Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 11. Dezember 2000
Aktenzeichen: 17 W 388 + 416/00

(OLG Köln: Beschluss v. 11.12.2000, Az.: 17 W 388 + 416/00)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dadurch mehr als 13.942,50 DM als zu erstattende Prozesskosten der Klägerin gegen die Beklagte festgesetzt worden sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz) und begegnet auch im übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. In der Sache führt das Rechtsmittel in dem nach teilweiser Abhilfe noch zur Entscheidung stehenden Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an den Rechtspfleger des Gerichts des I. Rechtszuges (§ 575 ZPO). Über die Frage, ob die in die Kostenfestsetzung eingestellten Prozesskosten des Klägers über die unangefochten hingenommenen 13.942,50 DM (nämlich die Kosten der Kölner Prozessbevollmächtigten der Klägerin und eine auf den einfachen Satz ermäßigte Gerichtsgebühr) hinaus erstattungsfähig sind, kann nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen entschieden werden.

Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass derjenige, gegen den mehrere rechtlich selbständige, aber gleichartige und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche in gesonderten Prozessen geltend gemacht werden, ohne dass ein besonderes Interesse an einem getrennten Vorgehen erkennbar ist, für den Fall des Unterliegens in den mehreren gegen ihn angestrengten Rechtsstreitigkeiten der klagenden Partei insgesamt nur diejenigen Kosten zu erstatten hat, die bei Verfolgung der Ansprüche in einem einzigen Verfahren zur Entstehung gelangt wären. Auf die in JurBüro 1973, 1092 und Anwaltsblatt 1986, 37 veröffentlichten Senatsbeschlüsse wird verwiesen. Entsprechendes muss gelten, wenn der Gläubiger gegen eine Mehrheit von Personen, die ihm als Gesamtschuldner haften, in mehreren neben- oder nacheinander geführten Rechtsstreitigkeiten vorgeht, obwohl er den ihm gegen die mehreren Gesamtschuldner zustehenden Anspruch in ein und demselben Prozess hätte durchsetzen und diese als Streitgenossen hätte verklagen können, ohne deswegen Rechtsnachteile in Kauf nehmen oder befürchten zu müssen.

Unstreitig ist die Beklagte persönlich haftende Gesellschafterin der Firma C. B. und B. AG & Co. Markt S. B. KG. Unstreitig ist ferner, dass die Klägerin die Ansprüche, die Gegenstand der dem vorangegangenen Rechtsstreit zugrundeliegenden Klage sind, bereits gegen die Kommanditgesellschaft gerichtlich geltend gemacht und darüber in den beim Landgericht Köln unter den AZ. 86 O 53/99 und 86 O 54/99 anhängig gewesenen Urkundenprozessen zwei Vorbehaltsurteile gegen die Kommanditgesellschaft erstritten hat. Nach den §§ 161 Abs. 2, 128 HGB haftet die Beklagte als Komplementärin der Kommanditgesellschaft für deren Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin mit ihrem gesamten Vermögen persönlich. Damit war der Beklagten die Möglichkeit, sich mit anderen Argumenten als die Kommanditgesellschaft gegen die Klage zur Wehr zu setzen und die Rechtsverteidigung auf andere Einwendungen zu stützen als sie von der Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden konnten und im Vorprozess geltend gemacht worden sind, von vornherein verschlossen. Aus welchen Gründen die Klägerin für den Fall einer Zusammenfassung der gegen die Kommanditgesellschaft und die Beklagte erhobenen Einzelklagen in einem einzigen Verfahren mit einer unterschiedlichen Entwicklung der prozessualen Rechtsverfolgung und einer verzögerten Titulierung der ihr gegen die Kommanditgesellschaft und die Beklagte als deren persönlich haftende Gesellschafterin zustehenden Ansprüche hätte rechnen müssen, sind Anhaltspunkte derzeit nicht ersichtlich. Die der Klägerin im vorangegangenen Rechtsstreit entstandenen Kosten können daher nur dann in einem über die mit einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegen die Kommanditgesellschaft und die Beklagte verbundenen Kosten hinausgehenden Umfang als erstattungsfähig anerkannt werden, wenn dem Interesse der Klägerin an einem getrennten Vorgehen gegen die Kommanditgesellschaft und die Beklagte Vorrang vor der Kostenersparnis für den Fall einer Rechtsverfolgung in einem einzigen Verfahren eingeräumt werden müsste. Es wird daher der Frage nachgegangen werden müssen, weshalb die Klägerin davon abgesehen hat, die KG und die Beklagte gemeinsam zu verklagen. Die dazu erforderlichen Feststellungen werden gemäß § 575 ZPO dem Rechtspfleger übertragen, der der Klägerin vorab wird Gelegenheit geben müssen, die Gründe, die sie bewogen haben, in zwei bzw. drei Prozessen gegen die Kommanditgesellschaft und die Beklagte vorzugehen, im einzelnen darzulegen. Als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 ZPO würde dies allerdings nicht angesehen werden können, wenn die Klägerin die Beklagte nur deshalb nicht in den Vorprozess gegen die Kommanditgesellschaft einbezogen haben sollte, weil sie der irrigen Annahme gewesen ist, dass sie auch ohne eine Inanspruchnahme der Beklagten zu ihrem Geld kommen werde; der Umstand, dass die Klägerin die Zahlungsbereitschaft und/oder die Zahlungsfähigkeit der Kommanditgesellschaft unzutreffend eingeschätzt hat, muss bei der Abwägung gegenüber den durch die Führung mehrerer Prozesse verursachten Mehrkosten unter Erstattungsgesichtspunkten zurücktreten. Sollte die neuerliche Prüfung des Kostenerstattungsbegehrens der Klägerin ergeben, dass sie ohne eine Gefährdung ihrer Prozessaussichten in einem einheitlichen Verfahren gegen die Kommanditgesellschaft und die Beklagte hätte vorgehen können, dann würde der Beschwerde ein Erfolg nicht versagt werden können. Denn wenn die Klägerin gegen die Beklagte und die KG in einem einzigen Verfahren vorgegangen wäre, hätte sie die Gerichts- und Anwaltskosten nur einmal aufwenden müssen, während auf Seiten der Beklagten und der KG an Mehrkosten lediglich der Mehrvertretungszuschlag des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO angefallen wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Rechtspfleger vorbehalten, weil sich der Ausgang des Verfahrens derzeit noch nicht übersehen lässt.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30. November 2000 gegen den Teilabhilfebeschluss des Rechtspflegers vom 9. November 2000 ist gegenstandslos, weil sie sich lediglich als eine Wiederholung des mit der sofortigen Beschwerde vom 7. April/31. Juli 2000 verfolgten Rechtsschutzbegehrens darstellt. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Klägerin mit dem unter dem 30. November 2000 einelegten Rechtsmittel lediglich die Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht sichergestellt wissen wollte.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit bis zum 9. November 2000 auf 16.499,30 DM,

für die Zeit danach auf 12.081,30 DM.






OLG Köln:
Beschluss v. 11.12.2000
Az: 17 W 388 + 416/00


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