Oberlandesgericht Nürnberg:
Beschluss vom 23. August 2010
Aktenzeichen: 4 W 468/10

(OLG Nürnberg: Beschluss v. 23.08.2010, Az.: 4 W 468/10)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2009 in der Fassung vom 4. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 647,27 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit der Klage des vorliegenden Rechtsstreits machte die Klägerin gegen die Beklagten eine Hauptforderung in Höhe von 47.222,46 Euro zuzüglich Zinsen sowie vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.641,96 Euro geltend. In der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2009 einigten sich die Parteien vergleichsweise dahin, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch an die Klägerin 38.000,00 Euro, bei Zahlung bis zum 30. September 2009 35.000,00 Euro zahlten, bei Abgeltung aller wechselseitigen streitgegenständlichen Forderungen; die Parteien einigten sich zudem auf eine Kostenquote von 80 % (Beklagte) zu 20 % (Klägerin).

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2009 hat der Kostenbeamte des Landgerichts die von der Beklagtenpartei als Gesamtschuldner an die Klagepartei nach dem Vergleich zu erstattenden Kosten auf 3.020,93 Euro festgesetzt, wobei er die Verfahrensgebühr in voller Höhe angesetzt hat. Hiergegen haben sich zunächst die Beklagten mit einer sofortigen Beschwerde gewandt, in der sie eingewandt haben, dass die Geschäftsgebühr gem. § 15 a RVG anzurechnen sei, weil diese Gebühr in demselben Verfahren geltend gemacht wurde und auch in der Vergleichssumme mitenthalten sei. Nachdem die Klägerin zunächst der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht entgegengetreten ist, hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2010 unter Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr die von den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 2.373,66 Euro festgesetzt. Auf die daraufhin von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Abhilfebeschluss vom 4. März 2010 den ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. November 2009 wieder hergestellt und ihn aufgrund der Beschwerde der Beklagtenseite vom 1. Dezember 2009 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2010 beantragt, die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückzuweisen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2009 ist zulässig (§ 104 Abs. 3, §§ 567 ff. ZPO), sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger von einer Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr abgesehen, weil die Voraussetzungen des § 15 a Abs. 2 RVG nicht vorliegen.

4§ 15 a RVG stellt lediglich die bereits unter § 118 Abs. 2 BRAGO geltende und mit Einführung des RVG nicht geänderte Rechtslage klar, wonach sich die Gebührenanrechnung im Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht auswirkt. Da § 15 a RVG somit keine Gesetzesänderung sondern nur eine vom Gesetzgeber gewollte Klarstellung der geltenden Rechtslage darstellt, gilt diese Vorschrift auch für sog. "Altfälle" (BGH Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZW 175/07, NJW 2010, 1375 ff. = MDR 2010, 471 f).

Eine Anrechnung der in Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG geregelten Geschäftsgebühr findet somit im Kostenfestsetzungsverfahren zugunsten des "dritten" Kostenschuldners nur statt, soweit dieser den Anspruch erfüllt hat, wegen des Anspruch ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden (§ 15 a Abs. 2 RVG).

6Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass keine dieser Alternativen vorliegend erfüllt ist. Auch der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an, wonach eine als Nebenforderung mit der Hauptsacheklage geltend gemachte vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV durch einen Prozessvergleich über die streitgegenständlichen Forderungen mit Abgeltungsklausel nur dann im Sinne des § 15 a Abs. 2 2. Alternative RVG tituliert wird, wenn und soweit die Parteien einenbeziffertenEinzelbetrag als auf die Geschäftsgebühr entfallend vereinbart haben; nicht ausreichend ist, wenn die Parteien zwar die Geschäftsgebühr während der Vergleichsgespräche angesprochen haben, ohne indes hierfür im Vergleich einen bezifferten Betrag anzusetzen (OLG Karlsruhe Beschluss vom 15. April 2010, 13 W 159/09; NJW-Spezial 2010, 379 f.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18. Februar 2010, 2 W 5/2010; JurBüro 2010, 299 f.; OLG Stuttgart Beschluss vom 4. Dezember 2009, 8 W 439/09; FamRZ 2010, 832 f.).

7Da § 15 a Abs. 2 RVG von dem Grundsatz ausgeht, dass sich Gebührenanrechnungen grundsätzlich nicht im Verhältnis zu Dritten auswirken und demzufolge eng auszulegen ist, ist im Hauptsacheverfahren und im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht "dasselbe Verfahren" im Sinne dieser Vorschrift zu sehen (wie hier OLG Stuttgart a. a. O.).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Angesichts der € soweit erkennbar € einheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, liegt kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO vor.






OLG Nürnberg:
Beschluss v. 23.08.2010
Az: 4 W 468/10


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