Landgericht Freiburg:
Beschluss vom 20. Februar 2009
Aktenzeichen: 12 T 1/09

(LG Freiburg: Beschluss v. 20.02.2009, Az.: 12 T 1/09)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Freiburg hat in einer Entscheidung vom 20. Februar 2009 (Aktenzeichen 12 T 1/09) einen Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12. Januar 2009 aufgehoben. Dabei wurde das Amtsgericht angewiesen, bei der erneuten Entscheidung über die Eintragung der betreffenden Partei von bestimmten Bedenken abzusehen.

Zum Hintergrund der Entscheidung: Die betreffende Partei wurde beim Amtsgericht Freiburg für die Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Das Amtsgericht wies jedoch darauf hin, dass der Wert der Sacheinlagen nachgewiesen werden müsse. Dazu sollte ein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers vorgelegt werden. Das Gutachten sollte die Vollwertigkeit der Sacheinlage in Höhe des festgesetzten Wertes bestätigen. Das Amtsgericht bemängelte zudem, dass in der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt wurden. Es wurde festgestellt, dass der Wert der Sacheinlage nach Abzug der Verbindlichkeiten den erforderlichen Betrag nicht erreiche.

Die betroffene Partei legte daraufhin eine Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vor, die auf Grundlage der durchschnittlichen Gewinne der vergangenen drei Jahre eine Bewertung der Sacheinlage vornahm. Dabei wurden verschiedene Bewertungsmethoden angewendet, die im Ergebnis zu dem Schluss kamen, dass der Wert der Sacheinlage ausreichend sei.

Das Landgericht Freiburg entschied, dass die Vorgaben im Gesetz zur Bewertung der Sacheinlagen eingehalten wurden und die Eintragung daher nicht abgelehnt werden darf, es sei denn, es besteht eine nicht unwesentliche Überbewertung. Es wurde festgestellt, dass hier keine Anhaltspunkte für eine Überbewertung vorliegen. Zudem wurde klargestellt, dass kein Testat eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters zur Werthaltigkeit der Einlage verlangt werden kann. Es wurde betont, dass die vorgelegte Bewertungsmethode statthaft und anerkannt ist.

Im Ergebnis wurde der Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Eintragung vorzunehmen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Freiburg: Beschluss v. 20.02.2009, Az: 12 T 1/09


Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 12.1.2009 in der Gestalt des teilweisen Nichtabhilfebeschlusses vom 29.1.2009 aufgehoben. Das Amtsgerichts wird angewiesen, von den dort geäußerten Bedenken bei der erneuten Entscheidung über die Eintragung der Beteiligten Ziff. 1 abzusehen.

Gründe

1. Eingehend beim Amtsgericht Freiburg am 5.1.2009 wurde die Beteiligte Ziffer 1 zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Mit Beschluss vom 12.1.2009 hat das Amtsgericht, soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung, daraufhingewiesen, dass der Wert von Sacheinlagen gem. § 8 Abs. Nr. 5 GmbHG nachzuweisen sei. Im vorliegenden Fall sei das Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zur Werthaltigkeit vorzulegen. Das Gutachten müsse die Vollwertigkeit der Sacheinlage in Höhe des festgesetzten Wertes der Sacheinlage bestätigen. Nicht ausreichend sei, wenn nur die Werthaltigkeit der Sacheinlage in Höhe der übernommenen Geschäftsanteile bestätigt werde. Ergänzend hat das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 29.1.2009 ausgeführt, dass in der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt seien. Zur Bewertung der Geschäftsanteile sei das €Zukunftserfolgswert-Verfahren€ und das €Discounted-Cash-Flow-Verfahren€ angewandt worden. Diese Bewertungsmethoden würden lediglich auf Annahmen beruhen, die in der Praxis nicht unbedingt erfüllt werden könnten. Damit stehe nicht zweifelsfrei fest, dass der Wert der Sacheinlage nach Abzug der Verbindlichkeiten den erforderlichen Wert in Höhe von 25.000,00 EUR erreiche.

Hiergegen richtet sich die zulässig eingereichte Beschwerde der Beteiligten.

2. Das Rechtsmittel ist begründet, weil die Vorgaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbH eingehalten und nach der Neufassung der maßgeblichen Vorschrift über die Ablehnung der Eintragung (§ 9 c Abs. 1 S. 2 GmbHG) die Eintragung nur noch dann abgelehnt werden darf, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. Anhaltspunkte für Letzteres sind nicht gegeben.

3. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, eine Vorschrift, die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I 2026) nicht verändert worden ist, müssen bei der Anmeldung, wenn Sacheinlagen vereinbart sind, beigefügt sein Unterlagen darüber, dass der Wert der Sacheinlagen den Nennbetrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht. Nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist bei der Anmeldung die Versicherung abzugeben, dass die in § 7 Abs. 3 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Geschäftsanteile bewirkt sind und dass der Gegenstand der Leistung sich endgültig in der freien Verfügung der Gesellschafter befindet. Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.

4. Vorliegend haben die Beteiligten eine Stellungnahme zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile der Farben K. GmbH, S. durch eine Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft vorgelegt, die ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen eine Bewertung der eingebrachten Sacheinlage vornimmt. Vorgelegt ist die Bilanz der genannten Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2007 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für die Jahre 2006 und 2007. Der Wirtschaftsprüfer legt dar, dass dabei die Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer, insbesondere das Gutachten IDW 1 beachtet sei. Damit seien das so genannte Zukunftserfolgswert-Verfahren und das Discounted-Cash-Flow-Verfahren vorgegeben. Im Ergebnis würden beide Verfahren dazu führen, dass die Erfolge der Zukunft, abgeleitet aus den Erfahrungen der Vergangenheit, mit einem Kapitalisierungsfaktor abgezinst würden. Das Verfahren werde hier vereinfacht angewandt in der Form, dass aus den durchschnittlichen Gewinnen nach Steuern die Kapitalisierung erfolge. Der durchschnittlich erzielte Gewinn der letzten 3 Jahre werde dabei als nachhaltig erzielbarer Zukunftserfolg unterstellt. Der Wirtschaftsprüfer bezeichnet das Verfahren als vereinfachtes Ertragswertverfahren.

Den Kapitalisierungsfaktor ermittelt der Wirtschaftsprüfer in seiner Stellungnahme zum Wert der Geschäftsanteile der genannten Gesellschaft wie folgt: Er berücksichtigt einen allgemeinen Risikozuschlag von 4,5 Prozentpunkten sowie einen besonderen Risikozuschlag für die spezielle Branche (Bau) sowie die Auswirkungen der Finanzmarktkrise in Höhe von 7 Prozentpunkten. Den langfristigen Zinssatz für festverzinsliche Wertpapiere nimmt er mit 4,5% an und kommt nach Steuern zu einem Kapitalisierungszinssatz von insgesamt 11,2%.

Damit sind ausreichende Unterlagen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG eingereicht.

5. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann ein Testat eines Wirtschaftsprüfers zur Werthaltigkeit der Einlage vorliegend nicht verlangt werden. Ersichtlich meint das Amtsgericht damit den Bestätigungsvermerk des Wirtschaftsprüfers als Gesamturteil nach der Prüfung des Jahresabschlusses, wonach die Übereinstimmung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes mit den für das Unternehmen geltenden Rechnungslegungsvorschriften bestätigt wird. Richtig ist, dass nach zutreffender Auffassung bei Einbringung eines Unternehmens im allgemeinen eine zeitnahe Einbringungsbilanz ausreicht, wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgt und die Ordnungsmäßigkeit der Bilanzierung durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater testiert ist (vgl. Ulmer GmbHG § 8 Rndr. 12; Michalski/Heyder GmbHG § 8 Rdnr. 14; Priester DNotZ 1980,515,522). Vorliegend erbringt der Gründer und Alleingesellschafter der Beteiligter Ziffer 1 seine Leistung auf das Stammkapital in Höhe von EUR 25 000 durch Einbringung seiner Beteiligung in Höhe von insgesamt 74,5% an der Farben K. GmbH. In § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ist bestimmt, dass der handelsrechtliche Wert der Sacheinlage auf EUR 468 392,62 festgesetzt und der den Nennbetrag des übernommenen Geschäftsanteils übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB eingestellt wird. Dies ist keine Sacheinlage zu Buchwerten.

Welche Unterlagen nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG vorzulegen sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Vielmehr richtet sich dies nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Dabei ist zu beachten, dass die nach dieser Vorschrift beizufügenden Bewertungsunterlagen dazu bestimmt sind, dem Registerrichter die erforderlichen Informationen für die Kontrolle des Wertes der vereinbarten Sacheinlage (§ 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG) zu verschaffen, soweit sie sich nicht bereits aus dem Sachgründungsbericht ergeben (Ulmer aaO. § 8 Rdnr. 12). Im Rahmen der so genannten Unterbilanzhaftung ist anerkannt, dass dann, wenn die Ingangsetzung der Vor-GmbH erfolgreich war und sie schon in der Zeit zwischen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und Eintragung der Gesellschaft zu einer Organisationseinheit geführt hat, die als Unternehmen anzusehen ist, das über seine einzelnen Vermögenswerte hinaus einen eigenen Vermögenswert darstellt, die Bewertung des Vermögens in der Vorbelastungsbilanz nach der Ertragswertmethode zu erfolgen hat (BGHZ 140,35). Der Zweck der Vorbelastungs- oder Unterbilanzhaftung (vgl. dazu BGHZ 124, 282, 286) hindert die nach dem Ertragswertverfahren einfließende Berücksichtigung des Geschäfts- oder Firmenwertes nicht. Da der Geschäftswert seinen Ausdruck allein im Ertragswert findet und dieser das Ergebnis einer Wertfeststellung bildet, die nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre für bereits strukturierte und in das Marktgeschehen integrierte Unternehmen getroffen wird, ist die Kapitalaufbringung auch bei Zugrundelegung dieser Bewertungsmethode hinreichend gewährleistet (BGH aaO). Dies gilt auch für den hier zu beurteilenden Fall, weil die dem Registergericht obliegende Prüfung die Eintragung einer Gesellschaft, in die ein Unternehmen (ggf. teilweise) eingebracht ist, verhindern soll, sofern die Erbringung der Stammeinlage wertmäßig nicht gewährleistet ist.

6. Die Verbindlichkeiten der Firma Farben K. GmbH sind für die Bewertung der Sacheinlage nur mittelbar von Bedeutung, nämlich insoweit sie sich auf die Ertragsfähigkeit niederschlagen. Die jährlichen durchschnittlichen Jahresüberschüsse sind auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft dargelegt und damit in grundsätzlich statthafter und vertretbarer Weise der Bewertung der Sacheinlage zugrunde gelegt.

7. Die Kammer vermag sich der Auffassung des Amtsgerichts nicht anzuschließen, dass ein Eintragungshindernis deshalb bestehe, weil nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Wert der Sacheinlage nach Abzug der Verbindlichkeiten den erforderlichen Wert in Höhe von EUR 25 000 erreiche.

§ 9c Abs. 1 S. 2 GmbHG bestimmt, dass die Eintragung auch dann abzulehnen ist, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind. Die Neufassung der genannten Vorschrift durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) wird in den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 25.7.2007 - BT-Drucksache 16/4160 S. 36) wie folgt begründet:

a. Die Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichts bei Sacheinlagen wird künftig in Anlehnung an die Rechtslage bei der Aktiengesellschaft (§ 38 Abs. 2 Satz 2 AktG) auf die Frage beschränkt, ob eine €nicht unwesentliche€ Überbewertung vorliegt. Damit wird ein inhaltlich nicht begründbarer Widerspruch zwischen AktG und GmbHG beseitigt. Bislang prüft das Registergericht die Bewertung der Sacheinlagen jedenfalls in der Theorie umfassend und lehnt bei jeder auch nur geringfügigen Überbewertung die Eintragung ab. Hierdurch können lange Eintragungszeiten auftreten. In der Praxis sind jedoch bereits heute die Gerichte kaum in der Lage, mehr als eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Es bestehen aber unterschiedliche Handhabungen und infolge dessen Rechtsunsicherheiten. Mitunter wird auch bei nur befürchteten Überbewertungen eine weitere, externe Prüfung veranlasst. Um eine Überbewertung auszuschließen, wird dabei ggf. zusätzlich zu den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das weitere Kosten und Zeitverzögerungen verursacht. Die Prüfung durch das Registergericht kann dennoch in der Regel nur kursorisch erfolgen, denn etwa im Fall der Unternehmensbewertung stehen für eine wirkliche Prüfung die zeitlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung. Es ist deshalb auch auf Grundlage der bisherigen Fassung des § 9c Abs. 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Wert der betreffenden Vermögensgegenstände beim Registergericht tatsächlich genau ermittelt wird. Die Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft steht daher in keinem Verhältnis zu dem Nutzen der Prüfung. Künftig sind nur für den Fall, dass sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten, weitere Unterlagen anzufordern. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, so ist keine Ausforschungsermittlung einzuleiten, ob denn eine wesentliche Überbewertung vorliege. Dies wird die Eintragungszeiten beim Handelsregister deutlich verkürzen und damit die Gründung der GmbH beschleunigen. Die Pflicht zur Einreichung von Sachgründungsbericht und Unterlagen sowie die straf-rechtliche Bewehrung falscher Angaben reichen aus, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Richtigkeitsgewähr und Aufwand zu erzielen. Die Vorschrift steht damit auch im Einklang zur Prüfling des Gerichts bei Bareinlagen.

8. Entsprechend der Absicht des historischen Gesetzgebers und in Übereinstimmung mit der nunmehr eingeschränkten Prüfungsbefugnis und -pflicht in § 8 Abs. 2 S. 2 GmbHG ist nach neuem Recht maßgeblich, ob sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten. Das Amtsgericht geht wohl nicht davon aus, dass derartige Zweifel vorliegend gerechtfertigt wären. Die Kammer könnte sich auf jeden Fall einer solchen Auffassung nicht anschließen. Die vorgelegte Bewertung einer Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungsgesellschaft beruht auf einer hier statthaften und anerkannten Bewertungsmethode. Dass sämtliche Bewertungsverfahren mit Unsicherheiten behaftet sind, ändert an der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer solchen Bewertungsmethode nichts und rechtfertigt auch nicht, die Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters im vorbeschriebenen Sinne zu verlangen.

9. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.






LG Freiburg:
Beschluss v. 20.02.2009
Az: 12 T 1/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/313b62a19a8b/LG-Freiburg_Beschluss_vom_20-Februar-2009_Az_12-T-1-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share