Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Januar 2002
Aktenzeichen: 5 W (pat) 434/00

(BPatG: Beschluss v. 16.01.2002, Az.: 5 W (pat) 434/00)

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 16. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

I Der Antragsgegner ist Inhaber des am 9. Dezember 1998 angemeldeten und am 8. April 1999 mit der Bezeichnung "Klasse für eine objektorientierte Programmsprache" in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 298 21 775. Die Verlängerungsgebühr bis zum Jahr 2004 ist entrichtet.

Der Eintragung liegen 13 Schutzansprüche zugrunde. Sie umfassen drei Gruppen von Schutzansprüchen; sie sind auf eine Klasse (Schutzansprüche 1, 2 und 3), eine Programmbibliothek (Schutzansprüche 4, 8, 9 und 10) und ein Computersystem (Schutzansprüche 5, 6, 7, 11, 12 und 13) gerichtet.

Der auf eine Klasse gerichtete Anspruch 1 lautet:

1. Klasse zur Verwendung in einem Programmiersystem für objektorientierte Programmierung zur Erzeugung eines auf einem Computersystem lauffähigen Computerprogramms, wobei die Klasse so ausgebildet ist, daß Objekte erzeugbar und Operationen mit den erzeugten Objekten durchführbar sind, und daß wenigstens ein Signaturcode erzeugbar ist, wobei die Klasse ferner so ausgebildet ist, daß bei der Verwendung eines Objekts und/oder bei der Verarbeitung eines Objekts mit einer Operation durch das Computerprogramm wenigstens ein Speicherbereich des Computersystems mit dem Signaturcode versehbar ist.

Die auf eine Programmbibliothek gerichteten Ansprüche 4 und 8 lauten:

4. Programmbibliothek, hergestellt unter Verwendung einer Klasse nach einem der vorhergehenden Ansprüche.

8. Programmbibliothek zur Verwendung in einem Programmiersystem zur Erzeugung eines auf einem Computersystem lauffähigen Computerprogramms, wobei die Programmbibliothek Unterprogramme mit Datenschnittstellen aufweist, die jeweils so ausgebildet sind, daß Operationen mit den an den Datenschnittstellen übergebenen Daten durchführbar sind und daß wenigstens ein Signaturcode erzeugbar ist, wobei die Programmbibliothek ferner so ausgebildet ist, daß bei der Verwendung wenigstens eines Unterprogramms und/oder bei der Verarbeitung von Daten mit einem Unterprogramm durch das Computerprogramm wenigstens ein Speicherbereich des Computersystems mit dem Signaturcode versehbar ist.

Die auf ein Computersystem gerichteten Ansprüche 5 und 11 lauten:

5. Computersystem mit wenigstens einem Speicherbereich und einem vom Computersystem verarbeitbaren Computerprogramm, wobei das Computerprogramm unter Verwendung einer Klasse nach einem der Ansprüche 1 bis 3 hergestellt ist.

11. Computersystem mit einem Speicherbereich und einem vom Computersystem verarbeitbaren Computerprogramm, wobei das Computerprogramm unter Verwendung einer Programmbibliothek nach einem der Ansprüche 8 bis 10 hergestellt ist.

Bezüglich der übrigen Ansprüche wird auf die Gebrauchsmusterunterlagen verwiesen.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 12. April 1999 beim Deutschen Patentamt- und Markenamt beantragt, das Gebrauchsmuster zu löschen. Er hat mangelnde Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) geltend gemacht und besonders auf den Schutzausschluß von Programmen (§ 1 Abs 2 Nr 3 GebrMG) verwiesen.

Der Antragsgegner hat der beantragten Löschung widersprochen.

Mit Beschluß vom 16. August 2000 hat die Gebrauchsmusterabteilung I dem Löschungsantrag stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt, daß in der Klasse ein Computerprogramm zu sehen sei, was nichts anderes sei als eine mögliche Darstellungsform von Verfahren, welche vom Gebrauchsmusterschutz gesetzlich ausgeschlossen seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:

Nach der Lehre des vorliegenden Gebrauchsmusters solle es ermöglicht werden, nachträglich zu erkennen, ob ein Objekt (Teilprogramm) aus der Klasse erzeugt wurde. An einer versteckten Stelle werde eine Signatur hinterlegt, die dies erkennen lasse. Eine derartige Klasse sei im Sinne des Gebrauchsmusterrechts ein Erzeugnis und kein Verfahren. Auf den zeitlichen Ablauf der angegebenen Maßnahmen komme es nicht an, vielmehr gäben sie dem Fachmann die Anweisung, wie die entsprechende Klasse zu programmieren sei, um dem Objekt die gewünschte Eigenschaft weiterzugeben. Dies sei aber mit einer Schablone zu vergleichen.

Es handele sich auch um eine technische Lehre. Die Klasse sei so ausgebildet, daß ein Compiler die Überprüfung automatisch durchführen könne. Eine Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit sei nicht notwendig.

Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Der Antragssteller beantragt (sinngemäß), die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend, daß die Gegenstände der unabhängigen Schutzansprüche nicht gebrauchsmusterfähig seien, weil es sich dabei um Programme oder Programmteile handele. Eine Klasse sei eine Datentypsdefinition für Computerprogramme, die mit bestimmten Programmbefehlen vorgenommen werde. Somit sei die Definition einer Klasse ein Teil eines Programmes. Eine Programmbibliothek sei eine Sammlung von Unterprogrammen für ein Computersystem. Es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, eine Programmsammlung durch ein Gebrauchsmuster zu schützen, deren einzelne Teile nicht schutzfähig seien. Die Gegenstände der auf ein Computersystem gerichteten Ansprüche beruhten im übrigen nicht auf einem erfinderischen Schritt, weil es sich bei den Maßnahmen, soweit sie technischer Natur seien, lediglich um fachübliche Maßnahmen handele.

II Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist gegeben. Denn die unter Schutz gestellte Lehre ist keine technische Erfindung (§ 1 GebrMG).

1. Die Schutzfähigkeit des Gegenstandes der auf eine Klasse bzw eine Programmbibliothek gerichteten Schutzansprüche scheitert allerdings nicht schon an dem Schutzausschließungsgrund des § 2 Nr 3 GebrMG, der Verfahren vom Gebrauchsmusterschutz fernhält. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Antragsgegners, der geltend macht, daß es sich bei den funktionellen Merkmalen der Schutzansprüche 1 und 8 entsprechend der Praxis der Fachsprache um Angaben handelt, die die jeweiligen Teile des Gegenstandes durch die Angabe der bezweckten oder erzielten Wirkung oder Eigenschaft statt durch strukturelle Merkmale definieren. Dies gilt sowohl für die Zweckangabe, die die unter Schutz gestellte Klasse bzw die Programmbibliothek als zur Verwendung in einem näher bezeichneten Programmiersystem bestimmt spezifiziert, als auch für die Wirkungsangaben, die die nähere Ausbildung der Klasse bzw Unterprogramme hinsichtlich der Erzeugbarkeit bestimmter Objekte bzw wenigstens eines Signaturcodes sowie der Versehbarkeit wenigstens eines Speicherbereichs mit dem Signaturcode betreffen. Der Datenverarbeitungsfachmann - hier der Informatiker, der sich mit der Theorie des Programmierens, welches dann als Hilfsmittel für Anwendungsprogrammierer Einsatz findet, befaßt - erhält durch diese Angaben Auskunft darüber, welche Eigenschaften dem Gegenstand zukommen, die erforderlich sind, um die genannten Wirkungen zu erzielen. Ein zeitlicher Ablauf kommt erst dann zum Tragen, wenn mit der Klasse ein Objekt erzeugt wird, wenn also die Klasse verwendet wird.

Die Auffassung, daß eine Klasse keinen - durch die Aufeinanderfolge von Verfahrensschritten definierten - zeitlichen Verfahrensablauf beschreibt, sondern ein - der Bindung an eine zeitliche Abfolge enthobenes - Ordnungsschema ist, das Eigenschaften von spezifischen Elementen, den Objekten, vorgibt, wird durch die einschlägige Literatur gestützt. So ist im "Computer Fachlexikon", Ausgabe 2000, Microsoft Press zum Stichwort "Klasse" ausgeführt: "In der objektorientierten Programmierung eine verallgemeinernde Kategorie, die eine Gruppe spezifischer Elemente - die sog. Objekte - beschreibt, welche innerhalb der jeweiligen Kategorie existieren können. Mit Hilfe von Klassen werden in einem Programm eine Menge von Attributen oder eine Menge von Diensten (Aktionen, die anderen Teilen des Programms zur Verfügung stehen) definiert, die für jedes Mitglied (Objekt) einer bestimmten Klasse charakteristisch sind. Programmklassen sind vom Konzept her vergleichbar mit Kategorien, die häufig dazu verwendet werden, Informationen einzuordnen - z.B. die Einteilung der Welt in Tiere, Pflanzen und Mineralien. Derartige Kategorien definieren in Analogie zu den in der Programmierung verwendeten Klassen sowohl die enthaltenen Objekttypen als auch deren Verhaltensweisen."

Wie diese Definition zeigt, läßt sich eine Klasse im vorliegenden Zusammenhang als ein Ordnungsschema für Objekte nach Art einer geistigen Schablone verstehen, das die Typen und Verhaltensweisen der Objekte in allgemeiner - nicht sequentieller, sondern gleichsam statischer Erscheinungsweise - Form vorgibt.

2. Dieses gedankliche Konzept, das im Vordergrund des Anspruchs 1 steht, ist aber keine technische Erfindung, derer es nach § 1 GebrMG bedürfte.

Als Abgrenzungskriterium, das die Feststellung des erforderlichen technischen Charakters einer Lehre für ein Programm für DV-Anlagen erlaubt, wird in der Rechtsprechung die Notwendigkeit technischer Überlegungen zur Bereitstellung der unter Schutz gestellten Lehre anerkannt (vgl BGH BlPMZ 2000, 273, 275 mwN - Logikverifikation). Dieses Kriterium erscheint auch auf den technologisch verwandten Bereich von Klassen zur Verwendung in einem Programmiersystem zur Erzeugung von Programmen anwendbar. Im Technischen liegende Überlegungen sind aber zur Bereitstellung der vorliegenden Lösung nicht erforderlich. Denn die Zuordnung einer Eigenschaft zu einer Klasse dergestalt, daß bei der Erzeugung eines Objekts eine bestimmte Speicherstelle mit einem bestimmten Inhalt beschrieben wird, ist nicht Sache des Technikers, sondern des Informatikers, der den gewünschten Erfolg allein mit programmsprachlichen Mitteln erreicht, ohne sich mit körperlichen bzw physikalischen Gegebenheiten auseinandersetzen zu müssen.

Vergeblich wendet der Antragsgegner ein, darin, daß bei Verwendung eines mit der Klasse erzeugten Objektes eine Signatur an einer Speicherstelle hinterlassen werde, so daß ein Nachweis geführt werden könne, ob die Klasse bei der Erstellung des Programms verwendet worden ist, liege ein Gebrauchmachen von Naturkräften; damit sei die Technizität des Gegenstandes begründet.

Der Bereich des Technischen wird in der Tat erst betreten, wenn das unter Schutz gestellte Ordnungsschema zur Anwendung gebracht wird; diese Verwendung ist aber - wie bei der Erörterung der Frage, ob der unter Schutz gestellte Gegenstand ein Verfahren ist, bereits dargestellt worden ist - nicht Bestandteil des Schutzgegenstandes.

3. Die Ansprüche 4 und 8 betreffen Programmbibliotheken, d.h. Sammlungen von Klassen bzw Unterprogrammen, die sich ua dadurch auszeichnen, daß sie - wie die Klasse nach dem Anspruch 1 - bei ihrer Verwendung einen Signaturcode hinterlassen. In der bloßen Aggregation einer Mehrzahl von Klassen oder - in Anspruch 8 - ihnen wesensgleichen Unterprogrammen liegt aber unter dem Gesichtspunkt, ob technische Überlegungen zu ihrer Bereitstellung notwendig sind, kein Unterschied zum Gegenstand des Anspruchs 1 vor.

Die Schutzfähigkeit des Gegenstands dieser Ansprüche ist daher nicht anders zu bewerten als die der Klasse nach dem Anspruch 1.

4. Die Schutzansprüche 5 und 11 sind auf ein Computersystem mit einem Speicherbereich und einem Computerprogramm gerichtet, das unter Verwendung einer Klasse bzw einer Programmbibliothek nach den jeweils vorhergehenden Ansprüchen hergestellt ist.

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit einer Datenverarbeitungsanlage ist davon auszugehen, daß einer Vorrichtung, die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, technischer Charakter zukommt (vgl BGH BlPMZ 2000, 276 - Sprachanalyseeinrichtung). Ergänzend ist hierzu unter patentrechtlichen Gesichtspunkten klargestellt worden, daß es zwar Sache des Anmelders sei, den in Frage kommenden Schutz durch entsprechende Anspruchsformulierung auszuschöpfen; dies "biete jedoch keinen Grund, die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die erforderliche Patentfähigkeit aufweist, allein nach der Kategorie dieses Anspruchs und unabhängig davon zu beantworten, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht" (BGH GRUR 2002, 143 - Suche fehlerhafter Zeichenketten). Entsprechendes muß auch für das Gebrauchsmusterrecht beachtet werden.

In den Ansprüchen 5 und 11 ist als einziges Merkmal, das auf eine vorrichtungsmäßige Ausgestaltung des Computersystems hinweist, ein Speicherbereich genannt. Eine Besonderheit dieses Speicherbereiches ist nicht ersichtlich, so daß anzunehmen ist, daß es sich um einen üblichen Speicherbereich handeln soll. Daher ist davon auszugehen, daß nicht die vorrichtungsmäßige Ausgestaltung das wesentliche der beiden Ansprüche ausmacht, sondern die Ausstattung mit einem Computerprogramm, das unter Verwendung einer Klasse bzw einer Programmbibliothek nach einem der in Bezug genommenen Ansprüche hergestellt ist.

Es ist sonach davon auszugehen, daß auch bei den Ansprüchen 5 und 11 die Klasse bzw Programmbibliothek nach den Ansprüchen 1 und 8 "im Vordergrund steht". Dafür spricht auch, daß zur Lösung der genannten Aufgabe, daß die Verwendung einer Klasse bzw einer Bibliothek bei der Herstellung eines Computerprogramms nachweisbar ist (Beschreibung Seite 3, Absatz 4), der in den Ansprüchen 5 bzw 11 gemachte Lösungsvorschlag nicht ohne die Verwendung der in dem Anspruch 1 beanspruchten Klasse bzw der in den Ansprüchen 4 bzw 8 beanspruchten Programmbibliothek auskommt.

Da Klasse bzw Programmbibliothek, wie ausgeführt, ein nichttechnisches Ordnungsschema für Objekte zum Gegenstand haben, ist auch den Computersystemansprüchen 5 und 11 die Schutzfähigkeit abzusprechen.

5. Mit den nicht bestandsfähigen Ansprüchen 1, 4 und 8 sowie 5 und 11 fallen auch die auf sie rückbezogenen Ansprüche.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie angeregt, bedurfte es nicht, da die Zulassungsvoraussetzungen nach § 100 Abs 2 PatG, insbesondere das Vorliegen einer zu entscheidenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, nicht gegeben sind.

Goebel Richter Bertl ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Goebel Prasch Pr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 16.01.2002
Az: 5 W (pat) 434/00


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