Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Februar 2010
Aktenzeichen: 21 W (pat) 318/05

(BPatG: Beschluss v. 25.02.2010, Az.: 21 W (pat) 318/05)

Tenor

Das Patent DE 102 44 874 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Verfahren und Einrichtung zur Herstellung eines Tampons für die Frauenhygiene Patentansprüche 1 bis 39, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010, Beschreibung, Seiten 2/36 bis 16/36, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2010, 16 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 25, gemäß Patentschrift.

Gründe

I Gegen das Patent 102 44 874, dessen Erteilung am 17. Februar 2005 veröffentlicht wurde, ist am 12. Mai 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent DE 102 44 874 beschränkt aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 39 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hauptantrag, mit der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung, S. 2/36 bis 16/36, im Übrigen mit der Zeichnung, Fig. 1 bis 25, gemäß Patentschrift und einer angepassten Bezeichnung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Da der formund fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).

Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit im Umfang des zuletzt nur noch beanspruchten Verfahrens zur Herstellung eines Tampons sowie der hierzu vorgesehenen Einrichtung beschränkt aufrecht. Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59 Abs. 4, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird

(vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 -fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 94 Rn. 17; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt Baumgärtner Dr. Morawek Veit Pü






BPatG:
Beschluss v. 25.02.2010
Az: 21 W (pat) 318/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/c5e672b64a92/BPatG_Beschluss_vom_25-Februar-2010_Az_21-W-pat-318-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share