Landgericht München I:
Urteil vom 11. Februar 2010
Aktenzeichen: 4 HK O 12374/09, 4 HK O 12374/09

(LG München I: Urteil v. 11.02.2010, Az.: 4 HK O 12374/09, 4 HK O 12374/09)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produktset "B. D. Spirulina Set" (Presslinge und Drink mit Palatinose) wie folgt zu werben:

1. "Und es gibt ne Studie, die hat mal nachgemessen von, seit 1996 bis 2003, wie viel Nährstoffe in den einzelnen Lebensmitteln sind. Und da haben wir zum Beispiel mal die Karotte. Die hat an Eisen abgenommen in dieser Zeit um 25 %, ... die Folsäure um 27 % und Vitamin A um 62 %."

2. "Oder zum Beispiel der Spinat, Calcium 24 % weniger... Dann haben wir natürlich Eisen 40 % weniger, Vitamin B2 21 % weniger, an Niazin 40 % weniger."

3. "Der Apfel zum Beispiel, Calcium, Calcium 70 % weniger! ... B1 43 % weniger! Da unten Vitamin E 63 % weniger! So geht das durch."

4. "Und Selen ist in vielen Obst- und Gemüsesorten schon so selten geworden, dass man natürliches Selen hüten muss wie nen Augapfel."

5. "Selen im natürlichen Vorkommen ist sehr, sehr selten geworden. Minimale Bestandteile nur noch drin, wenn überhaupt."

6. "Und wir haben hier mal eine Studie, die 1996, 2000 und im Jahr 2003 immer wieder neu veröffentlicht wurde. Und da sieht man schon mal, wenn wir jetzt unsere Karotte nehmen, wenn wir hier mal zum Beispiel das Vitamin A der Karotte hernehmen, das ja hier so bekannt ist, da hatten wir, da haben wir insgesamt ein Minus von 62,5 % mittlerweile. Das heißt, weit über die Hälfte weniger drin. Wenn wir unseren Spinat hernehmen, da spricht man ja immer so von Eisen. Spinat hat viel Eisen, macht Kraft. Da haben wir ein Minus von 40 % zwischen 1996 und 2003 mittlerweile drin. Nehmen wir mal Vitamin C vom Spinat her, weil, das ist auch immer recht bekannt, da haben wir auch fast die Hälfte weniger drin. Bei den Äpfeln, da sprechen wir auch immer viel von Vitamin C, bei den Äpfeln, durch diese Spritzereien bei den Äpfeln haben wir auch ein Minus von 44 %. Also ist noch mal fast die Hälfte weniger. So geht des durch! Bei den Kartoffeln, bei den Kartoffeln ist zum Beispiel ein Vitamin E-Trägen, der da drin sehr bekannt ist, da haben wir minus 90 %! Schauen Sie sich das mal an! Da ist fast nix mehr drin. Und so geht's weiter bei der Tomate, bei der Weinbeere und so weiter. Dies ist einfach mal, warum brauchen wir Nahrungsergänzungen€ Und warum brauchen wir Spirulina€ Weil Spirulina zuständig ist nicht nur für unser Immunsystem, sondern für das Haut- und Bindegewebe, für die Muskulatur, für die Knochen, für den Herz-Blutkreislauf, für das Nervensystem und natürlich für unser Gehirn, für das Immunsystem, das Lymph- und das Immunsystem, für die gesamten Zellen, für das Verdauungssystem und für das Endokrinensystem."

7. "Wir haben in unserer Spirulina zum Beispiel Calcium drin, Selen drin, weil das in unseren Grundnahrungsmitteln, wie wir vorhin gesehen haben, nicht mehr viel enthalten ist."

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 911,80 außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2009 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 166,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.08.2009 zu bezahlen.

IV. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

V. Der Beklagte ist verpflichtet, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der eingezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang eines Kostenfestsetzungsantrags zu bezahlen.

VI. Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar; in Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,00; in den Ziffern II. bis V. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungs- und Kostenersatzansprüche geltend, die er auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht stützt.

1.

a) Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Der Kläger ist gemäß § 1 Ziff. 4 UKlaV als branchenübergreifend und überregional tätiger Wettbewerbsverband im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 2 UKLaV festgestellt.

b) Die Beklagte bewirbt über den Fernsehsender "H... S... E..." u.a. diverse Gesundheitsprodukte, darunter am 13.03.2009 von 23.00 bis 24.00 Uhr und am 14.03.2009 von 08.00 bis 09.00 ein "B. D. Spirulina Set", das ist eine Nahrungsergänzung aus Spirulina Algen.

Zu den Einzelheiten der Werbeaussagen trägt der Kläger durch Vorlage der Mitschriften dieser Sendungen gemäß den Anlagen K 2 und K 3 zur Klage vom 02.07.2009 vor.

Die vom Kläger als wettbewerbswidrig angesehenen Aussagen dieser Werbung sind dort gekennzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.

2.

a) Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2009 (K 4) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die Beklagte gab teilweise mit Schreiben vom 27.05.2009 (K 5) eine Unterlassungserklärung ab und stellte die Unterlassungsansprüche des Klägers im Übrigen in Abrede.

Auf eine weitere Aufforderung des Klägers vom 22.06.2009 mit Fristsetzung zum 29.06.2009 antwortete die Beklagte nicht mehr.

b) Der Kläger erhob deshalb mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 02.07.2009 Klage auf Unterlassung, die am 06.08.2009 zugestellt wurde.

3.

a) Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte mit sämtlichen der angegriffenen Aussagen behauptet, dass der Gehalt an Vitaminen und/oder Mineralstoffen in den jeweils von ihr genannten Obst- und Gemüsesorten erheblich und nachhaltig zurückgegangen sei.

Diese Werbung für das von der Beklagten angebotene Produkt verstößt nach Ansicht des Klägers gegen das sondergesetzliche Werbeverbot des § 4 Abs. 4 NahrungsergänzungsmittelVO (NemV).

Danach dürfe die Kennzeichnung und Aufmachung eines Nahrungsergänzungsmittels sowie die Werbung dafür keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder unterstellt wird, dass bei einer ausgewogenen Ernährung im Allgemeinen die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen nicht möglich sei.

Weil gegen dieses Verbot mit der gegenständlichen Werbung nach Ansicht des Klägers verstoßen worden sei, sei gemäß §§ 4 Nr. 11, 3 UWG Lauterkeitsrecht verletzt.

b) Nach Ansicht des Klägers verstößt die Werbung auch gegen das lebensmittelrechtliche Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 1,2 LFGB.

c) Der mit der Klage noch geltend gemachte Feststellungsanspruch auf Verzinsung der zu bevorschussenden Gerichtskosten ergibt sich nach Ansicht des Klägers aus § 9 UWG.

4.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung zu Ziffer I.4. der Klageanträge aus der Klageschrift vom 02.07.2009 und dazu wechselseitigen Kostenanträgen

beantragt der Kläger im Übrigen:

wie tenoriert.

Nach erklärtem Teilanerkenntnis zu den Ziffern III. und IV. der Klageanträge aus der Klage vom 02.07.2009

beantragt die Beklagte:

Klageabweisung.

5.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte zunächst auf die Unterlassungserklärungen vom 27.05.2009 und vom 03.07.2009 und ist außerdem der Ansicht, dass der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch dem Kläger nicht zusteht, weil es an einer Irreführung der Verbraucher durch die Auslobungen in der Werbesendung des Senders H... vom 13.03.2009 fehle. Diese Auslobungen in Bezug auf das Produkt "B. D. Spirulina Set" seien nämlich zutreffend und wissenschaftlich belegt. Ein Wettbewerbsverstoß der Beklagten scheide deshalb aus.

Die Beklagte nimmt dazu Bezug auf verschiedene Untersuchungen, zu denen sie unter Ziffer III. der Klageerwiderung im Einzelnen ausführt.

5.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Akteninhalt, nämlich die gewechselten Schriftsätze und die mitübergebenen Anlagen und das Protokoll vom 03.12.2009 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte den Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 UWG aller der mit dem Klageantrag benannten Äußerungen aus der Werbung gemäß den Anlage K 2 und K 3,

a) zunächst weil mit allen diesen acht beanstandeten Äußerungen, also auch der, über den die Hauptsache übereinstimmend nach Abgabe der Unterlassungserklärung für erledigt erklärt wurde, gegen § 4 Abs. 4 NemV verstoßen wird.

Mit diesen Hinweisen auf zu geringe Nährstoffmengen in den dort genannten Nahrungsmitteln im Zusammenhang mit der Bewerbung des von der Beklagten angebotenen Nahrungsergänzungsmittels, also mit erkennbarem Produktbezug, suggeriert die Werbung der Beklagten dem durchschnittlich informierten Verbraucher aber, ungeachtet der Richtigkeit der zitierten Wertangaben zu diesen Nährstoffen in den einzelnen Nahrungsmitteln, entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 4 NemV, dass die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen bei bloßer aber ausgewogener Ernährung mit den genannten Nahrungsmitteln nicht möglich ist.

Dabei ist für das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift nicht notwendig, dass die Werbung ausdrücklich mit dem konkreten Hinweis auf das beworbene Produkt erfolgt, dahingehend nämlich, dass der mitgeteilte Mangel an Nährstoffen in den genannten Nahrungsmitteln durch zusätzliche Verwendung des von der Beklagten angebotenen Nahrungsergänzungsmittels behoben werden kann.

Mit § 4 Abs. 4 NemV soll bereits die mittelbare Empfehlung eines solchen Produkts durch Hinweise untersagt werden, die aus dem Zusammenhang der Werbung und der Benennung des Produkts des Werbenden mit den Äußerungen über eine genügende Zufuhr von Nährstoffen eine genügende Ernährung ohne das beworbene Produkt in Frage stellen oder sogar ausschließen.

§ 4 Abs. 4 NemV will als Vorschrift, die, wie viele andere, dem besonderen Schutz der Verbraucher auf dem Gebiet der Verwendung von Gesundheitsprodukten dient, sicherstellen, dass die allgemeine Kenntnis, dass man sich ohne Zusatzstoffe bei ausgewogener Ernährung angemessen mit Nährstoffen versorgen kann, nicht in Zweifel gezogen wird.

Insofern kommt es dann auf die Überprüfung der Richtigkeit der von der Beklagten im Einzelnen angegeben Nährwertmengen der genannten Lebensmitteln nicht mehr an.

b) Mit den Angaben zu den angeblich zu geringen Nährstoffmengen in den genannten Lebensmitteln im Zusammenhang mit der Bewerbung des Produkts der Beklagten und der dadurch bedingten Ablenkung von der auch vom Gesetzgeber als allgemein bekannten und gültigen Information, dass eine ausgewogene Ernährung ohne Zusatzstoffe möglich ist, veranlasst die Beklagte den Verbraucher auch irreführend (§ 5 UWG) zum Kauf des beworbenen Nahrungsergänzungsmittels, obwohl tatsächlich ein Bedarf dafür nicht besteht.

c) Alle klagegegenständlichen Äußerungen sind aber auch wegen irreführender, weil nicht genügend wissenschaftlich abgesicherter, Angaben zu den Lebensmitteln und damit wegen Täuschung der angesprochenen Verbraucher gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB unlauter und deshalb zu unterlassen.

Auch aus dem Vortrag der Beklagten, belegt durch die von ihr zitierten und vorgelegten Arbeiten und Äußerungen Dritter, ergibt sich nämlich nicht, dass die beanstandeten Äußerungen und damit die Richtigkeit der Werbeaussagen der Beklagten für ihr Produkt entgegen dem Sachvortrag des Klägers, der dies substantiiert durch Bezugnahmen ebenfalls auf Äußerungen Dritter in Frage stellt, wissenschaftlich gesichert sind.

Aus den von der Beklagten zitierten und zum Gegenstand ihres Sachvortrags gemachten Studien und Arbeiten ergibt sich, bezogen auf die einzelnen mit dem Klageantrag beanstandeten Werbeaussagen, keine, wie erforderlich wäre, objektivierte hinreichende wissenschaftliche Absicherung dieser Aussagen.

Die von der Beklagten zitierten Studien und Aussagen zum Beleg der mangelhaften Nährstoffanteile allgemein bzw. der konkret benannten Lebensmittel sind als Beleg für eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung nicht repräsentativ.

Besonders wie hier im Gesundheitsbereich, muss bei diskutierten und dabei umstrittenen Wirkungen eines Produkts ein zur hinreichenden Sicherung genügenden Nachweis dieser Wirkaussagen verlangt werden.

Dabei ist berücksichtigt, dass naturgemäß bei Produkten, denen Wirkungen zur Förderung der Gesundheit zugeschrieben werden, auch bei sonst wissenschaftlich hinreichender Absicherung i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB noch Raum für Diskussion bleiben kann, dass also eine absolute wissenschaftliche Sicherheit, soweit überhaupt in diesem Bereich irgendwie möglich, nicht verlangt werden kann und nicht verlangt wird.

Auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 05.11.2009 zitierten Ausführung speziell in dem auch von der Beklagten zu Nachweis ihres Sachvortrags zitierten Ernährungsbericht 2004 der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. (S&P 5) wird besonders Bezug genommen.

d) Dem Unterlassungsantrag war daher in vollem Umfang stattzugeben.

Dem stehen auch nicht die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen der Beklagten vom 27.05.2009 und vom 03.07.2009 entgegen, deren letztere zur übereinstimmenden Erledigungserklärung betreffend Ziffer I. 4. des Klageantrags vom 02.07.2009 geführt hat.

2.

Bezüglich der Klageanträge zu III. und IV. war durch Teilanerkenntnisurteil zu entscheiden.

3.

Der Klageantrag zur Feststellung betreffend die Verzinsung des Auslagenvorschusses ist begründet aus § 9 UWG.

Der Klage war damit im Umfang der zuletzt gestellten Anträge insgesamt stattzugeben.

4.

a) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 und 91 a Abs. 1 ZPO.

Auch bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Unterlassungsantrags ist davon auszugehen, dass die Beklagte unterlegen wäre. Auf die vorstehenden Ausführungen zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs wird dazu Bezug genommen.

b) Die Voraussetzungen des § 93 ZPO bezüglich des im Termin vom 03.12.2009 anerkannten Teils der Klageanträge liegen nicht vor.

b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO, für das Teilanerkenntnis aus § 708 Nr. 1 ZPO.






LG München I:
Urteil v. 11.02.2010
Az: 4 HK O 12374/09, 4 HK O 12374/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ca692e978c9c/LG-Muenchen-I_Urteil_vom_11-Februar-2010_Az_4-HK-O-12374-09-4-HK-O-12374-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share