Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 7. Januar 2004
Aktenzeichen: 2 S 1680/03

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 07.01.2004, Az.: 2 S 1680/03)

Eine Erklärung des Rechtsanwalts eines Beteiligten nach § 104 Abs 2 Satz 3 ZPO, dieser sei nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist der Kostenfestsetzung regelmäßig zugrundezulegen, es sei denn, sie ist "greifbar unrichtig".

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. Juli 2003 - 7 K 372/01 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 352,23 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde gegen den die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig (vgl. §§ 165, 147 VwGO). Sie kann aber keinen Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die im Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin ausgewiesene Umsatzsteuer festzusetzen war.

Nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, der hier nach § 173 VwGO anzuwenden ist (dazu Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers, ZPO, 59 Aufl., § 104 RdNr. 97) genügt zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen (um die es hier ausschließlich geht) die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Eine solche Erklärung hat der Klägervertreter hier abgegeben. Sie ist im Kostenfestsetzungsantrag vom 31.1.2003 erfolgt und mit Blick auf den Wortlaut des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch eindeutig.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei darauf abgestellt, dass diese Erklärung einer Kostenfestsetzung regelmäßig zugrundezulegen ist. Dies legt zum einen der Wortlaut des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO nahe, zum anderen aber auch die mit dieser Regelung verfolgten Zwecke. Der Gesetzgeber wollte mit ihr das Kostenfestsetzungsverfahren von schwierigen, einer anderen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden Fragen des materiell-rechtlichen Umsatzsteuerrechts freihalten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.2.1995, NJW 1996, 382; von Eicken in Gerold/Schmidt, BRAGO, 13. A., § 25 RdNr. 7a).

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Richtigkeit der Erklärung widerlegt werden darf (zur Frage des Gegenbeweises siehe BVerfG, Beschluss vom 17.2.1995, a.a.O.; zur fehlenden Tatsacheneigenschaft einer fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung aber von Eicken a.a.O.), jedenfalls bei entsprechender Einwendung des Prozessgegners. Eine solche Einwendung ist hier durch die Beklagte mit dem Hinweis darauf erfolgt, die Klägerin sei mit ihrem Unternehmenssitz im EG-Ausland ansässig. Dieser Einwand ist nicht deshalb unbeachtlich, weil er erst nach dem Ergehen des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Urkundsbeamten vom 3.4.2003 erhoben worden ist. Jedenfalls ist er Gegenstand des Erinnerungsverfahrens geworden.

Ob dieser Einwand durchgreift, ist indes mit Blick auf den Wortlaut und den Zweck des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO davon abhängig, dass die Erklärung als "greifbar unrichtig" erscheint (dazu Hartmann a.a.O. RdNr. 40 m.w.N.; weiter OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.10.1994, a.a.O.). Denn nur dann ist eine den Vorgaben des § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechende Fallgestaltung gegeben, die nicht zu einer an sich ausgeschlossenen Prüfung des materiell-rechtlichen Umsatzsteuerrechts führt (vgl. auch v. Eicken, NJW 1996, 1651).

Wann von einer "greifbaren Unrichtigkeit" auszugehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, da schon die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres feststellbar ist. Allerdings ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei mit Sitz in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig, sei unsubstantiiert, schon deshalb nicht zutreffend, weil die Klägerin selbst in ihrem Kostenfestsetzungsantrag ihren Unternehmenssitz im Ausland ausdrücklich anführt. Mit Blick auf diesen Unternehmenssitz ist die Klägerin allerdings nicht umsatzsteuerpflichtig. Dies hätte zur Folge, dass ein Rechtsanwalt seinem ausländischen Mandanten, wenn dieser Unternehmer ist, keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf (dazu von Eicken a.a.O. RdNr. 6). Dieser Umstand wäre auch durchaus im Kostenfestsetzungsverfahren zu beachten, wenn er sich wie hier schon auf Grund des Kostenfestsetzungsantrags "aufdrängt".

Er wird allerdings durch den Hinweis der Klägerin, die Umsatzsteuerpflicht entfalle trotz ihres auswärtigen Sitzes nicht, weil die Umsatzsteuer mit Blick auf den Belegenheitsort eines Grundstücks - hier im Inland - doch anfalle (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG), wieder "entkräftet". Im Rahmen der hier eingeschränkten Prüfung hat dies zur Folge, dass von einer "greifbaren Unrichtigkeit" nicht mehr auszugehen ist, es sei denn, Gegeneinwand wäre seinerseits "greifbar unrichtig". Davon kann im vorliegenden Fall indes nicht ausgegangen werden. Denn bereits die Frage, ob eine Leistung, wie sie hier durch Erschließungsvertrag zu erbringen war (zum in Rede stehenden Leistungsumfang s. das Urteil des VG vom 25.11.2002 - 7 K 372/01 - S. 6 ff.), im Zusammenhang mit einem Grundstück steht oder vom Sitz des ausländischen Unternehmens erbracht wird, ist eine materiell-rechtliche Frage des Umsatzsteuerrechts, deren Prüfung das Kostenfestsetzungsverfahren gerade ausschließt. Ist daher hier schon die Unrichtigkeit der von der Klägerin abgegebenen Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht ohne weiteres festzustellen, ist mit dem Verwaltungsgericht von deren Maßgeblichkeit für den Kostenansatz auszugehen.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Übrigen auch auf die für den Betroffenen maßgeblichen Folgen einer falschen Erklärung hingewiesen (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.10.1994, Die Justiz 1996, 15).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert aus § 13 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 07.01.2004
Az: 2 S 1680/03


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