Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. November 2005
Aktenzeichen: 38 O 188/04

(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.11.2005, Az.: 38 O 188/04)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Die Klage wurde vom Landgericht Düsseldorf zugunsten der Klägerin entschieden. Die Beklagte wurde dazu verurteilt, es zu unterlassen, Verbraucher unaufgefordert telefonisch zu Werbezwecken anzurufen, es sei denn, es liegt eine vorherige Einwilligung des Angerufenen vor.

Für jeden Fall, in dem die Beklagte gegen dieses Verbot verstößt, wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € oder alternativ eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht.

Des Weiteren wurde die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 189,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2004 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Um das Urteil vorläufig zu vollstrecken, muss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € erbracht werden.

Das Gericht begründet das Urteil damit, dass die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der telefonischen Werbung gemäß den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften hat. Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter und Beauftragten gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie Verbraucher unaufgefordert angerufen hat, ohne deren Einverständnis.

Es wurden zwei Zeugen vernommen, die bestätigt haben, dass sie unaufgefordert von der Beklagten angerufen wurden, ohne zuvor ihre Einwilligung dazu gegeben zu haben. Die Beklagte konnte keine Einverständniserklärungen vorlegen, um diese Aussagen zu widerlegen. Daher besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen.

Aufgrund dieser nachgewiesenen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht besteht eine Wiederholungsgefahr, sodass eine Verurteilung zur Unterlassung gerechtfertigt ist. Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Fälle müssen nicht weiter untersucht werden.

Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkostenpauschale in Höhe von 189,00 € ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Es sind auch Zinsen zu zahlen, die gemäß den entsprechenden Gesetzen berechnet werden.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

Das Urteil kann vorläufig vollstreckt werden, sobald eine Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € erbracht wird.

Der Streitwert wurde auf 10.189,00 € festgesetzt.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LG Düsseldorf: Urteil v. 04.11.2005, Az: 38 O 188/04


Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern mit Telefonanrufen

für Angebote oder Dienstleistungen zu werben, es sei denn dass hierzu eine

Einwilligung des Angerufenen vorliegt.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld

bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und

Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 189,00 € zuzüglich Zinsen

in Höhe 5 % über dem Basiszinssatz seit 11. Dezember 2004 zu zahlen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

V.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig voll-

streckbar.

Gründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Tenor niedergelegten Verhaltensweisen gemäß den § 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

Die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Ebenfalls sind sich die Parteien darüber einig, dass es unlauter im Sinne von § 3 UWG ist, wenn Verbraucher ohne ihr zuvor erteiltes Einverständnis zu Zwecken den Wettbewerbs zu Hause angerufen werden. Eben dies hat die Beklagte jedoch getan, die sich das Verhalten ihrer Mitarbeiter und Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen muss. Es macht keinen Unterschied, ob die Beklagte eine eigene Abteilung für die Werbung unterhält oder Drittunternehmen beauftragt. Sie ist jedenfalls in der Lage, Weisungen betreffend die Art der Ausführung zu erteilen.

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge X angerufen wurde, ohne sein Einverständnis mit solchen Anrufen vorher erteilt zu haben. Der Zeuge hat in nachvollziehbarer Weise geschildert, dass er am 4. August 2004 unaufgefordert angerufen worden ist und sich nicht bewusst ist, jemals eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben zu haben.

Da die Beklagte keine anders lautende Erklärung vorgelegt hat, besteht auch vor dem Hintergrund, dass sie zwischenzeitlich sowohl mehrfach einschlägig verurteilt wurde, wie auch strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben hat, kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen X zu zweifeln.

Entsprechendes gilt für den Zeugen Y. Dieser Zeuge hat bekundet, ausdrücklich bei früheren Kontakten mit der Beklagten widersprochen zu haben, dass Daten an andere Unternehmen oder sonst zur Kundenpflege weitergegeben werden. Auch eine Einwilligung für die Beklagte selbst sei nicht erteilt worden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Aussage dieses Zeugen bestehen nicht. Die Beklagte konnte auch insoweit keine Einverständniserklärung vorlegen, obwohl hierzu im Hinblick auf ihre vertragliche Verbundenheit zu dem eingeschalteten Drittunternehmen ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden hätte.

Da diese zwei nachgewiesenen Fälle eines Verstoßes gegen § 7 UWG ausreichen, um die für eine Verurteilung zur Unterlassung notwendige Wiederholungsgefahr zu begründen, bedarf es keiner zusätzlichen Aufklärung, ob die weiteren Fälle, die die Klägerin nach Klageerhebung noch zusätzlich geltend gemacht hat, ebenfalls einen gleichartigen Unterlassungsanspruch rechtfertigen.

Der Anspruch auf Zahlung der nach Grund und Höhe nicht streitigen Abmahnkostenpauschale in Höhe von 189,00 € ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Zinsen sind gemäß § 291 BGB und § 288 BGB zu entrichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird auf 10.189,00 € festgesetzt.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.11.2005
Az: 38 O 188/04


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