Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juli 2004
Aktenzeichen: 32 W (pat) 103/02

(BPatG: Beschluss v. 28.07.2004, Az.: 32 W (pat) 103/02)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 - vom 1. Februar 2002 insoweit aufgehoben, als die Löschung der Marke 300 80 980 für "konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen" angeordnet worden ist. Bezüglich dieser Waren wird der Widerspruch aus der Marke 2 016 484 zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Markeninhaberin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegen die Eintragung der am 2. November 2000 angemeldeten Marke 300 80 980 Crunchbits, die nach Einschränkung des Warenverzeichnisses im Jahre 2002 fürkonserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Milch und Milchprodukte; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips; Haselnuss-, Erdnuss-, Cashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln; Snack-Riegel; Kaffee, Tee, Zucker, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen, Bonbons, Speiseeis, Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Backmischungen Schutz genießt, hat die Inhaberin der am 9. Mai 1992 angemeldeten und am 3. Juli 1992 für Kartoffelchipseingetragenen Marke 2 016 484 Crunchips Widerspruch erhoben. Der Widerspruch richtet sich gegen alle Waren der jüngeren Marke.

Die mit einem Beamten des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 1. Februar 2002 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke, nämlich für die Warenkonserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips; Haselnuss-, Ernuss-, Cashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln, Snack-Riegel; Getreidepräparate, Brot, feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchenwegen Verwechslungsgefahr der sich gegenüberstehenden Marken angeordnet. Beide Markenwörter stimmten in Silbenzahl und Vokalfolge überein. Gegenüber den weitreichenden Gemeinsamkeiten seien die vorhandenen Unterschiede gering. Es bestehe die Gefahr des Sich-Verhörens, somit eine unmittelbare Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht. Der beiden Marken gemeinsame Bestandteil "Crunch" stelle, wenngleich er in zahlreichen Marken enthalten sei, keine warenbeschreibende Angabe dar. Hinsichtlich Kartoffelchips lägen identische Produkte vor. Die sonstigen Waren der jüngeren Marke, für welche diese zu löschen sei, wiesen bezüglich ihrer stofflichen Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen Herstellungsbetriebe, ihres Verwendungszwecks und ihres Marktauftritts Berührungspunkte mit Kartoffelchips auf.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Markeninhaberin als auch die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Nach Ansicht der Markeninhaberin ist der jeweilige Markenbestandteil "Crunch" warenbeschreibend. Dem Verbraucher begegneten immer mehr knusprige oder knackige Erzeugnisse im Zusammenhang mit dieser Angabe. Der Sinngehalt beider Markenwörter sei aber unterschiedlich (einerseits knusprige Kartoffelchips, andererseits knusprige Bissen, Happen oder Stückchen).

Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2002 aufzuheben, soweit die Löschung der Marke 300 80 980 angeordnet wurde, und den Widerspruch insgesamt zurückzuweisen.

Weiterhin stellt sie den Antrag, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Februar 2002 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 2 016 484 zurückgewiesen wurde, und die Marke 300 80 980 für sämtliche Waren zu löschen.

Weiterhin stellt sie den Antrag, die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung eines Geschäftsführers führt sie aus, Crunchips sei eine ihrer bekanntesten und erfolgreichsten Marken mit einem hohen Marktanteil. Mithin sei der Schutzumfang überdurchschnittlich.

Eine in der mündlichen Verhandlung erörterte vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits - für diesen Fall hatte sich die Markeninhaberin zur Beschränkung ihres Warenverzeichnisses auf "süße feine Back- und Konditorwaren" bereit erklärt - ist nicht zustandegekommen.

II.

Die Beschwerden beider Beteiligten sind zulässig (§ 66 Abs. 1 und 2, § 165 Abs. 4 und 5 MarkenG), jedoch ist nur die der Markeninhaberin teilweise, im Umfang der in der Beschlussformel genannten Erzeugnisse, begründet, während das Rechtsmittel der Widersprechenden ohne Erfolg bleibt.

Nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2002, 626 - IMS).

1. Beschwerde der Markeninhaberina) Da die Widerspruchsmarke ausschließlich für "Kartoffelchips" Schutz genießt, liegt nur bezüglich dieses Produkts Warenidentität vor. Die sonstigen für die jüngere Marke registrierten Erzeugnisse weisen zu Kartoffelchips einen unterschiedlich großen Abstand auf, so dass nach den oben aufgezeigten Grundsätzen der Wechselwirkung - unter Mitberücksichtigung der Kennzeichnungskraft und der Markenähnlichkeit; siehe nachfolgend unter b) und c) - für einige Waren eine Löschung angezeigt ist, für andere aber nicht.

Warenähnlichkeit ist dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - z.B. Beschaffenheit, regelmäßige Herstellungsstätten und Vertriebswege, Verwendungszweck, Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung, Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte -, so enge Berührungspunkte auftreten, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Meinung sein können, sie stammten aus denselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit identischen Marken von - unterstellt - höchster Kennzeichnungskraft versehen sind (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH GRUR 1999, 731 - Canon II).

Bei Zugrundelegung dieses Beurteilungsmaßstabes weisen "im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke" mit "Kartoffelchips" eine große Ähnlichkeit auf, nicht nur was das gleiche Ausgangsmaterial anbetrifft, sondern auch vom Verarbeitungsprozess, von der äußeren Erscheinung und vom Verwendungszweck her. Nüsse (bzw. Nusskerne) und Snack-Riegel sind in gleicher Weise Knabberartikel wie Kartoffelchips, sie werden zu denselben Gelegenheiten konsumiert und im Verkaufsgeschäft meist in unmittelbare Nähe zu diesen angeboten. Somit liegt hier zumindest ein mittlerer Ähnlichkeitsgrad vor.

Demgegenüber halten die sonstigen Produkte, für welche die Markenstelle zusätzlich eine Löschung der jüngeren Marke angeordnet hat, einen ausreichend großen Abstand zu Kartoffelchips ein. Obst- und Gemüsekonserven werden in anderen Verfahren hergestellt als Kartoffelchips, sehen völlig anders aus, dienen unterschiedlichen Ernährungszwecken und werden nicht gemeinsam vertrieben. "Getreidepräparate", die als sog. Cerealien meist zum Frühstück zusammen mit Milch oder Fruchtsäften zum Verzehr gelangen, weisen vom Ausgangsmaterial, von der äußeren Erscheinung und vom Verwendungszweck her kaum Berührungspunkte mit Kartoffelchips auf. "Brot" dient als Hauptnahrungsmittel - selbst wenn bestimmte Sorten Kartoffelmehl oder auch kleine Kartoffelstücke enthalten können - anderen Zwecken als Knabberwaren wie Kartoffelchips. Der Verkehr sieht beide Erzeugnisse nicht mehr als einander ähnlich an. "Feine Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen" kommen zwar auch als Zwischenmahlzeiten in Betracht, dienen aber in den meisten Fällen, da es sich um süße Erzeugnisse handelt, eher als Nachspeise oder als Begleitung zu Kaffee und Tee, während im Geschmack eher salzige Kartoffelchips wohl so gut wie ausschließlich zusammen mit kalten - alkoholischen oder nicht alkoholischen - Getränken verzehrt werden. Auch die äußere Beschaffenheit ist hinreichend unterschiedlich, so dass der warenmäßige Abstand nicht unbeträchtlich ist.

Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke Crunchips ist allenfalls durchschnittlich. Das mit der Marke angesprochene deutsche Publikum erkennt, dass diese aus der Verschmelzung der Wörter "crunch" (engl. knirschen, knirschend zerkauen; vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, Teil I, Neubearbeitung 1988, S 163) und "chips" besteht. Beide ursprünglich englischsprachigen Begriffe begegnen dem deutschen Verkehr auf dem Lebensmittelsektor häufig. Ob chips auf anderen Warengebieten (z.B. der Elektronik) weitere Bedeutungen aufweist, ist nicht maßgeblich; für Kartoffelchips - nur für diese ist die Widerspruchsmarke registriert - stellt dieser Begriff eine schutzunfähige Beschaffenheitsangabe dar. Allein der Umstand, dass die in beiden Wortteilen - in Crunch am Wortende, in chips am Wortanfang - enthaltene Buchstabenfolge ch bei der Zusammenziehung nur einmal vorkommt, verleiht dem Markenwort von Haus aus ein geringes Maß an Kennzeichnungskraft. Die nachgewiesene starke Benutzung der Marke für Kartoffelchips führt zwar zu einer deutlichen Steigerung des Schutzumfangs, allerdings nicht über den durchschnittlichen Bereich hinaus.

b) Klanglich - allerdings auch nur in dieser Hinsicht - sind beide Markenwörter einander ähnlich. Sie stimmen nicht nur im ersten Wortteil Crunch völlig überein, sondern auch in der Silbenanzahl und im Sprechrhythmus. Die jeweiligen Endungen haben den Vokal i und den Schlusskonsonanten s gemeinsam. Vor dem scharfen Endungss werden die geringen Abweichungen der Klangwerte der Konsonaten p und t leicht überhört. Das dem markanten Zischlaut ch (= tsch) folgende zusätzliche b der jüngeren Marke ist nicht stets deutlich vernehmbar und vermag deshalb kaum etwas zur phonetischen Unterscheidbarkeit beizutragen.

c) Die Gesamtabwägung der maßgeblichen Faktoren ergibt, dass eine Verwechslungsgefahr nur insoweit gegeben ist, als die jüngere Marke für "im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffelprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips; Haselnuss-, Erdnuss-, Cashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln, Snack-Riegel" Schutz beansprucht. Bezüglich dieser Waren verbleibt es daher bei der von der Markenstelle verfügten Löschung. Im übrigen, d.h. hinsichtlich der in der Beschlussformel genannten Erzeugnisse, ist der Beschwerde der Markeninhaberin stattzugeben und der Widerspruch zurückzuweisen.

2. Beschwerde der Widersprechenden.

a) Diejenigen Waren, für welche die Markenstelle eine Löschung der angegriffenen Marke abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen hat, sind mit "Kartoffelchips" teilweise überhaupt nicht ähnlich, teilweise ist der Abstand so groß, dass nicht mit Verwechslungsfällen in entscheidungserheblichem Umfang zu rechnen ist.

"Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen" weisen von den Ausgangsstoffen wie von der Verarbeitung her keine Berührungspunkte zu Kartoffelchips auf. Sie werden auch nicht mit diesen zusammen verzehrt. Gleiches gilt für "Milch und Milchprodukte". Dass - theoretisch - Kartoffelchips in Milch aufgeweicht werden können, hat unberücksichtigt zu bleiben; anders als etwa bei Cornflakes ist dies keine übliche Form des Verzehrs von Kartoffelchips, so dass nicht von einander ergänzenden Erzeugnissen ausgegangen werden kann. "Kaffee" und "Tee" sind Ausgangsstoffe zur Herstellung (überwiegend) warmer Getränke; diese werden - wie oben unter 1.a) ausgeführt - typischerweise nicht zusammen mit (salzigen) Knabberartikeln, zu denen Kartoffelchips zählen, genossen. Es liegt auch nicht nahe, Kartoffelchips mit "Zucker" zu süßen. Weiterhin nimmt der Verkehr nicht an, dass diese als Ausgangsmaterial zusätzlich zu Kartoffeln "Reis" enthalten könnten. "Bonbons" und "Speiseeis" haben allenfalls vom Verwendungszweck her (als Zwischenmahlzeiten, Genussmittel) Berührungspunkte mit Kartoffelchips, ansonsten sind aber Herstellungsverfahren, äußere Beschaffenheit und bei Speiseeis als tiefkühlbedürftigem Produkt auch der Vertrieb völlig unterschiedlich. "Honig" und "Melassesirup" stehen ausschließlich mit süßen Backwaren in Beziehung - bei der Herstellung ebenso wie beim Genuss - nicht aber mit Kartoffelchips. "Hefe, Backpulver, Backmischungen" liegen als Backzutaten, die erst noch der Verarbeitung bedürfen, bereits generell auf einer anderen Fertigungsstufe als das endgültige Backprodukt, welches dem Kunden begegnet. Unabhängig davon, ob diese Zutaten auch bei der Herstellung von Kartoffelchips zum Einsatz kommen könnten, stellt der Verbraucher keine Verbindung zwischen den jeweiligen Erzeugnissen her, die sich zudem auch im Verkaufsgeschäft nicht unmittelbar begegnen.

b) Unter Mitberücksichtigung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Markenähnlichkeit - insoweit gelten die Ausführungen unter 1.b) und c) entsprechend - besteht angesichts der fehlenden oder nur sehr geringen Warenähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Produkte keine Gefahr einer Markenverwechslung. Die Beschwerde der Widersprechenden ist deshalb in vollem Umfang zurückzuweisen.

Für die Auferlegung von Verfahrenskosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein Anlass.

Winkler Kruppa Viereck Hu






BPatG:
Beschluss v. 28.07.2004
Az: 32 W (pat) 103/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c6ba526520ec/BPatG_Beschluss_vom_28-Juli-2004_Az_32-W-pat-103-02


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [BPatG: Beschluss v. 28.07.2004, Az.: 32 W (pat) 103/02] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 08:37 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BGH, Urteil vom 12. September 2002, Az.: IX ZR 66/01LG Köln, Urteil vom 16. Juni 2009, Az.: 33 O 374/08BGH, Urteil vom 11. Januar 2000, Az.: X ZR 20/98BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BvR 3171/10BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002, Az.: 1 BvR 1402/01BGH, Beschluss vom 21. April 2005, Az.: IX ZR 130/02OLG Hamburg, Urteil vom 1. September 2015, Az.: 7 U 7/13BPatG, Beschluss vom 21. Januar 2010, Az.: 12 W (pat) 322/05BGH, Beschluss vom 19. November 2001, Az.: AnwZ (B) 76/00OLG Hamm, Urteil vom 13. Dezember 2012, Az.: I-4 U 141/12