Verwaltungsgericht Ansbach:
Urteil vom 24. September 2008
Aktenzeichen: AN 11 K 07.03141

(VG Ansbach: Urteil v. 24.09.2008, Az.: AN 11 K 07.03141)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin vertreibt Haus- und Kücheneinbaugeräte und ist bei der Beklagten als Hersteller gem. § 3 Abs. 11 ElektroG für die Marke €€€ und die Gerätearten €Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten€, €Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€ und €Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€, ferner für die Marke €€€ und die Geräteart €Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten€ registriert. Mit ihrer Klage wendet sie sich gegen insgesamt 11 Abhol- und 11 Bereitstellungsanordnungen, die die Beklagte ihr gegenüber zwischen dem 4. Oktober 2007 und 16. Oktober 2007 erlassen hat.

Neben den streitgegenständlichen Bescheiden hatte die Beklagte gegenüber der Klägerin zuvor weitere (nicht streitgegenständliche) 69 Abhol- und Bereitstellungsanordnungen erlassen. Auf Grund der 11 angefochtenen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen sind Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.023,00 EUR und Entsorgungskosten in Höhe von 5.868,00 EUR angefallen.

Mit Telefax ihrer Bevollmächtigten vom 31. Oktober 2007 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen:

die streitgegenständlichen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen aufzuheben,

hilfsweise, wenn und soweit sich die Abhol- und Bereitstellungsanordnungen durch ihre Befolgung bereits tatsächlich erledigt haben, festzustellen, dass sie rechtswidrig gewesen sind.:

Zur Begründung wird angeführt, dass der Klägerin allein durch die streitgegenständlichen 11 Abhol- und Bereitstellungsanordnungen im Oktober 2007 die rd. 21-fache Belastung im Verhältnis zu dem durchschnittlich monatlich in den Verkehr gebrachten Mengen an Elektrogeräten zur Abholung aufgegeben worden sei. Mit den im September 2007 ergangenen 23 Bescheiden summiere sich die Belastung mengenmäßig auf das 42-fache der monatlich in Verkehr gebrachten Mengen. Auf ein Jahr hochgerechnet ergebe sich eine rd. 12-fache Belastung im Verhältnis zur Inverkehrbringensmenge. Die gegenüber der Klägerin praktizierte Handhabung des Systems der Abholkoordination sei daher mit der vom Gesetz vorgesehenen €zeitlich und örtlich gleichmäßigen Verteilung der Abholpflicht auf alle registrierten Hersteller€ sowie mit der durch die EAR-Regeln vorgesehenen €wettbewerbsneutralen Verteilung der wirtschaftlichen Lasten aus dem ElektroG auf die Hersteller€ nicht zu vereinbaren. Selbst der Einfluss der Abholung historischer Altgeräte rechtfertige die aufgezeigte Abholbelastung nicht.

Selbst im Falle der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Belastung der Hersteller mit den Kosten der Abholung historischer Altgeräte, müsste es für betroffene Unternehmen gleichwohl voraussehbar sein, in welcher Höhe die Abholung historischer Altgeräte Einfluss auf ihre Heranziehung habe. Inwieweit ein Hersteller aktuell durch Abholungen belastet werde, könne er unter Berücksichtigung der von ihm selbst in Verkehr gebrachten Gerätemengen schätzen. Anhaltspunkte für die Höhe der Belastung im Hinblick auf historische Altgeräte bestünden indes nicht. Weiter gewährleiste die aktuelle Handhabung des ElektroG durch die Beklagte keine zeitlich gleichmäßige Verteilung der Abholpflicht und damit der finanziellen Belastung der Hersteller. Den Zeitpunkt der Abholverpflichtung könne ein Hersteller wie die Klägerin gegenwärtig weder voraussehen noch planen. Unterstellt, die gegenwärtige absolute Belastung der Klägerin wäre unter Berücksichtigung der Abholung historischer Altgeräte noch gerechtfertigt, müssten jedenfalls Höhe und Zeitpunkt der Belastung für die Hersteller vorhersehbar sein oder aber Feinsteuerungsmechanismen bereitgestellt werden, mit denen die Umsetzung der Abholverpflichtung nicht mehr, wie im vorliegenden Fall, zu Einzelfallungerechtigkeiten führe. Eine derartige €Feinsteuerung€ sehe weder die Umsetzung des Gesetzes noch die Ausgestaltung des Rechtsbehelfssystems vor. Die Handhabung der Abholkoordination im Hinblick auf historische Altgeräte führe bei der Klägerin zu einer unmittelbar existenzgefährdenden Situation.

Wenn und soweit sich die Bescheide durch Befolgung erledigt hätten, bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 teilten die Bevollmächtigten der Klägerin mit, das Umweltbundesamt habe eine parallel zum Klageverfahren erhobene Fachaufsichtsbeschwerde mit Entscheidung vom 13. Mai 2008 zurückgewiesen. Zugleich werde darauf hingewiesen, dass wesentliche, im vorliegenden Verfahren vorgetragene Klagegründe sich selbst dann nicht entkräften ließen, wenn die bisherige gerichtliche Auffassung zuträfe, dass das System der Abholkoordination erst €über die Jahre€ hinweg zu einer €ausgleichenden Gerechtigkeit€ zwischen den Herstellern führen würde. Selbst dann wäre dieses System insoweit rechtswidrig, als es weder Vorkehrungen dafür treffe, dass Hersteller ihre Inanspruchnahme für Abholungen und Bereitstellungen vorhersehen könnten, noch Feinsteuerungsmechanismen für Fälle offensichtlicher Unbilligkeit und unbilliger Härte bereitstelle.

Mit Telefax vom 6. August 2008 beantragten die Bevollmächtigten der Beklagten:

Die Klage wird abgewiesen.:

Zur Begründung wird mit Telefax vom 8. September 2008 vorgetragen, dass die Klage mit dem Hauptantrag und teilweise mit dem Hilfsantrag bereits unzulässig, daneben in vollem Umfang unbegründet sei.

Da die Klägerin sämtliche ihr gegenüber erlassenen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen befolgt habe, hätten sich die Anordnungen jeweils erledigt. Der hilfsweise erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage fehle teilweise das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Da die Klägerin mit Schreiben vom 28. November 2007 bezüglich der Marke €€€ und der Geräteart €Andere Haushaltsgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€ sowie der Marke €€€ und der Geräteart €Kältegeräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten€ den Marktaustritt erklärt und die Beklagte daraufhin die entsprechenden Registrierungen mit Bescheid vom 21. November 2007 widerrufen habe, würden ihr gegenüber diesbezüglich keine neuen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen mehr ergehen, sodass es am Vorliegen der Wiederholungsgefahr mangele.

Die Klagen seien jedenfalls unbegründet. So beruhten die angefochtenen Abholanordnungen auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsgrundlage. Die Abholanordnungen selbst böten keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen und erwiesen sich auch als hinreichend vorhersehbar. Vorhersehen könne die Klägerin auch die aus den einzelnen Anordnungen folgenden Belastungen, da sie davon ausgehen könne, dass sich das Verhältnis zwischen Abhol- und Absatzanteil innerhalb eines zumutbaren Zeitraums annähere. Insoweit bedürfe es auch keiner von der Klägerin angemahnten €Feinsteuerung€. Die behauptete fehlende Planbarkeit gehe vom Ansatzpunkt her unzutreffend von einer zeitpunktbezogenen Beurteilung der Abholverpflichtung aus. Auch die Bereitstellungsanordnungen der Beklagten erwiesen sich als rechtmäßig.

Mit Schriftsatz vom 11. September 2008 übermittelte die Beklagte die so genannten Anteilsübersichten der Klägerin. Daraus ergibt sich für Marken und Gerätearten der Sammelgruppe 2 bis einschließlich September 2008 ein Inverkehrbringensanteil von 0,013574549 % gegenüber einem Abholanteil von 0,081539352 % (insgesamt 76 Abholungen), bei der Sammelgruppe 1 ein Inverkehrbringensanteil von 0,000131999 % gegenüber einem Abholanteil von 0,037796788 % (3 Abholungen) und bei der Sammelgruppe 5 ein Inverkehrbringensanteil von 0,000033915 % gegenüber einem Abholanteil von 0,004306369 % (1 Abholung). Seit Oktober 2007 ist gegenüber der Klägerin keine Abholanordnung mehr ergangen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin allein den Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt, die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen festzustellen.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die Gerichtsakte sowie die sog. €Originalakte€ der Beklagten, hinsichtlich des Gangs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage erweist sich hinsichtlich insgesamt 10 Abhol- und Bereitstellungsanordnungen (laufende Nr. 3, 4, 7, 9, 11, 14, 15, 18, 20, 22 gem. S. 2 f. des Klageschriftsatzes) mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig (I.), im Übrigen zwar als zulässig, jedoch unbegründet im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Die Abhol- und Bereitstellungsanordnungen der Beklagten sind rechtmäßig (II.).

I.

1. Hinsichtlich der Marke €Maytag€ und der Geräteart €Andere Haushaltsgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten€ und der Marke €€€ und der Geräteart €Kältegräte, Klimageräte, Ölradiatoren für die Nutzung in privaten Haushalten€ hat die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Marktaustritt erklärt und die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2007 die insoweit der Klägerin erteilte Registrierung widerrufen. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt am System der Abholkoordination der Beklagten für die genannten Marken und Gerätearten nicht mehr teilnimmt, ihr gegenüber für die genannten Marken und Gerätearten daher auch keine Abhol- und Bereitstellungsanordnungen mehr ergehen. Mithin scheidet insoweit die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog aus.

Auch im Übrigen vermag sich die Klägerin auf ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der auf die genannten Marken und Gerätearten bezogenen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen im Sinne der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 113 RdNr. 136 ff.; Schmidt in Eyermann, VwGO, § 113 RdNr. 85 ff.) nicht zu berufen.

Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, sie beabsichtige gegenüber der Beklagten die Geltendmachung von Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzansprüchen. Bei Fällen der Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung, wie dem vorliegenden, scheidet die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Zusammenhang mit Amtshaftungs- bzw. Schadensersatzansprüchen jedoch bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Möglichkeit besitzt, sich zur Geltendmachung ihrer Ansprüche unmittelbar an die zuständigen Zivilgerichte (Art. 34 GG, § 839 BGB) zu wenden. Ein €Anspruch auf den sachnäheren Richter€ besteht nicht.

Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse steht der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der €Rehabilitation wegen Diskriminierung€ bzw. einer €tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigung€ zur Seite. Hinsichtlich der genannten Aspekte fehlt es an einer der Rehabilitation zugänglichen diskriminierenden und tiefgreifenden Grundrechtsbeeinträchtigung gerade der Klägerin durch die streitgegenständlichen Verwaltungsakte. Unabhängig von der Definition einer Diskriminierung als €Herabwürdigung in der Persönlichkeit€, als €Degradierung€ zum bloßen Objekt staatlichen Handelns, bezieht sich das Rehabilitierungsinteresse nur auf Eingriffe in elementare Freiheitsrechte, in das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder in die Menschenwürde einer natürlichen Person (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, RdNr. 170). Weder werden von dieser Fallgruppe alle Grundrechte des Grundrechtskataloges des Grundgesetzes erfasst, noch greift sie für alle Betroffenen gleichermaßen ein (vgl. Eyermann, VwGO, § 113 RdNr. 93). Soweit im vorliegenden Verfahren die Klägerin als eine juristische Person des Privatrechts allenfalls in ihren über Art. 19 Abs. 3 GG anwendbaren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 14 GG verletzbar erscheint, vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass bei ihr eine der vorstehend für natürliche Personen geschilderten vergleichbare Grundrechtsbeeinträchtigung vorläge, die überdies über den Erledigungszeitpunkt hinaus fortwirkte und die eine Rehabilitierung der Klägerin durch Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Verfügungen der Beklagten angezeigt sein ließe.

Mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist die Klage daher bezogen auf 10 Abhol- und Bereitstellungsanordnungen (laufende Nr. 3, 4, 7, 9, 11, 14, 15, 18, 20, 22 gemäß S. 2 f. des Klageschriftsatzes) unzulässig.

2. Hinsichtlich der verbleibenden 12 streitgegenständlichen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog hingegen zulässig. Ausweislich der Mitteilung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht die Klägerin für die weiterhin registrierten Marken und Gerätearten in der Rangliste der Abholkoordination an Rangstelle 130 bzw. 150, d.h. es ist damit zu rechnen, dass die Klägerin wieder Adressatin einer Abhol- und Bereitstellungsanordnung sein wird, wenngleich der genaue Zeitpunkt dieser Verfügungen nicht prognostizierbar ist. Mithin besteht für die Klägerin jedenfalls Wiederholungsgefahr, sodass ihr im Hinblick auf die Feststellung der genannten Abhol- und Bereitstellungsanordnungen auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung von deren Rechtswidrigkeit zukommt. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage sind unproblematisch gegeben.

II.

Soweit die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, bleibt sie nach den Kriterien der ständigen Rechtsprechung der Kammer materiell ohne Erfolg. Die Abhol- und Bereitstellungsanordnungen der Beklagten erweisen sich danach, auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, als rechtmäßig (vgl. hierzu beispielhaft, Urteil der Kammer vom 3.11.2007, AN 11 K 07.02470 <juris>):

1. a) Die streitgegenständlichen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen der Beklagten finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 5 und § 9 Abs. 5 Satz 4 ElektroG. Danach erlässt die zuständige Behörde, nach der Beleihung durch das Umweltbundesamt die Beklagte, nach Erhalt und Prüfung der Berechnungen der Gemeinsamen Stelle gemäß § 14 Abs. 5 und 6 ElektroG die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur zügigen Abholung der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Abholung gemeldeten Behältnisse bzw. zur Bereitstellung der entsprechenden Behältnisse. Die Berechnungen der Gemeinsamen Stelle bezüglich der Menge der von einem registrierten Hersteller abzuholenden Altgeräte, § 14 Abs. 5 Satz 1 ElektroG, und der zeitlich und örtlich gleichmäßigen Verteilung der Abholpflicht der Hersteller nach § 14 Abs. 6 Satz 1 auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten, durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigten und im Internet veröffentlichten Berechnungsweise beruht ihrerseits auf den von den Herstellern nach § 13 Abs. 1 ElektroG mitgeteilten Daten zur geräteartbezogenen Inverkehrbringensmenge (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG), zur Menge der je Sammelgruppe nach § 9 Abs. 4 ElektroG abgeholten Altgeräte (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG) und zur Menge der Eigenrücknahmen nach § 9 Abs. 8 ElektroG (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ElektroG). Kommt ein Hersteller seiner Meldepflicht betreffend die Inverkehrbringensmenge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die entsprechende Menge nach § 14 Abs. 5 Satz 4 ElektroG schätzen und dabei ggf., soweit noch keine Herstellerangaben vorliegen, auch auf die Registrierungsgrundmenge zurückgreifen (vgl. Giesberts/ Hilf, ElektroG, 2005, § 14 RdNr. 41).

b) Der materielle Maßstab, nach dem sich die Abholpflicht - und damit korrespondierend die Bereitstellungspflicht - berechnet, ist nach § 14 Abs. 5 ElektroG je nach Typus des Altgeräts unterschiedlich geregelt. So bestimmt sich für die Gruppe der so genannten historischen, d.h. vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Altgeräte die anteilige Abholverpflichtung nach dem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart, § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG. Gleiches gilt für die Gruppe der so genannten Waisengeräte, d.h. der nicht sortier- oder identifizierbaren Altgeräte nach § 14 Abs. 5 Satz 6 ElektroG. Bei den so genannten Neu-Altgeräten, d.h. der Gruppe der Altgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, besteht herstellerseitig ein Wahlrecht zwischen der Berechnung der Abholverpflichtung nach dem durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil der eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart oder wiederum der Berechnung nach der anteiligen Inverkehrbringensmenge pro Geräteart.

2. Das von der Beklagten organisierte und nach den Berechnungen der Gemeinsamen Stelle durchgeführte Abholsystem von Elektroaltgeräten ist wesentlich dadurch charakterisiert, dass es sich nicht um ein statisches, sondern um ein dynamisches System handelt. So erfahren insbesondere die in das System eingegebenen Ausgangsdaten fortlaufend Veränderungen, sei es durch die monatlich von den Herstellern abzugebenden Meldungen der Inverkehrbringensmenge, die zu Veränderungen des Marktanteils des jeweiligen Herstellers pro Geräteart führen können, sei es durch die jährlich abzugebenden Meldungen der jeweiligen Abholmenge, die der Abholverpflichtung eines Herstellers gutgeschrieben werden und die seinen Abholanteil an der Gesamtmenge je Geräteart modifizieren können. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass Hersteller neu registriert werden und ab einem bestimmten Zeitpunkt an dem Abholsystem partizipieren, wie umgekehrt Hersteller aus dem System ausscheiden, weil sie den Markt verlassen haben. Hinzu kommt, dass die jeweiligen Datenmeldungen der Hersteller über Inverkehrbringens- und Abholmengen der Gemeinsamen Stelle nach den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ElektroG nur mit zeitlicher Verzögerung zugehen und daher erst durch nachträgliche Korrekturen im System der Beklagten berücksichtigt werden können. Besonders deutlich wird dies bei der Meldung der tatsächlichen Abholmengen, für die § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG als Zeitraum das Kalenderjahr und als (spätester) Meldezeitpunkt gemäß § 13 Abs. 3 Satz 4 ElektroG den 30. April des Folgejahres bestimmt. Eine gegebenenfalls notwendige Korrektur von Abholmengen kann daher bei Ausschöpfung der gesetzlich vorgegebenen Fristen gegebenenfalls erst nach 16 Monaten erfolgen. Die geschilderten Eigenarten der Abholkoordination der Beklagten als dynamisches System mit wechselndem In- und Output sowie zeitlich verzögerten Korrekturmechanismen haben zur Folge, dass die Einhaltung des gesetzlichen Maßstabes der Abholverpflichtung - im vorliegenden Fall die Entsprechung von Inverkehrbringens- und Abholanteil - nicht zeitpunktbezogen, sondern nur zeitraumbezogen beurteilt werden kann, wobei jedenfalls auf einen längeren Zeitraum als 12 Monate abgestellt werden muss. Das im Jahr 2007 zahlenmäßig bestehende Missverhältnis zwischen dem Inverkehrbringens- und dem Abholanteil bei der Klägerin lässt damit für sich genommen den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen nicht zu.

3. Darüber hinaus kann nach der Überzeugung der Kammer das im Jahr 2007 bestehende Missverhältnis durch die gesetzlichen Vorgaben des ElektroG, deren Umsetzung im System der Abholkoordination der Beklagten und die tatsächlichen Gegebenheiten plausibel erklärt werden.

a) Änderung des so genannten Soll-Outputs mit Wirkung zum 1. November 2007

aa) Holt ein Hersteller auf Grund einer an ihn ergangenen Abholanordnung einen vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als voll gemeldeten Behälter ab, so wird ihm von der Beklagten zunächst, da das tatsächliche Gewicht des Behälters (= so genannter Ist-Output) vor der Abholung nicht feststeht, ein angenommenes Durchschnittsgewicht (= so genannter Soll-Output) auf seinem Abholkonto gutgeschrieben. Eine gegebenenfalls erforderliche Korrektur bei einer Differenz zwischen Ist- und Soll-Output erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der abholende Hersteller der Beklagten das tatsächliche Abholgewicht mitteilt (vgl. hierzu die von der Beklagten im Internet unter www. € veröffentlichte €Berechnungsweise nach § 14 Abs. 5 sowie Abs. 6 Satz 1 ElektroG). Hierzu ist er bei Ausschöpfung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG nur bezogen auf das Kalenderjahr - also nicht auf die einzelne Abholung - und gemäß § 13 Abs. 3 Satz 6 ElektroG bis spätestens 30. April des Folgejahres verpflichtet.

Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 5 Satz 2 ElektroG der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei Behältnissen der Sammelgruppe 2 der Gemeinsamen Stelle eine so genannte Vollmeldung, die zur Abholung des Behälters führt, dann abgibt, wenn eine Abholmenge von mindestens 30 m³ erreicht ist. Dies führt dazu, dass die Füllmengen und damit die entsprechenden Abholgewichte bei Vollmeldungen je nach Praxis des Entsorgungsträgers variieren können.

Die Beklagte hatte daher bei Beginn des Systems der Abholkoordination 2006 mangels entsprechender konkreter Zahlen zunächst keine andere Möglichkeit, als das angenommene Durchschnittsgewicht je Abholung zu schätzen und diese Schätzung nach Eingang entsprechender Herstellermitteilungen über den Ist-Output anzupassen.

bb) Nach der im Internet unter €http://www.€Output_€€ veröffentlichten Mitteilung der Beklagten vom 30. Oktober 2007 besteht ein erheblicher Rückstand beim Eingang der so genannten Ist-Output-Meldungen der Hersteller, die nur in Ausnahmefällen innerhalb von zwei Monaten die tatsächlichen Abholgewichte an die Beklagte übermitteln würden. In statistisch verlässlicher Weise lägen erst die Ist-Output-Werte des Monats Juni 2007 vor. Aus diesen ergebe sich ein Anpassungsbedarf, da die angenommenen Soll-Output-Werte von den Ist-Output-Werten €deutlich nach oben abweichen€ würden, was daran läge, dass in einigen Sammelgruppen der Befüllungsgrad der Behälter bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern deutlich zurückgegangen sei. In einer mündlichen Verhandlung (oben zitiertes Urteil der Kammer vom 3.12.2007) hat die Beklagte diese allgemein gehaltene Mitteilung dahingehend konkretisiert, dass man im Rahmen der Sammelgruppe 2 - hier liegt der Schwerpunkt der gegenüber der Klägerin verfügten Abhol- und Bereitstellungsanordnungen - vor dem 1. November 2007 ein angenommenes Durchschnittsgewicht eines abgeholten Containers von 9,5 t zugrunde gelegt, nunmehr dieses Soll-Output-Gewicht auf 2,09 t reduziert habe.

cc) Auf Grund der dargestellten Systematik der Abholkoordination besitzt die Korrektur der Soll-Output-Gewichte nach Auffassung der Kammer wesentlichen Einfluss auf die Inanspruchnahme auch der Klägerin für Abholungen und Bereitstellungen. Sind bei großen Herstellern über längere Zeiträume keine Ist-Outputmeldungen bei der Gemeinsamen Stelle eingegangen, ist ihnen jeweils eine zu große Abholmenge gutgeschrieben worden. Eine derart überhöhte €Gutschrift€ von Abholmengen führt in der Konsequenz dazu, dass kleine Hersteller in entsprechend erhöhtem Maße für Abholungen herangezogen wurden. Umgekehrt lässt die zum 1. November 2007 erfolgte Korrektur der Soll-Output-Gewichte das Abholkonto derjenigen Hersteller, die bislang keine oder nur verspätet die tatsächlichen Abholgewichte gemeldet haben, entsprechend anwachsen, mit der Folge, dass sie nunmehr vorrangig für Abholungen heranzuziehen sind, wohingegen die Klägerin auf Grund der bislang bereits getätigten Abholungen über einen längeren Zeitraum nicht mehr in Anspruch genommen werden wird. Dieser Effekt der Korrektur des Soll-Outputs ist von den Vertretern der Beklagten in der genannten mündlichen Verhandlung vom 3.12.2007 ausdrücklich bestätigt worden. Ferner ergibt sich aus der im vorliegenden Verfahren mitgeteilten €Rangstelle€ der Klägerin bei Abholungen und Bereitstellungen, dass jedenfalls in absehbarer Zukunft - ohne dass indes ein konkreter Zeitraum angegeben werden könnte - mit dem Ergehen weiterer Abhol- und Bereitstellungsanordnungen an die Klägerin nicht mehr gerechnet werden muss. Die auf Grund des überhöhten Soll-Outputs vergleichsweise starke Inanspruchnahme der Klägerin in der Vergangenheit wird sich folglich durch weiteren Zeitablauf, in dem keine Abholungen mehr erfolgen, reduzieren und im Ergebnis dazu führen, dass sich der Abholanteil der Klägerin dem Inverkehrbringensanteil schrittweise annähern wird.

dd) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt die gebotene Korrektur der Soll-Output-Gewichte hätte vornehmen können sind vorliegend nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten e.V. (VERE) in Auftrag gegebene und vom 2. August 2007 datierende €Analyse der Berechnungsweise der Abholpflicht für historische Altgeräte€ der Hochschule ..., Institut für Angewandte Forschung (IAF), Prof. €. Gegenstand der Studie ist allein der von der Beklagten verwandte Algorithmus zur Berechnung der Abholverpflichtung. Weder lagen der Studie konkrete Daten der Beklagten zugrunde noch setzt sie sich mit der vorliegend erörterten Divergenz zwischen Ist- und Soll-Output und deren Auswirkungen auf das System der Abholkoordination auseinander. Die Studie konnte daher der Beklagten keinen Anlass für eine Änderung des Soll-Output-Gewichts liefern. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte es unter Kenntnis entsprechenden Datenmaterials unterlassen hätte, absehbare Korrekturen zu einem früheren Zeitpunkt durchzuführen, die im Ergebnis dazu geführt hätten, dass die Klägerin im Jahr 2007 in deutlich geringerem Maß für Abholungen und Bereitstellungen in Anspruch genommen worden wäre, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar.

b) Anrechnung von Eigenrücknahmen nach § 9 Abs. 8 ElektroG gemäß § 14 Abs. 5 Satz 6 ElektroG

aa) Mit § 9 Abs. 8 Satz 1 ElektroG hat der Gesetzgeber den Herstellern von Elektrogeräten die Möglichkeit eröffnet, freiwillig individuelle oder kollektive Rücknahmesysteme für die unentgeltliche Rückgabe von Altgeräten aus privaten Haushalten einzurichten und zu betreiben. Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 ElektroG wird die von einem Hersteller im Rahmen einer Eigenrücknahme nach § 9 Abs. 8 ElektroG gesammelte Menge an Altgeräten derjenigen Geräteart, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG nachzuweisen ist, auf den Anteil der von der Gemeinsamen Stelle errechneten Abholverpflichtung nach § 14 Abs. 5 Satz 2, 3 ElektroG angerechnet. Erfasst werden damit nur Eigenrücknahmen der Gruppe der so genannten Neu-Altgeräte, d.h. derjenigen Altgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, weil nur für diese Gerätegruppe eine Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG zu stellen ist. Anteilsmäßige Anrechnung auf die Abholverpflichtung, wie sie § 14 Abs. 5 Satz 6 ElektroG als Rechtsfolge der Eigenrücknahme anordnet, bedeutet dabei nicht eine entsprechende Reduzierung des Inverkehrbringensanteils des Herstellers und daran anknüpfend eine Reduzierung der Abholverpflichtung, sondern vielmehr, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. BT-Drs. 15/3930, S. 27; BR-Drucks. 664/04, S. 56), eine Anrechnung auf die Menge an Elektroaltgeräten, die der Hersteller nach den Berechnungen der Gemeinsamen Stelle bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abzuholen hat. Diese Auslegung der anteilsmäßigen Anrechnung der Eigenrücknahmen ist deshalb vorzugswürdig, weil andernfalls die Verweisung des § 14 Abs. 5 Satz 6 ElektroG auf § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG leer liefe (vgl. hierzu Giesberts/Hilf, ElektroG, § 14 RdNr. 42). Wie von der Beklagten praktiziert, nämlich Anrechnung auf die Abholverpflichtung sowohl betreffend historische wie auch Neu-Altgeräte (vgl. hierzu auch Ziff IV. der unter www€de veröffentlichten €Berechnungsweise nach § 14 Abs. 5 sowie Abs. 6 Satz 1 ElektroG€), entspricht die Berücksichtigung der Eigenrücknahmen den gesetzlichen Vorgaben.

bb) § 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 6 ElektroG verpflichtet die Hersteller im Zusammenhang mit Eigenrücknahmen indes nicht zur kontinuierlichen Mitteilung der jeweils zurückgenommenen und entsorgten Mengen an Elektroaltgeräten. Die entsprechende Mitteilungspflicht an die Gemeinsame Stelle bezieht sich einerseits nur auf die €im Kalenderjahr nach § 9 Abs. 8 gesammelten Altgeräte€ und muss andererseits ebenfalls spätestens bis zum 30. April des jeweils folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Mithin erreichen in der Praxis, wie die Beklagte in der genannten mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2007 bekundet hat, Mitteilungen über getätigte Eigenrücknahmen die Gemeinsame Stelle nur unregelmäßig. Meldet ein Hersteller zu einem bestimmten Zeitpunkt eine (gewichtsmäßig) hohe Eigenrücknahme, führt dies dazu, dass auf Grund der Anrechnung seine Abholverpflichtung sinkt, während zugleich der nächst verpflichtete Hersteller zur Abholung und Bereitstellung herangezogen wird. Ein Ausgleich für die sich unmittelbar auf die Abholverpflichtung auswirkende Eigenrücknahme erfolgt insoweit ebenfalls erst durch Ablauf einer bestimmten Zeitspanne, die auf Grund der Regelung der Mitteilungspflicht grundsätzlich auf mehr als ein Kalenderjahr anzusetzen ist.

Geht man auf Grund der von der Beklagten in anderen Verfahren vorgetragenen Zahlen (Gesamtabholmenge in der Sammelgruppe 2 von März 2006 bis September 2007 606.755 t; demgegenüber in diesem Zeitraum Eigenrücknahmen von 11.283 t) von einem prozentualen Anteil der Eigenrücknahmen in Höhe von rd. 1,86 % aus, führt dies zwar in einer längerfristigen Gesamtbetrachtung nur zu einer relativ geringfügigen Erhöhung des Abholanteils derjenigen Hersteller, die keine Eigenrücknahmen praktizieren, kann jedoch auf Grund der vorstehend erläuterten gesetzlichen Rahmenbedingungen und deren Umsetzung durch die Beklagte, vor allem durch die nicht zeitlich gleichmäßige Einspeisung in das System der Abholkoordination, durchaus zu einer gegenüber dem Inverkehrbringensanteil punktuell erhöhten Inanspruchnahme eines Herstellers führen, die erst mit entsprechender zeitlicher Verzögerung wieder ausgeglichen wird.

c) Zwischenergebnis

Aus der vorstehenden Analyse der rechtlichen Rahmenbedingungen und der praktischen Gegebenheiten des Systems der Abholkoordination der Beklagten ergibt sich, dass die von der Gemeinsamen Stelle nach Maßgabe der § 14 Abs. 5 und 6 ElektroG ermittelte Abhol- und damit korrespondierend Bereitstellungsverpflichtung von einer Vielzahl sich ständig verändernder Variablen abhängig ist. Hierzu rechnen neben dem Registrierungs- und Meldeverhalten der Hersteller auch die nach § 9 Abs. 8 ElektroG getätigten Eigenrücknahmen der Hersteller. Ob gegenüber einem Hersteller ergangene Abhol- und Bereitstellungsanordnungen dem materiellen Maßstab des § 14 Abs. 5 Sätze 2, 3, 7 ElektroG - Entsprechung von Inverkehrbringens- und Abholanteil - widersprechen, ergibt sich aus dem zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehenden Ungleichgewicht zwischen Inverkehrbringens- und Abholanteil nicht. Aus der bei der Klägerin bestehenden Divergenz zwischen ihrem Inverkehrbringens- und ihrem Abholanteil folgt angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles, in erster Linie auf Grund der gravierende Auswirkungen besitzenden Reduzierung des Soll-Output-Gewichts durch die Beklagte, mithin nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide.

4. Anhaltpunkte, dass der von der Beklagten in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben verwandte Berechnungsalgorithmus fehlerhaft wäre und die Berechnungen der Gemeinsamen Stelle daher bei der Bestimmung des abholpflichtigen Herstellers zu falschen Ergebnissen führen würden, sind weder dem Vortrag der Klägerin noch dem sonstigen Sachverhalt zu entnehmen. Die bereits genannte Abhandlung der Hochschule ... kommt anhand einer Simulation der Abholkoordination zu dem Ergebnis, dass Hersteller mit hohem Absatzanteil, die auf Grund dessen öfter zu Abholungen herangezogen würden, gegenüber Herstellern mit geringem Absatzanteil systematisch bevorzugt würden (S. 14 der Analyse); ferner würde eine Praxis, die gesamte in Verkehr gebrachte Menge an Elektro- und Elektronikgeräten in einem Monat zu melden, zum Vorteil für den Hersteller gereichen, wenn daraus ein relativ hoher Absatzanteil resultieren würde.

Diese €Analyse€ der Hochschule ... ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten praktizierten Berechnungsweise bzw. des verwendeten Berechnungsalgorithmus nachzuweisen. Denn bereits in der Beschreibung der €Ausgangssituation€ (S. 1 der Analyse) verweisen die Gutachtenersteller darauf, dass sie nicht über Tatsachenmaterial, d.h. in erster Linie konkrete Zahlen, verfügen würden, und dass weder das Bundesumweltministerium noch die Beklagte bereit gewesen seien, entsprechende €Informationen€ zur Verfügung zu stellen. Zugleich wird der Aussagegehalt mit der Feststellung relativiert, die Untersuchung könne €nicht abschließend klären, wie das EAR intern bzgl. der Abholpflicht der Hersteller tatsächlich vorgeht€. Die durch die €Untersuchung€ aufgeworfenen Fragen seien es wert, erst in der Zukunft mit Unterstützung aller Beteiligten aus Wirtschaft und Verwaltung erschöpfend beantwortet zu werden.

Daher kommt nach Überzeugung der Kammer der €Analyse€ der Hochschule ... kein für das Gericht zu berücksichtigender Aussagegehalt zu, der auch nur ansatzweise belegen könnte, dass die von der Beklagten praktizierte Berechnungsweise fehlerbehaftet wäre, zumal, wie oben dargestellt, andere Ursachen für die Divergenz zwischen Inverkehrbringens- und Abholanteil festgestellt und konkret benannt werden können, so insbesondere die Korrekturen der Beklagten im Soll-Output-Gewicht. Hinzu kommt, dass die €Analyse€ der Hochschule ... bei ihrer Simulation der Abholkoordination der Beklagten ihrerseits von einer unzutreffenden, mit der von der Beklagten praktizierten nicht übereinstimmenden Berechnungsweise ausgegangen ist. Im Ergebnis erweist sich daher die Unterlage der Hochschule ... als ungeeignet, eine fehlerhafte Berechnungsweise der Abholverpflichtungen zu belegen.

5. Die Auslegung, die die Beklagte den einschlägigen Bestimmungen des ElektroG gegeben hat, verstößt auch nicht gegen die Grundsätze der systematischen und insb. der richtlinienkonformen Gesetzesauslegung.

Einschlägig ist insoweit die Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L. 37 S. 24, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2003/208/EG vom 8.12.2003, ABl. L 345 S. 106), in deren Umsetzung das ElektroG erlassen wurde. Die Richtlinie bestimmt in Art. 8 Abs. 3 bezüglich der Finanzierung der Entsorgung von historischen Altgeräten, dass die Verantwortung hierfür von einem oder mehreren Systemen getragen wird, €zu dem bzw. denen alle Hersteller, die zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Kosten auf dem Markt vorhanden sind, anteilsmäßig beitragen, z.B. im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Marktanteil für den betreffenden Gerätetyp.€ Die Beteiligung der Hersteller nach dem Inverkehrbringensanteil an der Entsorgung der Altgeräte stellt mithin nur eine von mehreren zulässigen Möglichkeiten dar, den anteilsmäßigen Beitrag an den Entsorgungskosten zu verwirklichen. Ebenso allgemein gehalten wie Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie ist der Erwägungsgrund 20, der ebenfalls auf den anteilsmäßigen Beitrag der auf dem Markt befindlichen Hersteller für die Kosten der Entsorgung historischer Altgeräte abstellt und dies um die Vorgabe ergänzt, dass kollektive Finanzierungssysteme nicht dazu führen sollen, Hersteller von Nischenprodukten oder Kleinserien auszuschließen. Unabhängig von der normativen Tragweite der Erwägungsgründe einer Richtlinie ist hierzu anzumerken, dass aus der genannten Formulierung bereits nicht hinreichend deutlich wird, ob mit dem €Ausschluss€ der Marktausschluss angesprochen wird oder aber, wie dies der Wortlaut nahe legt, der Ausschluss von einem wie auch immer gearteten kollektiven Finanzierungssystem zur Entsorgung von Altgeräten vermieden werden soll. Jedenfalls besteht nach Auffassung der Kammer angesichts der Richtlinienumsetzung in deutsches Recht kein Widerspruch zwischen den einschlägigen nationalen Bestimmungen und den europarechtlichen Vorgaben der Elektroaltgeräterichtlinie. Raum für eine von der vom Gericht praktizierten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des ElektroG abweichende Norminterpretation besteht damit unter dem Gesichtspunkt richtlinienkonformer Auslegung nicht.

6. Durch die streitgegenständlichen Abhol- und Bereitstellungsanordnungen wird nach Auffassung der Kammer die Klägerin auch nicht, wie von ihr vorgetragen, unverhältnismäßig belastet. Dass die konkrete Ausgestaltung, die die Inpflichtnahme der Hersteller für die Entsorgung von Elektroaltgeräten durch Abhol- und Bereitstellungsanordnungen im ElektroG gefunden hat, verfassungsgemäß ist und insbesondere auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und € für die Gruppe der historischen Altgeräte € gegen das Rückwirkungsverbot verstößt, hat die Kammer bereits entschieden (vgl. Urteil vom 18.10.2006, AN 11 K 06.01946 u.a., UPR 2007, 78 f.). Danach sind die vorliegend streitgegenständlichen Bestimmungen des ElektroG grundsätzlich geeignet, die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG zu erfüllen.

a) Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auf inländische juristische Personen Anwendung findet, weil er bei Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist, kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Für ausländische juristische Personen ergibt sich ein vergleichbarer grundrechtlicher Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Die streitgegenständlichen Vorschriften der Rücknahme-, Bereitstellungs- und Abholpflichten greifen in die Berufausübungsfreiheit eines Herstellers ein, weil sie dessen wirtschaftliche Betätigung bestimmten Regelungen unterwerfen. Für die Annahme eines Grundrechtseingriffs ist eine gezielte Beeinträchtigung nicht erforderlich; es reicht eine entsprechende Eignung hierzu in den tatsächlichen Auswirkungen aus. Gesetzliche Berufsausübungsregelungen sind jedoch dann zulässig, wenn ihnen schutzwürdige Erwägungen des Gemeinwohls zu Grunde liegen, sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich sind, den verfolgten Zweck zu erreichen, und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der den Eingriff tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist (OVG Bln/Bbg vom 20.10.2005 zu der Rücknahmepflicht nach § 8 VerpackV und OVG Bln vom 20.2.2002 jeweils mit weiteren Rechtsprechungszitaten, zitiert nach juris).

Die den Erlass von Abhol- und Bereitstellungsanordnungen betreffenden Vorschriften sind geeignet, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG normierten Ziele zu fördern. Durch die Wiederverwertung von Elektroschrott werden Ressourcen geschont. Elektroschrott ist wegen seiner Schädlichkeit gesondert zu entsorgen. Dies kann gerade durch Einrichtung eines Rücknahmesystems sichergestellt werden. Die Rücknahmepflicht mit entsprechenden Kostenfolgen und wirtschaftlicher Belastung steht ersichtlich auch nicht außer Verhältnis zu den genannten Zielen und ist für einen Hersteller grundsätzlich auch zumutbar (Kloepfer/Kohls, DVBl 2000, 1013). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzeskonzeption die ebenfalls kostenwirksame Sammlung der Altgeräte bei den privaten Haushalten schon nicht den Herstellern zugewiesen wurde und ferner die Hersteller ihnen entstehende Kosten über die Produktpreise beim Verkauf von Neugeräten an die Verbraucher weitergeben können (BT-Drs. 15/3939, S. 19). Schließlich stellen die Entsorgungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar (BT-Drs. 15/3939 S. 19; Giesberts/Hilf § 10 ElektroG RdNr. 22; Schäfer BB 2004, 2735 ff.). Dem Verhältnismäßigkeitsgebot wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Haftung des Herstellers auf die Höhe des einzelnen Verursachungsanteils - wenn auch nicht produkt-, so doch geräteartbezogen - begrenzt ist, wie aus § 14 Abs. 5 ElektroG aus der Bezugnahme auf den Marktanteil folgt (sog. Deckelung Kloepfer/Kohls a.a.O.; Stabno § 14 ElektroG Erl. 5 a aa).

b) Die grundrechtliche Garantie des Eigentums in Art. 14 Abs. 1 GG schützt ihrerseits das Vermögen eines Herstellers grundsätzlich nicht gegen die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten. Eine Grenze wird nur dann angenommen, wenn der Pflichtige übermäßig - gleichsam erdrosselnd - belastet würde. Hiervon kann bei der im vorliegenden Klageverfahren vorgetragenen Belastung der Klägerin mit den Kosten der Entsorgung von Elektroaltgeräten im Regelfall nicht ausgegangen werden. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass steuerliche Abzugsmöglichkeiten ebenso wenig Berücksichtigung gefunden haben wie die Möglichkeit der Abwälzung der entstandenen Kosten auf die Verbraucher. Ferner berücksichtigt die Sichtweise der Klägerin nicht, dass es, wie oben dargelegt, auf Grund der Konstruktion des Abholsystems der Beklagten zu einer Häufung von Abholanordnungen gerade im Jahr 2007 gekommen ist, die mit fortschreitender Laufzeit des Abholsystems ausgeglichen werden, sodass sich auch die angefallenen Entsorgungskosten zeitlich weiter verteilen werden. Kaufmännisch können und müssen in Selbstverantwortung Rückstellungen getätigt werden; das allgemeine kaufmännische Risiko, das auch mit öffentlich-rechtlichen Zusatzbelastungen rechnen muss, ist kein Argument gegen die Rechtmäßigkeit der klagegegenständlichen Bescheide.

c) Art. 3 Abs. 1 GG als allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz ist durch das System der Abholkoordination ebenfalls nicht verletzt. Er besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln ist; er ist also verletzt, wenn bei Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt wird.

Zwar wird ein neuer Marktteilnehmer, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ElektroG oder seiner einzelnen diesbezüglichen Pflichten keine Altgeräte hergestellt hatte, mit den Herstellern gleichgestellt, die in der Vergangenheit bereits Neugeräte produziert und damit die Notwendigkeit der Entsorgung von Altgeräten geschaffen haben. Dies beruht aber auf der grundsätzlichen Produktverantwortung der Hersteller von Elektrogeräten für Altgeräte, die (erst) mit dem Inverkehrbringen der Neugeräte beginnt, vgl. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 ElektroG. Dann besteht auch kein Grund für eine sachliche Differenzierung. Gleiches gilt gerade auch für die historischen Altgeräte, zumal sie ohnehin derselben Berechnungsweise unterliegen, wenn von der Wahlmöglichkeit des § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ElektroG nicht Gebrauch gemacht wird. Denn auch dann knüpft die Pflicht zur Rücknahme, Entsorgung und Kostentragung nicht an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand, sondern an die künftige Marktteilnahme an (kollektive Verantwortung nach dem sog. Generationenvertrag und entsprechende Umlagefinanzierung, Giesberts/Hilf, § 10 ElektroG RdNr. 22; Schäfer BB 2004, 2735).

d)Schließlich verstoßen die genannten Herstellerpflichten als Ausfluss der Produktverantwortung auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Denn jedenfalls knüpfen die betreffenden Vorschriften des ElektroG nicht an in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte an, sondern an gegenwärtige Gegebenheiten, nämlich die aktuelle Marktteilnahme bzw. das Inverkehrbringen von Geräten (vgl. Kunig/Paetow/Versteyl § 22 KrW-/AbfG RdNr. 40; von Lersner/Wendenburg § 23 KrW-/AbfG RdNr. 15). Daher liegt eine bloß unechte Rückwirkung bzw. eine lediglich tatbestandliche Rückanknüpfung vor, die auch ausnahmsweise keinen Vertrauensschutz zeitigt.

d) Angesichts der dargelegten Verfassungsmäßigkeit der Regelung des ElektroG betreffend das System der Abholkoordination bedarf es zur Überzeugung der Kammer auch nicht der von der Klägerin angemahnten gesetzlichen Mechanismen zur €Feinsteuerung€ bzw. zur Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit angesichts mutmaßlich übermäßiger Belastungen einzelner Hersteller. Insoweit übersieht die Klägerin, dass dem Gesetzgeber zur Regelung von Massenverfahren die Möglichkeit des Erlasses typisierender und generalisierender Regelungen auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 GG offen steht. Wenn sich, wie im Falle der Abholkoordination bei Elektroschrott, der Gesetzgeber einerseits für den Ausgleich der aufgetretenen Herstellerbelastungen erst - wie aufgezeigt - im Laufe eines längeren Zeitraums entscheidet, andererseits systembedingt anfänglich nicht prognostizierbare tatsächliche Sachverhalte - insbesondere das Meldeverhalten der Hersteller und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - zu Belastungsspitzen bei einzelnen Herstellern führen, die erst nach dem Eingreifen der gesetzgeberischen Korrekturmechanismen im Laufe der Zeit ausgeglichen werden, ist der Rahmen der gesetzgeberischen Typisierungskompetenz nicht überschritten. Von Verfassungs wegen ist daher die von der Klägerin beanspruchte €Feinsteuerung€ nicht geboten, zumal die Klägerin auch nicht aufzeigt, wie denn verfassungskonform und eingepasst in das System des ElektroG ein derartiger Feinsteuerungsmechanismus aussehen sollte. Aus Sicht der Kammer, die das System der Abholkoordination der Beklagten, wie aufgezeigt, als dynamisches System begreift, sind Feinsteuerungsmechanismen, wie sie die Klägerin zur einseitigen Minderung ihrer Belastung fordert, systemkonform nicht zu realisieren. Der Gesichtspunkt der fehlenden €Feinsteuerung€ führt daher nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung.

Nach der dargelegten ständigen Rechtsprechung der Kammer bleiben daher die Fortsetzungsfeststellungsbegehren der Klägerin erfolglos.

III.

Diese Rechtsprechung der Kammer teilt auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dessen maßgebliche Erwägungen nachfolgend im Sinn eines €Befriedungsbemühens€ des erkennenden Gerichts ebenfalls dargestellt werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont in seinem Urteil vom 13. März 2008 (20 BV 07.2359) u.a. folgende Aspekte zu Abhol- und Bereitstellungsverfügungen:

€Rechtsgrundlagen für ihren Erlass sind § 9 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 und § 16 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz € ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl I S. 762). Dieses Gesetz wurde in Umsetzung der Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates jeweils vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Amtsblatt Nr. L 037 vom 13.2.2003 S. 19 bis 39) erlassen.

Das Elektrogesetz ist in das allgemeine Abfallrecht nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz € KrW-/AbfG vom 27.9.1994 BGBl I S. 2705) eingebettet und regelt einen speziellen Bereich des Abfalls, der durch Elektro- und Elektronikgeräte entsteht (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, Einleitung 2). Es gilt gemäß seinem § 2 Abs. 1 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter zehn aufgeführte Kategorien fallen, nämlich 1. Haushaltsgroßgeräte, 2. Haushaltskleingeräte, 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, 4. Geräte der Unterhaltungselektronik, 5. Beleuchtungskörper, 6. elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge, 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte, 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, 10. automatische Ausgabegeräte. Elektro- und Elektronikgeräte im Sinn dieser Kategorien sind insbesondere die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Geräte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ElektroG i.V.m. Anhang I). Besitzer von Altgeräten (§ 3 Abs. 3 ElektroG) haben nach § 9 Abs. 1 ElektroG diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dazu richten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 KrW-/AbfG Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Um solche Altgeräte aus privaten Haushaltungen (§ 3 Abs. 4 ElektroG, sog. B2C-Geräte) geht es hier. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit: 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, 2. Kühlgeräte, 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, 4. Gasentladungslampen, 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG).

Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, die nach § 9 Abs. 4 ElektroG bereitgestellten Behältnisse entsprechend der Zuweisung der zuständigen Behörde nach § 16 Abs. 5 ElektroG unverzüglich abzuholen. Dabei hat der Hersteller die Altgeräte und deren Bauteile wieder zu verwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 ElektroG zu entsorgen sowie die Kosten der Abholung und Entsorgung zu tragen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 ElektroG). Der Umfang der Abholverpflichtung jedes Herstellers für die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (sog. historische Altgeräte oder Alt-Altgeräte (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, a.a.O. § 14 RdNrn. 36 ff.; Stabno, ElektroG, § 14 Anmerkung 5)) berechnet sich nach seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart (sog. Generationenmodell, vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG). Für die ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte (sog. Neu-Altgeräte, vgl. Giesberts/Hilf und Stabno, ElektroG, jeweils a.a.O.) berechnet sich die Verpflichtung nach Wahl des Herstellers nach 1. dem von ihm durch Sortierung oder nach wissenschaftlich anerkannten statistischen Methoden nachgewiesenen Anteil seiner eindeutig identifizierbaren Altgeräte an der gesamten Altgerätemenge pro Geräteart (sog. Vorwärtsfinanzierung) oder 2. seinem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart (sog. Umlagemodell), vgl. § 14 Abs. 5 Satz 3 ElektroG.

Die Gerätearten werden vom Gesetz nicht bestimmt, sondern nur definiert. Nach § 3 Abs. 2 ElektroG bezeichnet Geräteart im Sinn des Gesetzes Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 ElektroG ist die Gemeinsame Stelle berechtigt, die Zuordnung der Geräte zu den Gerätearten festzulegen. Die Gemeinsame Stelle wurde von den Herstellern eingerichtet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Sie ist eine im Interesse aller Hersteller tätige juristische Person, die von den Herstellern errichtet und getragen wird, bei ihrer Tätigkeit aber von den Wünschen einzelner Hersteller unabhängig ist, um einen gesetzeskonformen und effizienten Vollzug des Elektrogesetzes sicherzustellen; sie ist neben der zuständigen Behörde zentrale Steuerungs- und Kontrollstelle beim Vollzug des Gesetzes (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O., § 6 RdNr. 10; Stabno, a.a.O., § 6 Anmerkung 1; Pschera/Enderle, ElektroG, in Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 6 RdNr. 49 ff.). Am 19. August 2004 wurde sie als rechtsfähige Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in ... gegründet (vgl. u.a. die Aufstellung der Hersteller als Stifter in Pschera/Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 50 Fußnote 2) und mit Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 6. Juli 2005 nach § 17 ElektroG als Gemeinsame Stelle bestimmt. Die Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung trat mit Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken am 5. September 2005 in Kraft (§ 80 Abs. 1 BGB; Art. 6, 9 BayStG; vgl. auch § 21 EAR-Satzung). Gleichzeitig wurden der Stiftung die Befugnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 ElektroG einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte übertragen, was den Erlass von Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen und die Registrierung der Hersteller (§ 6 Abs. 2 ElektroG) sowie den Widerruf der Registrierung umfasst. Der Katalog der übertragenen hoheitlichen Befugnisse ist abschließend (vgl. die Aufgaben der zuständigen Behörde, § 16 ElektroG). Als Gemeinsame Stelle hat die Beklagte jedoch neben den Aufgaben als Beliehene auch einen eigenen Tätigkeitsbereich (§ 14 ElektroG; vgl. Pschera/Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 52).

§ 14 Abs. 4 Satz 1 ElektroG ermächtigt sie, die Geräte den Gerätearten (vgl. § 3 Abs. 2 ElektroG) zuzuordnen. Die allgemeine Zuordnung von Geräten zu Gerätearten erfolgt allein durch diese Gemeinsame Stelle, weil ihr der Gesetzgeber eine besondere Sachkunde zuerkannt hat (vgl. Pschera/Enderle, ElektroG in Fluck, Kreislaufwirtschafts-/Abfall- und Bodenschutzrecht, § 14 RdNr. 61). Diese allgemeine Zuordnung ist Teil der internen Regelsetzung und somit Ausdruck der Herstellerverantwortung. Das Mitwirkungsrecht der registrierten Hersteller nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG wird dadurch gewährleistet, auch um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden (Giesberts/Hilf, a.a.O., § 14 RdNr. 34; Pschera/Enderle a.a.O., § 14 RdNr. 62). Die Aufgabe der Gemeinsamen Stelle nimmt die Beklagte als Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) wahr. Nach ihrer Satzung nehmen die Hersteller über Kuratorium (§§ 9 f. EAR-Satzung) und Beirat (§§ 11 f. EAR-Satzung) Einfluss auf die Entscheidungen des Vorstandes der Stiftung (§§ 6 f. EAR-Satzung).

Es werden Kuratoriums-Mitglieder für zehn Produktbereiche bestellt, die mit den zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG identisch sind (vgl. § 9.3 der EAR-Satzung). Die Produktbereiche entsprechen den Produktkategorien des Elektrogesetzes (§ 14.1 Satz 2 der EAR-Satzung). Kuratoriums-Mitglied kann nur sein, wer in geschäftsleitender Funktion bei einem registrierten Hersteller oder bei einem mit einem registrierten Hersteller im Sinn von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder bei einem Verband, dessen Mitglieder von den Regelungen des Elektrogesetzes betroffen sind, tätig ist (§ 9.2 EAR-Satzung). Im Beirat, der über grundsätzliche Angelegenheiten der Stiftung berät und gegenüber Vorstand und Kuratorium Empfehlungen ausspricht (§ 12 EAR-Satzung), und aus bis zu 22 Mitgliedern bestehen kann, sind unter anderem Hersteller im Sinn des Elektrogesetzes mit zehn Personen und Vertreiber im Sinn des Elektrogesetzes mit zwei Personen vertreten (§ 11.1 EAR-Satzung). Bei Festlegung der Gerätearten als Geräte innerhalb einer Kategorie, die hinsichtlich der Art ihrer Nutzung oder ihrer Funktionen vergleichbare Merkmale aufweisen, können und werden Eigenschaften wie auch die unterschiedliche Lebensdauer der Produkte berücksichtigt. Hierbei ermöglichen die Erfahrung der Hersteller und deren Marktkenntnis eine sinnvolle Zuordnung (Giesberts/Hilf a.a.O., § 15 RdNr. 15). Die von der Gemeinsamen Stelle registrierten Hersteller sind berechtigt, in den Expertengremien derjenigen Produktbereiche mitzuwirken, denen sie bei der Registrierung zugeordnet worden sind (§ 14.1 Satz 1 EAR-Satzung). Die Expertengremien eines jeden Produktbereiches sind die Produktbereichsversammlungen und die Produktbereichsarbeitsgruppe; die Produktbereiche können für die ihnen zugeordneten Gerätearten weitere Expertengremien einrichten, wenn dies zur Konkretisierung des Elektrogesetzes zweckmäßig erscheint (§ 14.1 Satz 3 und 4 der EAR-Satzung). Diese Beteiligungsmöglichkeit dient dem Ziel, die Hersteller in die inhaltliche Ausgestaltung der gesetzlichen Vorgaben einzubinden und den Vollzug des Elektrogesetzes in der Praxis zu erleichtern (Pschera/Enderle a.a.O., § 15 RdNr. 29).

Im Weg der internen Regelsetzung, die auf der Herstellermitwirkung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ElektroG beruht, und die auch im Internet veröffentlicht worden ist, hat die Gemeinsame Stelle somit die Gerätearten bestimmt (vgl. die Übersicht Gerätearten Stand Januar 2008: Auflistung der Gerätearten als Untergliederung der jeweiligen Kategorie, S. 1 bis 15; sowie Regelbuch mit Darstellung der Gerätearten innerhalb der von § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG vorgegebenen 10 Kategorien).

Durch § 6 Abs. 2 ElektroG werden die einzelnen Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen. Zuständige Behörde ist hier die Beklagte als beliehene Unternehmerin (vgl. § 17 ElektroG). Darüber hinaus haben die Hersteller der Gemeinsamen Stelle unter anderem monatlich die Geräteart und Menge der von ihnen jeweils in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte zu melden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG), anzugeben ist vorrangig das Gewicht (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Ist die Angabe des Gewichts nicht möglich, kann die Anzahl der Geräte gemeldet werden (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ElektroG). Kommt ein Hersteller seiner Meldepflicht nicht nach, kann die Gemeinsame Stelle die Menge seiner in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte schätzen (§ 14 Abs. 5 Satz 4 und Satz 5 ElektroG). Als Grundlage für die Schätzung kommen die (bisherigen) monatlichen Meldungen des Herstellers in Betracht, bei Fehlen entsprechender Meldungen kann die bei der Abgabe der Garantie nach § 6 Abs. 3 ElektroG zugrunde gelegte Menge herangezogen werden, die von den Einzelmeldungen unabhängige, bei der Registrierung anzugebende Registrierungsgrundmenge.

Nach § 14 Abs. 6 ElektroG berechnet die Beklagte als Gemeinsame Stelle dann die zeitlich und örtlich gleichmäßige Abholpflicht, mit der eine Bereitstellungspflicht für Behältnisse einhergeht (§ 9 Abs. 5 ElektroG), auf alle registrierten Hersteller auf der Basis einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsweise, die durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt wurde, wobei die Berechnungsweise im Internet zu veröffentlichen ist (§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2 ElektroG). Die ermittelte Abholpflicht meldet die Gemeinsame Stelle der zuständigen Behörde, hier der beliehenen Beklagten, die nach § 9 Abs. 5 Satz 4 ElektroG auf der Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen die erforderlichen Anordnungen trifft. Grundlage der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtungen sind weiter die Meldungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse mitteilen, wenn die Sammelgruppen bestimmte Abholmengen erreicht haben (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG). Hat ein Hersteller für die anteilsmäßige Berechnung seiner Rücknahmeverpflichtung optiert (sog. Umlagemodell, § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG), ist für die Berechnung des Umfangs seiner Abholverpflichtung insgesamt sein Anteil an der Gesamtgerätemenge pro Geräteart maßgeblich, nicht nur für die historischen Altgeräte (vor dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht), sondern auch für die so genannten Neu-Altgeräte (ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht), vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 ElektroG.

Dieses Verfahren zur Ermittlung, Abholung und Behandlung bzw. Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist Ausfluss der Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Produktverantwortung ist ein Steuerungsinstrument des Abfallrechtes und ist von Herstellern, Bearbeitern und Vertreibern zu tragen. Das Elektrogesetz konkretisiert diese als geteilte Produktverantwortung, in seinem Anwendungsbereich ersetzt es entsprechende Rechtsverordnungen nach den §§ 23 und 24 KrW-/AbfG (vgl. Pschera/Enderle, a.a.O., § 1 RdNr. 24). Das von der Produktverantwortung umfasste Verursacherprinzip ist, soweit es die Entsorgung auch von historischen Altgeräten einschließt, als Kostenzurechnungsprinzip ausgestaltet. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG müssen die registrierten Hersteller nicht nur Fremdgeräte aus privaten Haushalten zurücknehmen, sondern auch so genannte Waisengeräte, deren Hersteller nicht mehr existieren oder nicht identifizierbar sind (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2, Satz 7 ElektroG). Das hat infolge der nach § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 5 ElektroG vorgesehenen Gruppenfinanzierungsverantwortlichkeit zu geschehen, die auch gemeinschaftsrechtlich vorgesehen ist, vgl. Art. 9 und Art. 8 der Richtlinie 2002/96/EG vom 27. Januar 2003. Das in Art. 174 Abs. 2 EGV für die Handlungsgrundsätze gemeinschaftlicher Umweltpolitik vorgesehene Verursacherprinzip ist als Kostentragungsgrundsatz zu verstehen (Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 174 EGV RdNr. 17) und in dieser Ausformung praktikabel.

Im Zuge des gesetzlich eingeführten Generationenvertrages werden die Hersteller verpflichtet, den nach Gebrauch des Erzeugnisses verbleibenden Abfall (§ 3 Abs. 3 ElektroG) zurückzunehmen und zu verwerten oder zu beseitigen, auch wenn es sich aus Sicht der Hersteller um Fremdgeräte handelt.

Die Vorschriften des Elektrogesetzes über Registrierung, Rücknahme-, Bereitstellungs-, Abhol-, Beseitigungs- und Verwertungspflichten greifen in die Berufsausübungsfreiheiten der Hersteller ein. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gilt auch für deutsche juristische Personen des Privatrechtes - für Ausländer gelten die Kriterien des Art. 12 Abs. 1 GG über Art. 2 Abs. 1 GG -, weil er im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit der Hersteller gemäß Art. 19 Abs. 3 GG seinem Wesen nach anwendbar ist. Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Die streitgegenständlichen Berufsausübungsregelungen des Elektrogesetzes zu Abholungs-, Bereitstellung-, Verwertungs- und Beseitigungspflichten sind hinreichend bestimmt und lassen Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen (vgl. BVerfG vom 25.3.1992 BVerfGE 86, 28/40); sie entsprechen damit auch dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 295/320 ff.; vom 6.6.1989 BVerfGE 80, 137/161). Als reine Berufsausübungsbeschränkungen werden sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG vom 14.5.1985 BVerfGE 70, 1/28; vom 10.5.1988 BVerfGE 78, 155/162; vom 11.2.1992 BVerfGE 85, 248/259; vom 13.12.2000 BVerfGE 103, 1/10). Sie sind geeignet und auch erforderlich, die in § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG genannten Ziele des Elektrogesetzes zu fördern. Die Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig (BVerfG vom 16.3.1971 BVerfGE 30, 292/316 ff.; vom 3.11.1982 BVerfGE 61, 291/312). Das verfassungslegitime Ziel von Rücknahmepflichten für Fremdgeräte ist es, die Entsorgungskonzeption für Elektro- und Elektronik-Altgeräte lückenlos und effektiv zu sichern (vgl. bereits Kloepfer/Kohls, DVBl 2000, 1022 zum Entwurf einer Elektro-Altgeräte-Verordnung). Es soll eine gemeinwohlverträgliche Behandlung und Verwertung auch solcher Altgeräte sichergestellt werden, die keinem bestimmten Hersteller (mehr) zuzuordnen sind.

Nach dem Generationenmodell (§ 14 Abs. 5 Satz 2 ElektroG) ist die Rücknahmepflicht eines Herstellers für historische Altgeräte auf seinen Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart €gedeckelt€, wobei die tatsächlich zurückzunehmende Menge (nach Gewicht, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge über- oder unterschreiten kann. Gleiches gilt für Neu-Altgeräte, d.h. ab dem 13. August 2005 in Verkehr gebrachte Geräte einer bestimmten Geräteart, wenn der Hersteller für das Umlagemodell (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG) optiert hat. Diese Rücknahmepflichten mit entsprechenden Kostenfolgen und wirtschaftlicher Belastung stehen auch nicht außer Verhältnis zu den Zielen des Elektrogesetzes (Ressourcenschonung durch Wiederverwertung, gesonderte Entsorgung des Elektroschrotts, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 ElektroG). Sie sind für die Hersteller grundsätzlich auch zumutbar. Die gleichfalls kostenträchtige Sammlung der Altgeräte wurde nicht den Herstellern, sondern den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zugewiesen (vgl. § 9 ElektroG). Zudem können die Hersteller die ihnen entstehenden Kosten über die Produktpreise beim Verkauf von Neugeräten an die Verbraucher weitergeben (BT-Drs. 15/3930 S. 19). Als Betriebsausgaben können diese Entsorgungskosten sofort abgezogen werden (vgl. BT-Drs. a.a.O.; Giesberts/Hilf a.a.O., § 10 RdNr. 22).

Gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt das Gesetz ebenfalls nicht. Träger des Grundrechts können wie hier auch juristische Personen des Privatrechts sein, Art. 19 Abs. 3 GG (vgl. auch BVerfG vom 20.7.1954, BVerfGE 4, 7/12). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (vgl. BVerfG vom 24.4.1991 BVerfGE 84, 133/158; Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl., Art. 3 RdNr. 5). Die Pflichten zur Rücknahme, Behandlung, Beseitigung und Verwertung sowie Kostentragungen ergeben sich aus der künftigen Marktteilnahme (§ 14 Abs. 5 Satz 2, Satz 3 Nr. 2, Satz 7 ElektroG, kollektive Verantwortung nach dem Generationenmodell und der Umlagenfinanzierung, vgl. Giesberts/Hilf a.a.O., § 10 RdNr. 22) und knüpfen nicht an einen in der Vergangenheit liegenden Tatbestand an. So werden zwar neue Marktteilnehmer mit Herstellern gleichgestellt, die in der Vergangenheit bereits Geräte produziert und damit die Entsorgung von Altgeräten notwendig gemacht haben. Dies folgt aber aus der (geteilten) Produktverantwortung für Altgeräte, die mit dem Inverkehrbringen von Neugeräten beginnt (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 5 ElektroG). Umgekehrt ist ein solcher (neuer) Marktteilnehmer aber auch nicht mehr für die Rücknahme von (auch seinen) Altgeräten verantwortlich, wenn er aus dem Marktgeschehen und dem Wirtschaftskreislauf etwa infolge Betriebsaufgabe ausscheidet.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch nicht darin, dass das Gesetz die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in fünf Sammelgruppen mit heterogenen Inhalten aufteilt (§ 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG). Dem Gesetzgeber steht bei der Ordnung von Massenerscheinungen regelmäßig eine weitgehende Freiheit zu generalisierenden und typisierenden Regelungen zu (BVerfG vom 13.3.2007 DVBl 2007, 821; BVerfG vom 14.5.1969 BVerfGE 26, 16/31). Die gerechteste und zweckmäßigste Lösung zu treffen, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG vom Gesetzgeber gerade nicht (BVerfG vom 13.3.2007 a.a.O.; vom 8.10.1991 BVerfGE 84, 348/359). Um effiziente, wirkungsvolle und insgesamt kostengünstige Sammlungen der Altgeräte durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu gewährleisten, konnte der Gesetzgeber die zu sammelnden Geräte nach Kategorien in fünf Sammelgruppen aufteilen. Unterschiedliche Kosten der Behandlung und Entsorgung verschiedener Geräte und Gerätearten in einer Sammelgruppe sind systemimmanent und insoweit zur Sicherung eines geordneten und sinnvollen Gesetzesvollzugs hinzunehmen. Allein damit unvermeidlich verbundene Härten verstoßen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn wie hier praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind (BVerfG vom 8.10.1991, BVerfGE 84, 348/359). Eine wesentliche Ungleichbehandlung liegt darin nicht, da auch die Entsorgung von Geräten anderer Arten als der von betroffenen Herstellern in Verkehr gebrachten dem entsorgenden Hersteller angerechnet wird.

Die Rücknahme-, Entsorgungs- und Kostentragungspflichten der Hersteller verstoßen auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine echte Rückwirkung liegt nicht vor, weil der Gesetzgeber nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen hat und Rechtsfolgen nicht für einen vor der Verkündung liegenden Zeitpunkt auftreten, sondern für einen nach oder mit der Verkündung beginnenden Zeitraum (vgl. Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 20 RdNr. 68 m.w.N.). Die Vorschriften des Elektrogesetzes knüpfen nicht an in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte an, sondern an gegenwärtige Gegebenheiten, nämlich die aktuelle Marktteilnahme. Darin kann lediglich eine unechte Rückwirkung gesehen werden, die zulässig ist, weil ein schützenswertes Vertrauen der Hersteller auch angesichts der Umsetzung der Richtlinien 2002/96/EG und 2002/95/EG jeweils vom 27. Januar 2003 in nationales Recht durch Gesetz vom 16. März 2005 nicht vorliegt.

Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG der Hersteller scheidet aus. Durch die vorgesehene Rücknahme-, Beseitigungs- und Kostentragungspflichten wird das Eigentum der Hersteller weder ganz noch teilweise entzogen und die Nutzung des Eigentums weder beschränkt noch verhindert. Art. 14 GG bietet nur Bestandsschutz, nicht Erwerbsschutz (BVerwG vom 22.4.1994 BVerwGE 95, 341/348 f.; Jarass/Pieroth a.a.O., Art. 14 RdNr. 10). In den rechtmäßig eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird, etwa durch die Auferlegung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungspflichten, nicht erdrosselnd eingegriffen.€

Auch im konkreten Einzelfall wurden die Abhol- und Bereitstellungsverpflichtungen der Klägerin zutreffend ermittelt. Diesbezüglich nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die konkreten Meldemengen der Klägerin gegenüber der Beklagten und deren rechnerische Ansätze in den Tabellen und Bescheiden Bezug. Dieses Vorgehen der Beklagten ist auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstanden, der zu entsprechenden vergleichbaren Vorgängen in seinem genannten Urteil wie folgt ausführt:

€Die Abholverpflichtung der Klägerin ist zutreffend ermittelt worden. Da die Klägerin für das so genannte Umlagemodell (§ 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 ElektroG) optiert hatte, berechnet sich der Umfang der Abholverpflichtung nach dem Anteil an der gesamten im jeweiligen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Menge von Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Dabei bestimmt die Beklagte den Anteil eines jeden Herstellers an der gesamten in Verkehr gebrachten Menge an Elektro- und Elektronikgeräten pro Geräteart. Als Grundlage dienen die monatlichen Meldungen der Hersteller (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG), anderenfalls Schätzungen der Gemeinsamen Stelle (§ 14 Abs. 5 Satz 5 ElektroG), die sich auf frühere monatliche Meldungen stützen, bei Fehlen solcher auch die jährliche Registrierungsgrundmenge (geteilt durch 12). Da nicht eine jede Geräteart eine Sammelgruppe darstellt, sondern vielmehr mehrere Gerätearten in einer Sammelgruppe zusammengefasst sind (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG, sog. heterogene Sammelgruppen), ist zunächst der Anteil der Geräteart an der Sammelgruppe und über den Anteil der Klägerin an der jeweiligen Geräteart ihr Anteil an der Sammelgruppe zu bestimmen. Mit Hilfe einer statistischen Analyse ermittelt die Beklagte, wie sich die durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Abholung gemeldete Sammelgruppe inhaltlich nach Gerätearten zusammensetzt. Aus Verknüpfung dieser Bestimmungen und Ermittlungen ergeben sich die Anteile der Hersteller an der jeweiligen Sammelgruppe. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Beklagten (hier als Gemeinsamer Stelle) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Sammelgruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholung von mindestens 30 m³ pro Gruppe und bei der Sammelgruppe 4 eine Abholmenge von mindestens 3 m³ erreicht ist (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG). Unter Berücksichtigung dieser Vollmeldungen ermittelt die Beklagte sodann, welchen Hersteller der jeweiligen Sammelgruppe die Abholverpflichtung trifft. Dies ist der Hersteller, der von allen in der Sammelgruppe genau zu diesem Zeitpunkt die höchste Rücknahmeverpflichtung hat. Diesem Hersteller wird das Durchschnittsgewicht (sog. Soll-Output) der Sammelgruppe als Abholgruppe angerechnet, wodurch seine Abholbilanz sinkt. Bei allen anderen Herstellern der Sammelgruppe wird entsprechend ihrem Anteil an der Sammelgruppe die Abholbilanz erhöht. Ist € bedingt dadurch, dass nur immer volle Behälter abgeholt werden können € die Menge der abgeholten Altgeräte größer als die seinerzeit angenommene Soll-Output-Grenze, verringert sich unmittelbar zu diesem Zeitpunkt die Abholungsverpflichtung des Herstellers, seine Bilanz sinkt mit der Folge, dass sich die Bilanzen anderer Hersteller dieser Sammelgruppe ebenfalls verändern.€

Das seitens der Klägerin erbrachte €Soll€ wurde ihr angerechnet, was zur Folge hat, dass sie in der Zukunft längere Zeit nicht mehr einschlägig in Anspruch genommen werden wird. Zur Diskrepanz zwischen Soll- und Ist-Ansatz führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof a.a.O. Folgendes aus:

€Dass sich der Anteil der Klägerin an der insgesamt in der Geräteart in Verkehr gebrachten Menge und der Rücknahmeanteil nicht decken, ergibt sich daraus, dass es sich bei der Klägerin einerseits um einen Hersteller mit relativ geringem Marktanteil handelt, dass aber andererseits nach den gesetzlichen Vorschriften immer nur ein voller Behälter abgeholt werden kann. Im Übrigen wird der Soll-Output (als Durchschnittsgewicht der jeweiligen Sammelgruppe) auf die Verpflichtung des jeweils zur Abholung verpflichteten Herstellers vorläufig angerechnet. Jeder Hersteller ist gesetzlich verpflichtet, das tatsächlich festgestellte Gewicht der jeweiligen Abholung als Ist-Output der Beklagten zurückzumelden (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG). In Höhe der Differenz zwischen Soll-Output und Ist-Output wird die verbliebene Verpflichtung des jeweiligen Herstellers dann korrigiert (vgl. insoweit auch die im Internet veröffentlichte €Hintergrundinformation€ der Beklagten).

Die Berechnungsweise der Beklagten ist nach Überzeugung des Senats allgemein und im konkreten Fall auch ausreichend transparent und nachvollziehbar. Sie ist ebenso wie die Festlegung der Gerätearten im Internet veröffentlicht worden (vgl. www.stiftung-ear.de, Veröffentlichung der Berechnungsweise der Abholkoordination und Übersicht €Gerätearten€ sowie €Regelbuch€). Damit wurde und wird auch den gesetzlichen Vorgaben genügt (§ 14 Abs. 6 Satz 2 ElektroG).

Eine Bekanntgabe der konkreten Berechnung(en) ist weder allgemein noch im besonderen Fall vorgesehen und durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ElektroG verwehrt. Danach muss die Gemeinsame Stelle durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutze personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Dies ist mit Satzung der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register geschehen (vgl. § 2 Nrn. 2.2 Buchst. i und 2.7).

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Vertragsunterlagen, Geschäftsbücher, Konditionen, Kundenlisten, Bezugsquellen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG vom 14.3.2006 BVerfGE 115, 205/250 = NVwZ 2006, 1041). Sie sind durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG vom 14.3.2006 a.a.O.) und durch Art. 14 GG, soweit sie bereits zu einem Vermögenswert geworden sind (BVerfG vom 1.10.1987 BVerfGE 77, 1/46 f.). Einfach gesetzlicher Schutz erfolgt unter anderem durch § 203 StGB, § 1 Abs. 2 Nr. 3, §§ 27 ff. BDSG und § 17 UWG, hier auch durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ElektroG. Dieser Schutz erstreckt sich auf alle bei der Beklagten registrierten Hersteller, somit auch auf die Klägerin. Dafür, dass bei jener vorhandene Daten anderer Hersteller für die Überprüfung der Berechnungsweise zur Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes erforderlich gewesen wären, waren konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich gewesen.

Die von der Klägerin angesprochenen, von der Beklagten vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen des ... Institutes Produktionstechnik und Automatisierung ... vom 7. Dezember 2007 und der Hochschule ... vom 2. August 2007 vermögen die von der Beklagten veröffentlichte, schriftsätzlich weiter dargelegte und am Beispiel der Klägerin konkret erläuterte Berechnungsweise nicht zu erschüttern.

Die Arbeit des ... €Prüfung der Abholverpflichtung für historische Altgeräte auf Plausibilität€ beschäftigt sich zum einen ausschließlich mit der Sammelgruppe 2, zum anderen verwertet sie Daten und Zahlenangaben, deren Herkunft und Authentizität im Dunkeln liegen (€Abschätzungen€) oder mangels konkret nachprüfbarer Angaben nicht gesichert sind. Sie führt zu keinen konkreten Ergebnissen, sondern endet mit Vermutungen und €Erklärungsversuchen€, auf Grund deren nicht nachvollziehbar €Handlungsempfehlungen€ gegeben werden, und lässt wissenschaftliche Substanz vermissen.

Die Expertise €Analyse der Berechnungsweise der Abholpflicht für historische Altgeräte€ der Hochschule ... geht, wie die Beklagte nachgewiesen hat, von unzutreffenden Voraussetzungen aus und bewertet im Ansatz die Abholverpflichtungen der Hersteller auf Grund ihrer Rücknahmeverpflichtung unzutreffend, indem sie die Über- bzw. Untererfüllung der Hersteller falsch ansetzt (s. dort Tabelle 2 und Tabelle 1 S. 6/7 und die beispielhaft verdeutlichte Berechnungsweise der Beklagten €Anlage B2€ zu ihrem Schriftsatz vom 10.3.2008). Wie bereits oben dargelegt, berücksichtigt die Beklagte die Differenz zwischen Ist-Output und Soll-Output (Durchschnittsgewicht der Sammelgruppe) und schreibt den Herstellern das gut, was über ihre Abholpflicht hinausgeht. Das hat die Beklagte nachvollziehbar und überzeugend am konkreten Beispiel der Klägerin verdeutlicht. Dass diese €Korrekturen€ der Abholverpflichtungen der Hersteller teils nur verzögert erfolgen können, liegt daran, dass die Ist-Output-Meldungen der Hersteller (gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG) monatelang ausstehen. Auf diesem Umstand macht die Beklagte mit ihrer Veröffentlichung im Internet, Datum 30. Oktober 2007, aufmerksam.

Aus der Tatsache, dass sich etliche Hersteller am Markt beteiligten und noch beteiligen, ohne sich (umfassend) registrieren zu lassen, kann auch nicht auf ein Vollzugsdefizit geschlossen werden, das die registrierten Hersteller rechtlich und tatsächlich ungleich mit einer drastisch erhöhten Entsorgungslast und den damit verbundenen Kosten belastet, dadurch gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt und die Verfassungswidrigkeit des Elektrogesetzes hinsichtlich der Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen und der damit verbundenen Kostenaufwendungen (vgl. § 10 Abs. 1 ElektroG) nach sich ziehen würde (zu Fragen des strukturellen Vollzugsdefizits siehe BVerfG vom 9.3.2004 BVerfGE 110, 94 = NJW 2004, 1022). Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) registrieren zu lassen, bevor er Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG). Der Hersteller, der sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, begeht nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden kann (§ 23 Abs. 2 ElektroG).

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Umweltbundesamt (§ 36 Abs. 3 OWiG; Verordnung vom 10.7.2006 BGBl I S. 1453) und nicht die Beklagte (vgl. auch § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 ElektroG). Deren Anteil am Vollzug des Gesetzes beschränkt sich insoweit darauf, €Trittbrettfahrer€, also Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, dennoch Geräte in Verkehr bringen, und Hersteller, die zwar mit bestimmten Gerätearten und Marken registriert sind, gleichwohl aber Geräte einer nicht registrierten Geräteart in Verkehr bringen, zu erfassen und dem Umweltbundesamt mitzuteilen. Nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschieht das wöchentlich, mit Anschrift, Geräteart und weiteren Einzelheiten. Bisher hat die Beklagte 13.000 Vorgänge nach Geräteart und Marke registriert und 2.300 Gerätearten erfasst und gemeldet, die sich keinem Registrierungsvorgang unterzogen haben. Bei insgesamt 15.300 in Verkehr gebrachten Gerätearten entsprechen 2.300 davon nicht registrierte einem zahlenmäßigen Anteil von 15 %. Daraus kann jedoch nicht etwa der Schluss gezogen werden, dass die bislang registrierten Hersteller einen Anteil von 15 % der gesamten Entsorgungskosten der zurückgegebenen und abzuholenden Elektroaltgeräte zusätzlich zu tragen haben. Wie hoch der Anteil der nicht registrierten Geräte an einer Geräteart und damit der Abholverpflichtung nach dem Generationenmodell und dem Umlagemodell (vgl. § 14 Abs. 5 ElektroG) zugrunde zu legen ist, lässt sich mangels konkreter weiterer Zahlen und konkreter Anhaltspunkte zu relevanten Zeiträumen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 5 ElektroG) nicht bemessen. Es ist Sache der zuständigen Behörden, derartige Vorgänge zu ahnden (vgl. § 23 ElektroG, § 35 GewO, § 4 Nr. 11 UWG). Registrierte Hersteller können zudem gerichtlich gegen als wettbewerbswidrig angesehene Verstöße gegen die Registrierungspflicht vorgehen (vgl. Ahlhaus/Waggershauser, AbfallR 2007, 194/197 m.w.N.). Die Beklagte kann nur das Elektrogesetz vollziehen, soweit ihr Vollzugsaufgaben übertragen wurden (vgl. § 17 Abs. 1 ElektroG). Als gemeinsame Stelle erstellt sie jährlich ein Verzeichnis sämtlicher registrierter Hersteller, leitet dieses dem Umweltbundesamt zu und meldet dem Umweltbundesamt jährlich weitere Daten, unter anderem die Menge der von sämtlichen Herstellern je Kategorie in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräte, sowie die Menge von sämtlichen Herstellern je Kategorie bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern abgeholter Altgeräte (vgl. § 14 Abs. 7 ElektroG). Erst wenn für einen längeren Zeitraum (etwa 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes, vgl. § 1 Abs. 2 und § 25 ElektroG) verlässliche Daten vorliegen, können weitere Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, ob und inwieweit der Gesetzgeber mittelbar verhaltenssteuernd auf die Wirtschaft gestaltend Einfluss zu nehmen hat (vgl. BVerfG vom 13.3.2007 a.a.O.).€

Diese von der Kammer geteilte Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zeigt daher ebenfalls die Erfolglosigkeit der vorliegenden Klage auf. Angesichts der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes besteht auch kein Anlass für die Kammer, die Berufung gegen das vorliegende Urteil zuzulassen.

Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt (Fortsetzungsfeststellungsklage als umgestellte Anfechtungs-, also Verwaltungsaktsklage) ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert gem. § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mit 800,00 EUR je angegriffener Abhol- und Bereitstellungsanordnung.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.600,00 EUR festgesetzt.






VG Ansbach:
Urteil v. 24.09.2008
Az: AN 11 K 07.03141


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c229f24cda97/VG-Ansbach_Urteil_vom_24-September-2008_Az_AN-11-K-0703141




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