Kammergericht:
Beschluss vom 3. November 2006
Aktenzeichen: 1 W 312/06

(KG: Beschluss v. 03.11.2006, Az.: 1 W 312/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten nach einem Wert von 651,34 EUR zu erstatten.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte nur die Festsetzung und Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren verlangen kann, die nach der BRAGO berechnet sind.

2Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten zu erstatten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig sind. Als notwendig sind dabei regelmäßig die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines mit der Prozessvertretung beauftragten Rechtsanwalts anzusehen, vgl. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Bestehen insoweit aber verschiedene Möglichkeiten, die zu einer unterschiedlichen Kostenbelastung führen, greift der Grundsatz der sparsamen Prozessführung ein, nach dem jede Partei die Kosten der Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. OLG München JurBüro 1989, 977; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 12). Danach kommt eine Erstattung der (vollen) Kosten des späteren Prozessbevollmächtigten nicht in Betracht, wenn diesem aufgrund der Berechnung nach dem RVG höhere Gebühren zustehen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die Partei von ihrem bisherigen Rechtsanwalt weiter vertreten worden wäre, dem wegen seiner Beauftragung vor dem 1. Juli 2004 nur Gebühren nach der BRAGO zugestanden hätten (vgl. Müller/Rabe, NJW 2005, 1609, 1617; Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., § 60 Rn. 20; Hartung/Römermann, RVG, 2006, § 60 Rn. 54; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 60 RVG Rn. 27). So liegt der Fall aber hier.

3Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, wie die Beklagte meint, dass der frühere Prozessbevollmächtigte nicht in dem die Kostengrundentscheidung enthaltenden Titel erwähnt wird. Die Kostengrundentscheidung bezieht sich nicht auf den im Rubrum bezeichneten Rechtsanwalt, sondern betrifft allgemein den Kostenerstattungsanspruch der begünstigten Partei. Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Mandatsniederlegung durch den damaligen Prozessbevollmächtigten und nicht durch die Beklagte erfolgt ist. Dass sich hieraus kostenrechtlich entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO ein notwendiger Anwaltswechsel ergeben hätte, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere von der Beklagten auch nicht behauptet. Auch ein etwaiges Fehlverhalten des damaligen Prozessbevollmächtigten, etwa durch eine Kündigung zur Unzeit, ändert an der Beschränkung des Erstattungsanspruchs nichts. Denn insoweit wird der Beklagten ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen ihren Rechtsanwalt zustehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, warum die Klägerin, die im Gegensatz zur Beklagten den Rechtsanwalt nicht ausgewählt hat, die Folgen eines solchen Verhaltens tragen soll. Soweit der Beklagtenvertreter im Schriftsatz vom 25. September 2006 dargelegt hat, dass die Beklagte zur Bezahlung des ersten Prozessbevollmächtigten verpflichtet ist, steht dies den genannten Erwägungen nicht entgegen. Dies spricht vielmehr dafür, dass der Grund für die Kündigung in ihrer Sphäre lag und damit ohnehin schon nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann.

Ob eine andere Entscheidung erfolgen muss, wenn für den früher beauftragten Rechtsanwalt höhere Gebühren entstanden sind, kann offen bleiben, weil eine solche Fallkonstellation nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.






KG:
Beschluss v. 03.11.2006
Az: 1 W 312/06


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