum DRiG, 3. Aufl., 1983, Rdnr. 7 zu § 44); deshalb sind auch die Vorschriften der §§ 18, 19 DRiG über die Nichtigkeit und Rücknehmbarkeit der Ernennung nicht anwendbar. In der Qualität ist der vorliegende Mangel jedoch durchaus auch dem dort genannten Fall der Ernennung durch eine sachlich unzuständige Stelle vergleichbar, der ohne weiteres zur Nichtigkeit der Ernennung eines Berufsrichters führt (§ 18 Abs. 1 DRiG). Im übrigen hat die nach Landesrecht vorgeschriebene Form der Berufung durch €Urkunde€ allenfalls die Bedeutung, dass eine Berufung ehrenamtlicher Richter in Hessen ohne Aushändigung der Urkunde mit dem vorgeschriebenen Inhalt gegebenenfalls schon wegen Formmangels unwirksam ist. Abgesehen davon wird in der Literatur (vgl. Brackmann, a.a.O., Band I/1, S. 188 t) entgegen älterer Rechtsprechung (vgl. BSGE 2, 101; 11, 1; BVerwGE DÖV 1956, 182) mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass es für die verfahrensrechtlichen Folgen grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob z.B. die Ernennung eines Berufsrichters nichtig (§ 18 DRiG) oder zurückzunehmen ist (§ 19 DRiG), weil die Rücknahme der Ernennung gegebenenfalls auf den Zeitpunkt der Ernennung zurückwirkt und es eine dem § 14 Bundesbeamtengesetz (BBG) entsprechende Vorschrift nicht gibt, die richterlichen Entscheidungen trotz Rücknahme der Ernennung Wirksamkeit beimisst. Daraus wird gefolgert, dass die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts durch Rechtsmittel oder Wiederaufnahmeklage sowohl auf Nichtigkeits- als auch auf Rücknahmegründe gestützt werden kann (Brackmann, a.a.O; vgl. auch Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 11).

Ob im Rahmen der Prüfung der ordnungsgemäßen Besetzung die Aufhebbarkeit von Berufungen ehrenamtlicher Richter in gleicher Weise zu berücksichtigen wäre, wie deren Nichtigkeit, kann hier indes letztlich dahinstehen. Die bekannt gewordenen und durch die durchgeführten Ermittlungen bestätigten schweren Mängel bei der Berufung der dem 3. und dem 8. Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter begründen wegen der dargestellten Folgen für die gegebenenfalls unter Mitwirkung dieser ehrenamtlichen Richter ergehenden richterlichen Entscheidung im Interesse der Verfahrensbeteiligten und ihres Anspruchs auf eine effektive Rechtsschutzgewährung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sowie einer ordnungsgemäßen und rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Fortsetzung der Spruchtätigkeit in jedem Fall die Pflicht, zunächst auf die Einleitung des gesetzlich vorgesehenen besonderen Verfahrens nach § 22 SGG hinzuwirken, in dem durch den nach §§ 35, 22 Abs. 2 SGG zuständigen 9. Senat des HLSG allgemeinverbindlich und endgültig über die statusrechtliche Rechtsstellung der ehrenamtlichen Richter in dem Sinne entschieden werden kann, dass sie ihres Amtes zu entheben sind.

IV. Nach §§ 35, 22 Abs. 1 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter beim LSG durch den vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmten Senat seines Amtes zu entheben, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Berufung bekannt wird oder wenn er seine Amtspflicht grob verletzt. Zu den Voraussetzungen für die Berufung gehören unstreitig die in § 16 Abs. 1 bis 5 SGG positiv verlangten Eigenschaften sowie das Nichtvorliegen von Ausschließungsgründen nach § 17 SGG. Entgegen der vom 1., 10. und 12. Senat des HLSG sowie der 1. Kammer des SG Frankfurt am Main im Beschluss vom 28. Juni 1985 und offenbar auch der in der Literatur (z.B. Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 22, siehe aber auch Rdnr. 6 zu § 12 SGG; Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., Anm. 2 zu § 22, S. 94/2 f;) vertretenen Auffassung erstreckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht nur auf die Fälle der §§ 16, 17 SGG. Eine entsprechende Einschränkung ist schon ihrem Wortlaut nicht zu entnehmen. So hat eine Voraussetzung für die Berufung des ehrenamtlichen Richters € €seine Berufung€ € z.B. ersichtlich auch dann gefehlt, wenn er überhaupt nicht von einem vorschlagsberechtigten Verband vorgeschlagen worden ist, wenn er von einem Verband vorgeschlagen wurde, der für ihn unter Berücksichtigung des § 16 SGG nach § 14 SGG gar nicht vorschlagsberechtigt war (vgl. dazu auch Brackmann, a.a.O., Bd. I/1, S. 189 v; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 22; BSGE 3, 67), oder wenn er nicht €aufgrund von Vorschlagslisten€ berufen bzw. nicht €aus Vorschlagslisten entnommen€ wurde oder eine nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGG sachlich nicht zuständige Stelle tätig wurde (§ 13 Abs. 1 SGG). Danach ist auch die Einhaltung des nach §§ 13, 14 SGG insgesamt vorgeschriebenen Verfahrens als Voraussetzung für die Berufung anzusehen.

Dem stehen die Vorschriften über die Amtsenthebung ehrenamtlicher Richter in anderen Gerichtsverfassungsgesetzen (vgl. §§ 24 VwGO, 52, 113 GVG, 21 Abs. 5 ArbGG) nicht entgegen, auch wenn dort zum Teil ausdrücklich als Voraussetzung für die Amtsenthebung Gründe genannt werden, die den §§ 16, 17 SGG entsprechen. Dies schon deshalb nicht, weil abgesehen von Unterschieden der Berufungssysteme eine einheitliche Linie in allen diesen Vorschriften letztlich nicht erkennbar ist. So dürfte genau genommen z.B. ein Handelsrichter nur dann des Amtes enthoben werden, wenn eine Voraussetzung seiner Berufung nachträglich weggefallen ist (§ 113 GVG). Dass § 113 GVG entsprechend auch auf das Fehlen von Berufungsvoraussetzungen von Anfang an anzuwenden ist, ist jedoch anerkannt (vgl. Kissel, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 113 GVG). § 22 Abs. 1 SGG enthält € anders als z.B. auch § 18 Abs. 3 SGG (Entlassung) € jedenfalls weder eine ausdrückliche Beschränkung auf personenbezogene Gründe, noch kann dies nach der systematischen Stellung im Gesetz angenommen werden. Denn die Amtsenthebung nach § 22 SGG ist weder zusammen mit den personenbezogenen Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG in einer Vorschrift geregelt (vgl. z.B. § 21 Abs. 5 ArbGG), noch ist sie zwischen diesen und den für das Berufungs-(Wahl-)Verfahren geltenden Bestimmungen angesiedelt (vgl. § 24 VwGO); sie schließt die die Berufung der ehrenamtlichen Richter betreffenden allgemeinen Vorschriften des SGG insgesamt ab.

Anhaltspunkte für eine auf die §§ 16, 17 SGG begrenzte Wortinterpretation lassen sich schließlich auch nicht den §§ 65 und 73 Abs. 2 ArbGG entnehmen, die zwischen Mängeln des Verfahrens bei der Berufung ehrenamtlicher Richter und Umständen unterscheiden, die die Berufung des ehrenamtlichen Richters zu seinem Amt ausschließen. Denn der Begriff €Voraussetzung€ in § 22 SGG deckt grundsätzlich die Begriffe €Verfahren€ und €Umstände€ ab. Dass § 22 SGG sich zumindest nicht ausschließlich auf die Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG bezieht, ist vom BSG im übrigen bereits im Urteil vom 16. Dezember 1959 (BSG SozR § 22 SGG Nr. 3; vgl. auch BSG SozR § 17 SGG Nr. 3) im Zusammenhang mit der Frage entschieden worden, ob ein im Ruhestand lebender früherer Berufsrichter der Sozialgerichtsbarkeit Bundessozialrichter sein kann. Dabei wurde ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob ein Sozialrichter alle Voraussetzungen für seine Berufung im Sinne von § 22 SGG erfülle, auch Tatsachen und Umstände zu berücksichtigen seien, die das Wesen der ehrenamtlichen richterlichen Tätigkeit, wie sie sich aus dem SGG ergebe, beeinträchtigen können. Bei Berufsrichtern gelten über die in § 9 DRiG genannten Gründe hinaus als weitere Voraussetzungen persönlicher Art u.a. alle diejenigen Umstände, deren Fehlen im Zeitpunkt der Ernennung zur Nichtigkeit (§ 18 DRiG) oder zur Rücknehmbarkeit (§ 19 DRiG) der Ernennung führen (vgl. Brackmann, a.a.O., Bd. I/1, S. 188 s I). Nach Überzeugung der erkennenden Senate wird damit bei sinngemäßer Übertragung auch der Anwendungsbereich des § 22 SGG zutreffend umschrieben.

Zumindest ist die Vorschrift auf Fehler des Berufungsverfahrens nach §§ 13, 14 SGG entsprechend anwendbar. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

1. § 22 SGG befasst sich mit der für die Feststellung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts maßgebenden Rechtsstellung des ehrenamtlichen Richters in €statusrechtlichem Sinne€ (so auch Beschluss der 1. Kammer des SG Frankfurt am Main vom 28. Juni 1985, a.a.O.), um die es hier geht. Die Amtsenthebung ist nicht € nur € als Folge des Fehlens oder des Wegfalls von Voraussetzungen für die tatsächliche Wahrnehmung des Ehrenamtes, sondern als Folge des Fehlens oder Wegfalls von Voraussetzungen für die €Berufung€ in das Amt vorgesehen (vgl. zur Unterscheidung BSG SozR § 16 SGG Nr. 2). Allein aus dieser Berufung in das Amt bei einem bestimmten Gericht (Bestellung) bzw. aus der Übertragung eines Amtes in funktionellem Sinne entsprechend § 27 Abs. 1 DRiG bezieht der ehrenamtliche Richter aber seine Rechtsstellung bzw. Eigenschaft als ehrenamtlicher Richter. Auf diese Berufung in das Amt oder € sofern ein solches begründet wurde € auf das sogenannte €ehrenamtliche Richterverhältnis€ wirkt die Amtsenthebung demnach auch ein (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 44 DRiG). Insoweit unterscheidet sie sich von der Amtsenthebung nach § 30 DRiG, durch die der Berufsrichter zwar ebenfalls aus seinem konkreten Richteramt im Sinne von § 27 Abs. 1 DRiG entfernt wird, sein durch die Ernennung begründetes Richterverhältnis und das damit untrennbar zusammenhängende abstrakte Richteramt € die Eigenschaft als Richter € jedoch unberührt bleiben (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rdnr. 9 zu § 30 DRiG). Dass es sich bei der Amtsenthebung um das Gegenstück zu der von der zuständigen Stelle vorzunehmenden Berufung in das Amt bzw. zu der fakultativ nach Landesrecht möglichen Berufung in ein sogenanntes €Ehrenrichterverhältnis€ handelt, wird auch durch die Grundvorschrift des § 44 Abs. 2 DRiG unterstrichen, in der von €abberufen€ die Rede ist. Außerdem entspricht § 22 SGG in seinem Ausspruch zwar dem § 30 DRiG, in seinen Voraussetzungen jedoch den §§ 18, 19, 21 DRiG, die die Auswirkungen des Fehlens oder des Wegfalls von Voraussetzungen für die Ernennung zum Berufsrichter und das dadurch begründete Richterverhältnis regeln. Insgesamt ist festzustellen, dass es sich bei § 22 SGG letztlich um eine der besonderen Rechtsstellung des ehrenamtlichen Richters angepasste Zusammenfassung insbesondere der §§ 18, 19, 21 und 30 DRiG handelt.

Soweit für § 24 VwGO wegen des Absatzes 5 der Vorschrift teilweise angenommen wird, dass das zugrunde liegende €Wahlverhältnis€ € hier Berufungsverhältnis € durch eine Amtsenthebung grundsätzlich nicht berührt wird (so Redeker/von Oertzen, Komm, zur VwGO, 7. Aufl. Rdnr. 3 § 24), überzeugt dies nicht, ganz abgesehen davon, dass es eine dem § 24 Abs. 5 VwGO vergleichbare Regelung im SGG nicht gibt.

2. § 22 regelt die Auswirkungen des Fehlens oder des Wegfalls von Voraussetzungen für die Berufung ehrenamtlicher Richter, ohne danach zu unterscheiden, ob das Fehlen der Voraussetzungen für die Berufung (Bestellung) diese nichtig oder nur aufhebbar (rücknehmbar) macht. Hierdurch unterscheidet sich § 22 SGG von den Vorschriften des allgemeinen öffentlichen Dienstrechts für Berufsrichter, die die Fehlerfolgen in bezug auf das Richterverhältnis detailliert festlegen (§§ 18, 19, 21 DRiG). In jedem Fall €ist€ der ehrenamtliche Richter seines Amtes zu entheben (abzuberufen), und zwar unmittelbar durch richterlichen Ausspruch. Dabei steht auch bei Vergleich mit entsprechenden Vorschriften des DRiG und des Beamtenrechts (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und 3 DRiG, § 11 Nr. 1 und 3 BBG) fest, dass zumindest das Fehlen eines Teils der Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG zur Nichtigkeit der Berufung führen muss, wie z.B. das Fehlen der Eigenschaft als Deutscher (§ 16 Abs. 1 SGG) und die Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Gleiches gilt hinsichtlich aller Ausschließungsgründe des § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGG, da das Gesetz Insoweit schon durch seine Formulierung €ist ausgeschlossen€ zu erkennen gibt, dass gegebenenfalls Nichtigkeit gewollt ist. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass das Fehlen von persönlichen Voraussetzungen nach §§ 16, 17 SGG, soweit sie zwingend sind, die Berufung unwirksam macht oder unwirksam werden lässt, sofern die Voraussetzungen nachträglich wegfallen (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 16, Rdnr. 2 zu § 17 und Rdnr. 3 m § 35; Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 2€5 zu § 13 und Rdnr. 62 m § 17; so auch für die VwGO Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 21, Rdnr. 2 zu § 20 und Rdnr. 3 zu § 22; für die Schöffenwahl, Kissel, a.a.O., Anm. 1 zu § 32 und Anm. 10 zu § 31 GVG). Insoweit ist es nicht nur denkbar, sondern geradezu der Hauptanwendungsfall des § 22 SGG, dass der Ausspruch der Amtsenthebung letztlich deklaratorischen Charakter hat und im übrigen € sofern nur Aufhebbarkeit angenommen wird € konstitutiv €ex tunc€ oder konstitutiv €ex nunc€ wirkt, wie z.B. bei Verletzung von Sollvorschriften und der Amtsenthebung wegen Amtspflichtverletzung (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 11 zu § 22; Lattreuter a.a.O., S. 58; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 24 VwGO; a.A. z.B. Kopp, Kommentar zur VwGO, 6. Aufl., 1984, Anm. 2 zu § 24; Eyermann-Fröhler, Kommentar zur VwGO, 8. Aufl., Rdnr. 5 zu § 20 und Rdnr. 7 zu § 24; Brackmann, a.a.O., Bd. I/1, S. 188 w II und III; widersprüchlich Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 6€13, 20 zu § 22 und Rdnr. 2, 3 zu § 13).

Schon mit Rücksicht darauf, dass die unstreitig von § 22 SGG umfassten Voraussetzungen der §§ 16, 17 SGG eindeutig Nichtigkeitsgründe enthalten, kann folglich nicht argumentiert werden, dass eine Amtsenthebung im Falle der Unwirksamkeit der Berufungen der ehrenamtlichen Richter nicht in Betracht komme, weil die Entscheidung immer nur konstitutiv wirke und mithin auf Fälle der Anfechtbarkeit bzw. Aufhebbarkeit der Berufung in das Amt beschränkt sein müsse (so Beschluss der 1. Kammer des SG Frankfurt am Main vom 28. Juni 1985, a.a.O.). Entgegen der in diesem Beschluss vertretenen Auffassung ist es auch offenkundig, dass an einer klarstellenden Entscheidung grundsätzlich und vor allem dann, wenn € wie hier € die Berufungen einer Vielzahl von ehrenamtlichen Richtern von ein und demselben schweren Mangel betroffen sind und die Funktionsfähigkeit ganzer Senate aufgehoben ist, ein allgemeines Bedürfnis besteht. Wenn das für unwirksame Akte von vornherein zu verneinen wäre, dürfte es z.B. auch die Nichtigkeitsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG gar nicht geben (vgl. auch § 44 Abs. 5 VwVfG; § 40 Abs. 5 Sozialgesetzbuch € Verwaltungsverfahren, SGB 10). Im Gegenteil ist aus § 44 Abs. 2 DRiG in Verbindung mit § 22 SGG sogar zu entnehmen, dass auch bei Unwirksamkeit der Berufung eines ehrenamtlichen Richters zum Schütze seiner persönlichen Unabhängigkeit ähnlich § 18 Abs. 3 DRiG der Ausspruch durch den nach § 22 Abs. 2 SGG zuständigen Spruchkörper nicht nur zweckmäßig, sondern unabdingbar ist; die Abberufung aus dem regelmäßig durch äußerlich formgültigen Berufungsakt übertragenen und tatsächlich auch ausgeübten Amt kann immer nur durch diesen Spruchkörper und nicht etwa durch die berufende Stelle, das Präsidium oder den Senat erfolgen, dem die ehrenamtlichen Richter durch die Geschäftsverteilung zugewiesen sind. Auch dieser Senat könnte nur unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts und nur in Bezug auf konkrete Streitigkeiten, bei denen die Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters vorgesehen ist, jeweils die Feststellung treffen, dass der ehrenamtliche Richter mangels wirksamer oder gegebenenfalls auch wegen aufhebbarer Berufung zur Verhandlung und Entscheidung nicht heranzuziehen ist. Für eine den €Status€ des ehrenamtlichen Richters betreffende allgemeinverbindliche und endgültige Entscheidung, Insbesondere im Verhältnis zur berufenden Stelle, fehlt ihm nach § 44 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 SGG jedoch ebenso wie dieser Stelle selbst oder dem Präsidium jede Zuständigkeit.

Die mangelnde Differenzierung in dem nach § 22 SGG vorgesehenen Ausspruch €ist€ des Amtes zu entheben bzw. €wird€ des Amtes enthoben, die zu der Annahme verleiten könnte, dass die Amtsenthebung in allen ihren Anwendungsfällen nur konstitutiv wirke, ist auch ohne weiteres dadurch zu erklären, dass die Aufgabe des Verfahrens nach § 22 SGG nur darin besteht und € jedenfalls nach der derzeitigen Gesetzeslage (vgl. kritisch dazu Brackmann, a.a.O., Bd. I/1, S. 188 w II und III) € auch nur darin bestehen kann, für die Zukunft eine nicht ordnungsgemäße Besetzung anderer Spruchköper zu verhindern. Welche Auswirkungen das Fehlen oder der Wegfall von Voraussetzungen für die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters auf die unter Mitwirkung des ehrenamtlichen Richters getroffenen richterlichen Entscheidung haben, richtet sich ohnehin € ebenso wie bei Berufsrichtern € allein nach den Vorschriften des SGG über die Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts. Da auch ein Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge, Versorgung u.a. zwischen dem ehrenamtlichen Richter und der berufenden Stelle nicht besteht, ist unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls kein Ausspruch erforderlich, der die Unwirksamkeit oder Rücknehmbarkeit der Berufung in das Amt oder den Zeitpunkt der Beendigung des Amtes vergleichbar den §§ 18, 19, 21 DRiG genau festhält. Demgemäß hat das BSG die Möglichkeit der Überprüfung von Gründen nach §§ 16, 17 SGG unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Besetzung u.a. auch damit begründet, dass in dem Verfahren nach § 22 SGG nicht notwendig bindend festzustellen sei, ab wann die Voraussetzungen gefehlt haben (BSGE 4, 242). Soweit vom BSG in seinem Urteil vom 23. März 1955 (SozR § 18 SGG Nr. 1) zur Unterscheidung der Verfahren nach § 18 Abs. 1, 2 SGG und nach § 22 SGG ausgeführt wurde, dass in den Fällen der Ablehnung der Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter gemäß § 18 Abs. 1 und 2 SGG die Berufung gegebenenfalls als ungeschehen anzusehen sei, während die Amtsenthebung des § 22 SGG dazu führe, einen ehrenamtlichen Richter nachträglich mit €Wirkung ex nunc€ dieser Stellung wieder zu entkleiden, kann damit uneingeschränkt allenfalls die tatsächliche Ausübung des Amtes gemeint sein, das im Falle des § 18 Abs. 1 und 2 SGG im Gegensatz zu § 22 SGG regelmäßig noch nicht aufgenommen wurde.

3. § 44 Abs. 2 DRiG, wonach der ehrenamtliche Richter vor Ablauf seiner Amtszeit nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und gegen seinen Willen nur durch Entscheidung eines Gerichts abberufen werden kann, wird entgegen der Ansicht des 1. Senats des HLSG im Beschluss vom 14. Mai 1985 (a.a.O., s. Leitsatz) durch eine entsprechende Anwendung des § 22 SGG auf Fälle der Nichtbeachtung verfahrensrechtlicher Vorschriften nicht verletzt. Andernfalls müsste dies zwangsläufig auch für die Entscheidung eines jeden anderen €Gerichts€, z.B. des Verwaltungsgerichts, gelten, dessen Zuständigkeit gegeben sein soll. Denn eine wegen Verfahrens-, Form- und Zuständigkeitsfehlern erhobene Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Berufung oder eine isolierte Anfechtungsklage käme im Erfolgsfalle einer Abberufung aus dem Amt gleich, für die es gegebenenfalls auch an den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen fehlte.

Tatsächlich kann hier gegen § 44 Abs. 2 DRiG nicht verstoßen werden. Dabei ist zu unterscheiden, dass die Vorschrift einmal den eigentlichen Kernbereich der persönlichen richterlichen Unabhängigkeit betrifft, nämlich den Schutz desjenigen, der ehrenamtlicher Richter ist, also wirksam berufen worden ist. Insoweit entspricht sie der Verfassungsgarantie für hauptamtlich und planmäßig angestellte Richter in Art. 97 Abs. 2 GG, die diesem €Unversetzbarkeit€ und €Unabsetzbarkeit€ bzw. Schutz vor Entlassung gewährleistet und die ihre nähere Ausgestaltung in den §§ 21 ff. und 30 ff. DRiG gefunden hat. Ein vergleichbarer Schutz wird ehrenamtlichen Richtern gemäß § 44 Abs. 2 DRiG i.V.m. § 22 SGG dadurch gewährt, dass der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für die Berufung oder eine grobe Amtspflichtverletzung als Vorbedingungen einer Amtsenthebung normiert wurden und diese gegen den Willen des ehrenamtlichen Richters nur auf richterliche Entscheidung zulässig ist. Soweit § 22 Abs. 1 SGG die Amtsenthebung auf Fälle des Fehlens von Voraussetzungen für die Berufung von Anfang an erstreckt, gewährleistet sie hingegen eher die Durchsetzung des Grundsatzes aus § 44 Abs. 1 DRiG, der besagt, dass ehrenamtliche Richter nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen € hier also denen des SGG € tätig werden dürfen. Dazu gehört selbstverständlich eine unter jedem Gesichtspunkt wirksame Berufung in das Amt. Sofern abgesehen von den eingangs dargelegten Erwägungen nicht auch schon dieser Zusammenhang des § 22 Abs. 1 SGG mit § 44 Abs. 1 DRiG eine auf die Gründe der §§ 16, 17 beschränkte Auslegung überhaupt verbietet, ergibt sich die Zulässigkeit der €Abberufung€ in Fällen, in denen die Berufung zum ehrenamtlichen Richter selbst gegen zwingendes Recht verstößt und deshalb unwirksam oder zurückzunehmen ist, jedenfalls unmittelbar aus § 44 Abs. 1 DRiG. Denn das Verbot einer Tätigkeit gegen das Gesetz umfasst das Gebot, diese zu beenden, wenn sie gleichwohl aufgenommen wurde, wobei es ersichtlich unerheblich ist, in welcher Beziehung bei der Berufung gegen zwingende Normen verstoßen wurde. Aus § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DRiG ist € wie schon ausgeführt wurde € zwar zu entnehmen, dass auch bei Mängeln der Berufung zur Vervollständigung des Schutzes der persönlichen Unabhängigkeit des ehrenamtlichen Richters ähnlich §§ 18, 19 DRiG eine €Abberufung€ gegen den Willen des ehrenamtlichen Richters nicht unmittelbar z.B. durch die berufende Stelle, sondern nur durch ein Gericht möglich ist. Dem wird durch die beim zuständigen Spruchkörper beantragten Amtsenthebungsverfahren nach § 22 SGG in den vorliegenden Fällen aber gerade Rechnung getragen.

4. Ein anderes Verfahren für eine Verletzung der §§ 13, 14 SGG ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Dass es ein solches anderes Verfahren gibt, folgt nicht ohne weiteres daraus, dass es sich bei der Berufung zum ehrenamtlichen Richter ebenso wie bei der Ernennung zum Berufsrichter um einen Hoheitsakt handelt, der an sich naturgemäß mit der Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage angreifbar ist. Dieses Argument gilt grundsätzlich auch für die Gründe nach §§ 16, 17 SGG, da deren Fehlen ebenfalls Auswirkungen auf den Berufungsakt im Sinne der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit haben. Dass für diese Gründe eine abschließende Zuständigkeit des Spruchkörpers nach § 22 Abs. 2 SOG besteht, wird indes nirgends bestritten.

Für Form-, Verfahrens- und Zuständigkeitsmängel, die Auswirkungen auf die Stellung als ehrenamtlicher Richter haben, kann nichts anderes gelten. § 22 SGG dient der Rechtssicherheit und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte. Für diese können Fehler im Verfahren bei der Berufung in gleicher Weise Bedeutung gewinnen wie Verstöße gegen die §§ 16, 17 SGG. Während in den Fällen der §§ 16, 17 SGG in der Regel immer nur das einfache Gesetz verletzt wird, weil diese Vorschriften lediglich persönliche Eigenschaften bzw. Merkmale für die Berufung in das Amt des ehrenamtlichen Richters verlangen, wird durch die das Verfahren der Berufung regelnden Vorschriften der §§ 13, 14 SGG zugleich Verfassungsrecht berührt. Von daher ist es selbstverständlich, dass mindestens eine gleichwertige gerichtliche Kontrolle stattfinden muss. Diese wäre durch die ausschließliche Möglichkeit einer Nichtigkeits- oder isolierten Anfechtungsklage keinesfalls gegeben, die sich mangels einer besonderen Regelung nach allgemeinen Grundsätzen richten müsste. Mit der unbefristet zulässigen Feststellungs- oder Nichtigkeitsklage könnten schwerste Gesetzesverstöße im Vorfeld des Berufungsakts nicht erfolgreich geltend gemacht werden, sofern die Auffassung vertreten wird, dass der Berufungsakt mangels Offenkundigkeit dieses Mangels im Verwaltungsakt selbst nicht unwirksam sei. Abgesehen davon müsste die Klage erst einmal von einem dazu Berechtigten überhaupt erhoben werden. Eine Anfechtungsklage wäre nur befristet möglich bzw. spätestens innerhalb eines Jahres zu erheben (§§ 63, 66 SGG, §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO). Als Anfechtungsberechtigter käme zudem grundsätzlich nur der ehrenamtliche Richter selbst in Betracht, der außerdem geltend machen müsste, durch seine verfahrensfehlerhafte Berufung beschwert zu sein, da die Gründe einer Beschwer durch die Berufung in das Ehrenamt im übrigen abschließend in § 18 SGG festgelegt sind. Dass dies eine ebenso theoretische Möglichkeit ist wie der in der Literatur hervorgehobene Fall der Anfechtung durch einen übergangenen Dritten (vgl. Eyermann-Fröhler, a.a.O., Rdnr. 3 m zu § 26 VwGO), liegt auf der Hand, zumal die berufende Stelle bei ihrer Entscheidung an eine bestimmte Reihenfolge nicht gebunden ist und es einen Dritten in den vorliegenden Fällen gerade nicht gibt. Die selbständige Anfechtbarkeit des Hoheitsaktes der Berufung wird allgemein auch nicht näher oder widersprüchlich begründet (vgl. z.B. Eyermann-Fröhler, a.a.O., Rdnr. 3, 4 zu § 26, Rdnr. 1 zu § 29 i.V.m. Rdnr. 1a zu § 28 und Rdnr. 1 zu § 24 VwGO) bzw. nur wegen Verstößen gegen die Auswahlregeln des § 13 Abs. 1, 2. Halbsatz, Abs. 4 und Abs. 5 SGG erwogen und eine Klagemöglichkeit der in § 14 SGG aufgeführten vorschlagsberechtigten Stellen unter diesem Gesichtspunkt angenommen (vgl. Brackmann, a.a.O., Band I/1, S. 188 y III und S. 190 t I; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 13 unter Hinweis auf Brackmann € bei falscher Zitierung € und Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 13, vgl. auch Rdnr. 6 zu § 12; Peters-Sautter-Wolff, a.a.O., Band I, Anm. zu §§ 13 und 14, S. 93/17 und 93/22). Dagegen wird wiederum zu Recht eingewandt, dass dieses Verfahren allenfalls zur zusätzlichen Berufung eines ehrenamtlichen Richters führen könnte, da es bei Verletzung der Auswahlregeln an einem zwingenden Amtsenthebungsgrund für den berufenen Richter fehlt (Bley, a.a.O., § 13 Anm. 2e, S. 88).

Andererseits folgt aus der fehlenden Anfechtbarkeit oder Anfechtung eines Verwaltungsaktes nicht, dass er von der Verwaltung bei Verstößen gegen zwingendes Recht nicht zurückzunehmen ist. Für Berufsrichter ist insoweit unbeschadet dessen, dass es sich bei der Ernennung ebenfalls um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt handelt, in § 19 Abs. 1 DRiG auch vorgesehen, dass die Ernennungsbehörde bei zwingenden Rücknahmegründen die gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit der Rücknahme zu erwirken hat, z.B. bei Nichtbeteiligung des Richterwahlausschusses. Dass der Schutz der persönlichen Unabhängigkeit des ehrenamtlichen Richters weitergehend ist als der des Berufsrichters und sein Vertrauen auf den Bestand der Berufung in das Amt sowie der Anspruch der Verwaltung auf Beachtung der von ihr mit staatlicher Autorität gesetzten Akte höher zu bewerten ist, als die Einhaltung zwingender Verfahrensgrundsätze nach den §§ 13, 14 SGG, ist nicht ersichtlich. Der Verpflichtung zur Rücknahme von gegebenenfalls nur anfechtbaren Berufungen bei Verstoß gegen zwingendes Recht einerseits und dem Ausschluss einer Rücknahme unmittelbar durch die berufende Stelle andererseits durch § 44 Abs. 2 DRiG trägt aber allein das Amtsenthebungsverfahren nach § 22 SGG Rechnung. Ein anderes Verfahren ist insoweit gar nicht denkbar, weil es nur aufgrund eines € nicht zulässigen € Widerrufs der Berufung durch die Verwaltung selbst eingeleitet werden könnte, der wiederum ein Verwaltungsakt ist und vom Betroffenen dann angefochten werden müsste.

Im übrigen reicht es für die Einleitung des Amtsenthebungsverfahrens nach § 22 SGG aus, dass Gründe für die Amtsenthebung dem nach § 22 Abs. 2 SGG zuständigen Spruchkörper bekannt werden. Durch wen die Bekanntgabe erfolgt, ist unerheblich. Insbesondere bedarf es keines Antrags der berufenden Stelle oder des ehrenamtlichen Richters (Brackmann, a.a.O., Band I/1 S. 189 v I und 188 x; Lattreuter, a.a.O., S. 58; Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 22; vgl. auch BSG GrS E 12, 237). Ferner ist das Verfahren nach § 22 SGG an keine Frist gebunden. Allein dieses zeitlich unbegrenzt mögliche und vom Willen der unmittelbar Beteiligten unabhängige Verfahren entspricht der Wertigkeit, die den Vorschriften der §§ 13, 14 SGG vor dem Hintergrund der Art. 92, 101 GG zukommt und dem Bedürfnis nach einer ordnungsgemäßen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Besetzung der Gerichte.

5. Für die Anwendung des § 22 SGG spricht schließlich auch, dass der Spruchkörper nach § 22 Abs. 2 SGG offensichtlich für alle Fälle, die die Rechtsstellung des ehrenamtlichen Richters und seine Fähigkeit zur € weiteren € Ausübung des Amtes berühren, auch die Funktion eines €Dienstgerichtes€ bzw. eines Gerichts für besondere Sachgebiete im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG erfüllen soll (vgl. auch BVerfGE 48, 300, 324 für die Amtsenthebung durch den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte). Bei Berufsrichtern entscheiden die Dienstgerichte u.a. über die Nichtigkeit und Rücknehmbarkeit der Ernennung (§§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 3, 62 Abs. 1 Nr. 3 DRiG). Dabei haben sie nicht nur über das Fehlen oder den Wegfall von unmittelbar personenbezogenen Voraussetzungen zu befinden, sondern auch über die Einhaltung zwingender Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften (vgl. §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). Neben den enumerativ aufgezählten Fällen wird die Zuständigkeit der Dienstgerichte außerdem in erweiternder Auslegung kraft Sachzusammenhangs immer dann angenommen, wenn es um den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit geht (vgl. Schmidt-Räntsch, a.a.O., S. 501). Durch § 44 DRiG ist die Regelung der Einzelheiten der Berufung (Bestellung) und Abberufung der ehrenamtlichen Richter den jeweiligen Gerichtsverfassungsgesetzen überlassen worden einschließlich der Bestimmung des Gerichts, das über die Abberufung entscheidet. Da die Abberufung aus dem Amt wegen Fehlern bei der Berufung unabhängig von der Art dieser Fehler einen eindeutigen Bezug zur persönlichen Unabhängigkeit des ehrenamtlichen Richters hat und die allgemeinen Grundlagen ehrenamtlicher richterlicher Tätigkeit immerhin im DRiG normiert sind, besteht auch von daher und angesichts der beschriebenen Zuständigkeit der Dienstgerichte kein einsichtiger Grund, dem durch das SGG in § 22 Abs. 2 bestimmten Spruchkörper in bezug auf die Abberufung ehrenamtlicher Richter nur eine auf die Voraussetzungen nach §§ 16, 17 SGG bezogene Teilzuständigkeit zuzubilligen.

Der Gesetzgeber hat sicherlich nicht daran gedacht, dass die Berufung einer Vielzahl von ehrenamtlichen Richtern an ein und demselben im Verfahrensrecht begründeten schweren Mangel leidet. Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass das Verfahren nach § 22 SGG u.a. wegen der zumindest bei Ausspruch der Amtsenthebung vorgesehenen Endgültigkeit (§ 22 Abs. 2 SGG) nicht anwendbar sei. Vielmehr ist die vorliegende Problematik überhaupt nur über das Verfahren nach § 22 SGG zu lösen, wenn einerseits die Vorschrift des § 44 Abs. 2 DRiG zum Schütze der persönlichen Unabhängigkeit der ehrenamtlichen Richter wirklich ernst genommen und andererseits die Funktionsfähigkeit der Senate wieder hergestellt werden soll. Dabei mag die vorliegende Konstellation der Forderung (u.a. von Brackmann, a.a.O., Band I/1 S. 188 w II und III; vgl. auch Rohwer-Kahlmann, a.a.O., Rdnr. 6€13 zu § 22) Recht geben, dass die Senate in den Anwendungsfällen des § 22 SGG zur Vermeidung abweichender Entscheidungen immer den Spruchkörper nach § 22 Abs. 2 SGG anzurufen haben und dessen Entscheidung € unabhängig vom Ergebnis € in jedem Fall als endgültig anzusehen ist. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht sie allerdings nicht, die eine Bindung an eine ablehnende Entscheidung im Amtsenthebungsverfahren verneint (vgl. BSGE 4, 242). Die erkennenden Senate lassen daher ausdrücklich offen, welche Folgerungen in diesem Fall aufgrund des eingangs dargestellten Rechtsstandpunktes unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Besetzung und weiteren Spruchtätigkeit zu ziehen sind. Fest steht jedenfalls, dass dem Verbot einer faktischen Amtsenthebung durch die erkennenden Senate in Form einer permanenten Nichtheranziehung der ehrenamtlichen Richter und der Verpflichtung, von Amts wegen in jedem konkreten Fall die ordnungsgemäße Besetzung zu prüfen und festzustellen, nicht gleichzeitig Rechnung getragen werden kann. Die Notwendigkeit und Zulässigkeit des beantragten Verfahrens nach § 22 SGG wird dadurch zusätzlich unterstrichen, zumal sowohl dem 3. als auch dem 8. Senat bisher kein ehrenamtlicher Richter zugewiesen ist, der nach dem 1. April 1985 auf Grund von Vorschlagslisten mit personellen Alternativen berufen wurde.






Hessisches LSG:
Beschluss v. 29.07.1985
Az: L 3 U 1020/83, L 8 Kr 882/83


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