Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 9. August 2005
Aktenzeichen: 6 K 2566/02

(VG Köln: Beschluss v. 09.08.2005, Az.: 6 K 2566/02)

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Die Kostenbeamtin hat den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 8. November 2004 auf Festsetzung von Fahrtkosten in Höhe von 94,50 EUR zur Wahrnehmung des Termin am 12. August 2004 im Rahmen der PKH-Vergütung zu Recht mit Beschluss vom 24. Juni 2005 abgelehnt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen hat auch im Erinnerungsverfahren nicht nachgewiesen, dass ihm zur Wahrnehmung des genannten Termins Fahrtkosten in dieser Höhe tatsächlich entstanden sind.

1. Gemäß §§ 60, 61 RVG, 28 Abs. 2 Nr. 2, 121 ff., 128 BRAGO sind dem Rechtsanwalt für Geschäftsreisen bei Benutzung anderer Verkehrsmittel (hier: Bahn) nur die in dem Verfahren tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zu erstatten, soweit sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Partei erforderlich waren. Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen scheitert schon daran, dass ihm tatsächlich für die Bahnfahrt von Freiburg nach Köln zur Wahrnehmung des Termins am 12. August 2004 überhaupt keine Kosten entstanden sind, da er sich nach seinen eigenen Angaben im Besitz einer BahnCard 100 befand und er mit dieser Netzkarte die Zugverbindung am 12. August 2004 kostenfrei nutzen konnte.

2. Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen daher auch vorstellt, dass die Kosten seiner (privaten) BahnCard 100 - wie auch immer - "anteilig" auf das vorliegende Verfahren umgelegt werden, indem fiktiv die Kosten einer mit einer BahnCard 25 (94,50 Euro, Antrag vom 8. November 2004) bzw. zumindest die einer mit einer BahnCard 50 (Schriftsatz vom 4. August 2005) erworbenen Bahnfahrkarte angesetzt oder die Kosten jedenfalls anderweitig geschätzt werden (75.- Euro, Erinnerung vom 13. Juli 2005), besteht kein entsprechender Anspruch auf Kostenerstattung.

a. Es bestehen bereits grundlegende Bedenken, ob Fahrtkosten bei Benutzung einer BahnCard 100 überhaupt "anteilig" zu erstatten sind. Rechtsprechung und Kommentarliteratur gehen für die BahnCard 25 bzw. BahnCard 50 übereinstimmend davon aus, dass die Kosten für diese BahnCards als allgemeine Geschäftskosten auch nicht anteilig erstattungsfähig sind.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Oktober 1999 - 6 W 48/99- JurBüro 2000, 145; OLG Celle, Beschluss vom 31. August 2004 - 8 W 271/04-, MDR 2004, 1445; Madert, in: Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. 2002, § 28, Rdnr. 20.

Diese Erwägungen können zwar nicht ohne weiteres auf die BahnCard 100 übertragen werden, da die BahnCard 100 nicht zum Kauf ermäßigter Bahnticktes berechtigt, sondern die Funktion einer (Jahres-) Netzkarte hat, die zur beliebig häufigen Nutzung praktisch aller Züge berechtigt. Dafür, dass auch die Anschaffungskosten einer BahnCard 100 insgesamt als allgemeine Geschäftskosten zu bewerten sind, spricht aber schon, dass mit der Anschaffung einer BahnCard 100 im Voraus pauschale Nutzungsmöglichkeiten der Bahn für ein Jahr erworben werden, die bei der aktuellen Mobility BahnCard 100 etwa auch die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (City-Ticket) in über 60 Städten umfassen, die vom Inhaber jederzeit und umfassend geschäftlich wie privat in Anspruch genommen werden können. Die Kosten für diese pauschale Nutzung im geschäftlichen wie privaten Bereich lassen sich - wie schon das vorliegende Verfahren exemplarisch zeigt - mit praktikablem Aufwand für den Kostenbeamten im Rahmen der Kostenfestsetzung nach §§ 28 Abs. 2 Nr. 2, 121 ff. BRAGO nicht aufteilen und entziehen sich daher einer - auch anteiligen - Kostenerstattung. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die "anteilige" Erstattung im Einzelfall auch für die Landeskasse "günstiger" als die Erstattung von Einzelfahrscheinen sein könnte. Dem steht jedoch der gewichtigere Gesichtspunkt der Kostentransparenz und Praktikabilität in jedem Festsetzungsverfahren entgegen.

b. Jedenfalls hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen nicht glaubhaft gemacht, dass ihm "anteilig" Fahrtkosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind. Auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Juli 2005 hat er erklärt, es sei ihm nicht möglich, eine Aufstellung aller Zugfahrten vorzulegen, die er im Monat August 2004 unter Einsatz seiner BahnCard 100 zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine bzw. aus sonstigen Gründen einschließlich aus privater Veranlassung gemacht hat. Eine solche Aufschlüsselung und lückenlose Dokumentation aller Fahrten wäre aber Grundvoraussetzung dafür, dass Fahrtkosten überhaupt anteilig angesetzt bzw. geschätzt werden könnten. Auch die übrigen Fragen in der gerichtlichen Verfügung vom 18. Juli 2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen unbeantwortet gelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 61 Abs. 1 S. 1 RVG, 128 Abs. 5 BRAGO.

Das Gericht ist bei der nachstehenden Rechtsmittelbelehrung entsprechend den Überlegungen des 15. Senates des Oberverwaltungsgerichts NRW zu § 72 Nr. 1 GKG n.F.,

Beschluss vom 22. Juli 2005 - 15 E 915/05 -,

davon ausgegangen, dass § 61 Abs. 1 S. 2 RVG vorliegend nicht dazu führt, den erhöhten Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 RVG Anwendung finden zu lassen, sondern dass es nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG bei dem bisherigen Beschwerdewert des § 128 Abs. 4 BRAGO verbleibt.






VG Köln:
Beschluss v. 09.08.2005
Az: 6 K 2566/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/371ec69f67a2/VG-Koeln_Beschluss_vom_9-August-2005_Az_6-K-2566-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share