Verwaltungsgericht Ansbach:
Beschluss vom 25. Februar 2008
Aktenzeichen: AN 14 E 08.00207

(VG Ansbach: Beschluss v. 25.02.2008, Az.: AN 14 E 08.00207)

Tenor

1. Der Antrag, durch einstweilige Anordnung die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Juli 2006 (Vollstreckungsklausel vom 15. Februar 2007) und vom 17. Januar 2007 (Vollstreckungsklausel vom 15. Februar 2007) einzustellen, wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 1. Februar 2008 wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Einstellung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich zweier auf Antrag ihrer vormaligen Bevollmächtigten - der Antragsgegnerin, einer Rechtsanwältin - hin erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse.

Die Antragsteller erhoben am 15. Mai 2003 eine Klage, die bei Gericht unter dem Az. AN 14 K 03.00752 registriert wurde. Mit Schriftsatz vom 19. August 2003 bestellte sich für die Antragsteller Rechtsanwältin ... - die Antragsgegnerin -, die mit Schriftsatz vom 26. August 2003 Vollmachten der Antragsteller vorlegte.

Im Schriftsatz vom 26. August 2003 beantragte die Antragsgegnerin für die Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. August 2003 wurden der Antragsgegnerin die Gerichts- und Behördenakte zur Akteneinsicht übermittelt.

Mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 2. Januar 2004 - AN 14 K 03.00752 lehnte die Kammer den Prozesskostenhilfeantrag vom 26. August 2003 ab.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2004 teilte die Antragsgegnerin mit, die Antragsteller nicht mehr anwaltschaftlich zu vertreten, und beantragte - sinngemäß - die Festsetzung des Gegenstandswertes. Die Antragsteller teilten dem Gericht mit Schriftsatz vom 12. Januar 2003 die Kündigung des Mandats durch die Antragsgegnerin mit.

Aufgrund mündlicher Verhandlung wies die Kammer mit Urteil vom 12. Februar 2004 die Klage der Antragsteller ab und erlegte ihnen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auf. Mit Beschluss vom 13. Februar 2004 setzte die Kammer den Gegenstandswert auf 4.546,84 EUR fest. Urteil vom 12. Februar 2004 und Beschluss vom 13. Februar 2004 wurden den Antragstellern gegen Postzustellungsurkunde am 9. März 2004 zugestellt. Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen wurden innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 11. April 2006 beantragte die Antragsgegnerin die Festsetzung der Kosten gemäß § 19 BRAGO.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2006 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach die gesetzliche Vergütung, die der Antragsgegnerin als Prozessbevollmächtigter der Antragsteller gegen diese im vorliegenden Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach AN 14 K 03.00752 zusteht, auf 429,95 EUR zuzüglich Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB ab 18. April 2006 fest.

Der Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2006 wurde den Erinnerungsführern getrennt gegen Postzustellungsurkunde am 17. Juli 2006 zugestellt.

Ein Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2006 blieb ohne Erfolg (Beschluss der Kammer vom 16. Oktober 2006 - AN 14 K 03.00752; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2007 - 12 C 07.351).

Mit Schriftsatz vom 9. November 2006 beantragte die Antragsgegnerin die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten für das Erinnerungsverfahren. Mit - rechtskräftigem - Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 17. Januar 2007 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach die gesetzliche Vergütung, die der Antragsgegnerin als Prozessbevollmächtigter der Antragsteller gegen diese im Erinnerungsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach zusteht, auf 33,90 EUR zuzüglich Verzinsung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basissatz nach § 247 BGB ab 15. November 2006 fest.

Auf Antrag der Antragsgegnerin erteilte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle jeweils getrennt mit Schreiben vom 15. Februar 2007 hinsichtlich der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse vom 13. Juli 2006 und 17. Januar 2007 dieVollstreckungsklausel.

Auf Antrag hin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit einem weiteren - rechtskräftigen - Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29. August 2007 die Vergütung der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller für das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 12 C 07.351 fest. Eine diesbezügliche Vollstreckungsklausel wurde unter dem 22. Oktober 2007 erteilt.

Die Antragsgegnerin betrieb gegen die Antragsteller die Zwangsvollstreckung, zeitweise durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen vom 13. Juli 2006 und 17. Januar 2007. Zuletzt mit Schreiben vom 29. Januar 2008 forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller - offenbar mit getrennten Schreiben - unter Setzung einer letztmaligen Frist bis zum 12. Februar 2008 auf, den bisher angelaufenen Gesamtbetrag in Höhe von 607,46 EUR nebst weiteren Zinsen, zuzüglich der Kosten für das Schreiben vom 29. Januar 2008 in Höhe von 23,40 EUR, mithin insgesamt 630,86 EUR zuzüglich weiterer Zinsen in Höhe von 0,1134 EUR täglich, zu begleichen.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2008 stellten die Antragsteller

€Antrag auf Vollstreckungsgegenklage zur Aussetzung bis zum Termin€ hinsichtlich eines Betrages für jeden der Antragsteller in Höhe von 630,86 EUR, also 1.261,72 EUR. Außerdem wurde für das Aussetzungsverfahren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 1. Februar 2008 erhoben die Antragsteller Vollstreckungsgegenklage. Dieses Verfahren wurde bei Gericht unter dem Az. AN 14 K 08.00206 registriert.

Zur Begründung des Antrages und der Klage wurde im Wesentlichen bezweifelt, dass die Antragsgegnerin von den Antragstellern Rechtsanwaltsgebühren verlangen könne, weil sie kurzfristig vor dem Verhandlungstermin vom 12. Februar 2004 das Mandat niedergelegt habe.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2008 beantragte die Antragsgegnerin sinngemäß die

Ablehnung des Antrages und trat der Klage entgegen.

Aus welchem Grunde die Antragsteller der Ansicht seien, es bestehe eine Forderung in Höhe von 1.261,72 EUR, sei nicht nachvollziehbar. Auf der Grundlage der Festsetzungsbeschlüsse vom 13. Juli 2006 und 17. Januar 2007 und nach Verrechnung eines vom Gerichtsvollzieher beigetriebenen Betrages in Höhe von 15,10 EUR habe sich die Forderung gegen die Antragsteller auf 630,86 EUR zuzüglich Zinsen belaufen.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Gegenstand des Antrages ist die von der Antragsgegnerin gegen die Antragsteller betriebene Zwangsvollstreckung aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen vom 13. Juli 2006 und 17. Januar 2007, nicht hingegen aus demjenigen vom 29. August 2007; aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 12. Februar 2008 ergibt sich eindeutig, dass nur die beiden erstgenannten Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse Grundlage für die eingeleitete Zwangsvollstreckung sind. Irrtümlich meinen die Antragsteller, der von ihnen im Rahmen der eingeleiteten Zwangsvollstreckung verlangte Betrag belaufe sich auf 1.261,72 EUR, offenbar deshalb, weil beide Antragsteller gleichlautende Zahlungsaufforderungen mit einem Betrag von jeweils 630,86 EUR erhalten haben. Die Antragsgegnerin hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 2008 klargestellt, dass der Betrag von 630,86 EUR von beiden Antragstellern gemeinsam verlangt wird, so dass dieser im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller den Umfang des Streitgegenstandes darstellt. Der vorliegende Antrag der Antragsteller vom 1. Februar 2008, der von den Antragstellern als €Antrag auf Vollstreckungsgegenklage zur Aussetzung bis zum Termin€ bezeichnet wurde, wobei mit €Termin€ der 12. Februar 2008 gemeint ist, was sich aus den weiteren Schreiben der Antragsteller vom 1. Februar 2008 und dem in Kopie beigefügten Schreiben der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2008 ergibt, ist als Antrag gemäß §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 769 ZPO anzusehen. Dies ergibt sich aus dem erkennbaren Begehren der Antragsteller, im Rahmen der gleichzeitig erhobenen Vollstreckungsabwehrklage (Vollstreckungsgegenklage) nach § 767 ZPO (s. Verfahren AN 14 K 08.00206) eine vorläufige Regelung €bis zum Termin€ (= 12. Februar 2008) zu erreichen (§ 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nachdem die Antragsteller im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin eingeleitete Zwangsvollstreckung aus den beiden vorgenannten Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen Einwendungen geltend machen, die den Anspruch der Antragsgegnerin auf Vergütung aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag selbst betreffen, indem die Antragsteller - der Sache nach - vortragen, die Antragsgegnerin habe keine Leistung erbracht, weil sie nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei.

Der so verstandene Antrag vom 1. Februar 2008 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Das Vollstreckungsabwehrbegehren gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinn von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss findet nach §§ 19 Absatz 2 Satz 3 BRAGO, 11 Abs. 2 Satz 3 RVG unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) statt (so, wie auch im folgenden und unter Anführung weiterer Fundstellen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 13 S 07.2791). Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln sind nach § 795 Satz 1 ZPO die Vorschriften der §§ 724 bis 793 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach § 769 ZPO kann durch Beschluss eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung erlassen werden. Die Frage nach dem Rechtsweg im Vollstreckungsrechtsschutzverfahren ist nach der Rechtsnatur des Titels zu entscheiden. Auf den Rechtscharakter der dem Titel zugrunde liegenden Forderung kommt es hingegen nicht an. Dass der Vergütungsanspruch aus dem anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zivilrechtlicher Natur ist, ist somit nicht maßgebend. Auch ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben, obwohl dieser nunmehr - ab 1. Januar 2005 - für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe an sich zu beschreiten wäre (vgl. 51 Absatz 1 Nr. 4 a und 6 a SGG). Die Zuständigkeit in Vollstreckungssachen - wie hier - folgt aus dem Vollstreckungstitel und bleibt - falls der Gesetzgeber wie hier nichts anderes bestimmt - von einem Rechtswegwechsel, der verwaltungsgerichtliche nicht in sozialgerichtliche Vollstreckungstitel ändert, unberührt (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. März 2007 - 5 AV 1.07).

Der Antrag auf sofortige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist aber unbegründet. Nach § 769 Abs. 1 i.V.m. § 767 ZPO kann das Prozessgerichtgericht des ersten Rechtszuges - hier das Verwaltungsgericht - die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnen, wenn dem Schutz des Schuldners bei Abwägung der gegensätzlichen Interessen von Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner der Vorrang gebührt. Hierbei ist vor allem auf die Erfolgsaussichten einer - hier unter dem Az. AN 14 K 08.00206 bereits erhobenen - Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO abzustellen. Danach ist zu prüfen, ob zulässige und begründete Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch auf Rechtsanwaltsvergütung selbst bestehen (vgl. § 767 Abs. 1 und 2 ZPO). Dies ist hier aber nicht der Fall. Die Antragsteller tragen zur Stützung ihres Antrages und der zeitgleich erhobenen Vollstreckungsgegenklage im Wesentlichen lediglich vor, dass der Antragsgegnerin als ihrer ehemaligen Rechtsanwältin kein Vergütungsanspruch zustehe, weil diese sie im Verfahren AN 14 K 03.00752 nur kurzzeitig vertreten habe und nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei. Sie rügen demzufolge der Sache nach, dass ein - vertraglicher - Anspruch der Antragsgegnerin auf die Rechtsanwaltskosten wegen €Nichtleistung€ nicht entstanden sei. Nach § 767 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung ist diese von den Antragstellern vorgebrachte Einwendung unzulässig, weil die angebliche anwaltliche Nichtleistung keinen nachträglich entstandenen Grund im Sinne dieser Vorschrift bildet. Die Antragsteller hätten ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, diese Bedenken €durch Einspruch€, d.h. im Rahmen der Vergütungsfestsetzung oder der Erinnerung, geltend zu machen. Die Antragsteller haben jedoch lediglich den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13. Juli 2006 mit der Erinnerung angegriffen, die sowohl von der hier erkennenden Kammer (mit Beschluss vom 16. Oktober 2006 - AN 14 K 03.00752) als auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (mit Beschluss vom 16. März 2007 - 12 C 07.351) als wegen Fristversäumnis unzulässig angesehen wurde. Gemäß §§ 19 Absatz 5 Satz 1 BRAGO, 11 Abs. 5 Satz 1 RVG wäre es Sache der Antragsteller gewesen, eine solche Einwendung zu erheben. Eine Berücksichtigung von Amts wegen kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht in Betracht. Letztlich würden die Antragsteller mit ihrem Vorbringen auch in der Sache nicht durchdringen, da die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen einer Prozessgebühr im Sinne des § 31 Absatz 1 Nr. 1 BRAGO, wie im Vergütungsfestsetzungsantrag vom 11. April 2006 beantragt, vorlagen; ohne Zweifel hat die Antragsgegnerin in diesem Sinne das Geschäft betrieben, indem sie - in Vollmacht der Antragsteller - mit Schriftsatz vom 26. August 2003 Prozesskostenhilfe beantragt sowie die Behördenakten eingesehen hat (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 3. September 2003). Das Gesetz - der seinerzeit anzuwendende § 31 Absatz 1 Nr. 1 BRAGO - verlangte nicht, dass der Rechtsanwalt das Verfahren auch zu Ende führte, bevor eine Prozessgebühr entstehen konnte.

Eine Kostenentscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 ZPO ist nicht veranlasst (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 13 S 07.2791; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl. 2004, RdNr. 21 zu § 769).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren über die einstweilige Anordnung nach § 769 Absatz 1 ZPO bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 ZPO - hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung - liegen nicht vor, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt.






VG Ansbach:
Beschluss v. 25.02.2008
Az: AN 14 E 08.00207


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