Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf€ 95.000 (fünfundneunzigtausend)
festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 1. Juni 2005, 5 W (pat) 433/04, Mitt 2005, 375, 376 - Gebühren des Patentanwalts in Gebrauchsmuster-Löschungs-Beschwerdeverfahren - in entsprechender Anwendung des § 10 BRAGO iVm § 61 Abs 1 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Auf die richterliche Vergütung vom 3. August 2005 zur angemessenen Höhe des Gegenstandswertes wird in vollem Umfang Bezug genommen. Beide Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Danach erscheint eine Festsetzung des Gegenstandswertes in Höhe von € 95.000 billig und angemessen.
Müllner Dr. Huber Kuhn Pr
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland
Tel.: +49 (0) 511 60 49 81 27
Fax: +49 (0) 511 67 43 24 73
service@admody.com
www.admody.com
Kontaktformular
Rückrufbitte