Bundespatentgericht:
Urteil vom 20. Juni 2007
Aktenzeichen: 4 Ni 64/05

(BPatG: Urteil v. 20.06.2007, Az.: 4 Ni 64/05)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit Urteil vom 20. Juni 2007 das europäische Patent 0 844 138 für nichtig erklärt. Es wurden verschiedene Patentansprüche für nichtig erklärt, da diese über den Inhalt des erteilten Patents hinausgehen. Außerdem wurde festgestellt, dass der Gegenstand des Patents nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 90 % dem Beklagten und zu 10 % der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. In dem Rechtsstreit ging es um eine Haltevorrichtung, insbesondere einen Kleiderhalter, für Kraftfahrzeuge. Die Klägerin behauptete, dass der Gegenstand des Patents weder neu noch erfinderisch sei und berief sich auf verschiedene Druckschriften und Dokumente. Der Beklagte bestritt dies und hielt das Patent für patentfähig. Das Gericht folgte im Wesentlichen der Argumentation der Klägerin und erklärte das Patent für nichtig. Das vollständige Urteil ist ausführlicher und enthält weitere rechtliche Begründungen.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Urteil v. 20.06.2007, Az: 4 Ni 64/05


Tenor

I. Das europäische Patent 0 844 138 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland wie folgt für nichtig erklärt:

1. Patentanspruch 4 wird für nichtig erklärt.

2. Patentanspruch 6 wird insoweit für nichtig erklärt, als er über folgende Fassung hinausgeht:

Haltevorrichtung nach Anspruch 5 dadurch gekennzeichnet, dass die Abstützelemente (18, 19) und/oder die Befestigungsmittel (20, 21) durch die Federwirkung insbesondere des Aufnahmeelements (13) an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen (23) anpassbar sind.

3. Patentanspruch 7 wird insoweit für nichtig erklärt, als er über folgende Fassung hinausgeht:

Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 5 oder 6 in der Fassung nach Ziffer 2 des Tenors, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel (54, 55) mindestens teilweise verdrehbar sind.

4. Patentanspruch 10 wird insoweit für nichtig erklärt, als er über folgende Fassung hinausgeht:

Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 5, 8, 9 in der erteilten Fassung oder 6, 7 in der Fassung nach Ziffer 2 und 3 des Tenors, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeelement mit den Trägerelementen und die Abstützelemente einstückig aus demselben federnden Material gebogen sind, wobei die Biegung derart erfolgt, dass sich im wesentlichen nur Teile des Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente zur Montage oder Demontage der Haltevorrichtung bzw. zur elastischen Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel elastisch verformen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 0 844 138 (Streitpatent), das am 22. November 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmuster DE 2962039 U vom 25. November 1996 und DE 29700423 U vom 11. Januar 1997 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 597 01 433 geführt. Es betrifft eine Haltevorrichtung, insbesondere Kleiderhalter, und ist im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 2005 (Az. 4 Ni 19/04) für nichtig erklärt worden. In der erteilten Fassung umfasste das Streitpatent 10 Ansprüche, von denen nunmehr die Ansprüche 4, 6, 7 und 10 angegriffen sind. Diese Ansprüche lauten ohne Bezugszeichen wie folgt:

4. Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand der Abstützelemente im Bereich der Befestigungsmittel in entspannter Position größer oder kleiner ist als der Abstand zwischen den Kopfstützhalterungen ist.

6. Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abstützelemente und/oder die Befestigungsmittel durch die Federwirkung insbesondere des Aufnahmeelements an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind.

7. Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel mindestens teilweise verdrehbar sind.

10. Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeelement mit den Trägerelementen und die Abstützelemente einstückig aus demselben federnden Material gebogen sind, wobei die Biegung derart erfolgt, dass sich im wesentlichen nur Teile des Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente zur Montage oder Demontage der Haltevorrichtung bzw. zur elastischen Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel elastisch verformen.

Die Klägerin behauptet, der Gegenstand des Streitpatents sei weder neu noch erfinderisch. Zur Begründung trägt sie vor, im Stand der Technik sei zum Prioritätszeitpunkt ein Autokleiderbügel für Mercedes-Fahrzeuge mit den Merkmalen des Patentgegenstandes bereits bekannt gewesen. Sie bietet hierfür Zeugenbeweis an und legt Kopien von Zeitschriften und Prospekten vor. Im Übrigen beruft sie sich auf folgende Druckschriften und Dokumente:

- EP 0 390 266 A1 (E1 im Verfahren 4 Ni 19/04)

- US 4 600 132 (E2 im Verfahren 4 Ni 19/04)

- DE 29 00 948 C2 (E3 im Verfahren 4 Ni 19/04)

- DE 37 01 902 A1 (E4 im Verfahren 4 Ni 19/04)

- Prospekt "Bibliothekseinrichtung der Einkaufszentrale für öffentliche Bibliotheken GmbH mit dem Vermerk veröffentlicht: April 1995" (E5 im Verfahren 4 Ni 19/04)

- WO 93/25411 A1 (E6 im Verfahren 4 Ni 19/04)

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 844 138 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 4, 6, 7 und 10 für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, dass jeweils bei den Patentansprüchen 4, 6, 7 und 10 nach dem Wort "Haltevorrichtung" eingefügt wird: "nämlich Kleiderhalter," (Hilfsanträge 1 zu den Patentansprüchen 4, 6, 7 und 10)

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 6 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2 zu Patentanspruch 6):

6. Haltevorrichtung, nämlich Kleiderhalter, nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abstützelemente und die Befestigungsmittel durch die Federwirkung des Aufnahmeelements und der Abstützelemente an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 6 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 3 zu Patentanspruch 6):

6. Haltevorrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die Abstützelemente und/oder die Befestigungsmittel durch die Federwirkung insbesondere des Aufnahmeelements an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 7 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2 zu Patentanspruch 7):

7. Haltevorrichtung, nämlich Kleiderhalter, nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel als separate Teile an den Abstützelementen angeordnet sind und gegenüber den Abstützelementen, an denen sie angeordnet sind, mindestens teilweise verdrehbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 7 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 3 zu Patentanspruch 7):

7. Haltevorrichtung, nämlich Kleiderhalter, nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel in einem unteren Bereich der Abstützelemente als separate Teile angeordnet sind und gegenüber den Abstützelementen, an denen sie angeordnet sind, mindestens teilweise verdrehbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 7 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 4 zu Patentanspruch 7):

7. Haltevorrichtung, nach einem der Ansprüche 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungsmittel mindestens teilweise verdrehbar sind.

weiter hilfsweise mit der Maßgabe, dass Patentanspruch 10 ohne Bezugszeichen folgende Fassung erhält (Hilfsantrag 2 zu Patentanspruch 10):

10. Haltevorrichtung nach einem der Ansprüche 5, 6, 7, 8 oder 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Aufnahmeelement mit den Trägerelementen und die Abstützelemente einstückig aus demselben federnden Material gebogen sind, wobei die Biegung derart erfolgt, dass sich im wesentlichen nur Teile des Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente zur Montage oder Demontage der Haltevorrichtung bzw. zur elastischen Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel elastisch verformen.

Der Beklagte bestreitet, dass der von der Klägerin als offenkundig vorbenutzt angesehene Autokleiderbügel zum Prioritätszeitpunkt tatsächlich über Federeigenschaften zur Anpassung der Halterung an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen verfügt habe. Im Übrigen hält er das Streitpatent zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für patentfähig.

Die Klägerin beantragt auch insoweit die Nichtigerklärung, erklärt allerdings, soweit in den angegriffenen Unteransprüchen auf nicht angegriffene Unteransprüche Bezug genommen werde, bestehe kein Interesse an der Nichtigerklärung.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet. Der Erfolg bleibt ihr nur insoweit versagt, als die Klägerin den Rückbezug auf nicht angegriffene Unteransprüche nicht mehr angreift.

Im Übrigen hat die Klage Erfolg, denn nach dem zum Prioritätszeitpunkt bekannten druckschriftlichen Stand der Technik gemäß der E6 in Verbindung mit dem Wissen und Können des Fachmanns beruht der Gegenstand des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 a IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit a i. V. m. Art. 56 EPÜ). Die Frage der offenkundigen Vorbenutzung kann deshalb dahinstehen.

1. Das Streitpatent betrifft eine Haltevorrichtung, insbesondere einen Kleiderhalter, die in einem Kraftfahrzeug verwendet werden kann. Nach der Patentbeschreibung sind die im Stand der Technik bekannten Kleiderhalter durch Befestigungsmittel lösbar an der Kopfstützenhalterung eines Fahrzeugsitzes befestigt, wobei die Befestigungsmittel verschiebbar sind. Der Anbau dieser Haltevorrichtung erfordere ein entgegengesetztes Verschieben in der Führung und eine anschließende Arretierung der Befestigungsmittel gegenüber der Führung. Sowohl die Art der Befestigung als auch die Gestaltung der Haltevorrichtung sei aufwendig; die Erfindung sucht deshalb die Vorrichtung durch Verwendung von Federeigenschaften zu vereinfachen.

2. Patentanspruch 4 Patentanspruch 4 in der erteilten Fassung beschreibt demgemäß eine Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der der Abstand der Abstützelemente im Bereich der Befestigungsmittel in entspannter Position größer oder kleiner ist als der Abstand zwischen den Kopfstützhalterungen.

Patentanspruch 4 gemäß Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruches 4 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 4 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.

Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1, der neben den im Patentanspruch 4 angegebenen Merkmalen zumindest auch die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 umfasst, beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus Druckschrift E6 (WO 93/25411 A1) (Fig. 1-5) ist ein Kleiderhalter mit einem Aufnahmeelement 8 bekannt, das mindestens ein als Trägerelement 9 ausgebildetes Mittel zur Aufnahme wenigstens eines Kleidungsstücks aufweist. Zwei Abstützelementen (gerader Teil 7a der Stangen 7) ist zur Montage der Haltevorrichtung an einem Fahrzeugsitz jeweils ein zur lösbaren Befestigung an Kopfstützhalterungen von Fahrzeugsitzen ausgebildetes Befestigungsmittel (Haken 7b) zugeordnet. Die Haltevorrichtung ist durch Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel (Haken 7b) an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar. Diese Anpassung geschieht durch Verschieben der Stangen 7. In ihrer endgültigen Stellung werden die Stangen durch nicht näher beschriebene Sicherungsmittel (securing means: S. 4 Abs. 1) in den Vierkantrohren 7 festgeklemmt.

Die aus Druckschrift E6 bekannte Vorrichtung ist zwar an verschieden beabstandete Kopfstützhalterungen anpassbar, weist dabei jedoch den Nachteil auf, dass ihre Befestigung an der Kopfstützhalterung umständlich und zeitaufwändig ist. Für den Fachmann, einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulausbildung, der über Berufserfahrung in der Entwicklung und Integration von Zubehörteilen für die Kraftfahrzeuginneneinrichtung verfügt, stellt sich daher in der Praxis die Aufgabe, eine einfacher montierbare und demontierbare Haltevorrichtung zu entwickeln, die dabei dennoch an verschieden beabstandete Kopfstützhalterungen anpassbar ist.

Die verschiedenen Möglichkeiten zur lösbaren Verbindung von Bauteilen sowie ihre Vor- und Nachteile gehören zum grundlegenden, ständig gegenwärtigen Fachwissen des Fachmanns. Dem Fachmann ist bekannt, dass eine besonders schnell ausführbare und leicht wieder lösbare Befestigung mit Hilfe federnder Bauteile erreicht werden kann. Die Verwendung von Bauteilen mit Federeigenschaften bietet sich auch deshalb besonders an, weil die Befestigungselemente beim Spannen der Feder ihren Abstand verändern, so dass der Kleiderhalter ohne zusätzlichen konstruktiven Aufwand an verschieden beabstandete Kopfstützhalterungen befestigt werden kann. Es liegt somit für den Fachmann nahe, bei dem Kleiderhalter nach E6 die Abstützelemente federnd auszubilden, so dass die Haltevorrichtung Federeigenschaften aufweist, derart, dass sie durch Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar ist. Weil die Feder zum Befestigen des Kleiderhalters gespannt werden muss, ergibt sich von selbst, dass der Abstand der Abstützelemente im Bereich der Befestigungsmittel in entspannter Position größer oder kleiner ist als der Abstand zwischen den Kopfstützhalterungen.

3. Patentanspruch 6 Patentanspruch 6 betrifft in der erteilten Fassung eine Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Abstützelemente und/oder die Befestigungsmittel durch die Federwirkung insbesondere des Aufnahmeelements an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind.

Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 Auf Grund der fakultativen Angabe "insbesondere des Aufnahmeelements" bleibt bei den Gegenständen der Patentansprüche 6 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 offen, welche Bauteile der Haltevorrichtung für die Federwirkung verantwortlich sind. Der Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 2 ist dagegen darauf beschränkt, dass es sich bei der Federwirkung um die Federwirkung des Aufnahmeelements und der Abstützelemente handelt. Der Gegenstand des Patentanspruches 6 gemäß Hauptantrag und gemäß Hilfsantrag 1 umfasst somit den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 2. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 2 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 6 nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 nicht rechtsbeständig.

Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 Zu den Merkmalen, die der Gegenstand des Patentanspruchs 6 gemäß Hilfsantrag 2 mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1 gemeinsam hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 2 fügt den Merkmalen der vorhergehenden Ansprüche das Merkmal hinzu, dass die Abstützelemente und die Befestigungsmittel durch die Federwirkung des Aufnahmeelements und der Abstützelemente an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind. Zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 ist bereits ausgeführt, dass es für den Fachmann naheliegt, die Befestigungsmittel und damit natürlich auch die Abstützelemente, an denen die Befestigungsmittel angebracht sind, durch Federwirkung an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anzupassen. Dem Fachmann ist auf Grund seines Fachwissens bekannt, dass es mehrere geeignete Möglichkeiten gibt, um die Federeigenschaften der Haltevorrichtung zu verwirklichen. Eine dieser Möglichkeiten, die der Fachmann im Rahmen seiner handwerklichen Fähigkeiten ohne erfinderisches Zutun ergreifen kann, ist die federnde Ausbildung des Aufnahmeelements und der Abstützelemente.

Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 6 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht angegriffen.

4. Patentanspruch 7 Patentanspruch 7 betrifft in der erteilten Fassung eine Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der die Befestigungsmittel mindestens teilweise verdrehbar sind.

Patentanspruch 7 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 und 2 Die Gegenstände der Patentansprüche 7 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprüche 7 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht rechtsbeständig.

Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3 Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zu den Merkmalen des Gegenstands des Patentanspruchs 7 gemäß Hilfsantrag 3, die dieser mit dem Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 gemeinsam hat, wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 verwiesen.

Wenn die Befestigungselemente des Kleiderhalters zur Anpassung an unterschiedliche Kopfstützabstände auseinandergezogen oder zusammengedrückt werden, bewegen sich die Befestigungselemente auf einer bogenförmigen Bahn. Da sie hierbei ihre Winkelstellung im Verhältnis zu den Kopfstützen verändern, führt das Einklemmen der Befestigungselemente in die Kopfstützhalterungen zu einem Verkanten der Befestigungselemente. Der Fachmann ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht bereit, ein solches Verkanten einfach zu akzeptieren, denn die Schrägstellung der Befestigungsmittel führt zu einer geringeren Auflagefläche und damit zu einem schlechteren Halt des Kleiderhalters an den Kopfstützhalterungen. Auch eine Auskleidung des Befestigungsmittels mit flexiblem Material zur Vergrößerung der Anlagefläche kommt für den Fachmann wegen des größeren Herstellungsaufwands und der damit verbundenen Kosten nicht in Frage. Als einfachste Möglichkeit zur Beseitigung dieses Problems bietet es sich ihm vielmehr an, die Befestigungselemente nicht starr mit den Abstützelementen zu verbinden, sondern eine Drehbarkeit der Befestigungselemente gegenüber den Abstützelementen zu ermöglichen und hierzu die Befestigungselemente als separate Teile an den Abstützelementen anzuordnen. Die Anordnung der Befestigungselemente in einem unteren Bereich der Abstützelemente ist schon aus Sicherheitsgründen erforderlich, um Verletzungen an freien Enden der Abstützelemente und Beschädigungen der Rückenlehne auszuschließen.

Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4 Der Patentanspruch 7 gemäß Hilfsantrag 4 ist nur angegriffen, soweit er nicht unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 5 rückbezogen ist.

Der Gegenstand des Patentanspruches 7 ist auch in Verbindung mit den die Anpassung der Befestigungselemente durch Federwirkung betreffenden Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 6 nicht patentfähig, denn die Anpassung der Befestigungselemente an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen ist für den Fachmann naheliegend (s. hierzu auch die Ausführungen zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1).

5. Patentanspruch 10 Patentanspruch 10 beschreibt in der erteilten Fassung eine Haltevorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, bei der das Aufnahmeelement mit den Trägerelementen und die Abstützelemente einstückig aus demselben federnden Material gebogen sind, wobei die Biegung derart erfolgt, dass sich im wesentlichen nur Teile des Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente zur Montage oder Demontage der Haltevorrichtung bzw. zur elastischen Veränderung des Abstandes der Befestigungsmittel elastisch verformen.

Patentanspruch 10 gemäß Hauptantrag Der Gegenstand des Patentanspruches 10 gemäß Hauptantrag umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 1. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 1 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist auch der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht rechtsbeständig.

Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1 Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Zu den Merkmalen, die der Gegenstand des Patentanspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 1 mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 4 gemäß Hilfsantrag 1 gemeinsam hat, wird auf die Ausführungen zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1 verwiesen.

Der Fachmann, der auch den wirtschaftlichen Erfolg der von ihm entwickelten Produkte im Auge hat, bemüht sich stets darum, die Herstellungskosten niedrig zu halten. Wenn angrenzende Teile des Kleiderhalters, wie das Aufnahmeelement mit den Trägerelementen und die Abstützelemente, aus dem gleichen Material bestehen, zieht er daher die einstückige Ausbildung in Betracht, die eine preisgünstigere Herstellung des Kleiderhalters ermöglicht, weil dieser dann aus weniger Einzelteilen zusammengesetzt werden muss. Für den Fachmann liegt es außerdem nahe, das federnde Material so zu biegen, dass sich nur Teile des Aufnahmeelements bzw. der Trägerelemente elastisch verformen. Hierdurch vermeidet er die optisch wenig ansprechende Verbiegung der Abstützelemente, die beim Nutzer den Eindruck erweckt, der Kleiderhalter passe nicht optimal zum Abstand der Kopfstützhalterungen.

Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 2 Der Patentanspruch 10 gemäß Hilfsantrag 2 ist nur angegriffen, soweit er nicht auf Grund unmittelbarer oder mittelbarer Rückbeziehung die Merkmale der Ansprüche 5, 8 oder 9 umfasst.

Der Gegenstand des Patentanspruches 10 gemäß Hilfsantrag 2 beruht in seiner Rückbeziehung auf den erteilten Patentanspruch 6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 6 enthält lediglich das Merkmal, dass die Befestigungselemente durch Federwirkung an unterschiedliche Abstände der Kopfstützhalterungen anpassbar sind. Dieses Merkmal liegt für den Fachmann nahe (s. hierzu auch die Ausführungen zum Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag 1). Dies gilt auch für die Aggregation mit den im Patentanspruch 10 aufgeführten Merkmalen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Soweit die Klägerin den Rückbezug auf mit der Klage nicht angegriffene Unteransprüche nicht mehr angreift, ist darin eine teilweise, wirtschaftlich kaum ins Gewicht fallende Rücknahme des ursprünglichen Antrags zu sehen, so dass sie insoweit mit den Kosten zu belasten war.






BPatG:
Urteil v. 20.06.2007
Az: 4 Ni 64/05


Link zum Urteil:
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