Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. August 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 128/00

(BPatG: Beschluss v. 21.08.2001, Az.: 27 W (pat) 128/00)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Beschwerde des Mandanten wurde stattgegeben und der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. November 1999 aufgehoben. In der Inhaltsangabe wird erklärt, dass die Anmeldung des Wortes "MODELMART" als Marke für "Computerprogramme für Speicher- und Verwaltungsmodelle für den gleichzeitigen Zugriff durch mehrere Benutzer, und Handbücher, die als Einheit damit verkauft werden" geschützt werden sollte. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hatte die Anmeldung jedoch zurückgewiesen, da es sich um eine nicht unterscheidungskräftige sowie beschreibende und freizuhaltende Angabe handele. Die englischen Wörter "model" und "mart" seien bereits bekannt und in deutscher Sprache verständlich. Das Wort "MODELMART" weise lediglich darauf hin, dass es sich um Programme handle, die es "ermöglichen, auf einem Markt Datenmodelle auszuwählen". Die Mitbewerber hätten ein Interesse daran, diese Wortkombination frei verwenden zu können. Die Anmelderin hat daraufhin Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass das angemeldete Wort schutzfähig sei. Die Bedeutung des Begriffs "model" sei nicht eindeutig und der Begriff "mart" sei nicht so geläufig wie "market". Zudem sei die Marke in anderen Ländern registriert. Das Bundespatentgericht gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss der Markenstelle auf. Es wurde festgestellt, dass das angemeldete Wort für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei und Unterscheidungskraft aufweise. Auch die Verwendung des Begriffs "mart" spreche gegen eine reine Sachangabe. Es wurde darauf verwiesen, dass ähnlich gebildete Marken bereits eingetragen wurden. Daher wurde der Beschwerde stattgegeben.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 21.08.2001, Az: 27 W (pat) 128/00


Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. November 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Das Wort "MODELMART" soll als Marke für "Computerprogramme für Speicher- und Verwaltungsmodelle für den gleichzeitigen Zugriff durch mehrere Benutzer, und Handbücher, die als Einheit damit verkauft werden" geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen, weil es sich um eine nicht unterscheidungskräftige sowie beschreibende und freizuhaltende Angabe handele. Zur Begründung ist ausgeführt, daß zwar das angemeldete Wort bislang nicht feststellbar sei; es setze sich jedoch aus beschreibenden Angaben zusammen, die auch in ihrer Gesamtheit wiederum einen beschreibenden Begriff ergäben. Das englische Wort "model" ("Modell") habe bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden, während "mart" eine ältere Bezeichnung für "market" sei und "Markt" bedeute. Die sprachüblich gebildete und ohne weiteres verständliche Wortkombination "MODELMART" weise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich darauf hin, daß es sich um Programme handele, die es "ermöglichen, (wie) auf einem Markt (Daten-)Modelle auszuwählen". Somit eigne sich diese Wortzusammenstellung als glatt beschreibender Sachhinweis, an dessen freier Verwendbarkeit die Mitbewerber ein erhebliches Interesse hätten. Einem solchen Sachhinweis fehle darüber hinaus auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist das angemeldete Wort schutzfähig. Schon der Ausgangspunkt der Markenstelle sei bedenklich, weil einerseits der englische Begriff "model" mehrere Bedeutungen habe, andererseits der (altertümliche) Begriff "mart" dem Verkehr keineswegs so geläufig sei, wie das aktuellere englische Wort "market", so daß schon von daher ein klarer Bedeutungsgehalt des Anmeldewortes nicht gegeben sei. Die von der Markenstelle vorgenommene Deutung liege deshalb für den Verkehr nicht nahe. Gegen ein Freihaltungsbedürfnis spreche ferner ganz klar der Umstand, daß die Anmeldemarke in verschiedenen Ländern (darunter englischsprachige, nämlich die Vereinigten Staaten und Großbritannien) registriert sei. Mangels eines eindeutigen sachbezogenen Gehalts komme der Anmeldemarke auch hinreichende Unterscheidungskraft zu. Die Anmelderin verweist wiederholt auf ihrer Ansicht nach vergleichbare deutsche Eintragungen (Wortzusammensetzungen mit "Model-" bzw "-mart" und weiteren beschreibenden Angaben) sowie (ua) insbesondere auf zwei Entscheidungen des Bundespatentgerichts ("Expo Mart" und "Modelstore"), die zu ihren Gunsten sprechen sollen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde mußte in der Sache Erfolg haben, da die Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG der Eintragung des angemeldeten Wortes nicht entgegenstehen.

Zunächst ist davon auszugehen, daß das englische Wort "model" durchaus mehrere unterschiedliche Bedeutungen haben kann und der Begriff "mart" weder im Englischen noch gar in der deutschen Sprache ein geläufiger Ausdruck für "Markt" ist (vgl zB Schöffler/Weis, Handwörterbuch Englisch-Deutsch, unter den entsprechenden Stichworten). Selbst wenn man aber die entsprechende Kenntnis des Publikums voraussetzt und davon ausgeht, daß beachtliche Teile davon in der Anmeldemarke die Bedeutung "Modellmarkt" erkennen, sagt dies zunächst gar nichts gegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke aus. Im Deutschen wird nämlich hierin in erster Linie ein Verkaufsort von "Modellen" gesehen werden, dh von verkleinerten Nachbildungen zB von Gebäuden, Schiffen, Flugzeugen, Kraftfahrzeugen usw. In dieser Wortbedeutung wäre "MODELMART" für die konkret beanspruchten Waren offensichtlich nicht beschreibend. Aber auch, wenn man das Anmeldewort als Bezeichnung eines mustergültigen, vorbildlich geführten Marktes versteht, liegt im Hinblick auf die beanspruchten Waren eine bloß sachbezogene Deutung nicht nahe. Insbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme der Markenstelle, die angemeldete Bezeichnung sage lediglich aus, daß es sich bei den so angebotenen Waren um Programme handele, die es "ermöglichen, (wie) auf einem Markt (Daten-)Modelle auszuwählen". Eine solche Deutung liegt - im Hinblick auf gängige Sprach- und Handelsusancen - einerseits sehr fern und würde andererseits wieder zu einem derart unspezifischen Begriffsgehalt führen, daß man kaum von einer konkreten und ohne weiteres verständlichen Sachaussage sprechen kann. Ein Freihaltungsbedürfnis ist deshalb an dem angemeldeten Begriff, der allenfalls - im Hinblick auf die beanspruchten Waren - eine unklare und verschwommene Aussage enthält, nicht zu erkennen; dagegen spricht deutlich auch, daß das Anmeldewort in den Vereinigten Staaten und in Großbritannien, in der Schweiz usw eingetragen ist.

Nach allem kann der Anmeldemarke aber auch nicht eine hinreichende Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Neben den bereits genannten Gründen spricht gerade auch die Verwendung des hierzulande nicht sehr geläufigen Begriffes "mart" in diesem Zusammenhang gegen eine reine Sachangabe. Mit Recht hat die Anmelderin im übrigen bereits während des Verfahrens vor dem Patentamt darauf hingewiesen, daß die Eintragung einer erheblichen Zahl ähnlich gebildeter Marken, bestehend aus einer beschreibenden Angabe und "-mart", auch für die Eintragbarkeit der Anmeldemarke spricht. Im übrigen wird auf die das Wort "MO-DELSTORE" betreffende Senatsentscheidung (27 W (pat) 44/99, veröffentlicht bei PAVIS PROMA) verwiesen.

Der Beschwerde war somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.

Albert Eder Schwarzbr/Pü






BPatG:
Beschluss v. 21.08.2001
Az: 27 W (pat) 128/00


Link zum Urteil:
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