Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: IV ZB 18/12

(BGH: Beschluss v. 12.12.2012, Az.: IV ZB 18/12)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 18. Zivilsenat, vom 10. Mai 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 256,24 €

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des in H. ansässigen Prozessvertreters des Klägers für ein in beiden Instanzen in F. betriebenes Streitverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG).

Der Kläger ist ein nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherverband, der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig ist und seinen Sitz in H. hat. Er nahm in 18 Parallelverfahren bei verschiedenen Gerichten im gesamten Bundesgebiet Versicherungsunternehmen auf Unterlas-1 sung der in ihren Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) im Wesentlichen gleich lautend aufgenommenen so genannten Kostenminderungsklausel in Anspruch. Nach dieser hat der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.

Im Streitfall ließ sich der Kläger - wie auch in den übrigen Verfahren - von dem an seinem Sitz niedergelassenen und auch sonst für ihn tätigen Prozessbevollmächtigten vertreten.

Die Klage hatte ganz überwiegend Erfolg und die Beklagte die Kosten zu tragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die für beide Instanzen angemeldeten Reisekostenpositionen (Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld, Auslagen) von insgesamt 256,24 € nicht anerkannt. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, mit der der Kläger seinen Festsetzungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht meint, gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sei der streitgegenständliche Kostenaufwand zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Als eingetragener Verbraucherschutzverband sei der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage und gehalten gewe-3 sen, einen am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten mit seiner Vertretung zu beauftragen und ihn für die entsprechende Wahrnehmung des Mandats schriftlich und telefonisch zu informieren. Sein Einwand, die von ihm beschäftigten Volljuristinnen seien mit anderen Tätigkeiten als der Instruktion von Prozessvertretern ausgelastet gewesen, sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VuR 2007, 78) unbeachtlich. Besondere Gründe, die Beklagte mit solchen Mehrkosten zu belasten, seien nicht gegeben. Insbesondere hätte der Kläger auch am Gerichtsort für diese Streitverfahren ausreichend qualifizierte Rechtsanwälte finden können. Ebenso habe er die Parallelverfahren mit den an verschiedenen Gerichtsorten ansässigen Rechtsanwälten selbst koordinieren können.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es dem Kläger i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung möglich gewesen wäre, am jeweiligen Gerichtsort ansässige Verfahrensbevollmächtigte zu mandatieren. Reisekosten für den an seinem Sitz niedergelassenen und von ihm mit allen Parallelverfahren betrauten Anwalt seines Vertrauens sind daher nicht erstattungsfähig.

a) Zutreffend ist der vom Beschwerdegericht für die Kostenerstattungsfrage zugrunde gelegte rechtliche Ansatz. Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei trifft sie die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen 8 die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, MDR 2012, 1128 Rn. 8).

Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N.).

Das gilt allerdings nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 8 und vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, VersR 2006, 136 unter 2 b aa; jeweils m.w.N.).

Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Partei - wie etwa gewerbliche Unternehmen mit entsprechend organisierter eigener Rechtsabteilung - den Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und daher in der Lage ist, einen am auswärtigen Gerichtsort niedergelassenen Rechtsanwalt in ausreichendem Umfang schriftlich zu instruieren (Senatsbeschlüsse aaO m.w.N.).

Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Parteien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozessführung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 unter II 2) und Verbraucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b bb) zählen.

b) Nach diesen Grundsätzen war der Kläger kostenrechtlich gehalten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.

Er gehört zu der Gruppe von Verbraucherverbänden, von denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftliche Information ihrer Bevollmächtigten zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO).

Das Beschwerdegericht hat ferner die gesamten Umstände des Falles rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass auch unter Berücksichtigung der Parallelverfahren die Einschaltung des H. Anwalts nicht notwendig war, weil der Kläger Prozessbevollmächtigte am Gerichtsort selbst hätte unterrichten können.

aa) Ohne Erfolg versucht die Rechtsbeschwerde dem die Besonderheiten des Streitfalles mit seiner Einbeziehung von 17 weiteren Paral-14 lelverfahren entgegenzuhalten, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts ausnahmsweise eine persönliche Kontaktaufnahme als unverzichtbar hätten erscheinen lassen, um die erforderliche Koordination des Vorgehens gegen verschiedene in einem Wirtschaftsverband verbundene Unternehmen mit einheitlichen Argumenten sicherzustellen.

Es ging in allen Verfahren allein um die von den in Anspruch genommenen Versicherern in ihren ARB jeweils verwandte inhaltsgleiche Kostenminderungsklausel. Die Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Klausel waren seit der Terminsnachricht des Senats im Verfahren IV ZR 352/07 und einer späteren Veröffentlichung (Wendt, r+s 2010, 221) weitgehend aufgedeckt. Der Sachverhalt war insoweit unstreitig und der Prozessstoff und dessen Vor- und Aufarbeitung auch aus exante-Sicht im Wesentlichen festgelegt. Angesichts dessen hätte der mit Volljuristinnen besetzte Kläger auch durch schriftliche/fernmündliche Instruierungen wechselnder Prozessvertreter am jeweiligen Gerichtsort (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 aaO Rn. 11) für eine sachgerechte anwaltliche Interessenvertretung sorgen können, ohne die Beklagtenseite mit zusätzlichen Kosten zu belasten.

Die von der Rechtsbeschwerde betonte erforderliche Koordination in einer Hand am Geschäftsort des Klägers durch seinen Hausanwalt vor allem im Interesse einer einheitlichen Argumentation in den verschiedenen Prozessen und Abwehr von sonst gegebenenfalls teilweise akzeptierten einzelnen Gegenargumenten verliert demgegenüber an Gewicht. Die von ihr beschworene Gefahr einer nicht hinzunehmenden Schwächung der Stellung des Klägers bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen und von ihm übernommenen Verbraucherschutzaufgaben ist bei 19 der gegebenen überschaubaren Sach- und Rechtslage weder im Streitfall noch in den übrigen Parallelverfahren zu erkennen.

Die zusätzlich herausgestellten Unterschiede in der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte und in dem Vorgehen des jeweiligen Prozessgegners vermögen schon wegen der tatsächlich nur auf eine Klausel beschränkten Wirksamkeitskontrolle die Notwendigkeit einer persönlichen Kontaktaufnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht zu stützen; erforderlich war dies nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b cc).

bb) Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Gleichstellung des Klägers mit Parteien, die nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die schriftliche Instruktion von Anwälten für die Prozessführung verwiesen werden dürfen, greifen ebenfalls insgesamt nicht durch.

(1) Dem Senatsbeschluss vom 21. September 2005 (aaO unter 2 b bb) zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten bei klagenden Verbraucherverbänden ist nicht eine weitgehende Anerkennung von Reisekosten eines am Geschäftssitz der klagenden Partei ansässigen Rechtsanwalts zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr seine Entscheidung darauf gestützt, dass bei in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherverbänden wegen der für die Eintragung nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG vorausgesetzten Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nichts anderes gelten kann als bei Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen i.S. von § 8 Abs. 3 21 Nr. 2 UWG, die wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung behandelt werden. Das gilt für Verkehrsanwaltskosten und Reisekosten gleichermaßen.

(2) Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehenden Unterschiede zwischen Wettbewerbsverbänden und Verbraucherverbänden erlauben eine andere Beurteilung nicht.

Bei Verbraucherverbänden wird - was auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UKlaG unwiderleglich vermutet, dass sie - bei Förderung mit öffentlichen Mitteln wie beim Kläger - die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Eintragungsvoraussetzungen erfüllen und ihnen deswegen die Klagebefugnis zusteht. Eine Differenzierung bei den Kostenerstattungsmöglichkeiten - etwa nach der gewählten Struktur und Schwerpunktsetzung der Aufgaben, der Höhe der Fördermittel, den personellen Kapazitäten, dem spezifischen personellen Einsatz etc., wie sie die Rechtsbeschwerde erwägt - ist damit nicht zu vereinbaren.

(3) Aus diesem Grund kann auch mit dem Beschwerdegericht der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (aaO) nicht zugestimmt werden, nach der der Einwand einer anderweitigen Auslastung beschäftigter Volljuristen im Einzelfall beachtlich sein soll. Auch das ist bereits höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9).

(4) Die personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung, die die schriftliche Unterrichtung von Prozessbevollmächtigten in geeigneten Fällen ermöglicht und kostenrechtlich verlangt, wird von dieser Fiktion 24 ebenso erfasst. Unterlegene Parteien müssen danach nicht hinnehmen, mit Kosten belastet zu werden, die sie bei anderer Organisation der Geschäfte des Verbraucherschutzverbandes nicht zu tragen hätten. Die zusätzlichen rechtspolitischen Überlegungen der Rechtsbeschwerde vermögen an der über diese Fiktion gesetzlich bindend festgelegten Qualifizierung von Verbraucherverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ebenso wenig etwas zu ändern wie ihre sonst befürchtete Schwächung der Konfliktfähigkeit des Klägers und der damit verbundenen Gefahren für einen effektiven Verbraucherschutz. Eine Kostenerstattung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein Verbraucherverband die Schwerpunkte bei der Erfüllung seiner Aufgaben setzt (vgl. OLG Köln VersR 2012, 1385, 1389 a.E.).

Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2012 - 2-24 O 135/10 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.05.2012 - 18 W 78/12 -






BGH:
Beschluss v. 12.12.2012
Az: IV ZB 18/12


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