Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. April 2007
Aktenzeichen: 6 W (pat) 365/03

(BPatG: Beschluss v. 03.04.2007, Az.: 6 W (pat) 365/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass das Patent mit der Bezeichnung "Tellerfeder für Kupplungsmodul sowie das entsprechende Kupplungsmodul, insbesondere für Kraftfahrzeuge" in vollem Umfang aufrechterhalten wird. Gegen das Patent wurde ein Einspruch erhoben, der jedoch vom Gericht als unsubstantiiert und unzulässig angesehen wurde. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die erteilten Ansprüche klar und ausführbar sind. Zudem stellte das Gericht fest, dass der Gegenstand des Patents neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Die genannten Druckschriften liefern keine Hinweise auf die erfindungsgemäße Ausgestaltung. Das Gericht folgte der Argumentation der Patentinhaberin und hielt den Gegenstand des Patents, einschließlich der nebengeordneten Ansprüche, für patentfähig.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 03.04.2007, Az: 6 W (pat) 365/03


Tenor

Das Patent 43 08 613 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gründe

I.

Gegen das am 7. August 2003 veröffentlichte Patent DE 43 08 613 C2 mit der Bezeichnung "Tellerfeder für Kupplungsmodul sowie das entsprechende Kupplungsmodul, insbesondere für Kraftfahrzeuge" ist am 5. November 2003 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der erteilte Anspruch 1 sei unklar und folglich für den Fachmann nicht ausführbar. Darüber hinaus sei der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 9 nicht neu und beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

DE 41 17 571 A1 DE 4 19 445 A1 FR 23 11 221 FR 24 94 795.

Außerdem legt die Einsprechende als Anlage I eine von ihr manipulierte Skizze der Fig. 2 der DE 41 17 571 A1 vor.

Die Einsprechende beantragt, das Patent 43 08 613 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent 43 08 613 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Sie ist der Auffassung, dass der erteilte Anspruch 1 klar und auch ausführbar sei. Darüber hinaus hält sie den Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 9 für neu und erfinderisch.

Im Prüfungsverfahren wurden noch folgende Druckschriften berücksichtigt:

DE 40 43 835 A1 DE 33 04 671 A1 FR 26 62 767 US 44 10 074.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Tellerfeder für Kupplungsmodul, insbesondere für Kraftfahrzeuge, enthaltend einen Umfangsteil (61), der einen Belleville-Federring bildet, und einen Mittelteil, der durch Schlitze (64) in radiale Finger (62) unterteilt ist, wobei der genannte Mittelteil mit Öffnungen (181, 182, 183) für den Durchtritt jeweils eines Werkzeugs zum Festschrauben (20) einer Befestigungsschraube (2) des Kupplungsmoduls an einer Antriebswelle (8) versehen ist, wobei die Schlitze (64) der Tellerfeder die Form einer länglichen Aussparung haben, die in die Mittelöffnung der Tellerfeder mündet, dadurch gekennzeichnet, dass eine dritte der genannten Öffnungen (181) innerhalb eines von zwei benachbarten Fingern der Tellerfeder angeordnet ist und in die diese Finger trennende längliche Aussparung mündet."

Der nebengeordnete Anspruch 9 lautet:

"Kupplungsmodul mit einer Kupplungsscheibe, die mit Durchtrittsöffnungen (81, 82, 83) für Werkzeuge zur Verschraubung von Befestigungsschrauben versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Tellerfeder nach einem der Ansprüche 1 bis 8 enthält und dass die Öffnungen (181, 182, 183) der genannten Tellerfeder axial mit den Durchtrittsöffnungen (81, 82, 83) der genannten Kupplungsscheibe fluchten."

Wegen der auf den Anspruch 1 bzw. 9 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 13 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO und § 17 Abs. 1 GVG entsprechend zuständig.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.

3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie sich aus den ursprünglichen Ansprüchen herleiten lassen.

Die Zulässigkeit der Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden auch nicht bestritten worden.

b. Der erteilte Anspruch 1 ist klar und für den Fachmann auch ausführbar.

Aus dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 erhält der Fachmann, ein mit der Konstruktion von Kupplungen befasster Maschinenbau-Ingenieur mit langjähriger Berufserfahrung, den Hinweis, dass bei der erfindungsgemäßen Tellerfeder drei verschiedenartige Bohrungen vorhanden sind, welche mit den Bezugszeichen 181, 182 und 183 bezeichnet sind und welche in den Abs. [0084], [0085] und [0087] der Streitpatentschrift näher definiert sind.

Aus dem kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 erhält der Fachmann dann weiterhin den Hinweis, wie die dritte dieser drei im Oberbegriff genannten Öffnungen in einer ganz bestimmten Art und Weise ausgebildet sein soll.

Somit kann der Fachmann zumindest unter Zuhilfenahme der Beschreibung eindeutig erkennen, wie die Lehre des erteilten Anspruchs 1 umzusetzen ist.

c. Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Tellerfeder nach dem erteilten Anspruch 1 ist neu, da keine der genannten Druckschriften sämtliche im Anspruch 1 enthaltenen Merkmale zeigt.

Aus der DE 41 17 571 A1 ist eine Tellerfeder bekannt, wie sie im Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 beschrieben ist. Die im kennzeichnenden Teil enthaltenen Merkmale sind dort jedoch nicht zu entnehmen.

Dort ist nämlich keine der Öffnungen innerhalb eines von zwei benachbarten Fingern der Tellerfeder angeordnet und mündet in die diese Finger trennende längliche Aussparung. Dort sind vielmehr die Öffnungen 33 in der Tellerfeder immer in zwei benachbarten Fingern vorgesehen, wie sich aus der Figur 2 und aus Sp. 6, Z. 52 bis 55 ergibt, wo ausgeführt ist, dass sich die Befestigungsschrauben jeweils zwischen den Fingern der Tellerfeder befinden. Somit müssen zwangsläufig auch die zugehörigen Öffnungen zwischen zwei benachbarten Fingern liegen bzw. jeweils teilweise in zwei benachbarten Fingern der Tellerfeder angeordnet sein.

Lediglich für den Fall, dass einzelne Bohrungen extrem unregelmäßig zueinander verteilt sind, ist vorgesehen, dass entweder ein radial außerhalb der Gewindebohrung liegender Teil oder der gesamte Finger in dem fraglichen Bereich entfernt wird (vgl. Sp. 8, Z. 11 bis 24).

Wenn aber ein Teil oder auch der gesamte Finger entfernt wird, kann dies nicht zu der erfindungsgemäßen Ausgestaltung führen, wonach eine der genannten Öffnungen innerhalb eines von zwei benachbarten Fingern der Tellerfeder angeordnet ist und in die diese Finger trennende längliche Aussparung mündet, wie die Einsprechende durch die von ihr manipulierte Figur 2 der Streitpatentschrift glauben machen will. Diese Maßnahme würde vielmehr dazu führen, dass dann die Schraube keinerlei Kontakt mit dem entsprechenden Finger mehr haben würde, so dass es eine Konstruktion, wie sie die Einsprechende in die Figur 2 der Streitpatentschrift eingezeichnet hat, schon allein deshalb nicht geben kann, da in dem fraglichen Bereich kein Finger vorhanden ist. Somit können dort die im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 angegebenen Merkmale nicht verwirklicht sein.

Die Neuheit gegenüber den übrigen Druckschriften ist nicht angezweifelt worden, sie ist auch gegeben, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

d. Die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Tellerfeder gemäß dem erteilten Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die gattungsbildende DE 41 17 571 A1 zeigt lediglich die Merkmale des Oberbegriffs des erteilten Anspruchs 1, zu den im kennzeichnenden Teil enthaltenen Merkmalen vermag sie jedoch keine Anregung zu liefern. Denn wie bereits beim Neuheitsvergleich ausgeführt, wird dort im Bedarfsfall ein radialer Teil oder der gesamte Finger entfernt. Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift somit die Lehre: wenn der Lochkreis zu unregelmäßig ist, muss der entsprechende Finger der Tellerfeder ganz oder teilweise abgebrochen werden. Erfindungsgemäß wird dagegen die Lehre vermittelt: wenn der Lochkreis zu unregelmäßig ist, muss die Bohrung derart versetzt werden, dass sie innerhalb eines von zwei benachbarten Fingern der Tellerfeder angeordnet ist und in die diese Finger trennende längliche Aussparung mündet.

Zu einer solchen Maßnahme vermag die Lehre der DE 41 17 571 A1 jedoch keine Anregung zu liefern, da dort dem Fachmann außer der Variante des ganz oder teilweisen Entfernens des Fingers keine andere in Richtung der Erfindung weisende Lösung im Zusammenhang mit einem unregelmäßigen Lochkreis angeboten wird.

Eine Anregung zur erfindungsgemäßen Ausgestaltung erhält der Fachmann auch nicht bei Kenntnis der übrigen seitens der Einsprechenden genannten Druckschriften. Denn die DE 34 19 445 A1, die FR 24 94 795 oder die FR 23 11 221 zeigen noch nicht einmal im Bereich der Tellerfeder angeordnete Öffnungen zum Durchtritt eines Werkzeuges und können somit bereits von daher keine Hinweise zum Vorgehen in der patentierten Richtung liefern.

Der im Prüfungsverfahren berücksichtigte Stand der Technik, der im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht mehr aufgegriffen worden ist, liegt noch weiter vom Erfindungsgegenstand ab, so dass auch von dort keine Anregung zu der erfindungsgemäßen Ausgestaltung ausgehen konnte.

Somit vermag selbst eine Zusammenschau des nachgewiesenen Standes der Technik nicht zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 zu führen, da der grundlegende Gedanke, eine der Öffnungen innerhalb eines von zwei benachbarten Fingern der Tellerfeder anzuordnen und in die diese Finger trennende längliche Aussparung münden zu lassen, im nachgewiesenen Stand der Technik ohne Vorbild ist.

Der geltende Anspruch 1 ist somit bestandsfähig.

Das Gleiche gilt für den nebengeordneten Anspruch 9.

Der nebengeordnete Anspruch 9 bezieht sich auf einen Kupplungsmodul unter Verwendung der erfindungsgemäßen Tellerfeder gemäß Anspruch 1.

Da die Tellerfeder als solche - wie vorstehend ausgeführt - patentfähig ist, ist zwangsläufig auch ein Kupplungsmodul unter Verwendung einer solchen Tellerfeder patentfähig, da dem Stand der Technik keine Anregung zu entnehmen ist, die Tellerfeder in der beanspruchten Art auszugestalten und die so ausgebildete Tellerfeder in einem Kupplungsmodul zu verwenden.

Der nebengeordnete Anspruch 9 ist somit ebenfalls bestandsfähig.

e. Zusammen mit den Ansprüchen 1 und 9 sind auch die auf sie rückbezogenen Unteransprüche gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen betreffen.






BPatG:
Beschluss v. 03.04.2007
Az: 6 W (pat) 365/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/513558c130e7/BPatG_Beschluss_vom_3-April-2007_Az_6-W-pat-365-03




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