Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 8. Mai 2000
Aktenzeichen: 16 E 249/00

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 08.05.2000, Az.: 16 E 249/00)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 3.676,50 DM festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfreien.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin, mit der diese die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 600,- DM festgesetzten Gegenstandswerts auf den Betrag des Gesamtdarlehens in Höhe von 3.676,50 DM begehrt, ist begründet.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 10 BRAGO iVm § 13 Abs. 1 GKG. Nach dessen Satz 1 ist maßgebend die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache. Vorliegend war mit der Klageschrift die Aufhebung des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheids des Bundesverwaltungsamts vom 16. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1999 begehrt worden. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, dass der Widerspruch sich gegen die Festsetzung des Ablaufs der Förderungshöchstdauer auf den 31. März 1995 gerichtet habe, diese Festsetzung aber zutreffend sei, so dass das Darlehen entsprechend dem Tilgungsplan zurückzuzahlen sei. Auch wenn man wesentlich auf die von der Klägerin gewünschte Korrektur des Endes der Förderungshöchstdauer abstellt, rechtfertigt dies nicht die Festsetzung des Gegenstandswerts nur auf einen Betrag von 600,- DM.

Die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer ist immer von Bedeutung für die Festsetzung des Rückzahlungsbeginns, der sich in entsprechender Weise verschiebt, so dass insofern nach der Senatsrechtsprechung der Gegenstandswert der Hälfte der Summe der im Verschiebungszeitraum zu zahlenden Raten entspricht (vgl. den Senatsbeschluss vom 9. Januar 1995 - 16 E 1256/94 -). Die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer gewinnt aber gelegentlich auch Bedeutung für den studiendauerbedingten Teilerlass gemäß § 18b Abs. 3 BAföG; denn dieser ist davon abhängig, dass der Auszubildende vier bzw. zwei Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlussprüfung usw. die Ausbildung beendet. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass mit dem Hinausschieben des Endes der Förderungshöchstdauer die Voraussetzungen für den studiendauerbedingten Teilerlass gegeben waren mit der weiteren Folge, dass die Klägerin letztlich nichts zurückzuzahlen hat, weil ihre Darlehensschuld in Höhe von 3.676,50 DM geringer war als der gemäß § 18b Abs. 3 BAföG mögliche Teilerlass in Höhe von 5.000,- DM. Die Klägerin erstrebte mit ihrer Klage also gar nicht die Hinausschiebung des Rückzahlungsbeginns, sondern den völligen Erlass ihrer Darlehensschuld. Auch wenn es hierzu noch eines fristgerechten Antrags auf Gewährung des Teilerlasses bedurfte, so erstreckte sich die Bedeutung der Klage für die Klägerin bereits auf den Erlass ihrer Darlehensschuld in Höhe von 3.676,50 DM. Dies kommt auch in der Begründung der Klageschrift bereits eindeutig zum Ausdruck.

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 08.05.2000
Az: 16 E 249/00


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