Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. September 2006
Aktenzeichen: 32 W (pat) 290/03

(BPatG: Beschluss v. 13.09.2006, Az.: 32 W (pat) 290/03)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Das Bundespatentgericht hat in einem Beschluss über eine Markenanmeldung entschieden. Die Antragstellerin hatte die Wortmarke "Casino Dortmund" für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42 angemeldet. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hatte die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, insbesondere für die Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Spielcasinos; Verpflegung; Beherbergung von Gästen". Die Begründung war, dass das Wort "Casino" eine allgemein bekannte Bezeichnung für ein Spielkasino und ein Gebäude mit Räumlichkeiten für gesellige Veranstaltungen ist und daher keine Unterscheidungskraft hat.

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt und das Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss einer Parallelsache ausgesetzt. In diesem parallelen Verfahren wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als die Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" beansprucht wurden. Die weiterhin beanspruchte Dienstleistung "Betrieb von öffentlichen Spielcasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen" wurde jedoch abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Daraufhin hat die Anmelderin eine teilweise Rückerklärung der Anmeldung erklärt und beansprucht jetzt nur noch Dienstleistungen in Klasse 41, nämlich "Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten".

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin als statthaft und zulässig erachtet. In Bezug auf die Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung" wurde keine Zurückweisung festgestellt, da diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind. Hinsichtlich der verbleibenden Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" hat das Gericht entschieden, dass das Wort "Casino" in Verbindung mit einem Ortsnamen keine glatt beschreibende Angabe gemäß MarkenG darstellt. Es wurde festgestellt, dass der Begriff "Casino" zwar als Bezeichnung für eine Spielbank verwendet wird, jedoch nicht mehr für Verpflegungsdienstleistungen, die jetzt in Klasse 43 fallen. Die Annahme der Markenstelle, dass "Casino" ein Gebäude mit Räumen für gesellige Veranstaltungen bezeichnet, wurde als veraltet angesehen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bezeichnung in Zukunft wieder als beschreibende Angabe dienlich sein könnte. Daher fehlt der angemeldeten Bezeichnung keine Unterscheidungskraft gemäß MarkenG.

Abschließend kann festgestellt werden, dass die Beschwerde der Anmelderin erfolgreich war und der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben wurde.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BPatG: Beschluss v. 13.09.2006, Az: 32 W (pat) 290/03


Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Juli 2003 aufgehoben.

Gründe

I.

Die am 1. August 2001 für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42 angemeldete Wortmarke Casino Dortmundist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts - Beamtin des gehobenen Dienstes - vom 23. Juli 2003 teilweise, nämlich für die Dienstleistungen

"Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Spielcasinos; Verpflegung; Beherbergung von Gästen"

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Das Wort "Casino" stehe als Kurzbezeichnung für "Spielkasino", außerdem bezeichne es ein Gebäude mit Räumlichkeiten für gesellige Zusammenkünfte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit deren Einverständnis wurde die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der Parallelsache 32 W (pat) 330/02 - Casino Bremen - zurückgestellt.

In jenem Verfahren hatte der Senat mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 der Beschwerde (nur) insoweit stattgegeben, als die Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" beansprucht waren; bezüglich der weiterhin beanspruchten Dienstleistung "Betrieb von öffentlichen Spielcasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen" war die Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. November 2005 (BlPMZ 2006, 178) zurückgewiesen.

Daraufhin hat die Anmelderin im vorliegenden Verfahren eine teilweise Rücknahme der Anmeldung, z. T. auch bezüglich nicht beschwerdegegenständlicher Dienstleistungen, erklärt. Beansprucht werden nur noch folgende Dienstleistungen in Klasse 41:

"Erziehung, Ausbildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten".

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt worden ist, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG a. F.). In der Sache hat sie auf der Grundlage des in der Beschwerdeinstanz eingeschränkten Dienstleistungsverzeichnisses Erfolg.

Bezüglich der Dienstleistungen "Erziehung, Ausbildung" ist keine Zurückweisung erfolgt; diese sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Hinsichtlich der verbleibenden beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" stellt das Wort "Casino" in Verbindung mit einem nachgestellten Ortsnamen keine glatt beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Neben der im Vordergrund stehenden Wortbedeutung als Bezeichnung einer Spielbank wird der Begriff "Casino" zwar auch gelegentlich für (Betriebs-) Speisegaststätten verwendet; Verpflegungsdienstleistungen (jetzt in Klasse 43) werden aber nicht mehr beansprucht. Die von der Markenstelle angenommene Bezeichnung eines Gebäudes mit Räumen für gesellige Veranstaltungen (ohne Spielbankbetrieb) als "Casino" ist ersichtlich veraltet. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2004 (in der Sache 32 W (pat) 330/02 - Casino Bremen) ausgeführt, konnte nicht festgestellt werden, dass eine derartige Angabe gegenwärtig für die noch beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen im Verkehr als Merkmalsbezeichnung Verwendung findet. Anhaltspunkte dafür, dass sie künftig (wieder) als beschreibende Angabe dienlich sein könnte, sind nicht vorhanden.

Somit konnte auch nicht festgestellt werden, dass die angemeldete Bezeichnung eine im Vordergrund stehende Sachangabe für die verbleibenden Dienstleistungen ist oder ihr aus sonstigen Gründen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlt.






BPatG:
Beschluss v. 13.09.2006
Az: 32 W (pat) 290/03


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