Landgericht Dortmund:
Beschluss vom 5. Februar 2003
Aktenzeichen: 9 T 67/03

(LG Dortmund: Beschluss v. 05.02.2003, Az.: 9 T 67/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Dortmund hat in der Entscheidung vom 5. Februar 2003, Aktenzeichen 9 T 67/03, die Beschwerde zurückgewiesen. Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin keine weiteren Kosten erstattet verlangen kann, als diejenigen, die ihr bereits durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannt wurden. Dabei handelt es sich um bestimmte Gebühren, Auslagen und Fahrtkosten, die für die Wahrnehmung von Terminen angefallen sind. Die Klägerin kann jedoch keine Erstattung für den Termin am 13.04.2000 verlangen, da ihr Prozessvertreter nicht erschienen ist und die Niederschrift über die Verhandlung vollen Beweis erbringt. Auch den Termin am 14.10.1999 hat die Klägervertreterin nicht wahrgenommen und ist erst nachträglich eingetroffen. Die dadurch entstandenen Kosten müssen von der Beklagten nicht erstattet werden, da sie nur für notwendige Auslagen aufzukommen hat. Fotokopien, die die Klägerin zur Gerichtsakte gereicht hat, gehören zu den allgemeinen Geschäftskosten und werden daher nicht erstattet. Es wurde festgestellt, dass die Vergütung nach frühem Recht zu berechnen ist. Die Nebenentscheidungen beruhen auf verschiedenen §en des Zivilprozessgesetzes und des Gerichtskostengesetzes. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Dortmund: Beschluss v. 05.02.2003, Az: 9 T 67/03


Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin

nach einem Gegenstandswert bis zu 300,00 €

auferlegt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin kann keine weiteren Kosten erstattet verlangen

als diejenigen, die ihr durch den angefochtenen

Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannt wurden. Dabei

handelt es sich um drei Gebühren in Höhe von jeweils

130,00 DM, 60,50 DM Auslagen, 60,00 DM Abwesenheitsgeld

für die Wahrnehmung der Termine vom 02.03.2000 und

01.02.2001 sowie 72,80 DM (2 x 70 km/h x 0,52 DM)

Fahrtkosten, die zwecks Wahrnehmung der beiden Termine

aufgewendet wurden. Insgesamt ergibt sich damit einschließlich

Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von

345,95 €, zu dem noch die Gerichtskosten in Höhe von

943,75 € kommen.

Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten für die Wahrnehmung

von Terminen am 14.10.1999 und 13.04.2000 sind nicht zu

erstatten, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin

diese Termine nicht wahrgenommen hat. Bei dem Termin am

13.04.2000 handelte es sich um einen Verkündungstermin,

zu dem ausweislich der Sitzungsniederschrift niemand

erschienen war. Die Niederschrift über die Verhandlung

erbringt insoweit vollen Beweis.

Auch den Termin vom 14.10.1999 hat die Klägervertreterin

nicht wahrgenommen. Sie ist erst nachträglich bei

Gericht erschienen. Dass sie möglicherweise durch höhere

Gewalt gehindert war, den Termin wahrzunehmen, ist

nicht der Beklagten anzulasten, die nur für notwendige

Auslagen aufzukommen hat.

Soweit die Klägerin Fotokopien zur Gerichtsakte gereicht

hat, ist festzustellen, dass die dadurch verursachten

Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, weil

sie gefertigt wurden, um an sich notwendigen Sachvortrag

zu ersetzen. Eine Erstattung findet daher nicht

statt.

Dass die Vergütung nach früherem Recht zu berechnen

ist, ergibt sich aus § 134 BRAGO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,

12 GKG, 3 ZPO.






LG Dortmund:
Beschluss v. 05.02.2003
Az: 9 T 67/03


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