Verwaltungsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. Mai 2001
Aktenzeichen: 16 K 2244/98

(VG Düsseldorf: Urteil v. 02.05.2001, Az.: 16 K 2244/98)

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Àbrigen wird die Klage abgewiesen, soweit sich das Verfahren nicht durch Teilerledigungserklärung erledigt hat.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Die Klägerin trägt die Hälfte der auÀergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die andere Hälfte trägt die Beigeladene selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Antrag vom 6. Januar 1998 beantragte die Klägerin die Zustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien für die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxx. Da die Beigeladene, die als Trägerin der Straßenbaulast üblicherweise selbst über die Erteilung derartiger Zustimmungen entscheidet, zum damaligen Zeitpunkt mit einem Lizenznehmer (xxxx)zusammengeschlossen und deshalb nicht selbst entscheidungsbefugt war, erteilte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 1998 die begehrte Zustimmung; Bestandteil dieses Bescheides waren 26 Nebenbestimmungen, u.a. die Nebenbestimmung Nr. 19 mit folgendem Wortlaut:

Für die erstellten fernmeldetechnischen Anlagen (Kabelschutzrohre, Abzweigkästen, Kabelschächte, Verteilerschränke usw.) im öffentlichen Straßenraum sind die Bestandsunterlagen entsprechend dem „Leistungsverzeichnis für die Vermessungsarbeiten zur Dokumentation der städtischen Kommunikationseinrichtungen" in der jeweils geltenden Fassung" (Anlage 6) zu erstellen. Diese Leistung hat der Nutzungsberechtigte auf eigene Kosten in Abstimmung mit der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx - Vermessungs- und Katasteramt - zu erbringen und zunächst dem Straßen- und Ingenieurbauamt zur Verfügung zu stellen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die genaue Lage der Telekommunikationslinien digital einzumessen und im Kabelkanalkataster des GEOLIS-Systems der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx auf seine Kosten, zeitnah und umfassend zu dokumentieren. Es steht dem Nutzungsberechtigten frei, ob er diese Dokumentation selbst, durch die Stadt oder durch Dritte vornehmen lässt. Er hat jederzeit Anspruch auf den digitalen Zugang zu seiner Dokumentation oder den entsprechenden papiermäßigen Unterlagen.

Die Anlage 6 schreibt unter der Überschrift „Messverfahren" vor:

Die Lage der neu verlegten Kanal- oder Kabeltrassen ist...auf das städt. AP-Netz einzumessen. ... Die Vermessung muss alle Richtungsänderungen geometrisch richtig erfassen. Reicht die Punktdichte des städt. AP-Feldes nicht aus, ist ein eigenes Festpunktfeld zu messen.

Gegen diese sowie 17 weitere Einzelpositionen der Nebenbestimmungen legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob am 14. März 1998 Klage.

Soweit sie die Aufhebung der Auflagen Nr. 3, 7, 9 V, 10, 11, 21 und 22 begehrt hatte, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Soweit sich die Klage gegen die Auflagen Nr. 9 VI, 9 VII a, 9 VII b, 12, 16, 18, 20, 23, 25 und 26 richtete, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Hinsichtlich der weiterhin streitigen Nebenbestimmung Nr. 19 macht die Klägerin geltend: Die in der Nebenbestimmung ihr aufgegebene Art der Einmessung auf das AP-Netz der Stadt xxxxxxxxxx sei ebenso wie die in dieser Bestimmung vorgeschriebene Art der Übermittlung der Pläne in digitalisierter Form nicht rechtmäßig. Diese Auflage entspreche weder den anerkannten Regeln der Technik noch den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung. Unbestritten sei, dass die Gemeinde berechtigt sei, sich einen Überblick über die verlegten Versorgungsleitungen zu verschaffen; dazu reichten aber die von ihr - der Klägerin - erstellten Trassenpläne, die der Träger der Wegebaulast im Zustimmungsverfahren erhalte, aus. Darüberhinaus sei das von ihr angewandte Verfahren das schnellere und zuverlässigere Verfahren zur Auffindung von Leitungen. In ihren Plänen seien die Linien auf feste Merkmale der konkreten Straße wie Gebäudekanten, Abwasserschächte etc. bezogen dargestellt; hierbei würden Punkte gewählt, die üblicherweise selten verändert werden und bei denen dann, wenn sie verändert würden, eine Planung vorausgehe, bei der sie selbst als Eigentümerin von in der Erde verlegten Leitungen beteiligt sei. Ihre Leitungen könnten somit durch einfaches, etwa an einem Schachtdeckel orientiertes Nachmessen vor Ort unproblematisch ermittelt werden. Demgegenüber müsste bei dem von der Beklagten geforderten Verfahren der Einmessung auf Vermessungspunkte der Stadt zunächst zwischen zwei dieser Vermessungspunkte eine Linie gebildet werden, auf die die Leitung dann einzumessen wäre. Die Vermessungspunkte der Stadt lägen jedoch nicht so dicht beieinander, dass von jeder Stelle aus zwei dieser Punkte sichtbar seien. So sei von der betroffenen Leitung aus keiner dieser Punkte in Sichtweite. Dies bedeute, dass zur Einmessung der von ihr errichteten Anlage in der xxxxxxxxxxxxxx zunächst einer oder auch mehrere Hilfspunkte von einem festen Vermessungspunkt aus eingemessen werden müssten, bis zwei der Hilfspunkte in Sichtweite der erstellten Anlage lägen. Wegen der Messtoleranzen entstünden Ungenauigkeiten, insbesondere wenn die Bildung von Hilfspunkten notwendig sei, da sich dann die Messunggenauigkeiten potenzierten. Daher sei die Auffindbarkeit bei dem in der Nebenbestimmung geforderten Messverfahren nicht Gewähr leistet. Außerdem könnten nur wenige Tiefbauunternehmer diese Vermessung zum Auffinden der Leitungen selbst durchführen. Hierfür seien spezielle Messgeräte und geschultes Personal erforderlich, das in kaum einem Tiefbauunternehmen vorhanden sei. Eine Erleichterung dadurch, dass nur noch die Pläne der Stadt xxx xxxxxxx eingesehen werden müssten, trete auch nicht ein, da der bisher vorhandene Leitungsbestand nicht nach den nun vorgeschriebenen Methoden eingemessen sei. Eine einheitliche und zuverlässige Dokumentation gebe es derzeit in der Bundesrepublik mangels Normung nicht. Sie wäre also gezwungen, viele verschiedene Methoden und Systeme anzuwenden. Das automatische Liegenschaftskataster der Kommunen, das am ehesten als Basis einheitlicher Dokumentation dienen könnte, solle nach Angaben eines Vertreters des xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in den nächsten 10 Jahren gegen ein anderes System ausgetauscht werden, da es zu viele Fehler und Probleme bei dem jetzigen System gebe, das nach ihrer Kenntnis lediglich bis zu maximal 50% koordinatengenau sei. Schließlich sei auch die ihr aufgegebene digitale Übermittlung der Pläne für ein bestimmtes Datensystem der Stadt nicht gerechtfertigt. Die Art der Planübermittlung könne ihr nicht vorgegeben werden, eine entsprechende Ermächtigung enthalte § 50 TKG nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1998 hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 19 Abs. 1 und 2 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen, soweit sie noch aufrecht erhalten wird.

Die Beklagte macht geltend: Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und die anerkannten Regeln der Technik erforderten die digitale Dokumentation. Diese sehe ein Einmessen auf der Grundlage grundsätzlich unveränderlicher Aufnahmepunkte auf das sog. AP-Netz (Aufnahmepunktenetz) der Stadt xxxxxxxxxx vor sowie ein Verbringen der so ermittelten Koordinaten in ein elektronisches System. Dieses Verfahren der Dokumentation nehme Bezug auf das Koordinatensystem der Landesvermessung. Es sei unerlässlich, dass der Wegebaulastträger exakt informiert sei. Die Auflage diene sowohl dem Wegebaulastträger als auch den anderen Lizenznehmern und sonstigen leitungsbauenden Stellen als Orientierung und Hinweis. Auf Grund der erhöhten Zahl von Leitungen, die durch unterschiedliche Lizenznehmer verlegt und geändert würden, sei es besonders dringlich, dass die Übersicht über die genaue Lage der Anlagen Gewähr leistet bleibe, um möglichen Gefahren bei Aufgrabungsarbeiten vorzubeugen. Im Gegensatz zum Verfahren des Einmessens auf topografische Gegenstände(z.B. Schachtdeckel), das lediglich eine geografische Beziehung zwischen diesem Gegenstand und der Anlage der Klägerin herstelle, würden in dem in Nebenbestimmung Nr. 19 festgelegten Verfahren geometrische Beziehungen zwischen allen Anlagen im Straßenraum und den angrenzenden Gebäuden hergestellt. Sämtliche kommunalen, regionalen und sonstigen Infrastrukturdaten würden heute in geografischen Informationssystemen (GI-Systeme) verwaltet. Diese beständen aus Datenbanken, in denen die geometrischen und fachtechnischen Beschreibungen der realen Welt erfolgten. Sämtliche TK-Anbieter in xxxxxxxxxx mit Ausnahme der Klägerin, die Betreiber von Ver- und Entsorgungsanlagen und die Stadt selbst beschrieben in derartigen GI-Systemen ihre Infrastruktur. Damit diese GI-Systeme einwandfrei funktionierten, sei es zwingend erforderlich, dass die geometrischen Beschreibungen der Anlage auf dem Koordinatensystem der Landesvermessung beruhten, wie sie durch eine Aufmessung auf dass AP-Feld hergestellt würden. Diese geometrischen und fachtechnischen Beschreibungen in den GI- Systemen würden zwischen allen Interessenten ausgetauscht, um unternehmensübergreifend Daten miteinander abzugleichen. Nur mit Hilfe der Techniken der GI-Systeme sei es möglich, Tiefbauunternehmern sämtliche notwendigen örtlichen Abstandsmaße, die etwa beim Aufgraben relevant sein könnten, zu benennen. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte darüberhinaus die von der Klägerin behauptete Fehlerhaftigkeit der Systeme bestritten und darauf hingewiesen, dass die Programme für das automatische Liegenschaftskataster der Kommunen ohne nennenswerte Fehler (nur mit Minimalabweichungen) arbeiteten und in den nächsten Jahren lediglich durch noch exaktere Programme ersetzt werden sollten.

Ein Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass das am Koordinatensystem der Landesvermessung orientierte AP-Netz der Stadt durch die fortschreitende Neuaufnahme von Messpunkten ständig dichter werde. Ferner hat er ausgeführt, dass es zwar mehrere verschiedene Systeme zur Aufbereitung der Daten gebe, diese Daten aber über bestimmte Schnittstellen auch in dem jeweils anderen System verwendbar und damit unabhängig von der Software austauschbar seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Im Übrigen hat die Klage, soweit sie aufrecht erhalten wurde, keinen Erfolg.

Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob es in Fallkonstellationen wie der vorliegenden der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedarf oder nicht; letzteres mag auf Grund der ausdrücklichen Regelung in § 80 Abs. 1 TKG nahe liegen; aber selbst wenn man der gegenteiligen Auffassung folgte, wäre die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.

Die noch streitige Nebenbestimmung Nr. 19 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 TKG kann die Zustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien mit technischen Bedingungen und Auflagen versehen werden, die diskriminierungsfrei zu gestalten sind. Bei dem Erlass des Zustimmungsbescheides handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt, da grundsätzlich ein Anspruch auf Benutzung der Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien und damit auch grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Verlegung neuer Telekommunikationslinien besteht; deshalb sind mit der Zustimmung verbundene Bedingungen und Auflagen nur gerechtfertigt, wenn sie sich am Zweck des entsprechenden Gesetzes, hier also des Telekommunikationsgesetzes orientieren; sie sind darüber hinaus gerechtfertigt, wenn sie sich aus anderen, den Vorgaben des Telekommunikationsgesetzes nicht widersprechenden Rechtsnormen ergeben oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechen.

Die hier streitige Auflage kann nicht unmittelbar an den Vorgaben des § 50 Abs. 2 Satz 2 TKG gemessen werden, wonach Telekommunikationslinien so zu errichten und zu unterhalten sind, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung und den anerkannten Regeln der Technik genügen. Denn die Auflage Nr. 19 betrifft die Errichtung und Unterhaltung der Telekommunikationslinie nicht direkt; vielmehr begründet sie eine zusätzliche Verpflichtung, für die das Telekommunikationsgesetz keinerlei Regelungen enthält. Auch in anderen Rechtsnormen, so auch im Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, finden sich keine diesbezüglichen Regelungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass schon mangels gesetzlicher Vorgaben eine derartige Nebenbestimmung unzulässig wäre.

Denn auch aus den wechselseitigen Beziehungen, die zwischen dem Wegebaulastträger einerseits und dem die öffentlichen Wege mitbenutzenden Leitungsbetreiber andererseits bestehen, folgen insbesondere im Hinblick auf das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme und auf die im Interesse der Allgemeinheit zu beachtenden Anforderungen der Sicherheit und Ordnung weitere Rechte und Pflichten, die gleichfalls zu beachten sind und die als Nebenbestimmung in einen Zustimmungsbescheid nach § 50 TKG Eingang finden können. Eine derartige Pflicht stellt auch die Verpflichtung zur Information des Wegebaulastträgers über die Verlegung und den Verlauf der Versorgungsleitungen dar. Die in Nebenbestimmung Nr. 19 getroffene Regelung betrifft diese Informationspflicht bzw. das damit korrespondierende Informationsrecht des beigeladenen Wegebaulastträgers. Sie hat einen unmittelbaren Bezug zu der die Verlegung von Telekommunikationslinien betreffenden Zustimmung und ist folglich nicht sachwidrig.

Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung, so wie sie in Nebenbestimmmung Nr. 19 getroffen wurde, entspricht insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Gerade im Hinblick darauf, dass es im Gegensatz zu früher inzwischen eine Vielzahl von Betreibern von Telekommunikationslinien gibt, aber auch im Hinblick darauf, dass im Straßenuntergrund darüberhinaus verschiedene andere Versorgungsleitungen verlegt sind oder werden, ist es nicht nur erforderlich, dass die Beigeladene sich einen genauen Überblick darüber verschafft, wo welche Leitungen verlaufen, sondern auch, dass diese Leitungen untereinander in Beziehung gesetzt werden können. Diesem Erfordernis dient die in Nebenbestimmung Nr. 19 geregelte Verpflichtung zu einer auf das städtische AP-Netz bezogenen digitalen Einmessung und Dokumentation der vom Zustimmungsbescheid erfassten fernmeldetechnischen Anlagen.

Die der Klägerin aufgegebene Einmessung der betr. Anlage auf das städtische AP-Netz ist auch zur Erreichung dieses Zweckes geeignet. Es handelt sich hierbei um eine allgemein gebräuchliche Vermessungsmethode, die auch von der Beigeladenen und anderen den Straßenraum mitbenutzenden Firmen seit vielen Jahren praktiziert wird. Dass hierbei ganz erhebliche, diese Messmethode als ungeeignet oder gar untauglich erscheinen lassende Fehler auftreten, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat dies zwar behauptet und auf die sich bei der Bildung von Hilfspunkten möglichen Fehler hingewiesen, die dazu führen könnten, dass die Auffindbarkeit der betr. Leitung nicht Gewähr leistet sei, diese rein theoretische Erwägung ist aber nicht durch konkrete Angaben und Beispiele untermauert und in der mündlichen Verhandlung von einem Vertreter der Beigeladenen, die immerhin bereits über Erfahrung in der praktischen Anwendung dieser Methode verfügt, nachhaltig bestritten worden. Hinzu kommt, dass den Angaben des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zufolge das städtische AP-Netz im Laufe der letzten Jahre ständig verdichtet wurde und künftig noch mehr verdichtet wird, sodass die Befürchtung der Klägerin auch aus diesem Grund nicht nachvollziehbar ist.

Dass die von der Klägerin bislang angewandte Methode des auf feste Merkmale der konkreten Straße bezogenen Einmessens ebenfalls eine geeignete Methode darstellt, bedarf hier keiner näheren Erörterung. Denn die Forderung nach einer anderen Messmethode ist, selbst wenn die Klägerin ihre bisher praktizierte Methode für die bessere hält, nicht willkürlich. Denn die Methode der Einmessung auf das städtische AP-Netz Gewähr leistet die von der Beigeladenen angestrebte Vereinheitlichung der Pläne, die es schließlich ermöglichen soll, in vereinfachter Form die Leitungen im Straßenkörper untereinander in Beziehung zu setzen.

Die Anwendung dieser Messmethode ist für die Klägerin auch zumutbar; die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Daten sind für sie oder die von ihr beauftragten Firmen erreichbar; dass die mit einer Umstellung verbundenen Schwierigkeiten unüberwindbar wären oder nicht zumutbare finanzielle Auswirkungen hätten, ist nicht ersichtlich. Daher ist ihr Interesse an der Beibehaltung des bisher angewandten Messverfahrens keinesfalls höher zu bewerten als das durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegend einzustufende Interesse an der Vereinheitlichung der örtlich zur Anwendung kommenden Messverfahren.

Darüberhinaus ist auch die ebenfalls in Nebenbestimmung Nr. 19 enthaltene Verpflichtung der Klägerin, die gewonnenen Daten zu digitalisieren und in das entsprechende digitale System der Stadt xxxxxxxxxx einzustellen, rechtmäßig. Diese Anforderungen folgen ebenfalls dem berechtigten Anliegen, ohne größeren Aufwand die verschiedenen Leitungen im Straßenkörper zu diesem und untereinander in Beziehung setzen zu können. Hierzu gehört auch, dass diese Daten verfügbar, austauschbar und aktualisierbar sind; diese Regelung ist - jedenfalls nach einer Übergangszeit - geeignet, dazu beizutragen, dass künftig nicht mehr eine Vielzahl unterschiedlicher Pläne für die Bestimmung der Lage der verschiedenen Leitungen herangezogen und untereinander abgeglichen werden müssen.

Die entsprechende Regelung in Nebenbestimmung Nr. 19 ist auch geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Die diesbezüglich von der Klägerin geäußerten Zweifel an der Eignung, nämlich dass sie gehört habe, dass das jetzige automatische Liegenschaftskataster der Kommunen maximal 50 % koordinatengetreu sei und es deshalb zu viele Fehler und Probleme gebe, weshalb es gegen ein anderes System ausgetauscht werden solle, vermögen nicht zu überzeugen. Denn diese Angaben sind völlig unpräzise, sie stammen nur vom „Hörensagen", vor allem aber wird der Grad der Abweichung von den exakten Koordinaten nicht angegeben, sodass offen bleibt, ob dieser sifnifikant ist und für die hier geforderte Digitalisierung der Messungen wesentlich sein kann. Wäre die Abweichung tatsächlich von entscheidender Bedeutung, so wäre es allerdings nicht nachvollziehbar, dass dieses System nicht kurzfristig, sondern innerhalb der nächsten 10 Jahre - also langfristig - ausgetauscht werden soll. Darüberhinaus ist auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch seine Angaben, die Programme für das automatische Liegenschaftskataster der Kommunen arbeiteten ohne nennenswerte Fehler, es gebe allenfalls Minimalabweichungen, die sich im Millimeterbereich hielten, die Programme sollten lediglich durch noch exaktere ersetzt werden, den Bedenken der Klägerin sachkundig entgegengetreten und hat diese entkräftet. Daher sieht das Gericht keinen Anlass, zur Eignung der geforderten Maßnahme (digitale Einmessung und Dokumentation im Kabelkataster des GEOLIS- Systems) ein Gutachten einzuholen.

Auch ist die Digitalisierung und Dokumentation der Klägerin zumutbar. Die Digitalisierung von Daten ist eine anerkannte und übliche Methode der Datenverarbeitung, die hier zu Lande in nahezu allen Lebensbereichen zur Anwendung kommt. Für die in der Nebenbestimmung Nr. 19 geforderte Digitalisierung steht entsprechende Software zur Verfügung. Dabei ist die Klägerin auch nicht auf den Erwerb einer ganz speziell auf die örtlichen xxxxxxxxxxxx Verhältnisse zugeschnittenen Software angewiesen, vielmehr besteht den übereinstimmenden Angaben der Parteien zufolge auch dann, wenn die Art der Datenverarbeitung ungleich ist, d.h. wenn unterschiedliche Software zur Anwendung kommt, die Möglichkeit, über bestimmte Schnittstellen die Daten untereinander auszutauschen, d.h., dass es ohne allzu große technische Schwierigkeiten möglich ist, die Daten in ein anderes bzw. einheitliches System einzustellen und ggfs auch auf neuere Systeme umzustellen. Daher kann auch dem Umstand, dass es keine bundeseinheitliche Normung gibt und die Klägerin sich deshalb möglicherweise auf viele verschiedene Methoden und Systeme einstellen muss, keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Darüberhinaus ist eine bundeseinheitliche Betrachtung weder rechtlich noch tatsächlich geboten, da es sich um straßenbezogene Maßnahmen handelt, für die eine bundesweite Zuständigkeit nicht besteht.

Auch daraus, dass der Klägerin erst kürzlich Pläne von den xxxxxxxxxxx zugesandt wurden, die auf dem auch bisher von der Klägerin verwendeten Messverfahren beruhen, kann sie für das vorliegende Verfahren nichts herleiten. Denn es dürften bei den xxxxxxxxxxx, die ebenfalls über eine Vielzahl bereits vor langer Zeit verlegter Leitungen verfügen, noch zahlreiche nach der früher gängigen Messmethode erstellte Pläne vorhanden sein. Dass derartige Pläne der Klägerin übersandt werden, da diese schließlich auch bislang noch nach dieser Methode arbeitet, ist nahe liegend. Zudem hat der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass auch die xxxxxxxxxx ihre Leitungen digital auf das AP- Netz der Stadt einmessen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Gleiches ungleich behandelt oder dass die Nebenbestimmung nicht diskriminierungsfrei ausgestaltet ist, ergeben sich jedenfalls nicht, zumal übereinstimmend vorgetragen wurde, dass auch alle anderen TK- Anbieter im Bereich der Stadt xxxxxxxxxx zur digitalen Einmessung und Dokumentation im GEOLIS-System der Stadt verpflichtet werden.

Hinsichtlich der streitigen Nebenbestimmung Nr. 19 ist die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist hinsichtlich dieses Teils des Verfahrens nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO. Dem entspricht es, die diesbezüglichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Denn hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nr. 9 VI, 9 VII a, 9 VII b, 12, 16, 18, 20, 23, 25 und 26 hätte die Klage voraussichtlich Erfolg gehabt (vgl. Urteil vom 22. März 2000 im Parallelverfahren 16 K 1344/98).

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, sind die diesbezüglichen Kosten gemäß § 155 Abs. 2 VwGO der Klägerin aufzuerlegen.

Unter Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Kostentragungspflicht ergibt sich insgesamt eine Kostenverteilung, nach der sowohl der Klägerin wie auch der Beklagten die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind in Höhe des Umfangs, in dem die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen hat, mithin zur Hälfte, von dieser zu erstatten, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






VG Düsseldorf:
Urteil v. 02.05.2001
Az: 16 K 2244/98


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