Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 10. Dezember 2010
Aktenzeichen: 27 K 50/09

(VG Köln: Urteil v. 10.12.2010, Az.: 27 K 50/09)

Tenor

Der TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheidvom 18. Dezember 2008 beschieden wurde, wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.715,56 Euro nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über den jeweiligenBasiszinssatz hinaus seit dem 10. Dezember 2010 zu zahlen.

Die Klage hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird abgewiesen

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Mitglied der ARD und

Inhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen für das Betreiben von Versuchsfunkanlagen, Fernseh-Rundfunkanlagen und

Ton-Rundfunk UKW Anlagen.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 zog die Beklagte den Kläger für ca. 61 zugeteilte Frequenzen für die Jahre 2003 und

2004 zu Beiträgen gemäß § 143 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 in Verbindung mit der Verordnung über

Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung -FSBeitrV-) vom 13. Mai 2004

(BGBl. I S. 958) in der Fassung der Ànderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) in Höhe von insgesamt 205.773,41 Euro

heran. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 21. Dezember 2007 wies die Beklagte zunächst durch

Widerspruchsbescheid vom 21. November 2008 zurück. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und den

ARD-Rundfunkanstalten zur Durchführung von ausgewählten Musterverfahren hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf und

wies mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 den Widerspruch des Klägers bezüglich der Festsetzung des

TKG-Beitrages für den Fernseh-Rundfunk Sender G. (Frequenz-Zuteilungsnummer 00000000) zurück. Die Festsetzung

des TKG-Beitrags für den Sender G. beträgt für das 2003 5.837,26 Euro und für das Jahr 2004 6.878,30

Euro.

Der Kläger hat am 06. Januar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Beitragserhebung

sei rechtswidrig erfolgt, weil es an einer wirksamen Rechtsgrundlage dafür fehle. Die FSBeitrV sei nicht mit höherrangigem

Recht vereinbar. Sie verstoße gegen das in § 143 Abs. 1 TKG verankerte Kostendeckungsprinzip. Es bestünden Zweifel an der

Richtigkeit und Transparenz der Beitragskalkulation. Es sei aufgrund der Kalkulationsunterlagen nicht nachvollziehbar, ob

die Beklagte die beitragsfähigen Kosten zutreffend ermittelt habe. Es erfolge beispielsweise sowohl eine anteilige als

auch eine direkte Zuordnung von Kosten für die Frequenzkoordinierung, ohne dass ein Grund für die unterschiedliche

Handhabung ersichtlich sei. Ferner sei nicht erkennbar, ob die angesetzten Personalkosten auf einer konkreten Zeiterfassung

der erbrachten Leistungen oder lediglich auf pauschalen Schätzungen basierten. Des Weiteren werde zu Unrecht bei den

Personal-Einzelkosten eine Pauschalumlage Z und Zentrale einbezogen, deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar sei.

Aber auch wenn die Position Z und Zentrale im Zusammenhang mit den Kosten des Referats 222 zu sehen sei, würden unter

dieser Position Tätigkeiten für die Vornahme von Auslandskoordinierungen abgerechnet, die, weil sie unmittelbar im

Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung stünden, nicht aufwandsbezogen der Frequenzoptimierung zuzurechnen und damit nicht

in die Beitragskalkulation einzubeziehen seien. Darüber hinaus ergebe sich eine nicht nachvollziehbare Diskrepanz zwischen

den Kosten für das Referat 222 und den Kosten für die Zentrale, wobei unklar bleibe, um welche Leistungen es sich dabei

handele und ob diese Leistungen nicht bereits über das Referat 222 oder andere Kostenpositionen abgerechnet worden seien.

Außerdem seien in den Einzelkosten des Referates zusätzliche Kosten wie beispielsweise für Àffentlichkeitsarbeit, für

Gebäudekosten oder für Beihilfeaufwendungen enthalten, ohne dass erkennbar sei, ob diese Kosten überhaupt im Zusammenhang

mit den Aufgaben nach § 143 Abs. 1 TKG und der Kostenstelle xx070 stünden. Des Weiteren ergebe sich ein Verstoß gegen das

Kostendeckungsprinzip aus den unverhältnismäßig hohen Personalkosten, der in der Höhe nicht nachvollziehbaren Umlegung

von IT-Kosten sowie der anteiligen Umlegung von Gemeinkosten für Präsidium und allgemeine Verwaltung. Außerdem sei nicht

erkennbar, ob der Aufwand für Tätigkeiten, die vordergründig im Allgemeininteresse lägen, angemessen berücksichtigt

worden sei. Auch die Höhe des in Abzug gebrachten Selbstbehaltes von 20 % sei nicht nachvollziehbar dargestellt. Die

Tatsache, dass dieser Anteil trotz der prozentualen Ànderung des Aufwandes für die Wahrnehmung der einzelnen Aufgaben

über die Jahre konstant sei, lege die Vermutung nahe, dass hier ein willkürlicher Prozentsatz ohne nachvollziehbare

Grundlage festgelegt werde. Neben dem Ansatz von nicht aufwandsbezogenen Kosten verstoße der festgesetzte TKG-Beitrag

gegen § 143 Abs. 3 TKG, da die Beklagte bei der Kostenverteilung in unzulässiger Weise Kosten für Beiträge und Kosten für

TKG-Gebühren vermischt habe. So seien beispielsweise die Leistungen, die das Referat 222 oder die Außenstellen im

Zusammenhang mit der Auslands- und Flugfunkkoordinierung erbracht hätten, sowie umfangreiche messtechnische Untersuchungen,

die im Zusammenhang mit der Frequenzzuteilung gestanden hätten, in die Beitragskalkulation einbezogen worden, obwohl ein

enger Zusammenhang dieser Tätigkeiten mit der Entscheidung über die Frequenzzuteilung bestehe und sie deshalb über

TKG-Gebühren abzudecken wären. Ebenfalls sei die Umlage der unverhältnismäßig hohen Kosten für die Verfolgung von Sendern,

die Frequenzen ohne die entsprechende behördliche Zuteilung nutzten, auf die TKG-Beiträge nicht gerechtfertigt, zumal die

Frequenznutzer keinen unmittelbaren Vorteil aus diesen Maßnahmen erlangten. Die Beitragserhebung verstoße außerdem gegen

den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da beim Fernseh-Rundfunk im Vergleich zum

Mobilfunk ein anderer Maßstab für die Berechnung der Beiträge zu Grunde gelegt werde, ohne dass es dafür eine sachliche

Rechtfertigung gebe. Während der öffentliche Mobilfunk lediglich pauschal je Netz veranlagt werde, werde im Gegensatz dazu

bei den Rundfunkdiensten der Berechnungsmaßstab "theoretische Versorgungsfläche je angefangene 10 qkm" zugrunde gelegt.

Aufgrund dieses Berechnungsmaßstabes vergrößere sich die nach der FSBeitrV zu berücksichtigende Fläche erheblich und führe

insofern zu einer nicht sachgerechten Beitragsbelastung des Klägers. Der Maßstab der theoretischen Versorgungsfläche führe

außerdem zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Benutzergruppe Fernseh-Rundfunk, da aufgrund dieses Maßstabs etwa bei

grenznahen Sendern, wie hier beim Sender G. , Flächen in die Beitragsberechnung einbezogen würden, die im Ausland

bzw. auf See und somit außerhalb der Zuständigkeit der Beklagten lägen. Hierdurch ergebe sich jedoch nicht nur eine

Ungleichbehandlung zwischen den Rundfunksendern untereinander, sondern auch zum Mobilfunk, bei dem die Beitragsberechnung

- wie bei der Gebührenberechnung - auf den Zuständigkeitsbereich der Beklagten beschränkt sei. Diese Verfahrensweise verletze

zudem das Kostendeckungsprinzip, da die Beklagte im Ausland nicht frequenzoptimierend tätig sei und damit Beiträge verlange,

denen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberständen. Schließlich verstoße § 143 TKG gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz,

da die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Ermächtigungsnorm nicht normativ festgelegt worden seien.

Der Kläger beantragt,

- den TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2007, soweit er durch den Teil-Widerspruchsbescheid vom

18. Dezember 2008 beschieden wurde, aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.715,56 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hinaus

seit dem 06. Januar 2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers die angefochtene Beitragsfestsetzung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen

Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die gegen den Beitragsbescheid gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der angefochtene

Beitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die hieran

anknüpfende Leistungsklage auf Rückzahlung des bereits entrichteten Beitrags einschließlich des geltend gemachten

Zinsanspruchs ist ebenfalls zulässig, aber nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet (§ 113 Abs. 1 Satz 2

VwGO).

Der angefochtene Beitragsbescheid beruht auf § 143 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004, zuletzt

geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2007 in Verbindung mit der Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrV) vom 13. Mai

2007 in der Fassung der Ànderung vom 29. November 2007. Nach diesen Vorschriften haben diejenigen, denen Frequenzen

zugeteilt sind, jährliche Beiträge zur Deckung der Kosten der Bundesnetzagentur für die Verwaltung, Kontrolle und

Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz

oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen zu entrichten. Dies umfasst gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 TKG insbesondere auch

die Kosten der Bundesnetzagentur für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen

Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien

Frequenznutzung sowie die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung. Aus der Formulierung

"zur Deckung ihrer Kosten" in § 143 Abs. 1 TKG ist zu entnehmen, dass für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands das

Kostendeckungsprinzip gilt. Gemäß § 3 FSBeitrV werden die durch Beiträge nach § 143 Abs. 1 TKG abzugeltenden Personal- und

Sachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und den jeweiligen Nutzergruppen zugeordnet. Nach § 143 Abs. 3 TKG sind bei

der Berechnung des beitragsfähigen Aufwands die Kosten abzuziehen, für die bereits Gebühren nach § 142 TKG oder nach § 16

des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) oder Gebühren und Beiträge nach § 10 oder § 11

des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) erhoben werden. Des Weiteren ist gemäß § 3

Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV der auf die Abgeltung des Allgemeininteresses entfallene Anteil von 20 % der Personal- und Sachkosten

beitragsmindernd zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 3 FSBeitrV wird der für jede Bezugseinheit festzulegende Jahresbeitrag

berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der

Nutzergruppe geteilt wird.

Die nach diesen Vorschriften ergangenen Beitragsfestsetzungen von TKG-Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 sind

rechtswidrig, da die Ermittlung dieser Beiträge nicht mit dem Kostendeckungsprinzip vereinbar ist. Nach den von der Beklagten

vorgelegten Kalkulationsunterlagen und Erläuterungen kann nicht festgestellt werden, dass der für die Aufgabenerfüllung nach

§ 143 TKG abzugeltende Aufwand (Sach- und Personalkosten) zutreffend erfasst und gedeckt worden ist. Als Gesamtkosten sind

für alle beitragsrelevanten Tätigkeiten der Bundesnetzagentur im Bereich des Fernseh-Rundfunks für das Beitragsjahr 2004

1.879.352 EUR ausgewiesen, die in den Kalkulationsunterlagen auf den Kostenträgern 63070 (Untersuchungen zur Nutzung und

Optimierung des Frequenzspektrums) und 63100 (Ermittlung von Frequenznutzungen ohne Zuteilung) abgebildet sind. Hierbei

sind auf dem Kostenträger 63070 Kosten in Höhe von insgesamt 1.478.786 EUR abgebildet, die bei einer Vielzahl von

Außenstellen der Bundesnetzagentur und beim mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Fachreferat 222 (Rundfunkreferat) in der

Zentrale (Kostenstelle 22200) entstehen. Die Kosten für den Kostenträger 63100 (400.566 EUR) sind hingegen nur bei den

einzelnen Außenstellen angefallen.

Die Kosten werden von der Beklagten grundsätzlich nach dem System der sog. Vollkostenrechnung aus Einzelkosten, die

unmittelbar beim Referat/Außenstelle für die Ausführung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Frequenznutzungen entstanden

sind, sowie aus den Gemeinkosten ermittelt, die in anderen Organisationsbereichen der Bundesnetzagentur angefallen sind.

Diese Gemeinkosten werden im Rahmen der Betriebsabrechnung auf verschiedenen Stufen zugeordnet und in der Reihenfolge der

Stufen auf die Hauptkostenstelle verrechnet. Hierbei erfolgt die Verrechnung der Kostenstellen einer Stufe an alle

Kostenstellen der nachfolgenden Stufen.

Hiervon ausgehend ergeben sich ausweislich der von der Bundesnetzagentur vorgelegten Kalkulationsunterlagen durchgreifende

Bedenken gegen die Ermittlung des nach § 143 Abs. 1 TKG beitragsrelevanten Aufwands.

Bezüglich des Referats 222 sind dort für das Jahr 2004 Einzelkosten in Höhe 944.805 EUR ausgewiesen, die sich

hauptsächlich aus den Personalkosten in Höhe von 804.619 EUR sowie aus kalkulatorischen Kosten (kalk. Abschreibungen,

kalk. Zinsen, kalk. Miete) in Höhe von 11.785 EUR und Material-/Betriebskosten von 82.743 EUR zusammensetzen.

Rechtliche Bedenken gegen die Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes für die Tätigkeiten des Referates im Zusammenhang

mit den Frequenznutzungen ergeben sich zwar nicht aus dem nicht näher substantiierten Einwand des Klägers, die angesetzten

Personalkosten seien unverhältnismäßig hoch und nicht hinreichend belegt. Ausweislich Blatt 48 der Anlage D Fernseh-Rundfunk

hat die Beklagte bei der Aufwandsermittlung die tatsächlichen Löhne und Gehälter der im Referat beschäftigten Mitarbeiter

berücksichtigt. Ein andere Frage ist, ob der prozentuale Anteil von 14,45 %, der von den Gesamt(einzel)kosten an den

Kostenträger 63070 weitergegeben wurde, zutreffend ermittelt wurde. Ausweislich der genannten Anlage zur Kalkulation hat

die Beklagte hierbei anteilige Arbeitszeiten der Mitarbeiter, die Tätigkeiten für den Kostenträger 63070 erledigen,

zugrunde gelegt. Ob diese anteilige Arbeitszeiten auf konkreten Zeiterfassungen basieren oder nur geschätzt sind, kann

mangels Angabe in den Kalkulationsunterlagen zwar nicht nachvollzogen werden. Allerdings bestehen aus Sicht der Kammer

angesichts der sehr differenzierten Aufteilung der anteiligen Arbeitszeit keine grundlegende Bedenken gegen den gewählten

Ansatz. Die Art und Weise der Ermittlung spricht gegen eine bloß pauschale Schätzung der Arbeitszeiten. Der Ansatz der

kalkulatorischen Kosten für die Abschreibungen der Anschaffungskosten der dauerhaft genutzten Vermögensgegenstände dürfte

ebenfalls nicht zu beanstanden sein.

Durchgreifende Bedenken gegen die Ermittlung des abzugeltenden Aufwands für die Tätigkeiten des Referates 222 bestehen

aber deshalb, weil die Beklagte aufgrund der Systematik der Vollkostenrechnung den sonstigen Aufwand der Bundesnetzagentur

für dieses Referat durch Gemeinkosten im Beitragsaufwand berücksichtigt. Zwar ist § 143 TKG grundsätzlich zu entnehmen, dass

neben den maßgeblichen Aufwandskosten nicht nur die Personal- und Sachkosten der unmittelbar mit den Tätigkeiten nach § 143

TKG im Bereich des Fernseh-Rundfunks befassten Mitarbeiter, sondern auch die anteiligen Gemeinpersonal- und Gemeinsachkosten

erfasst werden können, die in anderen Organisationsteilen durch die TKG-beitragsrelevanten Tätigkeiten veranlasst werden.

Zur Zulässigkeit solcher Gemeinkosten siehe: Urteil der Kammer vom 03. Juli 2009 - 27 K 2109/07 - m.w.Nw. zu

TKG-Nummerngebühren; OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 - und vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 - beide,

juris, betreffend die Erhebung von Fleischhygienegebühren.

Dadurch, dass die Beklagte in ihrer Beitragskalkulation allerdings sämtliche Gemeinkosten umlegt, kann mangels einer

näheren Aufschlüsselung nicht nachvollzogen werden, dass sämtliche Aufwendungen umlagefähig sind und der beim

Frequenznutzungsbeitrag angesetzte Teil im notwendigen Zusammenhang mit den in § 143 TGK beschriebenen Aufgaben im Bereich

von Frequenznutzungen steht. Eine solche Darlegung wäre indes mit Blick auf die Formulierung in § 143 Abs. 1 TKG und die

allgemein nach beitragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Verknüpfung zwischen Aufwendungen und beitragsrechtlichem

Verwaltungshandeln erforderlich gewesen.

Vgl. so OVG NRW, Beschluss vom 28.02.2007 - 9 A 1686/06 - zu Frequenznutzungsbeiträgen 2000-2002.

Ein solcher kausaler Zusammenhang ist insbesondere bei den in der Beitragsberechnung angesetzten Kosten für die

Besoldung/ Reisekosten (12.306,38 EUR), den Inneren Dienst (29.250,49 EUR), das Bauwesen (11.868,29 EUR) die Kosten für

den Personalrat, Gesamtpersonalrat, Gleichstellungsbeauftragte und die Vertrauensperson für schwerbehinderte Mitarbeiter

(insgesamt etwa 9.570 EUR) sowie für den Aufbaustab (1.803,54 EUR) zweifelhaft. Gleiches gilt für die Umlage der Kosten

aller Referate der Zentralabteilung auf der Stufe 6 der Betriebsabrechnung. Ohne nähere Kenntnis der erfassten Tätigkeiten

bzw. der hierfür angefallenen Aufwendungen kann nicht festgestellt werden, dass sämtliche Gemeinkosten verursachende

Tätigkeiten der Behörde ausschließlich beitragsfinanzierten Kostenträgern zuzuordnen sind und in diesen Gemeinkosten

offensichtlich keine durch Steuern zu finanzierende Anteile enthalten sind. Hinzu kommt, dass durch die Verrechnung der

Gemeinkostenstellen einer vorhergehenden Stufe der Betriebsabrechnung an alle Kostenstellen der nachfolgenden Stufen die

Umlage nichtbeitragsfähiger Kostenpositionen verstärkt wird.

Auch die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands, der bei den Außenstellen der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit

den Frequenznutzungen für die Kostenträger 63070 und 63100 in Höhe von insgesamt 1.666.816 EUR abgebildet ist, begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Kostenermittlung ist insoweit in der Kalkulation beispielhaft nur für die Außenstelle Eschborn aufgezeigt, wobei für

den Kostenträger 63070 221.759 EUR und für den Kostenträger 63100 15.119 EUR angesetzt wurden. Diese Kosten setzen sich

jeweils wiederum aus den Einzelkosten, die dem Kostenträger über die Aufwandserfassung aus den Bereichen PMD (Prüf- und

Messdienst) und VFZ (Verträglichkeiten Funk und Frequenzzuteilungen) zugerechnet wurden, sowie aus den nach der

Vollkostenrechung verrechneten Gemeinkosten zusammen. Zunächst ist in der Kalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt, in

welcher Weise und wie konkret die Aufwandserfassung erfolgt ist. Dies näher darzulegen, besteht angesichts des sehr

heterogenen Aufgabenspektrums der Außenstellen aber Anlass. Zweifel an der zutreffenden Ermittlung des Beitragsaufwands

resultieren des Weiteren daraus, dass der Anteil der verrechneten Gemeinkosten mit 126.610 EUR deutlich über der Summe der

Einzelkosten i. H. v. 95.149 EUR liegt. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es sich bei

einem Teil der Gemeinkosten auch um sog. unechte Gemeinkosten handele, die zuständigkeitsbezogen für die Durchführung der

beitragsbezogenen Tätigkeiten ermittelt worden seien, ist die Beklagte einen aussagefähigen Nachweis für diesen Vortrag

schuldig geblieben. Den vorgelegten Kalkulationsunterlagen ist jedenfalls Entsprechendes nicht zu entnehmen. Außerdem

ist - wie beim Fachreferat - mangels näherer Beschreibung der Gemeinkosten verursachenden Tätigkeiten der Außenstelle

nicht festzustellen, ob sich die umgelegten Beträge ausschließlich aus beitragsfähigen Aufwendungen zusammensetzen. Diese

Bedenken betreffen insbesondere bei der Kostenstelle 93420 (DLZ 5 Rundfunk) die Position der Altersteilzeit in der

BAB-Stufe 1 (8.449,79 EUR), die Verrechnung der Leitung der Außenstelle auf der 3. Stufe der BAB (13.609,79 EUR) sowie

den Ansatz von 125.729,61 EUR für die Verwaltung der Außenstelle auf der BAB-Stufe 4. Ebenfalls ist die Beitragsrelevanz

der Pauschalumlage Z und Zentrale (20.034 EUR) nicht nachvollziehbar. Wegen der erheblichen Höhe der insoweit einbezogenen

Aufwendungen wäre zur Nachvollziehbarkeit des kalkulatorischen Kostenansatzes aber die Darlegung des Zusammenhangs mit den

beitragsrelevanten Tätigkeiten der Außenstellen erforderlich gewesen.

Zwar hat die Beklagte selbst der rechtlichen Unsicherheit darüber, in welchem Umfang Gemeinkosten in die

Beitragskalkulation einfließen dürfen, durch den anteiligen Abzug der Kosten von internen Kostenträgern für die

Beihilfebearbeitung (29.627 EUR) und durch Reduzierung der Gesamtkosten in Höhe von 10,85 % (200.695 EUR) in der

Beitragsermittlung Rechnung getragen. Angesichts der nicht nachvollziehbaren Ermittlung des mit der Frequenznutzung

zusammenhängenden Beitragsaufwands kann nach den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht festgestellt werden, ob dieser

pauschale Abschlag ausreicht, um den Ansatz von nicht umlagefähigen (Gemein-)kosten aufzufangen. Diese Feststellung folgt

insbesondere auch daraus, dass die Gemeinkosten der übrigen neun Außenstellen nicht bekannt sind, für die in der Kalkulation

Gesamtkosten von fast 1.445.057 EUR angesetzt worden sind. Da sich zudem der Umfang der nicht ansetzbaren Gemeinkosten bei

den Außenstellen nach der vorgelegten Kalkulation nicht nachvollziehbar ermitteln lässt, fehlt in der Kalkulation jeglicher

Nachweis dafür, dass der vorgenommene Abzug der indirekten Kosten ausreichend ist. Hinsichtlich des Referats 222 hat die

Beklagte zwar selbst eine reduzierte Gemeinkostenberechnung vorgenommen (vgl. Blatt 21 der Anlage D Fernseh-Rundfunk), in

der aus ihrer Sicht lediglich die Gemeinkosten der Personalsachbearbeitung, der Kosten des Gebäudemanagements und die der

IT-Technik anteilig berücksichtigt worden sind. Aber abgesehen davon, dass diese reduzierte Gemeinkostenberechnung, keinen

Eingang in die eigentliche Beitragskalkulation gefunden hat, sind in dieser gleichwohl immer noch nicht umlagefähige oder

jedenfalls rechtliche bedenkliche Kostenpositionen aufgeführt (z. B. Innerer Dienst, Gebäudemanagement, Personalratskosten

u.ä. sowie Kosten von einzelnen Referaten der Zentralabteilung). Ferner ergibt sich aus dieser Berechnung, dass die Beklagte

selbst bezüglich des Referates Gemeinkosten in Höhe von 25 % nicht für beitragsrelevant hält, so dass also der pauschale

Abzug von indirekten Kosten in Höhe von 10,85 % der Gesamtkosten nicht ausreichend erscheint.

Im Óbrigen ist die Beitragskalkulation auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sie keine Angaben dazu enthält, ob Kosten

für die persönlichen Gebührenbefreiungstatbestände gemäß § 2 FSBeitrV umgelegt worden sind und ob bereits eine anderweitige

Kostendeckung über die Gebührenerhebung nach § 142 TKG bzw. § 16 FTEG vorliegt.

Die vorstehend aufgeführten rechtlichen Bedenken gegen die Ermittlung des beitragsrelevanten Aufwands für das Jahr 2004

gelten entsprechend für den in gleicher Weise kalkulierten Frequenznutzungsbeitrag für das Beitragsjahr 2003.

Angesichts der vorstehenden Bedenken gegen eine kostendeckende Beitragserhebung für die streitbefangenen Beitragsjahre

brauchte auf die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der gewählten Bezugseinheit

(theoretische Versorgungsfläche) sowie gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz nicht eingegangen zu werden.

Der mit dem Klageantrag zu 2.) geltend gemachte Zahlungsanspruch ist ebenfalls begründet.

Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen

werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Der Kläger hat den durch den angefochtenen Bescheid

festgesetzten Beitrag gezahlt. Damit ist der Verwaltungsakt im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO "vollzogen". Der

Anspruch auf Rückzahlung dieses Betrages ergibt sich aus § 21 VwKostG. Danach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene

Kosten unverzüglich zu erstatten. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Rechtsgrund für den weiteren

Verbleib des Beitrages bei der Beklagten entfallen.

Der geltend gemachte Zinsanspruch steht dem Kläger aber nicht schon - wie beantragt - ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung,

sondern erst ab Rechtshängigkeit des bezifferten Geldleistungsanspruchs zu. Der sich aus entsprechender Anwendung von § 291

Satz 2 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebende Zinsanspruch hängt von der Erhebung der Leistungsklage ab. Die

Rechtshängigkeit des Leistungsanspruchs wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits durch

die Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid, sondern erst durch die Geltendmachung eines bezifferten Leistungsanspruch

auf Rückzahlung bewirkt.

vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 -, nachgewiesen bei juris, vom 24. März 1999 - 8 C 27.97-,

BVerwGE 108, 364 und vom 15. Dezember 2005 - 6 C 16.05 -, nachgewiesen bei juris.

Dementsprechend kann der Kläger Prozesszinsen nur seit dem 10. Dezember 2010 beanspruchen, da der Leistungsanspruch auf

Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beiträge erst im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO.

Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.






VG Köln:
Urteil v. 10.12.2010
Az: 27 K 50/09


Link zum Urteil:
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