Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 6. Mai 2014
Aktenzeichen: 5 U 116/13

(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 06.05.2014, Az.: 5 U 116/13)

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten wird das am 23.04.2013 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit mehrerer Gesellschafterbeschlüsse der A-€ GmbH & Co. KG und der B1-€ GmbH & Co. KG. Diese gehören, wie die Parteien, zur A-€-Gruppe. Die Klägerin hält 39 % des Kommanditkapitals der A-€ GmbH & Co. KG, die übrigen 61 % werden von der Beklagten zu 1) gehalten. Komplementärin der A-€ GmbH & Co. KG ist die Beklagte zu 2). Die Beteiligungsverhältnisse der B-€ GmbH & Co. KG sind mit denjenigen der A-€ GmbH & Co. KG identisch. Komplementärin der B-€ GmbH & Co. KG ist die Beklagte zu 3). Sämtliche Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 2) und 3) werden von der C GmbH gehalten, an deren Stammkapital die Klägerin mit 45 % und die Beklagte zu 1) mit 55 % beteiligt sind. Über die Vermögen sowohl der A-€ GmbH & Co. KG als auch der B1-€ GmbH & Co. KG wurde im Jahr 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Grundlage der Gesellschaftsverhältnisse in den beiden Kommanditgesellschaften (A-€ und B-€) sind die Gesellschaftsverträge in der Fassung vom 01.01.1978. In § 13 enthalten diese Verträge folgende Bestimmung:

€Sofern es zu Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag kommt, werden die streitenden Parteien jeder einen Vertrauensmann bestellen, die sich gemeinsam um eine Verständigung bemühen sollen. Erst wenn diese Verständigung binnen 2 Monaten versucht worden ist, steht den Parteien der Gerichtsweg offen. Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.

In einer Gesellschaftervereinbarung vom 18.11.2009 wurden die Verträge teilweise geändert. U.a. wurde in § 2 Abs. 6 Satz 3 folgende Bestimmung aufgenommen:

€Klagen auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen müssen binnen drei Monaten nach Zugang des betreffenden Protokolls erhoben sein.€

Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge vom 1.1.1978/18.11.2009 wird auf die Anlagen K 7 - K 10 (Anlagenordner) Bezug genommen.

Am 14.09.2011 fanden Gesellschafterversammlungen der A GmbH & Co. KG sowie der B-€ GmbH & Co. KG statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der Versammlungen sowie der dort gefassten Beschlüsse wird auf die Anlage K 14 (Anlagenordner) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.11.2011 (Anlage K 12) leitete die Klägerin gegenüber den Beklagten das Vertrauensmänner-Verfahren gemäß § 13 der Gesellschaftsverträge vom 01.03.1978 ein und forderte diese auf, bis zum 11.11.2011 mitzuteilen, ob sie sich an diesem beteiligen werden. Als ihren Vertrauensmann benannte die Klägerin Herrn Rechtsanwalt E. Mit Klageschrift vom 04.11.2011, bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingegangen am 07.11.2011, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. In ihrer Klageschrift hat sie u.a. den Antrag angekündigt, das Verfahren bis zur Durchführung des Vertrauensmännerverfahrens auszusetzen, wozu es jedoch nicht gekommen ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Klage zulässig sei. Der Zulässigkeit stehe nicht entgegen, dass das Vertrauensmänner-Verfahren bei Klageerhebung noch nicht durchgeführt gewesen sei. Jedenfalls könnten sich die Beklagten hierauf nicht berufen. Die Beklagten seien auch passiv legitimiert, da es sich um die Geltendmachung der Nichtigkeit von Beschlüssen von Kommanditgesellschaften handele.

In der Sache hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen vom 14.09.2011 nichtig seien, soweit ihre Auskunfts- und Einsichtsrechte beschränkt wurden (Klageanträge zu 1 und 2). Ebenfalls nichtig seien die Beschlüsse, soweit die Gesellschafterversammlung ihre Zustimmung zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Klägerin gefasst habe (Klageanträge zu 3 und 4). Im Übrigen hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass eine Reihe von abgelehnten Beschlüssen tatsächlich gefasst worden seien (Klageanträge zu 5 - 14).

In dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin folgende Anträge gestellt:

1. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der der A-€ GmbH & Co. KG mit Sitz in O1 am 14. September 2011 gefasste Beschluss,

€die Auskunfts- und Einsichtsrechte der D AG € werden dahingehend eingeschränkt, als dass die D AG € zukünftig hinsichtlich der folgenden Themenbereiche

1. Verträge mit Autoren, Agenten, Lieferanten, Abnehmern sowie hinsichtlich der Auslieferung,

2. Verträge mit Mitarbeitern, soweit die Gehälter oberhalb von € 35.000,00 pro Jahr liegen;

3. Wirtschaftliche Situation der Gesellschaft hinsichtlich von Deckungsbeiträgen in den Buchreihen und monatliches Reporting;

4. Markt, Branche und Strategie,

5. Planungen für die Programmgestaltung,

6. Prozessabläufe in den Bereichen Herstellung, Verkauf und Rechte und Lizenzen

nicht mehr berechtigt ist, ihre Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber der Gesellschaft selbst auszuüben. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der D AG € zu diesen Themenbereichen wird zukünftig von einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) ausgeübt, die sowohl von der D AG € wie auch von der Gesellschaft selbst Vertrauen genießt, die sowohl gegenüber der D AG € wie auch gegenüber der Gesellschaft eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat und die von ihr im Rahmen der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewonnenen Informationen lediglich als Ergebnis, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Details, an die D AG € weitergibt."

nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der B1-€ GmbH & Co. KG mit Sitz in O1 am 14. September 2011 gefasste Beschluss,

€die Auskunfts- und Einsichtsrechte der D AG € werden dahingehend eingeschränkt, als dass die D AG € zukünftig hinsichtlich der folgenden Themenbereiche

1. Verträge mit Autoren, Agenten, Lieferanten, Abnehmern sowie hinsichtlich der Auslieferung,

2. Verträge mit Mitarbeitern, soweit die Gehälter oberhalb von € 35.000,00 pro Jahr liegen;

3. Wirtschaftliche Situation der Gesellschaft hinsichtlich von Deckungsbeiträgen in den Buchreihen und monatliches Reporting;

4. Markt, Branche und Strategie,

5. Planungen für die Programmgestaltung,

6. Prozessabläufe in den Bereichen Herstellung, Verkauf und Rechte und Lizenzen

nicht mehr berechtigt ist, ihre Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber der Gesellschaft selbst auszuüben. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht der D AG € zu diesen Themenbereichen wird zukünftig von einer zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) ausgeübt, die sowohl von der D AG € wie auch von der Gesellschaft selbst Vertrauen genießt, die sowohl gegenüber der D AG € wie auch gegenüber der Gesellschaft eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat und die von ihr im Rahmen der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts gewonnenen Informationen lediglich als Ergebnis, nicht jedoch hinsichtlich einzelner Details, an die D AG € weitergibt."

nichtig ist.

3. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der A-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 gefasste Beschluss:

€1. Die Gesellschafterversammlung erteilt ihre Zustimmung, dass die Gesellschafterin Familienstiftung sämtliche Ansprüche der Gesellschaft (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz usw.) gegen die Gesellschafterin D AG € aufgrund des Sachverhalts, dass die D AG € betriebsinterne Informationen und Betriebsgeheimnisse an Dritte, an Wettbewerber und/oder an Herrn F weitergegeben hat, außergerichtlich und gerichtlich geltend macht und durchsetzt.

2. Ebenso wird die Geschäftsführung ermächtigt, wobei es aber Entscheidung der Geschäftsführung ist, ob sie die Ansprüche für die Gesellschaft selbst verfolgen will oder aber dies der Familienstiftung überlassen möchte."

nichtig ist.

4. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der B1-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 gefasste Beschluss:

€1. Die Gesellschafterversammlung erteilt ihre Zustimmung, dass die Gesellschafterin Familienstiftung sämtliche Ansprüche der Gesellschaft (Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz usw.) gegen die Gesellschafterin D AG € aufgrund des Sachverhalts, dass die D AG € betriebsinterne Informationen und Betriebsgeheimnisse an Dritte, an Wettbewerber und/oder an Herrn F weitergegeben hat, außergerichtlich und gerichtlich geltend macht und durchsetzt.

2. Ebenso wird die Geschäftsführung ermächtigt, wobei es aber Entscheidung der Geschäftsführung ist, ob sie die Ansprüche für die Gesellschaft selbst verfolgen will oder aber dies der Familienstiftung überlassen möchte."

nichtig ist.

5. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Das Mietverhältnis des A-€ zur Grundstücksgemeinschaft

G betreffend H-Straße € wird gekündigt."

6. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Der D wird das Reporting und alle sonstigen Auskünfte auch in Zukunft uneingeschränkt gemäß § 1 Ziffer 7 der Satzung in der Fassung der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 zur Verfügung gestellt"

7. Hilfsweise zu 6.: Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Es wird die Weitergeltung des satzungsmäßigen Einsichts- und Auskunftsrechts der D bis zur rechtskräftigen Erledigung einer etwa von der D gegen den vorstehenden Beschluss erhobenen Beschlussanfechtungsklage beschlossen."

8. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der B1-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Der D wird das Reporting und alle sonstigen Auskünfte auch in Zukunft uneingeschränkt gemäß § 1 Ziffer 7 der Satzung in der Fassung der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 zur Verfügung gestellt."

9. Hilfsweise zu 8.: Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der B1-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Es wird die Weitergeltung des satzungsmäßigen Einsichts- und Auskunftsrechts der D bis zur rechtskräftigen Erledigung einer etwa von der D gegen den vorstehenden Beschluss erhobenen Beschlussanfechtungsklage beschlossen."

10. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Die Geschäftsführung der AC GmbH wird angewiesen, die Auskünfte zu den folgenden Fragen der D zu erteilen:

a) Welche Kosten sind in den letzten drei Jahren in der von der A-€ GmbH & Co. KG angemieteten Wohnung in der Fasanenstraße angefallen, welche Veranstaltungen haben dort stattgefunden.

b) Entfällt

c) Die D verlangt [dafür] eine Übersendung des Grundrisses und der Etagen-Aufteilungen des Gesamtgebäudes H-Straße € mit Abgrenzung derjenigen Räumlichkeiten, die Gegenstand des Mietvertrages sind.

Welche Rechnungen liegen den Abrechnungen der Grundstücksgemeinschaft G gegenüber dem A-€ hinsichtlich Ausstattung bzw. Mobiliar der H-Straße zugrunde€ Ich fordere ausdrücklich die Offenlegung der Belege der inzwischen bekannt gewordenen Rechnung Nr. € der Grundstücksgemeinschaft G an die A-€ GmbH & Co. KG vom 15. November 2010.

d) Welche Veranstaltungen haben vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 für den A-€ in der H-Straße € stattgefunden€ Welche Autoren haben wann für wie lange in den €Autoren-Appartements" gearbeitet bzw. gewohnt€

e) Da die D inzwischen - wie sich aus dem Vorgang H-Straße ergibt und wie ich in der Schadenersatzklage deutlich gemacht habe - unter dem Eindruck steht, dass sie sehr viel intensiver als bisher von ihrem Informations- und Kontrollrecht Gebrauch machen muss, verlange ich für die D ferner die Kopien sämtlicher Arbeitsverträge aller Mitarbeiter sowie ein Organigramm insbesondere der Mitarbeiter, die für die Räumlichkeiten in der H-Straße und der I-Straße zuständig sind.

f) Die D bittet um Hergabe des KNO-Vertrages und der dazu im letzten Jahr geführten Korrespondenz, bzw. um die Erteilung einer Erläuterung eines etwa mündlich erreichten Verhandlungsstandes.

g) Welchen Stand gibt es über die Möglichkeiten der Berlin-Förderung€ Welche Investitionskosten sind nach der augenblicklichen Aussage der IBB Voraussetzung für welche Förderung€ Wie langfristig müsste ein Mietvertrag sein, um die in Aussicht gestellte Förderung zu erhalten€ Welches ist der letzte schriftliche oder mündliche Verhandlungsstand Wir bitten um je zwei Belegexemplare aller Neuerscheinungen in den Verlagen von 2007 an, damit die D sich ein eigenes Bild von der Sinnhaftigkeit der verschiedenen Buch-Reihen der zur A-Gruppe gehörenden Verlage machen kann. Welche Autorenverträge bestehen zwischen dem Verlag und Mitgliedern der Geschäftsführung€

h) Welche monatlichen Aufwands-Ersatzanspruchs-Zahlungen gemäß § 7 Ziffer 1 i.V.m. § 6 Ziffer 1 der KG-Satzung in der Fassung der Gesellschaftervereinbarung vom 18. November 2009 sind in den letzten zwei Jahren geleistet worden€ Wir bitten um eine tabellarische Aufstellung."

11. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Der von der D gegen die Geschäftsführer der Komplementär GmbH eingereichten Schadensersatzklage, die inzwischen beim Landgericht O1 das Aktenzeichen € erhalten hat und die nunmehr auch kurzfristig zugestellt werden wird, wird zugestimmt."

12. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der B1-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Der von der D gegen die Geschäftsführer der Komplementär GmbH eingereichten Schadensersatzklage, die inzwischen beim Landgericht O1 das Aktenzeichen € erhalten hat und die nunmehr auch kurzfristig zugestellt werden wird, wird zugestimmt."

13. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der A-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Die Gesellschafter verpflichten sich dazu, darauf hinzuwirken, dass das Alleinvertretungsrecht von Herrn K als Geschäftsführer mit Wirkung ab 1. Januar 2010 umgewandelt wird in ein Gemeinschafts-Vertretungs-Verhältnis, hilfsweise mit sofortiger Wirkung das Alleinvertretungsrecht in ein Gemeinschaftsvertretungsverhältnis umgewandelt wird und die Geschäftsführung angewiesen wird, die Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister zu bewirken, dass Herr K nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt ist."

14. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der B1-€ GmbH & Co. KG am 14. September 2011 folgender Beschluss gefasst worden ist:

€Die Gesellschafter verpflichten sich dazu, darauf hinzuwirken, dass das Alleinvertretungsrecht von Herrn K als Geschäftsführer mit Wirkung ab 1. Januar 2010 umgewandelt wird in ein Gemeinschafts-Vertretungs-Verhältnis, hilfsweise mit sofortiger Wirkung das Alleinvertretungsrecht in ein Gemeinschaftsvertretungsverhältnis umgewandelt wird und die Geschäftsführung angewiesen wird, die Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister zu bewirken, dass Herr K nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt ist."

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Klage als unzulässig angesehen, da das gesellschaftsvertraglich vorgesehene Vertrauensmänner-Verfahren nicht durchgeführt worden sei. Darüber hinaus haben sie die Passivlegitimation der Beklagten bestritten. Vielmehr hätte eine Beschlussmängelklage jeweils gegen die Kommanditgesellschaften gerichtet werden müssen.

Inhaltlich haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Klageanträge zu 1) - 4) wirksam gefasst und die Beschlussfassungen hinsichtlich der Klageanträge zu 5) - 14) wirksam abgelehnt worden seien.

In einem (zweiten) Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.12.2012 hat die Klägerin erklärt, die Feststellungsanträge zu 3) und 4) zurückzunehmen. Weiter lautet das Protokoll der Verhandlung wie folgt:

€Die Beklagtenvertreter erklären übereinstimmend, der Klagerücknahme zuzustimmen und stellen entsprechenden Kostenantrag.

Sodann erklärt der Beklagtenvertreter zu 1): Ich stimme der Klagerücknahme nicht zu.

Das Gericht weist den Beklagtenvertreter darauf hin, dass diese Erklärung in Widerspruch zu seiner zuvor abgegebenen Erklärung steht.

Dazu erklärt der Beklagtenvertreter zu 1): Dabei muss es sich um ein Missverständnis gehandelt haben.

Der Rechtsstreit wird mit den Parteien erörtert.€

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 19.04.2013 (Bl. 483 d.A.) hat der Beklagte zu 1) einen Antrag auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht J gestellt. Mit Beschluss vom 23.04.2013 (Bl. 491 ff d.A.) hat das Landgericht diesen Antrag als unzulässig zurück gewiesen. In der danach stattfindenden mündlichen Verhandlung am 23.04.2013 hat die Beklagte zu 1) weitere vier Befangenheitsanträge gestellt sowie zu Protokoll erklärt, dass sie nur unter Aufrechterhaltung ihrer Rechtsposition und unter Aufrechterhaltung der Befangenheitsanträge mündlich verhandele.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2013 verkündetem Urteil hat das Landgericht den Klageanträgen zu 1), 2), 5), 6), 8), 10), 11), 12), 13) und 14) stattgegeben. Eine schriftliche Begründung des am 23.04.2013 verkündeten Urteils ist nicht erfolgt.

Mit Beschluss vom 11.09.2013 hat der Senat ein weiteres Befangenheitsgesuch der Beklagten zu 1) vom 18.06.2013 gegen die an dem Urteil beteiligten Richter für begründet erklärt (Bl. 645 ff d.A.).

Mit ihren Berufungen verfolgen die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3) ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel auf Klageabweisung weiter. Hilfsweise begehren sie die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht. Zur Begründung beziehen sich die Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie nochmals kurz zusammenfassen.

Die Beklagten beantragen,

das am 23.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Klage abzuweisen,hilfsweise,das Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil und nimmt hierzu auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug, den sie nochmals kurz zusammenfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Mangels der Absetzung von Entscheidungsgründen endete die Berufungsfrist gemäß § 517 a.E. am 23.09.2013. Die Berufungsschriften sind am 30.07.2013 eingegangen (Berufung der Beklagten zu 1. Bl. 629 d.A., Berufung der Beklagten zu 2. und 3. Bl. 634 d.A.). Die Berufungsbegründungsfrist endete gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 am 23.11.2013. Die Berufungsbegründung der Beklagten zu 1) ist am 04.10.2013 eingegangen (Bl. 655 d.A.), diejenige der Beklagten zu 2) und 3) am 22.11.2013 (Bl. 668 d.A.).

Die Berufungen haben auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unzulässig, da das in den Gesellschaftsverträgen vom 01.01.1978 vorgesehenen Vertrauensmänner-Verfahren vor Klageerhebung nicht durchgeführt wurde.

Nach der Regelung in § 13 der Gesellschaftsverträge ist der Gerichtsweg für Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit den Kommanditgesellschaftsverträgen erst zulässig, wenn binnen zwei Monaten keine Verständigung zwischen den Vertrauensmännern zustande gekommen ist. Vorliegend hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 03.11.2011, mithin zirka sieben Wochen nach den streitgegenständlichen Beschlussfassungen das Vertrauensmännerverfahren eingeleitet, jedoch bereits mit Klageschrift vom folgenden Tag, dem 04.11.2011, eingegangen bei Gericht am 07.11.2011 und nach Einzahlung des mit Schreiben vom 07.11.2011 angeforderten Kostenvorschusses am 17.11.2011 zugestellt am 22.11.2011, Klage erhoben. Mit Schreiben vom 08.11.2011 antwortete die Beklagte zu 1) auf das Schreiben vom 03.11.2011. Die Beklagten zu 2) und 3) antworteten am 01.12.2011. Das Protokoll der streitgegenständlichen Versammlung vom 14.09.2011 wurde der Klägerin am 23.09.2011 zugestellt, so dass die in § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung vom 18.11.2009 vereinbarte dreimonatige Frist zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen am 23.12.2011 ablief.

Bei der Klausel in § 13 der Gesellschaftsverträge handelt es sich um eine sog. Schlichtungsklausel, nicht um eine Schiedsvereinbarung. Denn das Vertrauensmänner-Verfahren soll lediglich einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten vorgeschaltet sein, dieses aber - es sei denn, es kommt zu einer gütlichen Einigung - nicht ersetzen. Eine derartige Schlichtungsklausel schließt die sofortige Klagbarkeit aus (BGH, Urteil vom 29.10.2008, XII ZR 165/06, NJW-RR 2009, S. 637, zitiert nach Juris, Rdnr. 18 ff). Es handelt sich insoweit um eine Einrede. Diese ist von den Beklagten vor der ersten mündlichen Verhandlung ausdrücklich erhoben worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 336/03, NJW 2005, S. 437 ff, zitiert nach Juris, für den Fall eines landesgesetzlich vorgeschriebenen Güteverfahrens gemäß § 15 a EGZPO) muss der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Eine ohne diesen Versuch erhobene Klage ist (derzeit) unzulässig. Die Zulässigkeit lebt nicht später wieder auf, etwa wenn bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung das Schlichtungsverfahren durchgeführt, aber gescheitert ist. Den Grund hierfür sieht der BGH darin, dass durch das Schlichtungsverfahren die Justiz entlastet und Konflikte rascher und kostengünstiger bereinigt werden sollen. Diese Zielsetzung könne nur erreicht werden, wenn die Rechtssuchenden vor Anrufung der Gerichte auch tatsächlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten müssten. Könnte ein Schlichtungsversuch noch nach Klageerhebung problemlos nachgeholt werden, ohne dass Rechtsnachteile befürchtet werden müssten, so wären die vom Gesetzgeber angestrebten Zwecke kaum zu verwirklichen (a.a.O., Rdnr. 17, 18).

Nach Auffassung des Senats muss dies im Ergebnis auch im vorliegenden Fall einer vertraglichen Vereinbarung der Prozessvoraussetzung gelten. Denn auch diese hat nur dann einen Sinn, wenn durch das vorgesehene Schlichtungsverfahren die - kostenauslösende - Erhebung einer Klage verhindert und ein Öffentlichwerden des internen Konfliktes vermieden wird. Zudem entsteht ein Einigungsdruck nur dann, wenn auf diese Weise ein Klageverfahren vermieden werden kann. Wäre grundsätzlich neben der Einleitung des Vertrauensmänner-Verfahrens die Klageerhebung zulässig, wie dies die Klägerin vertritt, bestünde die Gefahr, dass dann das Vertrauensmänner-Verfahren nur noch zu einer für die Parteien lästigen Formalie verkäme, um nach dessen Scheitern das Klageverfahren fortsetzen zu können (im Ergebnis so auch BGH, a.a.O., 18).

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Klausel in § 13 der Gesellschaftsverträge nicht unzumutbar, unbillig und daher unwirksam. Denn derjenige Gesellschafter, der die Nichtigkeit gefasster Beschlüsse feststellen lassen will, wird in seinen Rechten nicht unbillig benachteiligt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass bei Aktiengesellschaften Anfechtungsklagen gemäß § 246 Abs. 1 AktG binnen eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden müssen. Eine entsprechende Regelung für den Bereich von Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird allgemein für zulässig, wenn nicht sogar in Analogie zu § 246 Abs. 1 AktG als vorgegeben erachtet (für eine Übersicht über den Diskussionsstand vgl. z.B. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47, Rn. 144 ff.). In § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung vom 18.11.2009 (Anlage K 10) wurde in Abweichung hiervon eine €Anfechtungsfrist€ von drei Monaten nach Zugang des Protokolls vereinbart. Da es streng genommen bei Personengesellschaften keine €Anfechtung€ mit der Folge der €Nichtigerklärung€ gibt, sondern lediglich gemäß § 256 Abs. 1 ZPO eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eröffnet ist (Baumbach/ Hopt, HGB, 35. Aufl., § 119, Rdnr. 32 m.w.N.), ist diese Klausel zwanglos auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sieht man eine Klagefrist von einem Monat entsprechend § 246 Abs. 1 AktG als angemessen und zulässig an, verbleiben innerhalb der dreimonatigen Frist gemäß § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung noch zwei Monate zur Durchführung des Vertrauensmänner-Verfahrens gemäß § 13 der Gesellschaftsverträge. Im Interesse der Rechtssicherheit (Feststellung des Fristenlaufs) wie auch, um eine unbillige Benachteiligung des €anfechtungswilligen€ Gesellschafters zu gewährleisten, muss § 13 dabei dahingehend verstanden werden, dass die 2-Monatsfrist mit der Einleitung des Vertrauensmänner-Verfahrens und nicht etwa erst mit dem Zusammentritt der Vertrauensmänner beginnt. Denn andernfalls hätte es die Gegenseite in der Hand, durch eine dilatorische Behandlung der Bestellung des eigenen Vertrauensmanns bzw. der Vereinbarung eines Verständigungstermins den Ablauf des Verfahrens ggf. bis über den Ablauf der 3-Monatsfrist hinauszuzögern.

Der €anfechtungswillige€ Gesellschafter hat somit grundsätzlich bis zu einem Monat Zeit zu überlegen, ob er das Vertrauensmänner-Verfahren einleiten will. Auch wenn es Postlaufzeiten etc. gebieten können, das Einleitungsschreiben vor Ablauf eines Monats zu versenden, wird er hierdurch nicht benachteiligt. Denn es bleibt ihm unbenommen, auch während des Vertrauensmänner-Verfahrens bereits zu prüfen, ob er im Falle eines Scheiterns Klage erheben will. Im Ergebnis hat er hierfür drei Monate Zeit. Dies übersteigt die in § 246 Abs. 1 AktG angeordnete Frist erheblich.

Der Umstand, dass aufgrund der Drei-Monatsfrist gemäß § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung die Vertrauensmänner unter einem zeitlichen Druck stehen, das Verfahren zügig zu betreiben, ist nach der Auffassung des Senats - im Gegensatz zur Auffassung der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main, Urteil vom 13.09.2012 zwischen den Parteien, Anlage K 69, dort allerdings im Ergebnis offen gelassen - durchaus sinnvoll. Gerade dieser €heilsame Zeitdruck€ kann die Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung fördern, um ein Klageverfahren und die hierdurch ausgelösten Kosten, öffentliche Aufmerksamkeit etc. zu vermeiden.

Der Umstand, dass gemäß § 15 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGZPO Klagen, die binnen einer gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind, von der Ermächtigung an die Landesjustizverwaltung zur Einführung eines obligatorischen Güteverfahrens ausgenommen sind, spricht nicht gegen die Wirksamkeit der vertraglichen Regelung. Denn hierbei handelt es sich um eine Wertung des Gesetzgebers, um Härten (z.B. im Fall von § 246 Abs. 1 AktG) zu vermeiden. Im vorliegenden Fall haben dies die Parteien mit der Vereinbarung der langen Klagefrist in § 2 Abs. 6 der Änderungsvereinbarung bereits getan.

Die Klausel ist auch nicht formunwirksam. Denn für Schlichtungsklauseln wie die vorliegende Vereinbarung besteht ein gesetzlicher Formzwang nicht. Eine analoge Anwendung der für Schiedsvereinbarungen geltenden Formvorschriften (jetzt: § 1031 ZPO) kommt wegen deren Ausnahmecharakters nicht in Betracht (so zutreffend Unberath, NJW 2011, S. 1320, 1322; für eine Übersicht über den Meinungsstand in der Literatur vgl. dort Fn. 28).

Den Beklagten ist es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die getroffene Vereinbarung zu berufen. Hierbei kann dahinstehen, ob sie ggf. das mit Schreiben vom 03.11.2011 eingeleitete Verfahren dilatorisch behandelt haben. Denn selbst wenn man dies annehmen wollte, war es nicht ursächlich für die Erhebung der unzulässigen Klage. Aufgrund der alsbaldigen Zustellung wurde diese nämlich gemäß § 167 ZPO rückwirkend am 07.11.2011 rechtshängig. Bis zu diesem Zeitpunkt hätte das Vertrauensmänner-Verfahren in keinem Fall durchgeführt werden können. Unabhängig davon kann den Beklagten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie die Rechtslage zutreffend beurteilten und von einer Unzulässigkeit der erhobenen Klage mangels vorheriger Durchführung des Vertrauensmänner-Verfahrens ausgingen, weswegen es durch eine ggf. verzögernde Behandlung bei der Auswahl der Vertrauensmänner oder der Terminvereinbarung etc. zu keinem Rechtsverlust der Klägerin mehr kommen konnte.

Angesichts der Unzulässigkeit der erhobenen Klage bereits mangels vorheriger Durchführung des vereinbarten Vertrauensmänner-Verfahrens kommt es auf die weiteren im Prozess aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Zulässigkeit und Begründetheit der einzelnen Klageanträge für die Entscheidung nicht an.

Was die ehemaligen Klageanträge zu 3) und 4) betrifft, so hat die Klägerin diese wirksam zurückgenommen. Denn ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2012 (Bl. 495 d.A.) haben die Beklagtenvertreter übereinstimmend der Klagerücknahme zugestimmt und entsprechenden Kostenantrag gestellt. Die nachfolgende Erklärungen des Beklagtenvertreters zu 1), er stimme der Klagerücknahme nicht zu und es habe sich bei seiner zuvor abgegebenen Erklärung um ein Missverständnis gehandelt, ändert hieran nichts. Denn eine Anfechtung, z.B. wegen eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums, kommt hinsichtlich der Zustimmung zu der Klagerücknahme nicht in Betracht, da die Vorschriften des materiellen Rechts über die Anfechtung von Willenserklärungen auf diese auch nicht entsprechend anwendbar sind (Zöller/Greger, ZPO 30. Aufl., vor § 128, Rdnr. 21). Einen Antrag auf Protokollberichtigung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) nicht gestellt. Lediglich in seinem Schriftsatz vom 19.04.2013, mit welchem er die Vorsitzende Richterin am Landgericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt, moniert er die €mehrdeutige Protokollierung€ seiner Stellungnahme zu der Rücknahme der Klageanträge zu 3) und 4) und stützt auch hierauf seine Besorgnis der Befangenheit. In ihrer Berufungsbegründung greift die Beklagte zu 1) diesen Punkt nicht auf und beantragt insoweit keine Abänderung des angefochtenen Urteils sondern lediglich eine Verurteilung des Klägers in die Kosten €soweit die Klägerin ihre Klageanträge zurückgenommen hat bzw. diese zurückgewiesen wurden€.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.04.2014 (Bl. 802 ff. d.A.) war, soweit er neues Vorbringen enthält, nicht mehr zu berücksichtigen, § 296 a Satz 1 ZPO. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der - verfahrensfehlerfrei - geschlossenen mündlichen Verhandlung besteht nicht.






OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 06.05.2014
Az: 5 U 116/13


Link zum Urteil:
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