Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. September 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 206/02

(BPatG: Beschluss v. 02.09.2003, Az.: 33 W (pat) 206/02)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat mit seinem Beschluss vom 2. September 2003 (Aktenzeichen 33 W (pat) 206/02) entschieden, dass der ursprüngliche Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2002 in Bezug auf die Löschung der angegriffenen Marke 397 40 299 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 075 217 wirkungslos ist.

In dem Beschluss der Markenstelle hatte diese die Löschung der Marke 397 40 299 angeordnet, da sie mit der Marke 2 075 217 in Widerspruch stand. Die Markeninhaberin hat jedoch fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Da die Widersprechende den Widerspruch aus der genannten Marke zurückgenommen hat, wird gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO festgestellt, dass der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Löschungsanordnung keine Wirkung hat. Dies erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen.

Eine Kostenauferlegung für das Beschwerdeverfahren gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG besteht nicht.

Die Verfasser des Beschlusses waren Winkler, Baumgärtner, Kätker und Cl.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 02.09.2003, Az: 33 W (pat) 206/02


Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. April 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 40 299 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 075 217 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 10. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 40 299 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 075 217 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Baumgärtner Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 02.09.2003
Az: 33 W (pat) 206/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/467ba5c7d118/BPatG_Beschluss_vom_2-September-2003_Az_33-W-pat-206-02




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