Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Februar 2000
Aktenzeichen: 11 W (pat) 31/99

(BPatG: Beschluss v. 24.02.2000, Az.: 11 W (pat) 31/99)

Tenor

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß des Patentamts vom 2. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zugrundeliegende Patentanmeldung ist am 22. November 1985 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 24. November 1984 in Japan beim Deutschen Patentamt eingereicht worden. Das darauf nach Prüfung erteilte Patent 35 41 372 mit der Bezeichnung

"Abgasreinigungsfilter und Verfahren zu dessen Herstellung"

wurde am 23. August 1990 veröffentlicht.

Gegen die Erteilung des Patents ist von der T... AG in K..., und von der C... Incorporated in C... in N. Y. (Vereinigte Staaten von Ame- rika) Einspruch erhoben worden. Die T... AG hat ihren Ein- spruch am 28. Oktober 1992 zurückgenommen.

Die Einsprechende II führte ua aus:

Gegenstand des angegriffenen Patentanspruchs 1 sei ein Abgasreinigungsfilter mita) einer Vielzahl von parallel zur Filterachse verlaufenden Einleitkanälen, die an einem axialen Ende offen und am anderen axialen Ende verschlossen sind, b) einer Vielzahl von parallel zur Filterachse verlaufenden Ausleitkanälen, die an einem axialen Ende offen und am anderen axialen Ende verschlossen sind, undc) Poren aufweisenden Trennwänden, die zwischen den Einleit- und Ausleitkanälen angeordnet sind und diese voneinander trennen, d) wobei jede Trennwandoberfläche mindestens auf der einen Seite eines jeden Einleitkanals Oberflächenporen aufweist, die mit den inneren Poren in der Trennwand in Verbindung stehen und sich aus kleinen Poren mit einem Durchmesser von 5 bis 40 µm und großen Poren mit einem Durchmesser von 40 bis 100 µm zusammensetzen, dadurch gekennzeichnet, e) daß die Anzahl der kleinen Poren das 5- bis 40- fache der Anzahl der großen Poren beträgt.

Aus der US-Patentschrift 43 29 162 sei ein vergleichbares Abgasreinigungsfilter bekannt, bei dem Porengrößen zwischen etwa 1 µm und 35 µm erwähnt seien. Damit sei der Fachmann gehalten, anhand von Versuchen ohne erfinderische Tätigkeit festzustellen, welches Verhältnis von kleinen und großen Poren am geeignetsten sei.

Da die Merkmale a) bis e) des Patentanspruchs 1 aus der US-Patentschrift 4 464 186 bekannt seien, ergebe sich bereits durch mathematische Berechnung unter Berücksichtigung des Merkmals d) das beanspruchte Porendurchmesserverhältnis, was keine außergewöhnliche Dimensionierung darstelle. Demzufolge sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch den vorgenannten Stand der Technik nahegelegt.

Weiterhin sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu. Die Einsprechende stelle her und vertreibe patentgemäße Abgasreinigungsfilter auf der Grundlage der US-Patentschrift 4 329 162, insbesondere Beispiele D, E, F, G, unter der Bezeichnung EX-47, EX-54 und EX-66 und unter der Marke CELOR.

Die Patentinhaberin erwiderte, die Einsprechende C... Incorporated habe zur fehlenden Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 innerhalb der Einspruchsfrist nicht substantiiert vorgetragen, weshalb der Einspruch insoweit als unzulässig zu verwerfen sei. Hinsichtlich der Argumentation zur Erfindungshöhe sei der Sachvortrag unbegründet.

Mit Beschluß vom 2. Februar 1995 hat die Patentabteilung 27 des Patentamts das Patent aufrechterhalten. Zwar seien die Ausführungen der C... Incorporated, sie habe vor dem Prioritätstag des angegriffenen Patents Abgasreinigungsfilter auf der Grundlage der US-Patentschrift 4 329 162 hergestellt und vertrieben, kein ausreichend substantiierter Vortrag, um Patentamt und Patentinhaberin eine Prüfung der behaupteten fehlenden Neuheit des Abgasreinigungsfilters nach Patentanspruch 1 zu ermöglichen. Hierzu wären zumindest noch Angaben darüber erforderlich, welche Personen auf welche Art und Weise von den hergestellten Abgasreinigungsfiltern vor dem Prioritätstag Kenntnis erlangt haben sollten. Die Corning Incorporated habe jedoch darüber hinaus unter Hinweis auf die US-Patentschriften 4 329 162 und 4 464 185 in ausreichender Weise Tatsachen im einzelnen dafür angegeben, warum ihrer Meinung nach das Abgasreinigungsfilter nach Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt sei, so daß der Einspruch insgesamt ausreichend substantiiert und daher zulässig sei. Er sei aber sachlich unbegründet.

Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende II Beschwerde eingelegt. Sie legte neue Tatsachen und Beweismittel zur angeblichen offenkundigen Vorbenutzung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 und zur Vorwegnahme des Gegenstands des Patentanspruchs 1 durch einen in der US-Patentschrift 4 329 162 beschriebenen Stand der Technik vor.

Der 31. Senat des Bundespatentgerichts erließ hierzu am 10. November 1997 einen Beweisbeschluß. Nachdem die Beschwerdesache durch Änderung der Geschäftsverteilung auf den 11. Senat übergegangen war, hat der Vorsitzende auf Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des Einspruchs der Beschwerdeführerin hingewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat ausgeführt, sie habe in ihrer Einspruchsschrift vom 22. November 1990 die für die Beurteilung des Widerrufsgrundes nach PatG § 21 Abs 1 Nr 1 maßgeblichen Umstände im einzelnen so dargelegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes hätten ziehen können. Auf Seite 3, Ziffer 4 der Einspruchsschrift seien konkrete Stellen in der neu eingeführten US-Patentschrift 4 329 162 genannt, die unter Hinweis auf die Merkmale a) bis e) des Anspruchs 1 für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant seien. Im folgenden würden ausgehend von Figur 4 in Verbindung mit Tabelle I, die sich auf Beispiele zu der die Offenporigkeit ergebenden Porengröße beziehe und Porengrößen zwischen etwa 1 µm und 35 µm erwähne, sowie der wörtlichen Zitierung von Spalte 4, Zeilen 9 bis 14, theoretische bzw logische Überlegungen angestellt, wie der Fachmann anhand von Versuchen ohne erfinderisches Zutun das Merkmal e) des Anspruchs 1 einstellen könne.

Im Brückenabsatz der Seiten 3 und 4 der Einspruchsschrift werde nochmals auf das kennzeichnende Merkmal e) des Anspruchs 1 Bezug genommen, daß nämlich das in ihm beanspruchte Verhältnis bei Bekanntsein der Merkmale a) bis d) aus der US-Patentschrift 4 464 185 (die Nennung der US-Patentschrift 4 464 186 an Stelle der US-Patentschrift 4 464 185 und der Merkmale a) bis e) an Stelle von a) bis d) seien Schreibfehler) bereits durch mathematische Berechnung unter Berücksichtigung des Merkmals d) im normalen Proportionsbereich liege und im übrigen in Übereinstimmung mit Ausführungen in der Patentschrift keine außergewöhnliche Dimensionierung darstelle.

Es werde also an zwei Stellen der Einspruchsbegründung auf das kennzeichnende Merkmal e) Bezug genommen, während die im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmale a) bis d) entsprechend den Ausführungen in der Patentschrift von der Patentinhaberin selbst als aus der US-Patentschrift 4 464 185 bekannt angegeben seien. Somit seien in der Einspruchsschrift unter konkreter Bezugnahme auf den Stand der Technik in nachvollziehbarer Weise die Überlegungen des Fachmanns dargestellt, wie man ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelange. Der Einspruch sei also bereits durch die Darlegungen zum druckschriftlichen Stand der Technik unter Ziffer 4 der Einspruchsschrift ausreichend substantiiert.

Weiterhin seien zwei offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht worden, von denen die erste, unter Ziffer 5 der Einspruchsschrift im letzten Absatz auf Seite 4 beschriebene ebenfalls substantiiert sei. Denn es werde dargelegt, daß die Einsprechende Abgasreinigungsfilter auf der Grundlage der US-Patentschrift 4 329 162, insbesondere der dort genannten Beispiele D, E, F, G, herstelle und vertreibe, welche die patentgemäßen Eigenschaften aufwiesen. Das Fehlen einer ausreichenden Substantiierung werde lediglich bei der zweiten, auf Seite 5 erwähnten offenkundigen Vorbenutzung eingeräumt.

Im übrigen berufe sich die Einsprechende bei der Länge des Verfahrens auf den Vertrauensgrundsatz.

Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen, hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und Spielraum zu gewähren, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise in der Beweisaufnahme fortzufahren.

Die Patentinhaberin hat die ausreichende Substantiierung des Einspruchsvorbringens verneint. Das Zitieren von einigen Textstellen in der US-Patentschrift 4 329 162 im Hinblick auf die Merkmale a) bis e) des Anspruchs 1 ließen keinen konkreten Bezug zu diesen Merkmalen erkennen, insbesondere nicht, an welcher Stelle ein Hinweis auf das Merkmal e) enthalten sei. Feststellungen anhand von Versuchen, wie in der Einspruchsschrift ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung als theoretische Überlegungen bezeichnet, böten keine konkreten Angaben, um die fehlende Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 im einzelnen nachvollziehen zu können.

Die Ausführungen der Einsprechenden in ihrer Einspruchsbegründung zur offenkundigen Vorbenutzung enthielten keine Angaben darüber, zu welchem Zeitpunkt, an wen und in welcher Weise die Abgasreinigungsfilter in den Verkehr gebracht worden seien. Auch diesbezüglich sei der Einspruch nicht ausreichend substantiiert.

Zu weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren schriftsätzliche Äußerungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Einspruch der Beschwerdeführerin nicht zulässig ist.

Der mit einer von der Beschwerdeführerin vorgenommenen und vom Senat übernommenen Gliederung versehene Patentanspruch 1 ist eingangs zitiert worden.

Zu den Patentansprüchen 2 bis 6 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, ein Abgasreinigungsfilter zu schaffen, das über seine gesamte Lebensdauer einen hohen Abscheidegrad besitzt und bei dem ein Druckverlust des Abgases zuverlässig vermieden ist.

Der Einspruch der Beschwerdeführerin war gemäß § 59 PatG zwar frist- und formgerecht erhoben, jedoch nicht ausreichend substantiiert worden. Er ist daher unzulässig.

Die Zulässigkeit eines Einspruches ist als unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung des Einspruchs - und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens - von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen, vgl. BGH zu "Sortiergerät" in GRUR 1972, 592. Diesem Erfordernis ist der erkennende Senat nach Übernahme der vorliegenden Beschwerdesache pflichtgemäß nachgekommen. An der Feststellung der Unzulässigkeit war er nicht durch die Länge des bisherigen Verfahrens gehindert; einen entsprechenden Vertrauensgrundsatz kennt das Patentrecht nicht, vgl. a. BGH zu "Caprolactam" in GRUR 1985, 919.

Eine Einspruchsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 59 Abs 1 Satz 4 PatG), wenn sie die für die Beurteilung der behaupteten Widerrufsgründe maßgeblichen Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen so darlegt, daß der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt bzw Patentgericht in die Lage versetzt werden, ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen zu können (vgl BGH zu "Sortiergerät" aaO; BGH zu "Streichgarn" in GRUR 1987, 513 und BGH zu "Alkyldiarylphosphin" in GRUR 1988, 113). Dabei haben sich diese Tatsachen an den gesetzlichen Widerrufsgründen zu orientieren, d.h. sie müssen einen Bezug haben zu den in § 21 PatG genannten Tatbeständen, die gegebenenfalls den Widerruf des Patents ganz oder teilweise begründen.

Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Einspruchsschrift vom 22. November 1990 (innerhalb der Einspruchsfrist sind keine weiteren Schriftsätze zu den Akten gelangt) auf den Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit des Patentgegenstandes nach §§ 1 bis 5 PatG. Nach Ziffer 3 ihrer Einspruchsschrift mangele es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit, nach Ziffer 5 an Neuheit.

1. Als Grundlage für die Behauptung nach Ziffer 3 haben die US-Patentschriften 4 329 162 und 4 464 185 gedient. Hinsichtlich der US-Patentschrift 4 329 162 ist in der Einspruchsschrift auf Spalte 4 Zeilen 10 ff in Verbindung mit Spalte 4, Zeilen 25 ff; Tabelle I, Spalte 8 und Spalte 4, Zeilen 18 ff sowie weiterhin auf Figur 4 in Verbindung mit Tabelle I hingewiesen. Diese Textstellen sollen nach den Ausführungen in der Einspruchsschrift belegen, daß wesentliche der Merkmale a) bis e) des Patentanspruchs 1 - also des gesamten Anspruchs - erfüllt sind und Porengrößen zwischen etwa 1 µm und 35 µm erwähnt sind. Ein konkreter Bezug zwischen den Textstellen und den Merkmalen a) bis e) des Patentanspruchs 1, welche von diesem "wesentlich" sein sollen, ist in der Einspruchsschrift nicht dargelegt. Der Fachmann - ein Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet der Verfahrenstechnik mit speziellen Kenntnissen im Filterbau - entnimmt von sich aus den genannten Textstellen einen technischen Zusammenhang nur mit den Merkmalen a) bis c) und ansonsten mit Beziehungen zwischen mittlerem Porendurchmesser von 1µm bis 35 µm und offener Porosität, die nicht Gegenstand des Patents sind. Ein Zusammenhang mit den Merkmalen d) und e) des Patentanspruchs - zwei Durchmesserbereiche und deren Verhältnis - ist nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin zitiert dann noch wörtlich eine Textstelle in Spalte, Zeilen 9 ff (aus dem wörtlichen Zitat erkennt man, daß Spalte 4 gemeint ist), welche eine allgemeine Forderung an Abgasreinigungsfilter mit den Merkmalen a) bis c) betrifft.

Auch im folgenden (4. Absatz zu Ziffer 4) befaßt sich die Einspruchsschrift nicht mit dem Merkmal d) und dem allgemein die Verhältnisbildung betreffenden Teilmerkmal des Merkmals e) des Patentanspruchs 1. Vielmehr werden nur Überlegungen angestellt, wie der Fachmann vorgehen könnte, wenn er bereits auf den für den Patentgegenstand wesentlichen Gedanken nach Merkmal d) und Teilmerkmal e) gekommen wäre, wenn er also bereits erkannt hätte, daß es für die Lösung der Aufgabe als erfindungswesentliche Weiterentwicklung des tatsächlich schon Bekannten von entscheidender Bedeutung ist, als Qualitätsparameter erstmals zwei ganz bestimmte Durchmesserbereiche der Oberflächenporen der Wände des Abgasreinigungsfilters heranzuziehen und die Anzahl von Poren dieser Bereiche in Beziehung zu setzen.

Da nicht - wie erforderlich - die nach Merkmal d) ausgewählten Durchmesserbereiche als bekannt nachgewiesen wurden, hatte der Fachmann keine Grundlage für Versuche, zu deren Druchführung er nach unbegründeter Meinung der Einsprechenden gehalten gewesen sei.

Die Einspruchsschrift hat sich also im Hinblick auf die US-Patentschrift 4 329 162 und die hierzu angestellten Überlegungen nur mit ohnehin Bekanntem, nicht aber mit den neuen Lösungsmerkmalen der vorliegenden Erfindung befaßt. Bei einem solchen Tatbestand hatte schon früher das Bundespatentgericht auf Unzulässigkeit des Einspruches erkannt, vgl. BPatGE 17, 51. Die vorliegende Einspruchsbegründung geht also nur auf Teilmerkmale der unter Schutz gestellten Erfindung ein und damit nicht auf die gesamte patentierte Lehre; sie ist deshalb formal unvollständig, und der so ausgeführte Einspruch kann seine Zulässigkeit nicht begründen (vgl BGH zu "Epoxidations-Verfahren" in GRUR 1988, 364).

2. Dies gilt auch für den in der Einspruchsschrift weiterhin abgehandelten Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 464 185 und die daran sich anschließenden Folgerungen.

Die Beschwerdeführerin hat in der Einspruchsschrift die Merkmale a) bis e) des Patentanspruchs 1 als durch diesen Stand der Technik bekannt angenommen. In der mündlichen Verhandlung hat sie einen Schreibfehler geltend gemacht, es sei das Bekanntsein nur der Merkmale a) bis d) gemeint gewesen. Dies sei auch nachvollziehbar, denn in der Beschreibung der Streitpatentschrift sei angegeben, daß ein Abgasreinigungsfilter mit den Merkmalen a) bis d) in der US-Patentschrift 4 464 185 dargestellt sei. Hiervon sei die Beschwerdeführerin ausgegangen; eine Überprüfung der von der Patentinhaberin selbst getätigten Aussage in der Beschreibung der Patentschrift sei nicht erforderlich gewesen. Sie habe anschließend Überlegungen angestellt, warum das Porenzahl-Verhältnis nach Merkmal e) nahegelegt sei.

Diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin kann sich der Senat nicht anschließen. Wenn nämlich die Patentinhaberin Aussagen zu einem ganz bestimmten Stand der Technik macht, so gibt dies primär nur ihre subjektive Meinung wieder. Ob diese von der Prüfungsstelle zutreffend kontrolliert wurde, ist anhand der Patentschrift nicht feststellbar und überdies unerheblich. Denn von der Patentinhaberin geäußerte Meinungen und entsprechende Darlegungen in der angegriffenen Patentschrift sind keine gemäß § 59 PatG geforderten Tatsachen, die von der Einsprechenden zur Begründung ihres Einspruches herangezogen werden könnten; das angegriffene Patent gehört unter diesem Aspekt gerade nicht zu dem in Frage kommenden Stand der Technik. Zum Stand der Technik ist nur das zu rechnen, was zur Zeit der Erstanmeldung des Streitpatents der Öffentlichkeit tatsächlich zugänglich war. Danach ist dem Anmelder nicht anzulasten, wenn er bei der Würdigung des Standes der Technik einen Teil seiner Erfindung irrtümlich und damit unzutreffend als bekannt in seiner Patentschrift angegeben hat (vgl. a. Benkard, Patentgesetz, 9. Aufl., PatG § 22 Rn 43, PatG § 59 Rn. 20). Beim Aufgreifen eines in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik ist die Einsprechende daher gehalten, diesen Stand der Technik von sich aus darzulegen. Vorliegend heißt das für die US-Patentschrift 4 464 185, daß zwar auch zwei Porengrößenbereiche (1 bis 90 µm; über 100 µm) aufgegriffen sind, daß die betrachteten Poren jedoch die Trennwand und nicht nur die Trennwandoberfläche betreffen, daß der zweite Porengrößenbereich nicht relevant ist und daß nur ein Porenvolumen-Verhältnis gebildet wird - das Merkmal d) also nicht erfüllt ist. Zu den entsprechenden Unterschieden des Patentanspruchs 1 ist in der Einspruchsschrift nichts ausgeführt. Abgesehen davon, daß ohne Merkmal d) eine auf ihm beruhende mathematische Berechnung nicht durchführbar ist, fehlt auch die Angabe einer solchen Berechnung. Wiederum sind die Tatsachen nicht angegeben, die den Widerrufsgrund mangelnder Patentfähigkeit der wesentlichen Lösungsmerkmale des angegriffenen Anspruchs 1 rechtfertigen könnten.

Die Zulässigkeit eines Einspruchs ergeben auch nicht Behauptungen, die ins Leere gehen, eindeutige Sachverhalte unrichtig wiedergeben und einer nachprüfbaren Grundlage entbehren. Würden derartige Behauptungen "ins Blaue" zur Substantiierung eines Einspruchvorbringens ausreichen, wäre die Zulässigkeit eines Einspruchs keine Verfahrensvoraussetzung mehr. Das ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Damit ist bezüglich der Ausführungen zum Stand der Technik nach der US-Patentschrift 4 464 185 und den sich anschließenden Überlegungen in der Einspruchsschrift der Einspruch ebenfalls nicht ausreichend substantiiert.

3. Entsprechend Ziffer 5 der Einspruchsschrift ist die Behauptung mangelnder Neuheit darauf gestützt, daß die Beschwerdeführerin bereits vor dem Prioritätstag patentgemäße Abgasreinigungsfilter auf der Grundlage der US-Patentschrift 4 329 162, insbesondere Beispiele D, E, F, G, herstelle und vertreibe, und zwar unter der Bezeichnung EX-47, EX-54 und EX-66 und unter der Marke CELOR. In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin behauptet, diese Ausführungen beträfen zwei offenkundige Vorbenutzungen.

Auch dieses Einspruchsvorbringen ist nicht ausreichend substantiiert. Bei einem auf den Widerrufsgrund einer der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Benutzung (§ 3 Abs 1 Satz 2 PatG) gestützten Einspruch müssen die dazu um einzelnen vorzutragenden Tatsachen die konkreten Umstände erkennen lassen, aus denen sich die behauptete Benutzung nach Art und Zeit sowie hinsichtlich ihres Zugänglichwerdens im Sinne des § 3 Abs 1 Satz 2 PatG ergeben soll. Dazu gehört auch die Darlegung, wer wie wann von der Benutzung vor dem Prioritätstag Kenntnis erlangt haben soll.

Daran fehlt es vollständig. Außerdem bleibt nach der Einspruchsschrift offen, ob vor dem Prioritätstag die Filter ohne Geheimhaltungsverpflichtung geliefert wurden, also der Öffentlichkeit zugänglich waren.

Auch bei dem auf den Widerrufsgrund von der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Benutzungen gestützten Einspruchsvorbringen sind also nicht genügend rechtfertigende Tatsachen angegeben.

4. Die Einspruchsbegründung innerhalb der Einspruchsfrist ist in keiner der vorgetragenen Angriffsrichtungen ausreichend substantiiert. Der Einspruch ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Da der Einspruch unzulässig ist, war ohne Nachprüfung der Sachentscheidung des Patentamts die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Danach sind alle Anträge und Verfahrenshandlungen, auch der Beweisbeschluß vom 10. November 1997, obsolet.

Eine von der gefestigten Rechtsprechung abweichende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Spielraum für eine mögliche Einigung zwischen den Beteiligten wurde durch die Anberaumung eines Verkündungstermins gewährt.

Niedlich Dr. Wizgall Haußleiter Dr. Fritschprö






BPatG:
Beschluss v. 24.02.2000
Az: 11 W (pat) 31/99


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