Finanzgericht München:
Urteil vom 20. April 2012
Aktenzeichen: 8 K 2190/09

(FG München: Urteil v. 20.04.2012, Az.: 8 K 2190/09)

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 02. April 2012 wird dahingehend geändert, dass zusätzliche außergewöhnliche Belastungen von 2.023 € berücksichtigt werden und die Einkommensteuer auf 15.456 € herabgesetzt wird.

2. Die bis zum 02. April 2012 entstandenen Kosten tragen die Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %. Die danach entstandenen Kosten trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Tatbestand

I. Streitig ist, ob Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen (agB) abziehbar sind.

Die Kläger beauftragten in den Jahren 1999 und 2000 das Baugeschäft A u.a. mit der Errichtung eines Fertighauskellers sowie mit Innenverputz- und Sockelputzarbeiten. Einen Teil der abgerechneten Arbeiten haben die Kläger nicht bezahlt. Sie wurden deshalb auf Zahlung des ausstehenden Werklohns von rd. 14.000 DM verklagt. Mit ihrer Widerklage machten sie einen Vorschussanspruch von rd. 20.000 € zur Beseitigung von Mängeln an dem errichteten Keller geltend. In der ersten Instanz vor dem Landgericht (LG) X konnten die Kläger sowohl Klage wie Widerklage für sich entscheiden. In dem vom Prozessgegner der Kläger angestrengten Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) X endete der Rechtsstreit mit einem Vergleich. Darin wurde der Prozessgegner der Kläger bei einer Kostenaufhebung zur Zahlung von 13.000 € an die Kläger verpflichtet.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 stellten die Rechtsanwälte B, die die Kläger u.a. im Berufungsverfahren vor dem OLG vertreten haben, ihre nach der damals geltenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ermittelten Gebühren von 2.022,34 € in Rechnung. Die Zahlung erfolgte im Januar des Streitjahres. Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung haben die Kläger nicht erhalten.

Die Kläger werden im Streitjahr 2004 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2004 machten sie u.a. einen an die Rechtsanwälte B bezahlten Betrag von 4.429 € als agB geltend. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

RechnungsdatumBetrag in €Zahlung am06.11.2003997,3714.11.200315.12.20032.022,3408.01.200422.11.20041.408,49€ Auf Nachfrage des Beklagten (dem Finanzamt € FA) teilten die Kläger mit, dass es sich um Kosten für einen Rechtsstreit mit der Baufirma handele, die beim Hausbau €gepfuscht€ habe. Das FA ließ diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu und setzte die Einkommensteuer für 2004 mit Bescheid vom 3. November 2006 mit 16.672 € fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 30. November 2006 Einspruch ein, der in Bezug auf die geltend gemachten Prozesskosten erfolglos blieb. Die Einkommensteuer wurde aber aus anderen Gründen auf 15.988 € herabgesetzt. Auf die Einspruchsentscheidung vom 19. Juni 2009 wird verwiesen.

Mit ihrer am 21. Juli 2009 beim Finanzgericht eingegangene Klage machten die Kläger zunächst weiter einen Betrag von 4.429 € als agB geltend. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen Folgendes aus:

In ihrem neu bezogenen Wohnhaus seien Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung aufgetreten, die bei den Kindern zu Atemwegserkrankungen geführt hätten. Die bauausführende Firma sei deshalb auf Schadensersatz verklagt worden. Wegen der bestehenden Gesundheitsgefährdung sei von einer Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) auszugehen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 02. April 2012 beschränkten die Kläger ihren ursprünglichen Klageantrag dahingehend, dass nur noch der Betrag von 2.022,34 € aus der Rechnung vom 15. Dezember 2003 als agB geltend gemacht wird.

Das FA hat den Einkommensteuerbescheid für 2004 aus anderen € nicht mehr streitigen Gründen € nochmals mit Bescheid vom 02. April 2012 zugunsten der Kläger geändert und die Einkommensteuer mit 15.580 € festgesetzt.

Die Kläger beantragen,- den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 02. April 2012 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche agB in Höhe von 2.022,34 € berücksichtigt werden, und- die Einkommensteuer für 2004 entsprechend niedriger festzusetzen.Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Es ist weiterhin der Auffassung, dass die Prozesskosten nicht zwangsläufig gewesen seien. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche entfielen nur zum Teil auf den Schimmelpilzbefall. Die Entstehung von Schimmelpilzen sei entweder auf ein Verschulden der Bewohner (mangelnde Belüftung) oder auf ein Verschulden des Bauträgers (Baumangel) zurückzuführen. Eine mangelhafte Bauausführung sei kein unabwendbares Ereignis i. S. des § 33 EStG; sie sei auch keineswegs unüblich und mit ungewöhnlichen Ereignissen wie z.B. einem Hochwasserschaden zu vergleichen. Konkrete, auf die Feuchtigkeitsschäden zurückzuführende Gesundheitsschäden seien nicht nachgewiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (Schreiben des FA vom 02. Oktober 2009 und Telefonat vom 03. April 2012; Schreiben des Prozessvertreters der Kläger vom 02. April 2012).

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die vorgelegten Unterlagen und Akten verwiesen.

Gründe

II. 1. Die Klage, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet.

Der Einkommensteuerbescheid vom 02. April 2012, der gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Das FA hat den Abzug der zuletzt noch geltend gemachten Kosten von 2.022,34 € für den Zivilprozess als agB zu Unrecht versagt.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes, so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmten Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).

Die Kosten eines Zivilprozesses können nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs € BFH € vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Entgegen der früheren Rechtsprechung ist für die Frage der Zwangsläufigkeit nicht mehr auf die Unausweichlichkeit des dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Voraussetzung für den Abzug als agB ist jedoch, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat. Demgemäß sind Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine nur entfernte, gewisse Erfolgsaussicht reicht nicht aus. Vielmehr muss der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das zur Entscheidung berufene Gericht im Wege einer summarischen Prüfung zu untersuchen.

Der Höhe nach sind Zivilprozesskosten nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Ggf. erlangte Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Der Abzugszeitpunkt richtet sich nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG, d.h. die agB ist im Veranlagungszeitraum der Verausgabung steuermindernd zu berücksichtigen (Schmidt/Loschelder, EStG, Kommentar, 30. Auflage, § 33 Rz. 5).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Senat nach einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zur Auffassung gelangt, dass die zuletzt geltend gemachten Aufwendungen von 2.022,34 € im Streitjahr 2004 als agB abgezogen werden können.

Die Kosten betreffen das Berufungsverfahren in einem Rechtsstreit gegen einen Bauunternehmer, der mit der Erstellung des Kellers für das Fertighaus der Kläger beauftragt war. Die Verteidigung gegen die vom Bauunternehmer eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil bot € ex ante € eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger hatte sowohl die vom Bauunternehmer angestrengte Klage auf Zahlung eines Teils des Werklohns als auch die wegen bestehender Mängel erhobene Widerklage in erster Instanz vor dem LG X gewonnen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich mutwillig oder leichtfertig auf den Berufungsprozess eingelassen hat. Vielmehr bestand durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht, die sich in dem vor dem OLG X letztlich geschlossenen Prozessvergleich, nach dem der Kläger mit seiner Forderung etwa zur Hälfte durchgedrungen ist, zumindest teilweise realisiert hat.

Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger die Kostenlast im Vergleichswege €freiwillig€ auf sich genommen hat und dass dies Zweifel an der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen hervorrufen kann. Die näheren Umstände bei der Beendigung des Zivilprozesses und die dabei zu regelnde Verteilung der Prozesskosten auf die Streitparteien sind jedoch nach der neuen Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) für die Frage der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen nicht von Bedeutung. Vielmehr ist allein entscheidend, ob der Steuerpflichtige, der die Kosten letztlich getragen hat, das Prozesskostenrisiko aus der ex ante Sicht mutwillig oder leichtfertig eingegangen ist.

An der Notwendigkeit und Angemessenheit der nach BRAGO ermittelten Rechtsanwaltsgebühren besteht im Streitfall kein Zweifel. Die Kosten wurden auch im Streitjahr 2004 bezahlt. Anzurechnende Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung oder Erstattungen des Prozessgegners gab es nicht.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1, § 137 Satz 1 FGO.

Das FA hat zwar die Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung antragsgemäß mit Bescheid vom 02. April 2012 vermindert und die Einkommensteuer für 2004 um 408 € herabgesetzt. Die Kläger haben jedoch insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie die zusätzliche Abschreibung für das Mietobjekt Y erst im gerichtlichen Verfahren und damit verspätet geltend gemacht haben, obwohl dies schon früher hätte geschehen können und sollen. Die Kläger haben außerdem die Kosten zu tragen, soweit sie ihr ursprüngliches Klagebegehren (Berücksichtigung zusätzlicher agB von 4.429 €) nicht mehr weiterverfolgt haben (vgl. Schriftsatz vom 02. April 2012).

3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.






FG München:
Urteil v. 20.04.2012
Az: 8 K 2190/09


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