Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. April 2016
Aktenzeichen: II ZR 48/15

(BGH: Beschluss v. 18.04.2016, Az.: II ZR 48/15)

Tenor

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Februar 2015 werden nach § 552a ZPO iVm § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Februar 2016 Bezug genommen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 24. März 2016 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Datenerhebung und die Datenverarbeitung auch nach dem Gemeinschaftsrecht nicht auf den tatsächlichen Willen der betroffenen Personen an, wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 22. Februar 2016 (Rn. 12) begründet hat. Sowohl das Gemeinschaftsrecht als auch das nationale Recht fordern von der verarbeitenden Stelle lediglich eine ordnungsgemäße Unterrichtung über die Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten, hingegen eine Unterrichtung über die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalls nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG bzw. Art. 10 lit. c Datenschutz-RL 95/46/EG). Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass die Treugeber bei der Bekanntgabe ihrer Daten gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. gegenüber der Treuhandkommanditistin wussten, dass diese zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags erhoben und verwendet wurden. Eine über die Zweckbestimmung der Datenverwendung (Durchführung des Gesellschaftsverhältnisses) hinausgehende Unterrichtungspflicht darüber, dass die Daten im Rahmen der Durchführung des Gesellschaftsvertrags an die Mitgesellschafter weitergegeben würden, hätte angesichts dessen nur bestanden, wenn die Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag mit einer derartigen Weitergabe nicht hätten rechnen müssen. Nur darauf, dass sie mit einer Übermittlung ihrer Daten an Mitgesellschafter hätten rechnen müssen, bezieht sich der objektive Empfängerhorizont als Maßstab, den der Senat in dem Hinweisbeschluss unter Rn. 11 angesprochen hat.

Entgegen der Ansicht der Revision wurde den Treugebern durch die explizite Nennung derjenigen, an die der Treuhänder Auskunft über die Beteiligung erteilen durfte (siehe etwa § 3 Abs. 4 der jeweiligen Treuhandverträge), nicht zugesichert, die Daten würden nicht an ihre Mitgesellschafter herausgegeben. Dieser Vorschrift konnten die Treugeber allenfalls eine abschließende Aufzählung derjenigen entnehmen, hinsichtlich derer nach Ansicht der Treuhänderin eine Unterrichtungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 2 iVm § 4 Abs.

Satz 1 Nr. 2 und 3 BDSG bestand, nicht jedoch, dass der Treuhänder sich damit zugleich verpflichtete, die Daten nicht zum Zwecke der Durchführung des Gesellschaftsvertrags zu verwenden, soweit dies - wie hier - erforderlich ist.

Bergmann Strohn Caliebe Reichart Sunder Vorinstanzen:

LG München II, Entscheidung vom 11.04.2014 - 3 O 3565/13 -

OLG München, Entscheidung vom 05.02.2015 - 23 U 1875/14 -






BGH:
Beschluss v. 18.04.2016
Az: II ZR 48/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c935855f7daa/BGH_Beschluss_vom_18-April-2016_Az_II-ZR-48-15




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share