Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen:
Beschluss vom 14. Mai 2001
Aktenzeichen: L 3 B 97/01 KA

(LSG Niedersachsen-Bremen: Beschluss v. 14.05.2001, Az.: L 3 B 97/01 KA)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

Der Kläger hat gegen die ihm für das Jahr 1994 festgesetzte Bemessungsgrundlage Klage eingereicht, da er diese für zu hoch hält. Tatsächlich hat der Kläger jedoch im Jahr 1994 Leistungen in Höhe von 69.081,36 DM über die Bemessungsgrundlage hinaus angefordert. Durch ein Urteil des Bundessozialgerichts wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers wurden der Beklagten in allen Instanzen auferlegt.

Das Sozialgericht hat in einem Beschluss den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt. Der Beschluss wurde angefochten, da er als zu niedrig angesehen wird. Das Gericht änderte daraufhin den Beschluss und setzte die Gebühr im Übrigen auf einen höheren Betrag fest. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, und es wurde ein Beschluss des Bundessozialgerichts vorgelegt, der den Gegenstandswert im Revisionsverfahren auf 69.081,36 DM festgesetzt hat.

Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden und begründet. Das Gericht bezieht sich auf seine bisherige Rechtsprechung und führt aus, dass für die Wertberechnung des Gegenstandswertes der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist. Wenn sich der Streitgegenstand nicht ändert, ist der Wert zu Beginn der Instanz maßgebend. In diesem Fall beträgt das wirtschaftliche Interesse des Klägers 69.081,36 DM. Eine vorläufige Abschlagzahlung ändert daran nichts.

Diese Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

LSG Niedersachsen-Bremen: Beschluss v. 14.05.2001, Az: L 3 B 97/01 KA


Tatbestand

Im zugrundeliegenden Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die ihm für das Jahr 1994 festgesetzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 169.542,62 DM. Tatsächlich überschritt der Kläger im Jahr 1994 mit seinen angeforderten Leistungen diese Bemessungsgrundlage um 69.081,36 DM. Die Beklagte wurde durch Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 1998 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der Beklagten wurden in allen drei Instanzen die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt.

Mit Beschluss vom 29. November 2000 setzte das Sozialgericht den Gegenstand für die anwaltliche Tätigkeit für die erste Instanz für die Prozessgebühr auf 69.081,36 DM und im Übrigen auf 46.056,54 DM fest. Gegen diesen ihm am 07. Dezember 2000 zugestellten Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15. Dezember 2000 Beschwerde ein und erläuterte zur Begründung, dass dem Kläger zwar am 03. September 1996 eine vorläufige Abschlagzahlung in Höhe von 10.722,20 DM zugegangen sei, diese Zahlung rechtfertige indessen keine Abschläge für die weiteren im Verfahren entstandenen Gebühren. Mit Beschluss vom 08. März 2001 änderte das Sozialgericht seinen Beschluss vom 29. November 2000 insoweit ab, als die Gebühr “im Übrigen” auf 58.369,16 DM festgesetzt werde. Maßgeblich für diese Änderung sei die Tatsache, dass dem Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens von der Beklagten ein Betrag von 10.722,20 DM gezahlt worden sei.

Gegen diesen ihm am 18. März 2001 zugegangenen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 28. März 2001 Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf sein Beschwerdevorbringen gegen den Beschluss vom 29. November 2000 bezogen. Ergänzend legt er einen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2001 vor, wonach der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren auf 69.081,36 DM festgesetzt wurde. Daraus ergebe sich, dass der Gegenstandswert insgesamt auf 69.081,36 DM festzusetzen sei.

Gründe

Die gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) statthafte Beschwerde ist form- sowie fristgerecht eingelegt worden und begründet.

Der Senat hat im vorliegenden Verfahren in seinem Beschluss vom 26. Februar 2001 bereits erläutert, dass er sich der Rechtsprechung des bis zum 30. Juni 2000 für dass Kassenarztrecht zuständig gewesenen 5. Senates des Landessozialgerichts – LSG – Niedersachsen anschließe, wonach bei unverändertem Streitgegenstand in Anlehnung an § 15 Gerichtskostengesetz (GKG) für die Wertberechnung des Gegenstandswertes der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. November 2000, Az.: L 3 B 316/00 KA und Beschluss vom 26. Februar 2001, Az.: L 3/5 KA 10/97 sowie Beschluss des LSG Niedersachsen vom 16. Juli 1999, Az.: L 5 B 248/98 KA). Ändert sich bei unverändertem Streitgegenstand dessen Wert, ist in Anlehnung an § 15 GKG für die Wertberechnung der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend. Ändert sich hingegen der Streitgegenstand selbst, ist § 15 GKG nicht anwendbar (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 28. Aufl. 1999, § 15 GKG, Rd.Nr. 2).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien war demnach für das erstinstanzliche Verfahren das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu Beginn der Instanz maßgebend. Diese wirtschaftliche Interesse belief sich auf die Höhe der nichtvergüteten Leistungen für das Jahr 1994, auf einen Betrag von 69.081,36 DM. Soweit die Beklagte im September 1996 einen vorläufigen Abschlag in Höhe von 10.722,20 DM gezahlt hat, ist dies für die Bemessung des Gegenstandswertes im erstinstanzlichen Verfahren unter Berücksichtigung obiger Ausführungen unmaßgeblich, weil sich am Streitgegenstand selbst nichts geändert hat.

Diese Entscheidung ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar.






LSG Niedersachsen-Bremen:
Beschluss v. 14.05.2001
Az: L 3 B 97/01 KA


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