Landgericht Köln:
Beschluss vom 9. Oktober 2009
Aktenzeichen: 84 O 169/09

(LG Köln: Beschluss v. 09.10.2009, Az.: 84 O 169/09)

Tenor

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§ 3, 4, 5, 8, 12, 14, 17 UWG sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle des Prozessgerichts Folgendes angeordnet:

Gründe

Die Antragsgegner haben es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

sich gegenüber Dritten wie folgt zu äußern:

aa) Herrn L lebe in Angst vor seinem Chef,

und oder

bb) Herrn L habe den Antragsgegner zu 3) wegen eines Wechsels zur Antragsgegnerin zu 1) gefragt, ob bei der Antragsgegnerin zu 1) ein zweiter Posten besetzt werden könne,

und/oder

cc) bezüglich des "Chefs": Wenn Sie dort kündigen, muss man mit der Peitsche rechnen, was meinen Sie, was das für ein Typ ist.

und/oder

dd) Frau C sei todunglücklich bei der Antragstellerin, sie werde behandelt wie der letzte Dreck.

Telefon-Durchwahlnummern der Telefonanlage der Antragstellerin weiter zu geben,

wie nachstehend wiedergegeben:

(Es folgt eine Aufstellung)

Den Antragsgegnern ist je eine anwaltlich beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen zuzustellen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

4. Streitwert: € 50.000,-.






LG Köln:
Beschluss v. 09.10.2009
Az: 84 O 169/09


Link zum Urteil:
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