Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. September 2003
Aktenzeichen: 32 W (pat) 219/02

(BPatG: Beschluss v. 03.09.2003, Az.: 32 W (pat) 219/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der Marke 397 28 994 (Anmeldetag 24. Juni 1997)

die geschützt ist für Klima-, Lüftungs-, Kühl-, Luftkonditionierungs- und Heizungsgeräte; Installation, Montage, Reparatur und Instandhaltung von Klima-, Lüftungs-, Kühl-, Luftkonditionierungs- und Heizungsgerätenrichtet sich der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke EU 319 269 (Anmeldetag:5. Juni 1996)

die u.a. Schutz genießt fürapparatus for lighting, heating, steam generating, cooking, refrigerating, drying, ventilating, water supply and sanitary purposes; building construction; repair; installation services.

Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch durch Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 26. April 2002 mit der Begründung zurückgewiesen, das "P" der jüngeren Marke werde zusammen mit den darunter liegenden Buchstaben als "POLENZ" gelesen. Auch wenn es sich dabei um den Firmennamen der Markeninhaberin handele, bleibe dieser Bestandteil nicht unberücksichtigt, weil kein anderes Element vorhanden sei, an dem sich das Publikum orientieren könne. Außerdem sei "POLENZ" als Firmenname nicht bekannt. Der Verkehr habe keine Veranlassung, den Anfangsbuchstaben als eigenes graphisches Element von den übrigen Buchstaben zu trennen und sich nur an diesem Element zu orientieren. Damit scheide eine Verwechslungsgefahr aus.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Diese vertritt den Standpunkt, angesichts identischer Waren und einer durch umfangreiche Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke müsse der Markenabstand groß sein, was aber nicht der Fall sei. Die angegriffene Marke werde von dem langgezogenen "P" geprägt, zumal dieser Buchstabe am Wortanfang stehe und "Polenz" als Firmenname bekannt sei. Das "P" entspreche dem "P" der Widerspruchsmarke. Außerdem handele es sich bei dem "P" der Widerspruchsmarke um das Stammzeichen der Widersprechenden, die über eine Vielzahl von (in der mündlichen Verhandlung vorgelegten) "P"-Kombinationszeichen verfüge. Es bestehe daher auch Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens.

Nach Auffassung der Markeninhaberin wird die jüngere Marke nicht von dem "P" am Anfang dieser Marke geprägt. Die langgestreckte Ausgestaltung des "P" mit den darunter angeordneten weiteren Buchstaben "OLENZ" des Firmennamens "POLENZ" entspreche einer früher sehr beliebten Form graphischer Ausgestaltung. Das Publikum werde sich an "POLENZ" - und nicht lediglich an dem "P" - orientieren. Daher komme auch kein Gedanke an ein Serienzeichen auf. Die Widerspruchsmarke sei nicht kennzeichnungsstark, weil sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht benutzt werde.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als unbegründet.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn und soweit wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2002, 626, 627 - IMS).

Im vorliegenden Fall kann nur von normalem Schutzumfang der Widerspruchsmarke ausgegangen werden, nachdem die von der Widersprechenden behauptete umfangreiche Benutzung für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen von der Markeninhaberin bestritten worden ist und der Senat mangels entsprechenden Tatsachenvortrags auch keine Anhaltspunkte für eine diesbezüglich gesteigerte Verkehrsbekanntheit hat.

Die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch und im übrigen einander ähnlich.

Die schriftbildliche Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken ist - trotz der durchaus vergleichbaren graphischen Ausgestaltung der jeweiligen Buchstaben "P" - als gering einzustufen. Dies ergibt sich ohne weiteres, wenn man die Widerspruchsmarke, die lediglich aus dem langgestreckten "P" besteht, mit der jüngeren Marke als Ganzes vergleicht. Letztere weist nämlich - über das ebenfalls langgestreckte "P" hinaus - noch die unter dem "P" angeordneten Buchstaben "OLENZ" sowie das Wort "KLIMA" auf.

Es ist auch nicht statthaft, bei der hier maßgeblichen Ähnlichkeitsprüfung der Widerspruchsmarke lediglich den Buchstaben "P" der jüngeren Marke heranzuziehen und die weiteren Elemente dieser Marke außer Betracht zu lassen. Dem einzelnen Bestandteil einer Kombinationsmarke kann für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden, wenn gerade dieser Bestandteil den Gesamteindruck des Zeichens prägt (vgl. BGH GRUR 2001, 1158, 1160 - Dorf MÜNSTERLAND m.w.N.). Vorliegend wird der Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht von dem Buchstaben "P" geprägt. Trotz seiner größenmäßiger Herausstellung ist dieser Buchstabe in augenfälliger Weise mit den darunter angeordneten Buchstaben "OLENZ" verbunden, weshalb die Marke ohne weiteres als "POLENZ KLIMA" gelesen wird. Ob dem Namen "POLENZ" innerhalb der Gesamtmarke eine prägende Funktion zukommt, spielt hier keine Rolle. Jedenfalls wird sich das Publikum bei der Wahrnehmung der Marke schwerpunktmäßig nicht allein an dem "P" orientieren, weshalb bei visueller Wahrnehmung der beiden Marken - selbst bei identischen Waren oder Dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr besteht.

Weil bei der jüngeren Marke das "P" in den Namen "POLENZ" integriert erscheint und deshalb die Marke auch bei mündlicher Wiedergabe nicht auf das "P" (sondern allenfalls auf "POLENZ") verkürzt wird, besteht auch keine klangliche Verwechslungsgefahr.

Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens sind ebenso nicht zu befürchten. Da das Wort "POLENZ" im angegriffenen Zeichen als Unternehmensname erkennbar ist, besteht kein Grund für die Annahme, dieses Zeichen könne auf die Widersprechende hindeuten.

Winkler Rauch Sekretaruk Ju






BPatG:
Beschluss v. 03.09.2003
Az: 32 W (pat) 219/02


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