Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 10. Oktober 2006
Aktenzeichen: X ZR 133/05

(BGH: Beschluss v. 10.10.2006, Az.: X ZR 133/05)

Tenor

Der G. Patentrecherchen, wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfah- rens X ZR 133/05 gewährt mit Ausnahme der zu den Akten des Bundespatentgerichts gereichten Kopie des Urteils des Landgerichts Düsseldorf im parallelen Verletzungsprozess (NiA Hülle Bl. 52).

Gründe

Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschränkung zu entsprechen.

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei. Es bedarf in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (Sen.Beschl. v. 17.10.2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV). Der Gewährung von Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahrens steht daher nicht entgegen, dass der Antragsteller seinen Auftraggeber nicht benannt hat.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, der Gewährung der Akteneinsicht "für jedermann" stehe mit Rücksicht auf ein laufendes Ausschreibungsverfahren eines namhaften Automobilherstellers ihr berechtigtes Interesse entgegen, Wettbewerbern Inhalt und Ausgang des parallelen Verletzungsprozesses nicht bekannt werden zu lassen, damit diese die Kenntnisse aus diesem Verfahren nicht benutzen können, um sich in dem Ausschreibungsverfahren einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, steht der Umstand, dass ein Verletzungsverfahren geführt wird, der Gewährung von Akteneinsicht nicht schlechthin entgegen. Hinweise auf ein laufendes Verletzungsverfahren sowie Kopien von Aktenteilen eines Verletzungsprozesses, die von den Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht worden sind, unterliegen grundsätzlich der freien Akteneinsicht. Allerdings kann der Nichtigkeitskläger ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zum Schutzumfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden (vgl. Benkard/Schäfers, PatG u. GebrMG, 10. Aufl., § 99 PatG Rdn. 18; Busse/Schuster/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 99 PatG Rdn. 38 jeweils m.w.N.). Angesichts der von der Klägerin dargelegten Umstände kann ihrem Interesse, die Kopie des zu den Akten gereichten Urteils im parallelen Verletzungsprozess von der Akteneinsicht auszunehmen, um dessen Verwendung seitens ihrer Wettbewerber nicht ausgesetzt zu sein, die Berechtigung nicht abgesprochen werden. Demgegenüber ist das weitere Begehren der Klägerin, vor der Durchführung der Akteneinsicht sämtliche Hinweise auf das Verletzungsverfahren zu "tilgen", zu unbestimmt. Es lässt nicht erkennen, welche konkreten Aktenteile aus welchen Gründen von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen.

Scharen Asendorf Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 06.04.2005 - 4 Ni 12/04 (EU) -






BGH:
Beschluss v. 10.10.2006
Az: X ZR 133/05


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