Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 17. Dezember 1990
Aktenzeichen: 7 UE 1182/84

(Hessischer VGH: Beschluss v. 17.12.1990, Az.: 7 UE 1182/84)

Tatbestand

Nachdem das Bundeskriminalamt dem Kläger unter dem 16. Februar 1981 Angaben über die zu seiner Person gespeicherten Daten gemacht hatte, beantragte er mit Schreiben vom 21. Juni 1982 bei dieser Behörde Auskunft darüber, ob ihn betreffende personenbezogene Daten in im einzelnen bezeichneten "Systemen" enthalten seien; gegebenenfalls sei die Datei zu bezeichnen, in der Daten über ihn geführt würden. Er führte dazu aus, daß er keine Auskunft über den Inhalt der gespeicherten Daten wünsche, denn diesbezüglich sei bereits ein Verwaltungsstreitverfahren -- mit dem Ziel der Konkretisierung der unter dem 16. Februar 1981 gemachten Angaben -- anhängig (VG Wiesbaden IV/1 E 6/82 = 7 UE 1181/84 im Berufungsverfahren).

Mit Bescheid vom 24. September 1982 teilte das Bundeskriminalamt dem Kläger mit, ihm sei mit Schreiben vom 16. Februar 1981 Auskunft über die ihn betreffenden beim Bundeskriminalamt vorhandenen Informationen erteilt worden. Eine weitergehende Auskunft könne aus grundsätzlichen Erwägungen nicht erteilt werden.

Mit Schriftsatz vom 27. September 1982, der bei Gericht am 28. September 1982 einging, hat der Kläger, dem bis zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 24. September 1982 noch nicht zugegangen war, Untätigkeitsklage erhoben.

Am 7. Oktober 1982 legte er gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den das Bundeskriminalamt mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 1982 zurückwies. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, daß weder nach dem Bundesdatenschutzgesetz noch nach den KpS-Richtlinien ein Anspruch dahingehend bestehe, die Bezeichnung der Datei, in der die Daten gespeichert würden, zu erfahren. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs sei auf die zu einer Person gespeicherten Daten abzustellen, d. h. auf Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse des Auskunftssuchenden. Selbst bei weitester Definition des Begriffs der personenbezogenen Daten falle darunter nicht die Bezeichnung einer Datei, in der die Daten gespeichert seien.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 6. Januar 1983, mit dem er die zuvor erhobene Untätigkeitsklage umstellte.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und machte geltend, die als Verpflichtungsklage fortgeführte Untätigkeitsklage sei unbegründet.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 12. April 1983 als unbegründet ab. Zur Begründung nahm es im wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 1982 Bezug.

Gegen dieses ihm am 13. Mai 1983 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. Mai 1983 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholte und vertiefte.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens hob das Bundeskriminalamt den angegriffenen Bescheid auf und teilte dem Kläger mit, in welchen Dateien ihn betreffende Daten gespeichert sind.

Daraufhin haben die Beteiligten übereinstimmend das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO das Verfahren einzustellen und auszusprechen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten in der im Tenor zum Ausdruck kommenden Weise aufzuteilen. Es erscheint zwar im Hinblick auf weitere auf Auskunftserteilung durch die Beklagte gerichtete Klagen des Klägers (vgl. insbesondere das Verfahren 7 UE 1181/84) nicht ganz zweifelsfrei, ob im vorliegenden Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis bestand. Dies bedarf aber nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr der abschließenden Klärung.

Geht man im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers zum Gegenstand der fraglichen Verfahren von der Zulässigkeit der Klage aus, so wäre der Senat im Falle einer Fortsetzung des Verfahrens voraussichtlich zu dem Ergebnis gekommen, daß der angegriffene Bescheid keinen Bestand haben kann. Ohne daß es hier einer abschließenden Entscheidung bedarf, spricht nämlich nach Auffassung des Senats viel dafür, daß zu den zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten, über die nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten bei der Datenverarbeitung (Bundesdatenschutzgesetz -- BDSG -- vom 27. Januar 1977, BGBl. I S. 201, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) auf Antrag Auskunft zu erteilen ist, grundsätzlich die Bezeichnungen der jeweiligen Dateien gehören (vgl. auch die Ausführungen von Dammann zu den sogenannten Dateiüberschriften in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, BDSG, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 19, § 2 Rdnr. 82). Zwar liegt die Auskunftserteilung über gespeicherte personenbezogene Daten im Ermessen des Bundeskriminalamts (vgl. §§ 13 Abs. 2, 12 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Der angegriffene Bescheid wäre jedoch voraussichtlich deshalb zu beanstanden gewesen, weil die Beklagte die Frage der Auskunftserteilung über die fraglichen Dateien nicht in ihre Ermessensbetätigung aufgenommen und eine entsprechende Auskunft aus Rechtsgründen abgelehnt hat.

Aus den Dateibezeichnungen ergeben sich in der Regel -- teilweise in Verbindung mit insoweit geltenden Regelungen -- die Selektionskriterien für die Aufnahme in die Datei. Diese enthalten grundsätzlich auch Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Betroffenen im Sinne des § 2 Abs. 1 BDSG. So folgt aus der Speicherung von Daten im KAN (Kriminalaktennachweis), daß es um schwere oder überregional bedeutsame Straftaten geht (vgl. Gerster, DVR 12 <1983>, S. 19, 48 f.). Für den Willen des Gesetzgebers, auch derartige Angaben -- unabhängig davon, ob sie physisch an der Datei angebracht sind -- in den Begriff der personenbezogenen Daten einzubeziehen, spricht zunächst die Definition des Dateibegriffs, nach der es ausreicht, daß eine Sammlung von Daten "nach bestimmten Merkmalen erfaßt" wird (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 BDSG). Das "Erfassen" wurde aufgrund eines Hinweises des Deutschen Normenausschusses in das Gesetz eingefügt, daß "Angaben nicht nur durch ihren Inhalt, sondern auch aus dem Zusammenhang, in dem sie erfaßt sind, Informationen vermitteln können" (abgedruckt in ÖVD 1974, 376). Dadurch kam die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck, daß auch Erfassungskriterien, die sich nicht im Inhalt der gespeicherten Daten niederschlagen, als Teile der Datei aufzufassen und daher zu schützen sind (vgl. Dammann, a.a.O., § 2 Rdnr. 183). Für eine solche Auslegung spricht auch die Vorschrift des § 24 Abs. 2 Satz 2 BDSG, die die Übermittlung über die Verbindung des Betroffenen zur jeweiligen speichernden Stelle hinausgehender Selektionskriterien, die in dem in der Vorschrift enthaltenen Katalog nicht aufgeführt sind, untersagt (vgl. dazu Simitis in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, BDSG § 24 Rdnr. 71 f.).

Schließlich steht das hier befürwortete Ergebnis auch im Einklang mit dem Zweck des § 13 BDSG. Der in dieser Vorschrift garantierte Auskunftsanspruch folgt aus dem durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1, 41 ff.). Mit diesem Recht wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann bei welcher Gelegenheit über sie weiß (BVerfG, a.a.O., S. 43). Die Datenverarbeitung soll also grundsätzlich für den Betroffenen transparent sein. Diese Zielsetzung spricht dafür, unter den Begriff der zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten auch die Dateibezeichnungen zu fassen.

Nach allem dürfte der angegriffene Bescheid rechtswidrig gewesen sein. Da allerdings keine Anhaltspunkte für eine "Ermessensreduzierung auf Null" bestanden, wäre nur eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung und nicht die beantragte Verpflichtung zur Auskunftserteilung in Betracht gekommen.






Hessischer VGH:
Beschluss v. 17.12.1990
Az: 7 UE 1182/84


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