Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 3. Juli 1998
Aktenzeichen: 2 Ws 333/98

(OLG Köln: Beschluss v. 03.07.1998, Az.: 2 Ws 333/98)

Der Nebenklägervertreter kann nicht die nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten Gebühren (i.V.m. § 102 BRAGO) beanspruchen, wenn sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß befindet (gegen OLG Düsseldorf NStZ 97, 605).

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In der Strafsache gegen N. S. wurde die geschädigte Zeugin J. S. durch Beschluß der Strafkammer vom 19. Dezember 1997 als Nebenklägerin zugelassen. Durch weiteren Beschluß vom 17. Februar 1998 wurde der Nebenklägerin unter Beiordnung von Rechtsanwältin V. Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Nach der Verurteilung des Angeklagten aufgrund zweitägiger Hauptverhandlung hat Rechtsanwältin V. unter dem 13. März 1998 die Festsetzung der ihr aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung beantragt. Sie hat - weil sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befunden hatte - unter Hinweis auf OLG Düsseldorf NStZ 97, 605, erhöhte Gebühren für das vorbereitende Verfahren in Höhe von 300,00 DM und für die Hauptverhandlung in Höhe von insgesamt 980,00 DM angemeldet und hierzu im weiteren Verlauf des Kostenfestsetzungsverfahrens die Ansicht vertreten, auch der Nebenklägervertreter könne im vorbereitenden Verfahren sowie für den ersten Verhandlungstag die nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO erhöhten Gebühren beanspruchen. Der Rechtspfleger ist hingegen der Meinung, daß sich § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nur auf den Anwalt des nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten beziehe und für den Vergütungsanspruch des Nebenklägervertreters (es sei denn, daß sich der Nebenkläger selbst, aus welchem Grunde auch immer, nicht auf freiem Fuß befindet) keine Anwendung finde. Demgemäß sind mit Beschluß vom 24. April 1998 nur 240,00 DM für das vorbereitende Verfahren, 420,00 DM für den ersten Verhandlungstag und 380,00 DM für den zweiten Verhandlungstag festgesetzt worden.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung vom 4. Juni 1998 hat der Vorsitzende der Strafkammer durch Beschluß vom 12. Juni 1998 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die "sofortige" Beschwerde vom 18. Juni 1998.

II.

Das Rechtsmittel der Rechtsanwältin, die der Nebenklägerin beigeordnet worden ist, ist als (einfache) Beschwerde gemäß §§ 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 StPO, 98 Abs. 3 BRAGO i.V.m. § 102 BRAGO statthaft und auch im übrigen zulässig.

In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet.

Die der Rechtsanwältin V. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren sind zutreffend nach § 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 102 BRAGO auf das Vierfache der in § 83 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 84 Abs. 1 Halbsatz 1 BRAGO bestimmten Mindestbeträge (bis zur Hälfte des Höchstbetrages) festgesetzt worden. Eine Erhöhung auf das Fünffache der Mindestgebühr nach § 97 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 102 BRAGO wegen der Inhaftierung des Angeklagten kann die Vertreterin der Nebenklägerin nicht beanspruchen. Der anderslautenden Entscheidung des OLG Düsseldorf NStZ 97, 605, auf die sich der Kostenfestsetzungsantrag stützt, vermag der Senat nicht zu folgen.

§ 97 Abs. 1 BRAGO regelt die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts wegen der Tätigkeit für den von ihm vertretenen Angeklagten, für den er nach §§ 140, 141 StPO gerichtlich zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Sinngemäß ist die Vorschrift nach § 102 BRAGO auf die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts wegen seiner Tätigkeit für den Nebenkläger anzuwenden, dem er beigeordnet worden ist. Sowohl der gewöhnliche Gebührentatbestand des § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO als auch die etwaige Gebührenerhöhung nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO werden durch die Ausübung einer der in §§ 83 ff BRAGO aufgeführten Tätigkeitsarten (hierzu Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 97 BRAGO, Rdnrn. 15 ff) ausgelöst.

Gerade wegen dieses Tätigkeitsbezuges der Gebührenansprüche wollte der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO - korrespondierend (BT-Drucksache 12/6962 S. 57, 107) mit der Erhöhungsregelung in § 83 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Halbsatz 2 BRAGO für den Wahlverteidiger - durch das Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 einen Ausgleich dafür schaffen, daß sich bestimmte Erschwernisse bei der Verteidigung eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten oder Beschuldigten (nicht - so OLG Düsseldorf aaO S. 606 - generell "bei einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten") ergeben. Die Begründung hierfür findet sich in den Gesetzesmaterialien BT-Drucksache 12/6962 S. 105, abgedruckt auch bei Madert in Gerold/Schmidt, BRAGO, 13. Aufl., § 83 Rdnr. 20: Es soll daher, um mehr Flexibilität zu gewinnen, der Rahmen "bei der Verteidigung" eines nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten übertroffen werden können, um der Bandbreite denkbarer durch die Haft oder durch die Unterbringung "des Mandanten" bedingter Anforderungen - etwa Kommunikationserschwernisse, zusätzliche Verrichtungen wie Haftprüfungsanträge oder Haftbeschwerde, verstärkte psychologische Betreuung - Rechnung tragen zu können. Die infolge der Haft meist erforderliche zusätzliche Mühewaltung ist es, die zu der Gebührenerhöhung führt (Fraunholz in Riedel-Sußbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 84 Rdnr. 23). Der Rechtsanwalt erhält die Erhöhung, wenn er als Verteidiger tätig geworden ist, während sein Mandant inhaftiert war (Madert in Gerold-Schmidt § 97 Rdnr. 6). Dabei gibt die Neuregelung auch Aufschluß darüber, wie hoch der Gesetzgeber die Anforderungen an den Verteidiger eines Inhaftierten" einschätzt (Otto JurBüro 94, 385, 396).

Diese Gesichtspunkte treffen auf den Nebenklägervertreter, der nicht der Verteidiger des nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten ist, nicht zu. Zwar ist anerkannt, daß die Gebührenerhöhung bei der Verteidigung eines inhaftierten Beschuldigten nicht den konkreten Nachweis eines erhöhten Arbeitsaufwandes erfordert, sondern schon pauschal aufgrund einer gesetzlichen Vermutung erfolgt. Aber auch dies betrifft nur denjenigen Rechtsanwalt, der gerade die Person vertritt, die sich nicht auf freiem Fuß befindet. Bei ihm fallen die typischerweise denkbaren haftbedingten Mehrbelastungen an; nur für ihn stellt das Gesetz die Vermutung einer entsprechenden Mehrbelastung auf.

Soweit demgegenüber das OLG Düsseldorf aaO die Ansicht vertritt, ein haftbedingter Mehraufwand an Arbeit falle auch bei dem Nebenklägervertreter an - insbesondere wegen beschleunigter Terminierung und länger dauernder Sitzungen in Haftsachen, aber auch wegen der Notwendigkeit, die die Haftfrage betreffenden Verfahren im Interesse des eigenen Mandanten mitzuverfolgen -, mag dies im Einzelfall so sein. Es betrifft dies aber nicht diejenige weit umfangreichere typische Mehrbelastung (insbesondere Besuche in der JVA, eigene Tätigkeit in Haftbeschwerdeverfahren u.ä.) des Verteidigers des nicht auf freiem Fuß Befindlichen, auf der die Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO wie auch die des § 83 Abs. 3 BRAGO beruht. Diese Mehrbelastung fällt bei dem Vertreter des Nebenklägers ebensowenig an wie etwa bei dem Verteidiger eines nicht inhaftierten Mitangeklagten; daß auch bei letzterem eine Erhöhung der Gebühren nach § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO (oder nach § 83 Abs. 3 BRAGO) gerechtfertigt wäre, ist - soweit ersichtlich - auch noch nirgendwo vertreten worden.

Es bleibt somit dabei, daß die nach § 102 BRAGO sinngemäße Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO allenfalls dann Platz greift, wenn es der von dem Rechtsanwalt vertretene Nebenkläger ist, der sich - weil selbst in anderer Sache inhaftiert oder untergebracht - nicht auf freiem Fuß befindet (wobei hier offenbleiben kann, ob dies auch für die Gebühr in der Hauptverhandlung, an der der Nebenkläger teilzunehmen nicht verpflichtet ist, gilt). Soweit wegen der Inhaftierung des Angeklagten und entsprechender Mehrbelastung in der Hauptverhandlung tatsächlich auch ein vermehrter Arbeitsaufwand für den Nebenklägervertreter unter Verlust anderweitiger Einnahmemöglichkeiten anfällt, kann dem je nach Lage des Einzelfalles durch die Gewährung einer Pauschvergütung gemäß § 99 i.V.m. § 102 BRAGO Rechnung getragen werden. Von einem "typischerweise" (so OLG Düsseldorf aaO S. 606) erhöhten Aufwand des dem Nebenkläger beigeordneten Rechtsanwalts - nämlich von einem solchen Aufwand, der gerade durch die Vertretung des Inhaftierten bedingt ist, worauf die Regelung des § 97 Abs. 1 Satz 3 BRAGO beruht - ist jedenfalls nicht auszugehen.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung unterbleibt gemäß § 98 Abs. 4 BRAGO.






OLG Köln:
Beschluss v. 03.07.1998
Az: 2 Ws 333/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c6174a8c90c5/OLG-Koeln_Beschluss_vom_3-Juli-1998_Az_2-Ws-333-98




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share