Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. März 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 190/02

(BPatG: Beschluss v. 10.03.2004, Az.: 30 W (pat) 190/02)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Für die Waren und Dienstleistungen

"Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computerperipheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Bild-, Ton- und Datenträger aller Art; Computersoftware; Telekommunikation; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung"

ist seit 12. Oktober 2000 unter der Nr 300 67 254 in das Markenregister eingetragen das Zeichen ETSNET.

Die Eintragung ist am 16. November 2000 veröffentlicht worden.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit 7. Januar 1999 ua für die Waren

"Elektrische, Unterrichtsapparate und -instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; elektronisch übertragene Computerprogramme, interaktive und nicht interaktive Computerprogramme auf Magnetplatten, -bändern, CDs, CD-RoMs; aus Erziehung und Bildung, Ausbildung, Berufs- und Karriereberatung, Leistungsbewertung der englischen Sprachkenntnisse und Lernprogramme zur Testvorbereitung; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Forschung und Studien in bezug auf Erziehung, Unterricht, Erziehungsmethoden, Bildungstests und Test-Prüfungstheorie; Bereitstellen von Informationen und Unterstützung via Computer und Telefon für Benutzer von computergestützten Ausbildungsprogrammen; Entwicklung von Tests"

eingetragenen Gemeinschaftsmarke 91 801 siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß den Widerspruch zurückgewiesen. Zwischen den Zeichen bestehe mangels ausreichender Zeichenähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Die in beiden Zeichen auftauchende Buchstabengruppe ETS präge das angegriffene Zeichen nicht, zumal diese Buchstabengruppe als Abkürzung für "European Telecommunication Standard" kennzeichnungsschwach sei.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Eine Begründung ist nicht zu den Akten gelangt.

Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme eingereicht.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch ohne Erfolg. Die Verwechslungsgefahr als Rechtsbegriff ist unter Berücksichtigung aller hierfür maßgebenden, zueinander in Wechselbeziehung stehenden Umstände zu würdigen, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren bzw Dienstleistungen und der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken. Danach gilt:

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruht in erster Linie auf ihrer Bildwirkung, da, wie die Markenstelle zu Recht dargelegt hat, die Buchstabengruppe selbst, insbesondere für Telekommunikation und die hierauf bezogenen Apparate und Geräte, ein beschreibendes Kürzel darstellt.

Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen betreffen auch den Identitätsbereich.

Den unter diesen Umständen zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen Zeichenabstand hält die angegriffene Marke ein. Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden davon ausgeht, dass der Schutzumfang der Widerspruchsmarke nicht allein auf die Bildwirkung beschränkt ist, sondern sich auch in gewissem Umfang auf die Buchstabengruppe ETS bezieht, so greift die angegriffene Marke in diesen Schutzbereich nicht ein. Sie ist ein geschlossenes Kunstwort, beidem nicht ohne weiteres ein Teil herausgebrochen werden kann, ohne das Wort letztlich zu zerstören. Auch wenn NET als Abkürzung für Netzwerk jedenfalls bei einem Teil der beanspruchten Waren eine beschreibende Bedeutung hat, so ist dieser beschreibende Sinn in Verbindung mit der Abkürzung ETS nicht völlig zu vernachlässigen, sondern gibt dem Gesamtzeichen eine bestimmte Eigenprägung. Insbesondere ist hier für eine Abspaltung (vgl hierzu Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl. § 9 Rdn 444 ff) von NET kein Raum. Auch kommt dem Wortteil ETS innerhalb des geschlossenen Wortes eine das Gesamtzeichen allein prägende Bedeutung nicht zu, zumal die Prägetheorie sich auf Mehrwortzeichen bezieht und frühere Formulierungen des Bundesgerichtshofs, in denen er auch innerhalb geschlossener Wörter für einzelne Wortteile den Begriff prägend gebraucht hat (GRUR 1998, 924 Salvent/Salventerol), in späteren Entscheidungen nicht mehr verwendet wurden.

Auf die nähere Begründung des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen. Die Widersprechende hat auch nicht erkennen lassen, in welchen Punkten sie die Entscheidung der Markenstelle als unrichtig ansieht.

Zu einer Kostenauferlegung bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1 http://agora/bpatgkollision/docs/30W(pat)190-02.2.3.gif






BPatG:
Beschluss v. 10.03.2004
Az: 30 W (pat) 190/02


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